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Document 32010D0313

2010/313/: Beschluss der Kommission vom 7. Juni 2010 zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3525) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 140 vom 8.6.2010, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32019R2123

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/313/oj

8.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 140/28


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2010

zur Genehmigung von Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in zugelassenen Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern in Zypern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3525)

(Nur der griechische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2010/313/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 regelt solche Kontrollen, einschließlich der Warenuntersuchungen an benannten Eingangsorten in die Europäische Union. Für diese Eingangsorte werden Mindestanforderungen festgelegt; die Mitgliedstaaten müssen zudem eine Liste der benannten Eingangsorte führen und diese im Internet veröffentlichen.

(2)

Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats die zuständigen Behörden für bestimmte benannte Eingangsorte, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, unter bestimmten Bedingungen Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen.

(3)

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 verwies Zypern auf die besondere geografische Lage der benannten Eingangsorte Larnaca (Flughafen) und Limassol (Hafen) sowie auf die geringe Größe der Insel und ersuchte die Kommission, die für diese Eingangsorte zuständigen Behörden zu ermächtigen, die Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 in Betrieben bestimmter Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer durchzuführen.

(4)

Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 gab Zypern der Kommission folgende Zusagen: Nur die Betriebe von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, welche den Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 genügen, werden für die Warenuntersuchungen zugelassen; den für Larnaca (Flughafen) und Limassol (Hafen) zuständigen Behörden werden genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt, so dass die Kontrolltätigkeiten an den benannten Eingangsorten nicht unterbrochen oder beeinträchtigt werden, wenn Warenuntersuchungen außerhalb ihrer Räumlichkeiten durchgeführt werden müssen; die im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers für Warenuntersuchungen ausgewählten Sendungen bleiben ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts und es wird dafür gesorgt, dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann.

(5)

Angesichts der besonderen geografischen Einschränkungen von Larnaca (Flughafen) und Limassol (Hafen) sowie der Zusage Zyperns, dass die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 genannten Bedingungen erfüllt werden, ist es angebracht, Warenuntersuchungen in bestimmten Futtermittel- und Lebensmittelbetrieben, die von dem betreffenden Mitgliedstaat für diesen Zweck zugelassen sind, zu genehmigen.

(6)

Um für eine angemessene Bekanntmachung der in diesem Beschluss vorgesehenen Genehmigung zu sorgen, wird eine Liste der Betriebe von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, die für Warenuntersuchungen nach der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 zugelassen sind, unter der in Artikel 5 der Verordnung vorgesehenen nationalen Internetadresse veröffentlicht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die zuständigen Behörden der benannten Eingangsorte Larnaca (Flughafen) und Limassol (Hafen) in Zypern werden nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ermächtigt, in Betrieben von Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern, die von diesem Mitgliedstaat zu diesem Zweck zugelassen sind, die Warenuntersuchungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung durchzuführen, die bei der Einfuhr der in ihrem Anhang I verzeichneten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs anfallen, sofern die Bedingungen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b, und c der Verordnung erfüllt sind.

(2)   Die Liste der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer, deren Betriebe entsprechend Absatz 1 dieses Artikels von Zypern zugelassen sind, wird unter der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorgesehenen nationalen Internetadresse veröffentlicht.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11.


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