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Document 32009R1201

Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 329 vom 15.12.2009, p. 29–68 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1201/oj

15.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 329/29


VERORDNUNG (EG) Nr. 1201/2009 DER KOMMISSION

vom 30. November 2009

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

(1)

Damit die Vergleichbarkeit der Daten gewährleistet ist, die aus in den Mitgliedstaaten durchgeführten Volks- und Wohnungszählungen stammen, und zuverlässige Übersichten auf Gemeinschaftsebene erstellt werden können, müssen die in der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 vorgeschriebenen Zählungsthemen in allen Mitgliedstaaten in der gleichen Weise festgelegt und untergliedert werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 ist die Europäische Kommission daher verpflichtet, die technischen Spezifikationen für diese Themen sowie für deren Untergliederungen festzulegen.

(2)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die technischen Spezifikationen für die Zählungsthemen und deren Untergliederungen festgelegt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 notwendig sind. Die technischen Spezifikationen, die auf die Daten anzuwenden sind, die der Europäischen Kommission für das Bezugsjahr 2011 übermittelt werden müssen, sind im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. November 2009

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14.


ANHANG

Technische Spezifikationen für die Zählungsthemen und deren Untergliederungen

Die technischen Spezifikationen werden wie folgt dargestellt:

Jedes Thema erhält einen Titel.

Dem Titel des Themas können technische Spezifikationen folgen, in denen auf dieses Thema im Allgemeinen eingegangen wird.

Anschließend wird (werden) die Untergliederung(en) für das Thema angegeben. Einige Themen haben mehr als eine Untergliederung, die jeweils eine andere Gliederungstiefe aufweist. In einem derartigen Fall bezeichnet „H“ Untergliederungen mit der höchsten Gliederungstiefe, „M“ bezeichnet Untergliederungen mit einer mittleren Gliederungstiefe und „L“ bezeichnet Untergliederungen mit der geringsten Gliederungstiefe.

Die Gesamtwerte, auf die sich die Untergliederungen beziehen, werden angegeben. Jeder Untergliederung können weitere technische Spezifikationen folgen, die sich speziell auf diese Untergliederung beziehen.

Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 gelten ebenfalls für diese Verordnung.

Thema: Üblicher Aufenthaltsort

Bei der Anwendung der Begriffsbestimmung des „üblichen Aufenthaltsorts“ nach Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 behandeln die Mitgliedstaaten Sonderfälle wie folgt:

(a)

Hält sich eine Person im Laufe des Jahres regelmäßig an mehr als einem Aufenthaltsort auf, so gilt der Aufenthaltsort, an dem sie sich im Laufe des Jahres überwiegend aufhält, als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sich dieser Aufenthaltsort anderswo im Inland oder im Ausland befindet. Hingegen gilt bei einer Person, die während der Woche in größerer Entfernung vom Familienwohnsitz beschäftigt ist und an den Wochenenden zum Familienwohnsitz zurückkehrt, der Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sich ihr Arbeitsplatz anderswo im Inland oder im Ausland befindet.

(b)

Bei Primar- und Sekundarschülern, die während des Schuljahres nicht zu Hause wohnen, gilt ihr Familienwohnsitz als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob sie ihre Ausbildung anderswo im Inland oder im Ausland absolvieren.

(c)

Bei Studierenden im Tertiärbereich, die während ihres Studiums nicht zu Hause wohnen, gilt ihre Studienadresse als ihr üblicher Aufenthaltsort, ungeachtet, ob es sich dabei um einen Anstaltshaushalt (wie ein Internat) oder einen privaten Wohnsitz handelt, und ungeachtet, ob sie ihre Ausbildung anderswo im Inland oder im Ausland absolvieren. Sofern sich der Ausbildungsplatz im Inland befindet, kann in Ausnahmefällen der Familienwohnsitz als der übliche Aufenthaltsort gelten.

(d)

Ein Anstaltshaushalt gilt als der übliche Aufenthaltsort all seiner Bewohner, die zum Zeitpunkt der Zählung mindestens 12 Monate dort verbracht haben oder voraussichtlich dort verbringen werden.

(e)

Die allgemeine Regel im Hinblick auf den Ort, an dem eine Person überwiegend ihre täglichen Ruhephasen verbringt, gilt für Wehrdienstleistende und Angehörige der Streitkräfte, die in Kasernen und Lagern leben.

(f)

Der Ort der Zählung gilt als üblicher Aufenthaltsort von Obdachlosen, Nichtsesshaften, Landstreichern und Personen, die keinen üblichen Aufenthaltsort besitzen.

(g)

Bei einem Kind, das sich abwechselnd an zwei Aufenthaltsorten aufhält (falls seine Eltern beispielsweise geschieden sind), gilt der Ort als sein üblicher Aufenthaltsort, an dem es sich überwiegend aufhält. Verbringt das Kind bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit, so gilt der Ort als sein üblicher Aufenthaltsort, an dem das Kind zum Zeitpunkt der Zählung übernachtet.

Gemäß der Definition des üblichen Aufenthaltsorts gelten Personen, die üblicherweise am Ort der Zählung aufhältig sind, zum Zeitpunkt der Zählung aber weniger als ein Jahr abwesend oder voraussichtlich abwesend sind, als vorübergehend abwesende Personen und werden daher zur Gesamtbevölkerung gezählt. Hingegen gelten Personen, die mindestens ein Jahr lang nicht oder voraussichtlich nicht am Ort der Zählung leben, nicht als vorübergehend abwesend und werden daher nicht zur Gesamtbevölkerung gezählt. Dies gilt ungeachtet der Dauer von Besuchen, die sie ihren Familien eventuell von Zeit zu Zeit abstatten.

Personen, die zwar gezählt werden, am Ort der Zählung aber nicht die Kriterien des üblichen Aufenthaltsorts erfüllen, d. h. die am Ort der Zählung nicht oder voraussichtlich nicht mindestens 12 Monate ununterbrochen leben, gelten als vorübergehend anwesend und werden daher nicht zur gesamten ständigen Wohnbevölkerung gezählt.

Geografisches Gebiet (1)

GEO.N.

GEO.L.

GEO.M.

GEO.H.

0.

Insgesamt (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats)

0.

0.

0.

0.

x.

Alle NUTS-1-Regionen im Mitgliedstaat

 

x.

x.

x.

 

x.x.

Alle NUTS-2-Regionen im Mitgliedstaat

 

x.x.

x.x.

x.x.

 

 

x.x.x.

Alle NUTS-3-Regionen im Mitgliedstaat

 

 

x.x.x.

x.x.x.

 

 

 

x.x.x.x.

Alle LAU-2-Regionen im Mitgliedstaat

 

 

 

x.x.x.x.

Die Untergliederungen für „Geografisches Gebiet“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes (üblicher Aufenthaltsort). Sie können auch zur regionalen Untergliederung eines Gesamtwertes verwendet werden, auf den sich weder das Thema „Üblicher Aufenthaltsort“ noch das Thema „Arbeitsort“ bezieht.

Im Fall der Untergliederungen für „Geografisches Gebiet“ werden die Fassungen der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) und der Klassifikation lokaler Verwaltungseinheiten (LAU) herangezogen, die am 1. Januar 2011 gelten.

Thema: Arbeitsort

Der Arbeitsort ist das geografische Gebiet, in dem eine derzeit erwerbstätige Person ihre Beschäftigung ausübt.

Der Arbeitsort der Personen, die überwiegend zu Hause arbeiten, ist identisch mit ihrem üblichen Aufenthaltsort. Der Begriff „arbeiten“ bezieht sich auf die Tätigkeit einer „erwerbstätigen Person“ gemäß der Definition, die im Rahmen des Themas „Derzeitiger Erwerbsstatus“ formuliert wurde. „Überwiegend“ zu Hause arbeiten bedeutet, dass die Person die gesamte Arbeitszeit oder den größten Teil davon zu Hause verbringt und weniger oder keine Zeit an einem anderen Arbeitsort als zu Hause.

Arbeitsort (2)

LPW.N.

LPW.L.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

1.

1.

 

1.x.

Alle NUTS-1-Regionen im Mitgliedstaat

 

1.x.

 

 

1.x.x.

Alle NUTS-2-Regionen im Mitgliedstaat

 

1.x.x.

2.

Nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats

2.

2.

3.

Entfällt (nicht erwerbstätig)

3.

3.

Die Untergliederungen für „Arbeitsort“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes.

Im Fall der Untergliederungen für „Arbeitsort“ wird die Fassung der Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) herangezogen, die am 1. Januar 2011 gilt.

Thema: Ort

Ein Ort wird als eine deutlich abgegrenzte Siedlung definiert, deren Bevölkerung in benachbarten oder angrenzenden Gebäuden lebt, die

(a)

entweder ein zusammenhängend bebautes Gebiet mit deutlich erkennbaren Straßenzügen bilden oder

(b)

zwar nicht Bestandteil eines solchen bebauten Gebiets sind, aber eine Gebäudegruppe mit einer eigenen, auf lokaler Ebene anerkannten Ortsbezeichnung bilden oder

(c)

zwar keinem der beiden genannten Kriterien entsprechen, aber eine Gruppe von Gebäuden bilden, in der kein Gebäude mehr als 200 Meter vom nächstgelegenen Gebäude entfernt ist.

Bei der Anwendung dieser Definition werden bestimmte Landnutzungskategorien von der Bedingung der zusammenhängenden Bebauung eines Gebietes ausgenommen. Dazu gehören gewerblich genutzte Gebäude und Einrichtungen, öffentliche Parks, Spielplätze und Gärten, Fußballfelder und andere Sportanlagen, Flüsse mit Brücken, Eisenbahnlinien, Kanäle, Parkplätze und andere Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sowie Friedhöfe.

LAU-2-Regionen mit weniger als 2 000 Einwohnern können als ein Ort angesehen werden.

Die Einwohner eines Ortes werden als Personen definiert, deren üblicher Aufenthaltsort sich in diesem Ort befindet.

Ein vereinzeltes Gebäude ist der Kategorie zuzuordnen, die die Zahl der Personen repräsentiert, deren üblicher Aufenthaltsort sich in dem Gebäude befindet.

Größe des Ortes

LOC.

0.

Insgesamt

0.

1.

1 000 000 und mehr Einwohner

1.

2.

500 000 - 999 999 Einwohner

2.

3.

200 000 - 499 999 Einwohner

3.

4.

100 000 - 199 999 Einwohner

4.

5.

50 000 - 99 999 Einwohner

5.

6.

20 000 - 49 999 Einwohner

6.

7.

10 000 - 19 999 Einwohner

7.

8.

5 000 - 9 999 Einwohner

8.

9.

2 000 - 4 999 Einwohner

9.

10.

1 000 - 1 999 Einwohner

10.

11.

500 - 999 Einwohner

11.

12.

200 - 499 Einwohner

12.

13.

weniger als 200 Einwohner

13.

Die Untergliederung für „Größe des Ortes“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten von Einheiten, die sich in „Orten“ befinden können, einschließlich sich auf Personen beziehender Gesamtwerte oder Teilwerte.

Thema: Geschlecht

Geschlecht

SEX.

0.

Insgesamt

0.

1.

Männlich

1.

2.

Weiblich

2.

Die Untergliederung für „Geschlecht“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilsummen, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Alter

Das am Stichtag erreichte Alter wird gemeldet (Alter in vollendeten Lebensjahren).

Alter

AGE.L.

AGE.M.

AGE.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

unter 15 Jahre

1.

1.

1.

 

1.1.

unter 5 Jahre

 

1.1.

1.1.

 

 

1.1.1

unter 1 Jahr

 

 

1.1.1

 

 

1.1.2.

1 Jahr

 

 

1.1.2.

 

 

1.1.3.

2 Jahre

 

 

1.1.3.

 

 

1.1.4.

3 Jahre

 

 

1.1.4.

 

 

1.1.5.

4 Jahre

 

 

1.1.5.

 

1.2.

5 bis 9 Jahre

 

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

5 Jahre

 

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

6 Jahre

 

 

1.2.2.

 

 

1.2.3.

7 Jahre

 

 

1.2.3.

 

 

1.2.4.

8 Jahre

 

 

1.2.4.

 

 

1.2.5.

9 Jahre

 

 

1.2.5.

 

1.3.

10 bis 14 Jahre

 

1.3.

1.3.

 

 

1.3.1.

10 Jahre

 

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

11 Jahre

 

 

1.3.2.

 

 

1.3.3.

12 Jahre

 

 

1.3.3.

 

 

1.3.4.

13 Jahre

 

 

1.3.4.

 

 

1.3.5.

14 Jahre

 

 

1.3.5.

2.

15 bis 29 Jahre

2.

2.

2.

 

2.1.

15 bis 19 Jahre

 

2.1.

2.1.

 

 

2.1.1.

15 Jahre

 

 

2.1.1.

 

 

2.1.2.

16 Jahre

 

 

2.1.2.

 

 

2.1.3.

17 Jahre

 

 

2.1.3.

 

 

2.1.4.

18 Jahre

 

 

2.1.4.

 

 

2.1.5.

19 Jahre

 

 

2.1.5.

 

2.2.

20 bis 24 Jahre

 

2.2.

2.2.

 

 

2.2.1.

20 Jahre

 

 

2.2.1.

 

 

2.2.2.

21 Jahre

 

 

2.2.2.

 

 

2.2.3.

22 Jahre

 

 

2.2.3.

 

 

2.2.4.

23 Jahre

 

 

2.2.4.

 

 

2.2.5.

24 Jahre

 

 

2.2.5.

 

2.3.

25 bis 29 Jahre

 

2.3.

2.3.

 

 

2.3.1.

25 Jahre

 

 

2.3.1.

 

 

2.3.2.

26 Jahre

 

 

2.3.2.

 

 

2.3.3.

27 Jahre

 

 

2.3.3.

 

 

2.3.4.

28 Jahre

 

 

2.3.4.

 

 

2.3.5.

29 Jahre

 

 

2.3.5.

3.

30 bis 49 Jahre

3.

3.

3.

 

3.1.

30 bis 34 Jahre

 

3.1.

3.1.

 

 

3.1.1.

30 Jahre

 

 

3.1.1.

 

 

3.1.2.

31 Jahre

 

 

3.1.2.

 

 

3.1.3.

32 Jahre

 

 

3.1.3.

 

 

3.1.4.

33 Jahre

 

 

3.1.4.

 

 

3.1.5.

34 Jahre

 

 

3.1.5.

 

3.2.

35 bis 39 Jahre

 

3.2.

3.2.

 

 

3.2.1.

35 Jahre

 

 

3.2.1.

 

 

3.2.2.

36 Jahre

 

 

3.2.2.

 

 

3.2.3.

37 Jahre

 

 

3.2.3.

 

 

3.2.4.

38 Jahre

 

 

3.2.4.

 

 

3.2.5.

39 Jahre

 

 

3.2.5.

 

3.3.

40 bis 44 Jahre

 

3.3.

3.3.

 

 

3.3.1.

40 Jahre

 

 

3.3.1.

 

 

3.3.2.

41 Jahre

 

 

3.3.2.

 

 

3.3.3.

42 Jahre

 

 

3.3.3.

 

 

3.3.4.

43 Jahre

 

 

3.3.4.

 

 

3.3.5.

44 Jahre

 

 

3.3.5.

 

3.4.

45 bis 49 Jahre

 

3.4.

3.4.

 

 

3.4.1.

45 Jahre

 

 

3.4.1.

 

 

3.4.2.

46 Jahre

 

 

3.4.2.

 

 

3.4.3.

47 Jahre

 

 

3.4.3.

 

 

3.4.4.

48 Jahre

 

 

3.4.4.

 

 

3.4.5.

49 Jahre

 

 

3.4.5.

4.

50 bis 64 Jahre

4.

4.

4.

 

4.1.

50 bis 54 Jahre

 

4.1.

4.1.

 

 

4.1.1.

50 Jahre

 

 

4.1.1.

 

 

4.1.2.

51 Jahre

 

 

4.1.2.

 

 

4.1.3.

52 Jahre

 

 

4.1.3.

 

 

4.1.4.

53 Jahre

 

 

4.1.4.

 

 

4.1.5.

54 Jahre

 

 

4.1.5.

 

4.2.

55 bis 59 Jahre

 

4.2.

4.2.

 

 

4.2.1.

55 Jahre

 

 

4.2.1.

 

 

4.2.2.

56 Jahre

 

 

4.2.2.

 

 

4.2.3.

57 Jahre

 

 

4.2.3.

 

 

4.2.4.

58 Jahre

 

 

4.2.4.

 

 

4.2.5.

59 Jahre

 

 

4.2.5.

 

4.3.

60 bis 64 Jahre

 

4.3.

4.3.

 

 

4.3.1.

60 Jahre

 

 

4.3.1.

 

 

4.3.2.

61 Jahre

 

 

4.3.2.

 

 

4.3.3.

62 Jahre

 

 

4.3.3.

 

 

4.3.4.

63 Jahre

 

 

4.3.4.

 

 

4.3.5.

64 Jahre

 

 

4.3.5.

5.

65 bis 84 Jahre

5.

5.

5.

 

5.1.

65 bis 69 Jahre

 

5.1.

5.1.

 

 

5.1.1.

65 Jahre

 

 

5.1.1.

 

 

5.1.2.

66 Jahre

 

 

5.1.2.

 

 

5.1.3.

67 Jahre

 

 

5.1.3.

 

 

5.1.4.

68 Jahre

 

 

5.1.4.

 

 

5.1.5.

69 Jahre

 

 

5.1.5.

 

5.2.

70 bis 74 Jahre

 

5.2.

5.2.

 

 

5.2.1.

70 Jahre

 

 

5.2.1.

 

 

5.2.2.

71 Jahre

 

 

5.2.2.

 

 

5.2.3.

72 Jahre

 

 

5.2.3.

 

 

5.2.4.

73 Jahre

 

 

5.2.4.

 

 

5.2.5.

74 Jahre

 

 

5.2.5.

 

5.3.

75 bis 79 Jahre

 

5.3.

5.3.

 

 

5.3.1.

75 Jahre

 

 

5.3.1.

 

 

5.3.2.

76 Jahre

 

 

5.3.2.

 

 

5.3.3.

77 Jahre

 

 

5.3.3.

 

 

5.3.4.

78 Jahre

 

 

5.3.4.

 

 

5.3.5.

79 Jahre

 

 

5.3.5.

 

5.4.

80 bis 84 Jahre

 

5.4.

5.4.

 

 

5.4.1.

80 Jahre

 

 

5.4.1.

 

 

5.4.2.

81 Jahre

 

 

5.4.2.

 

 

5.4.3.

82 Jahre

 

 

5.4.3.

 

 

5.4.4.

83 Jahre

 

 

5.4.4.

 

 

5.4.5.

84 Jahre

 

 

5.4.5.

6.

85 Jahre und älter

6.

6.

6.

 

6.1.

85 bis 89 Jahre

 

6.1.

6.1.

 

 

6.1.1.

85 Jahre

 

 

6.1.1.

 

 

6.1.2.

86 Jahre

 

 

6.1.2.

 

 

6.1.3.

87 Jahre

 

 

6.1.3.

 

 

6.1.4.

88 Jahre

 

 

6.1.4.

 

 

6.1.5.

89 Jahre

 

 

6.1.5.

 

6.2.

90 bis 94 Jahre

 

6.2.

6.2.

 

 

6.2.1.

90 Jahre

 

 

6.2.1.

 

 

6.2.2.

91 Jahre

 

 

6.2.2.

 

 

6.2.3.

92 Jahre

 

 

6.2.3.

 

 

6.2.4.

93 Jahre

 

 

6.2.4.

 

 

6.2.5.

94 Jahre

 

 

6.2.5.

 

6.3.

95 bis 99 Jahre

 

6.3.

6.3.

 

 

6.3.1.

95 Jahre

 

 

6.3.1.

 

 

6.3.2.

96 Jahre

 

 

6.3.2.

 

 

6.3.3.

97 Jahre

 

 

6.3.3.

 

 

6.3.4.

98 Jahre

 

 

6.3.4.

 

 

6.3.5.

99 Jahre

 

 

6.3.5.

 

6.4.

100 Jahre und älter

 

6.4.

6.4.

Die Untergliederungen für das „Alter“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Thema: Gesetzlicher Familienstand

Der Familienstand wird definiert als der (rechtliche) eheliche Status einer Einzelperson nach den Eheschließungsgesetzen (oder -bräuchen) eines Landes (d. h. der formalrechtliche Status).

Eine Person wird gemäß ihrem zuletzt erworbenen gesetzlichen Familienstand am Stichtag eingestuft.

Die Mitgliedstaaten melden Daten über eingetragene Partnerschaften, sofern sie über einen rechtlichen Rahmen für die Regelung von Partnerschaften verfügen, auf die Folgendes zutrifft:

(a)

sie führen zu rechtlichen ehelichen Verpflichtungen zwischen zwei Personen;

(b)

es handelt sich nicht um Eheschließungen;

(c)

sie schließen aus, dass eine Person, die verheiratet ist oder rechtliche Verpflichtungen aufgrund einer solchen bestehenden Partnerschaft hat, gleichzeitig rechtliche Verpflichtungen aufgrund einer neuen Eheschließung oder einer anderen derartigen Partnerschaft mit einer anderen Person eingeht.

Gesetzlicher Familienstand

LMS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Nie verheiratet und nie eine eingetragene Partnerschaft eingegangen

1.

2.

Verheiratet

2.

 

2.1.

Verschiedengeschlechtliche Ehe (fakultativ)

2.1.

 

2.2.

Gleichgeschlechtliche Ehe (fakultativ)

2.2.

3.

Verwitwet (und nicht wiederverheiratet bzw. keine eingetragene Partnerschaft eingegangen)

3.

4.

Geschieden (und nicht wiederverheiratet bzw. keine eingetragene Partnerschaft eingegangen)

4.

5.

Eingetragene Partnerschaft

5.

 

5.1.

Verschiedengeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (fakultativ)

5.1.

 

5.2.

Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaft (fakultativ)

5.2.

6.

Eingetragene Partnerschaft durch den Tod des Partners beendet (und nicht wiederverheiratet bzw. keine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen)

6.

7.

Eingetragene Partnerschaft gesetzlich aufgelöst (und nicht wiederverheiratet bzw. keine neue eingetragene Partnerschaft eingegangen)

7.

8.

Keine Angabe

8.

Die Untergliederung für „Gesetzlicher Familienstand“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilsummen, die sich auf Personen beziehen.

In den Mitgliedstaaten, in denen es gesetzliche Bestimmungen für „gesetzlich getrennte“ Ehegatten gibt, werden „gesetzlich getrennte“ Personen unter „Verheiratet“ (LMS.2.) eingestuft.

Thema: Derzeitiger Erwerbsstatus

Der „derzeitige Erwerbsstatus“ ist die derzeitige Beziehung einer Person zur Erwerbstätigkeit in einem Bezugszeitraum von einer Woche, wobei es sich um eine ganz bestimmte, kurze Zeit zurückliegende Kalenderwoche, um die letzte vollständige Kalenderwoche oder um die letzten sieben Tage vor der Zählung handeln kann.

Die „derzeitige Erwerbsbevölkerung“ umfasst alle Personen, die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zu den Erwerbstätigen oder den Erwerbslosen erfüllen.

Zu den „Erwerbstätigen“ gehören alle Personen ab 15 Jahren, die in der Bezugswoche

(a)

mindestens eine Stunde gegen Entgelt oder zur Erzielung eines Gewinns in Geld- oder Sachleistungen arbeiteten oder die

(b)

vorübergehend von einem Arbeitsplatz, an dem sie bereits gearbeitet hatten und mit dem sie weiterhin formell verbunden waren, oder von einer selbständigen Beschäftigung abwesend waren.

Vorübergehend nicht am Arbeitsplatz anwesende Arbeitnehmer gelten als abhängig beschäftigt, sofern sie formell mit ihrem Arbeitsplatz verbunden waren. Mögliche Gründe für derartige vorübergehende Abwesenheiten sind:

(a)

Krankheit oder Verletzung;

(b)

Ferien oder Urlaub;

(c)

Streik oder Aussperrung;

(d)

Bildungs- oder Fortbildungsurlaub;

(e)

Mutterschafts- oder Elternurlaub;

(f)

Konjunkturrückgang;

(g)

vorübergehende Arbeitseinstellung oder Freisetzung, z. B. wegen schlechten Wetters, Maschinen- oder Stromausfalls, Rohstoff- oder Treibstoffknappheit;

(h)

sonstige vorübergehende Abwesenheit mit oder ohne Genehmigung.

Die formelle Verbundenheit mit einem Arbeitsplatz wird nach einem oder mehreren der folgenden Kriterien festgestellt:

(a)

Lohn- oder Gehaltsfortzahlung,

(b)

Zusicherung der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Wegfall des Grundes für das Fernbleiben oder Vereinbarung über den Termin der Rückkehr,

(c)

die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsplatz, die gegebenenfalls dem Zeitraum entsprechen kann, für den ein Arbeitnehmer Unterstützungsleistungen bekommen kann und nicht verpflichtet ist, eine andere Arbeit anzunehmen.

Selbständige (außer mithelfenden Familienangehörigen) gelten als „erwerbstätig“, falls sie in der Bezugswoche gearbeitet haben oder falls sie vorübergehend vom Arbeitsplatz abwesend sind und ihr Unternehmen in dieser Zeit weiterbesteht.

Mithelfende Familienangehörige gelten als „erwerbstätig“, falls sie in der Bezugswoche gearbeitet haben.

Zu den „Erwerbslosen“ gehören alle Personen ab 15 Jahren, die

(a)

„ohne Arbeit“ waren, d. h. die in der Bezugswoche weder abhängig beschäftigt noch selbständig waren und

(b)

„gegenwärtig für eine Beschäftigung verfügbar“ waren, d. h. die in der Bezugswoche und den zwei darauffolgenden Wochen für eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zur Verfügung standen und

(c)

„auf Arbeitssuche“ waren, d. h. die innerhalb der letzten vier Wochen (einschließlich der Bezugswoche) spezifische Schritte unternommen haben, um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit zu finden.

Zur Kategorie „Derzeit nicht erwerbsaktiv“ gehören Personen, die das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit noch nicht erreicht haben.

Bei der Zuordnung eines einzigen Erwerbsstatus zu jeder Person hat der Status „erwerbstätig“ gegenüber dem Status „erwerbslos“ Vorrang, ebenso der Status „erwerbslos“ gegenüber dem Status „nicht erwerbsaktiv“.

Derzeitiger Erwerbsstatus

CAS.L.

CAS.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Derzeit erwerbsaktiv

1.

1.

 

1.1.

Erwerbstätig

1.1.

1.1.

 

1.2.

Erwerbslos

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

Erwerbslos, zuvor erwerbstätig

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

Erwerbslos, zuvor nie gearbeitet

 

1.2.2.

2.

Derzeit nicht erwerbsaktiv

2.

2.

 

2.1.

Personen, die noch nicht das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit erreicht haben

 

2.1.

 

2.2.

Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen

 

2.2.

 

2.3.

Studierende (nicht erwerbsaktiv)

 

2.3.

 

2.4.

Hausfrauen und -männer und Sonstige

 

2.4.

 

 

2.4.1.

Hausfrauen und -männer (fakultativ)

 

2.4.1.

 

 

2.4.2.

Sonstige (fakultativ)

 

2.4.2.

3.

Keine Angabe

3.

3.

Die Untergliederungen für „Derzeitiger Erwerbsstatus“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Bei der Zuordnung eines einzigen Erwerbsstatus zu jeder derzeit nicht erwerbsaktiven Person hat der Status „Personen, die noch nicht das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit erreicht haben“ Vorrang gegenüber dem Status „Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen“, der Status „Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen“ gegenüber dem Status „Studierende (nicht erwerbsaktiv)“ und der Status „Studierende (nicht erwerbsaktiv)“ gegenüber dem Status „Hausfrauen und –männer und Sonstige“.

Die Kategorie „Studierende (nicht erwerbsaktiv)“ (CAS.H.2.3.) umfasst somit Sekundarschüler und Studierende im Tertiärbereich, die

das nationale Mindestalter für die Erwerbstätigkeit erreicht haben und

nicht erwerbsaktiv sowie

keine Empfänger von Ruhegehalt oder Kapitalerträgen sind.

Thema: Beschäftigung

Die „Beschäftigung“ bezieht sich auf die Art der an einem Arbeitsplatz ausgeübten Tätigkeit. Die „Art der Tätigkeit“ wird anhand der wesentlichen Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit der Tätigkeit beschrieben.

Bei der Zuordnung einer Person im Rahmen der Untergliederungen der Themen „Beschäftigung“, „Wirtschaftszweig“ und „Stellung im Beruf“ wird jeweils dieselbe Tätigkeit zugrunde gelegt. Personen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, wird eine Beschäftigung aufgrund ihrer Haupttätigkeit zugeordnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

(1)

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

(2)

der Höhe des Einkommens.

Beschäftigung

OCC.

0.

Insgesamt

0.

1.

Führungskräfte

1.

2.

Akademische Berufe

2.

3.

Techniker und gleichrangige nichttechnische Berufe

3.

4.

Bürokräfte und verwandte Berufe

4.

5.

Dienstleistungsberufe und Verkäufer

5.

6.

Fachkräfte in Land- und Forstwirtschaft und Fischerei

6.

7.

Handwerks- und verwandte Berufe

7.

8.

Bediener von Anlagen und Maschinen und Montageberufe

8.

9.

Hilfsarbeitskräfte

9.

10.

Angehörige der regulären Streitkräfte

10.

11.

Keine Angabe

11.

12.

Entfällt

12.

Die Untergliederung für „Beschäftigung“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Personen ab 15 Jahren, die

in der Bezugswoche erwerbstätig waren oder

in der Bezugswoche erwerbslos, aber bereits einmal erwerbstätig waren,

werden je nach der Beschäftigung während ihrer letzten Erwerbstätigkeit nur einer Kategorie von OCC.1. bis OCC.11. zugeordnet. In den Kategorien OCC.1. bis OCC.10. der Untergliederung für „Beschäftigung“ sind die 10 Hauptgruppen der Klassifikation ISCO-08 (COM) aufgeführt.

Falls die Bezeichnungen der Kategorien der am 1. Januar 2011 geltenden Klassifikation ISCO (COM) von den in den Kategorien OCC.1. bis OCC.10. aufgeführten Bezeichnungen abweichen, so werden die Bezeichnungen der am 1. Januar 2011 geltenden Klassifikation ISCO (COM) herangezogen.

Personen unter 15 Jahren sowie Personen ab 15 Jahren, die

in der Bezugswoche nicht erwerbsaktiv waren oder

erwerbslos und zuvor nie erwerbstätig waren (d. h. die nie in ihrem Leben gearbeitet haben),

werden der Kategorie „Entfällt“ (OCC.12.) zugeordnet.

Thema: Wirtschaftszweig

Der „Wirtschaftszweig“ bezieht sich auf die Art der Produktion oder Tätigkeit des Betriebs oder einer ähnlichen Wirtschaftseinheit, in dem bzw. der sich der Arbeitsplatz einer derzeit erwerbsaktiven Person befindet. Für Personen, die von einem Unternehmen eingestellt und beschäftigt werden, deren Arbeitsplatz sich jedoch tatsächlich in einem anderen Unternehmen befindet („Leiharbeitnehmer“, „abgeordnete Arbeitnehmer“), wird der Wirtschaftszweig des Betriebs oder einer ähnlichen Wirtschaftseinheit gemeldet, in dem bzw. der sich der Arbeitsplatz tatsächlich befindet.

Bei der Zuordnung einer Person im Rahmen der Untergliederungen der Themen „Beschäftigung“, „Wirtschaftszweig“ und „Stellung im Beruf“ wird jeweils dieselbe Tätigkeit zugrunde gelegt. Personen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, werden einem Wirtschaftszweig aufgrund ihrer Haupttätigkeit zugeordnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

der für die Tätigkeit aufgewandte Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

der Höhe des Einkommens.

Wirtschaftszweig

IND.L.

IND.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

1.

1.

2.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren, Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, sonstige Industrie

2.

2.

 

2.1.

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

 

2.1.

 

2.2.

Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

 

2.2.

 

2.3.

Energieversorgung

 

2.3.

 

2.4.

Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen

 

2.4.

3.

Baugewerbe/Bau

3.

3.

4.

Handel, Verkehr und Lagerei, Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

4.

4.

 

4.1.

Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

 

4.1.

 

4.2.

Verkehr und Lagerei

 

4.2.

 

4.3.

Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie

 

4.3.

5.

Information und Kommunikation

5.

5.

6.

Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen

6.

6.

7.

Grundstücks- und Wohnungswesen

7.

7.

8.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

8.

8.

 

8.1.

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

 

8.1.

 

8.2.

Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

 

8.2.

9.

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung, Erziehung und Unterricht, Gesundheits- und Sozialwesen

9.

9.

 

9.1.

Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung

 

9.1.

 

9.2.

Erziehung und Unterricht

 

9.2.

 

9.3.

Gesundheits- und Sozialwesen

 

9.3.

10.

Sonstige Dienstleistungen

10.

10.

 

10.1.

Kunst, Unterhaltung und Erholung

 

10.1.

 

10.2.

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

 

10.2.

 

10.3.

Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt

 

10.3.

 

10.4.

Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

 

10.4.

11.

Keine Angabe

11.

11.

12.

Entfällt

12.

12.

Die Untergliederung für „Wirtschaftszweig“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Personen ab 15 Jahren, die

in der Bezugswoche erwerbstätig waren oder

in der Bezugswoche erwerbslos, aber bereits einmal erwerbstätig waren,

werden je nach dem Wirtschaftszweig, in dem sie während ihrer letzten Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, den Kategorien IND.L.1. bis IND.L.10. bzw. IND.H.1. bis IND.H.10.4. zugeordnet. In den Kategorien IND.H.1. bis IND.H.10.4. der Untergliederung für „Wirtschaftszweig“ sind die 21 Abschnitte der Systematik NACE Rev. 2 und zweckdienliche Aggregate aufgeführt.

Falls die Bezeichnungen der Abschnitte der am 1. Januar 2011 geltenden Systematik NACE von den in der Untergliederung für „Wirtschaftszweig“ aufgeführten Bezeichnungen abweichen, so werden die Bezeichnungen der am 1. Januar 2011 geltenden Systematik NACE herangezogen.

Personen unter 15 Jahren sowie Personen ab 15 Jahren, die

in der Bezugswoche nicht erwerbsaktiv waren oder

erwerbslos und zuvor nie erwerbstätig waren (d. h. die nie in ihrem Leben gearbeitet haben),

werden der Kategorie „Entfällt“ (IND.L.12., IND.H.12.) zugeordnet.

Thema: Stellung im Beruf

Ein „Arbeitnehmer“ ist eine Person, die in einem „bezahlten Beschäftigungsverhältnis“ steht, d. h. einen Arbeitsplatz besetzt, auf dem dem Stelleninhaber durch einen expliziten oder impliziten Arbeitsvertrag eine Grundvergütung gewährt wird, die unabhängig von den Einnahmen der Wirtschaftseinheit ist, für die der Betreffende arbeitet (bei der Wirtschaftseinheit kann es sich um eine Gesellschaft, eine gemeinnützige Einrichtung, eine staatliche Stelle oder einen Haushalt handeln). Personen in „bezahlten Beschäftigungsverhältnissen“ werden in der Regel mit Lohn oder Gehalt vergütet, können aber auch mit Absatzprovisionen, nach Akkord, mit Prämien oder Sachleistungen wie Lebensmitteln, Unterkunft oder Ausbildung entgolten werden. Die von dem Arbeitnehmer genutzten Werkzeuge, Anlagen, Informationssysteme und/oder Räumlichkeiten können ganz oder teilweise anderen gehören und der Arbeitnehmer kann unter der direkten Aufsicht oder nach genauen Anweisungen arbeiten, die von dem (den) Eigentümer(n) oder von ihm (ihnen) beschäftigten Personen erteilt werden.

Ein „Arbeitgeber“ ist eine Person, die auf eigene Rechnung oder mit einer kleinen Zahl von Partnern einer „selbständigen“ Beschäftigung nachgeht und in dieser Funktion auf dauerhafter Basis (einschließlich der Bezugswoche) eine Person oder mehrere Personen als „Arbeitnehmer“ beschäftigt. Der Arbeitgeber trifft die für die Unternehmensführung relevanten Entscheidungen oder delegiert diese, wobei er die Verantwortung für das Florieren des Unternehmens behält.

Ist eine Person sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, so wird sie nur einer Gruppe zugeordnet, und zwar nach

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

der Höhe des Einkommens.

Ein „Selbständiger“ ist eine Person, die auf eigene Rechung oder mit einem Partner bzw. einigen wenigen Partnern tätig ist und keine „Arbeitnehmer“ auf dauerhafter Basis (einschließlich der Bezugswoche) beschäftigt.

Ein „mithelfender Familienangehöriger“ ist eine Person, die

eine „selbständige“ Tätigkeit in einem marktorientierten Betrieb ausübt, der von einer verwandten und im selben Haushalt lebenden Person geführt wird und

nicht als Partner (d. h. als Arbeitgeber oder Selbständiger) betrachtet werden kann, da ihr Einsatz bei der Führung des Betriebs im Hinblick auf die Arbeitszeit oder andere Faktoren, die anhand nationaler Gegebenheiten festzulegen sind, nicht mit dem des Betriebsleiters vergleichbar ist.

Ein „Mitglied einer Erzeugergenossenschaft“ ist eine Person, die eine „selbständige“ Tätigkeit in einem genossenschaftlich organisierten Betrieb ausübt, in dem jedes Mitglied gleichberechtigt an Entscheidungen über die Organisation von Erzeugung, Verkauf und/oder anderen Arbeiten sowie über die Investitionen und die Verteilung der Erlöse unter ihren Mitgliedern mitwirkt.

Bei der Zuordnung einer Person im Rahmen der Untergliederungen der Themen „Beschäftigung“, „Wirtschaftszweig“ und „Stellung im Beruf“ wird jeweils dieselbe Tätigkeit zugrunde gelegt. Personen, die mehr als eine Tätigkeit ausüben, wird eine Stellung im Beruf aufgrund ihrer Haupttätigkeit zugeordnet, die anhand folgender Kriterien ermittelt wird:

der für die Tätigkeit aufgewandten Zeit oder, falls diese Angabe nicht vorliegt,

der Höhe des Einkommens.

Stellung im Beruf

SIE.

0.

Insgesamt

0.

1.

Arbeitnehmer

1.

2.

Arbeitgeber

2.

3.

Selbständige

3.

4.

Sonstige („Mithelfende Familienangehörige“ und „Mitglieder von Erzeugergenossenschaften“)

4.

 

4.1.

Mithelfende Familienangehörige (fakultativ)

4.1.

 

4.2.

Mitglieder von Erzeugergenossenschaften (fakultativ)

4.2.

5.

Keine Angabe

5.

6.

Entfällt

6.

Die Untergliederung für „Stellung im Beruf“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilsummen, die sich auf Personen beziehen.

Personen ab 15 Jahren, die

in der Bezugswoche erwerbstätig waren oder

in der Bezugswoche erwerbslos, aber bereits einmal erwerbstätig waren,

werden je nach ihrer Stellung im Beruf während ihrer letzten Erwerbstätigkeit nur einer Kategorie von SIE.1. bis SIE.5. zugeordnet.

Personen unter 15 Jahren sowie Personen ab 15 Jahren, die

in der Bezugswoche nicht erwerbsaktiv waren oder

erwerbslos und zuvor nie erwerbstätig waren (d. h. die nie in ihrem Leben gearbeitet haben),

werden der Kategorie „Entfällt“ (SIE.6.) zugeordnet.

Thema: Bildungsniveau

Das Bildungsniveau bezieht sich auf die höchste erfolgreich abgeschlossene Stufe des Bildungssystems des Landes, in dem die Bildung erworben wurde. Dabei wird jede, für den Abschluss einer Stufe relevante Bildung berücksichtigt, auch wenn sie außerhalb von Schulen und Universitäten erworben wurde.

Bildungsniveau (höchste abgeschlossene Stufe)

EDU.

0.

Insgesamt

0.

1.

Keine formale Bildung

1.

2.

ISCED-Ebene 1: Primarbereich

2.

3.

ISCED-Ebene 2: Sekundarbereich I

3.

4.

ISCED-Ebene 3: Sekundarbereich II

4.

5.

ISCED-Ebene 4: Nichttertiäre Bildung nach dem Sekundarbereich

5.

6.

ISCED-Ebene 5: Erste Stufe der tertiären Bildung

6.

7.

ISCED-Ebene 6: Zweite Stufe der tertiären Bildung

7.

8.

Keine Angabe (der Personen ab 15 Jahren)

8.

9.

Entfällt (Personen unter 15 Jahren)

9.

Die Untergliederung für „Bildungsniveau (höchste abgeschlossene Stufe)“ dient der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Personen ab 15 Jahren werden je nach ihrem Bildungsniveau (höchste abgeschlossene Stufe) nur einer Kategorie von EDU.1. bis EDU.8. zugeordnet. Personen unter 15 Jahren werden der Kategorie „Entfällt“ (EDU.9.) zugeordnet.

Falls die Bezeichnungen der Kategorien der am 1. Januar 2011 geltenden Klassifikation ISCED von den in den Kategorien EDU.2. bis EDU.7. aufgeführten Bezeichnungen abweichen, werden die Bezeichnungen der am 1. Januar 2011 geltenden Klassifikation ISCED herangezogen.

Thema: Geburtsland/-ort

Bei der Erhebung von Daten über den „Geburtsort“ wird der übliche Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt zugrunde gelegt oder, falls diese Angabe nicht vorliegt, der Ort der Geburt.

Die Daten über das Geburtsland werden auf der Grundlage der am 1. Januar 2011 bestehenden internationalen Grenzen erhoben.

Unter „EU-Mitgliedstaat“ ist ein Land zu verstehen, das am 1. Januar 2011 Mitglied der Europäischen Union ist.

Geburtsland/-ort

POB.L.

POB.M.

POB.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

Geburtsort im Meldeland

1.

1.

1.

2.

Geburtsort nicht im Meldeland

2.

2.

2.

 

2.1.

Anderer EU-Mitgliedstaat

2.1.

2.1.

2.1.

 

 

2.1.01.

Belgien

 

 

2.1.01.

 

 

2.1.02.

Bulgarien

 

 

2.1.02.

 

 

2.1.03.

Tschechische Republik

 

 

2.1.03.

 

 

2.1.04.

Dänemark

 

 

2.1.04.

 

 

2.1.05.

Deutschland

 

 

2.1.05.

 

 

2.1.06.

Estland

 

 

2.1.06.

 

 

2.1.07.

Irland

 

 

2.1.07.

 

 

2.1.08.

Griechenland

 

 

2.1.08.

 

 

2.1.09.

Spanien

 

 

2.1.09.

 

 

2.1.10.

Frankreich

 

 

2.1.10.

 

 

2.1.11.

Italien

 

 

2.1.11.

 

 

2.1.12.

Zypern

 

 

2.1.12.

 

 

2.1.13.

Lettland

 

 

2.1.13.

 

 

2.1.14.

Litauen

 

 

2.1.14.

 

 

2.1.15.

Luxemburg

 

 

2.1.15.

 

 

2.1.16.

Ungarn

 

 

2.1.16.

 

 

2.1.17.

Malta

 

 

2.1.17.

 

 

2.1.18.

Niederlande

 

 

2.1.18.

 

 

2.1.19.

Österreich

 

 

2.1.19.

 

 

2.1.20.

Polen

 

 

2.1.20.

 

 

2.1.21.

Portugal

 

 

2.1.21.

 

 

2.1.22.

Rumänien

 

 

2.1.22.

 

 

2.1.23.

Slowenien

 

 

2.1.23.

 

 

2.1.24.

Slowakei

 

 

2.1.24.

 

 

2.1.25.

Finnland

 

 

2.1.25.

 

 

2.1.26.

Schweden

 

 

2.1.26.

 

 

2.1.27.

Vereinigtes Königreich

 

 

2.1.27.

 

2.2.

Außerhalb der EU

2.2.

2.2.

2.2.

 

 

2.2.1.

Außerhalb der EU in Europa

 

2.2.1.

2.2.1.

 

 

 

2.2.1.01.

Albanien

 

 

2.2.1.01.

 

 

 

2.2.1.02.

Andorra

 

 

2.2.1.02.

 

 

 

2.2.1.03.

Weißrussland

 

 

2.2.1.03.

 

 

 

2.2.1.04.

Kroatien

 

 

2.2.1.04.

 

 

 

2.2.1.05.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (3)

 

 

2.2.1.05.

 

 

 

2.2.1.06.

Gibraltar

 

 

2.2.1.06.

 

 

 

2.2.1.07.

Guernsey

 

 

2.2.1.07.

 

 

 

2.2.1.08.

Island

 

 

2.2.1.08.

 

 

 

2.2.1.09.

Insel Man

 

 

2.2.1.09.

 

 

 

2.2.1.10.

Jersey

 

 

2.2.1.10.

 

 

 

2.2.1.11.

Kosovo (Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrats)

 

 

2.2.1.11.

 

 

 

2.2.1.12.

Liechtenstein

 

 

2.2.1.12.

 

 

 

2.2.1.13.

Moldau

 

 

2.2.1.13.

 

 

 

2.2.1.14.

Monaco

 

 

2.2.1.14.

 

 

 

2.2.1.15.

Montenegro

 

 

2.2.1.15.

 

 

 

2.2.1.16.

Norwegen

 

 

2.2.1.16.

 

 

 

2.2.1.17.

Bosnien und Herzegowina

 

 

2.2.1.17.

 

 

 

2.2.1.18.

Russische Föderation

 

 

2.2.1.18.

 

 

 

2.2.1.19.

San Marino

 

 

2.2.1.19.

 

 

 

2.2.1.20.

Sark

 

 

2.2.1.20.

 

 

 

2.2.1.21.

Serbien

 

 

2.2.1.21.

 

 

 

2.2.1.22.

Schweiz

 

 

2.2.1.22.

 

 

 

2.2.1.23.

Ukraine

 

 

2.2.1.23.

 

 

 

2.2.1.24.

Vatikanstadt

 

 

2.2.1.24.

 

 

 

2.2.1.25.

Färöer

 

 

2.2.1.25

 

 

2.2.2.

Afrika

 

2.2.2.

2.2.2.

 

 

 

2.2.2.01.

Algerien

 

 

2.2.2.01.

 

 

 

2.2.2.02.

Angola

 

 

2.2.2.02.

 

 

 

2.2.2.03.

Benin

 

 

2.2.2.03.

 

 

 

2.2.2.04.

Botsuana

 

 

2.2.2.04.

 

 

 

2.2.2.05.

Burkina Faso

 

 

2.2.2.05.

 

 

 

2.2.2.06.

Burundi

 

 

2.2.2.06.

 

 

 

2.2.2.07.

Kamerun

 

 

2.2.2.07.

 

 

 

2.2.2.08.

Kap Verde

 

 

2.2.2.08.

 

 

 

2.2.2.09.

Zentralafrikanische Republik

 

 

2.2.2.09.

 

 

 

2.2.2.10.

Tschad

 

 

2.2.2.10.

 

 

 

2.2.2.11.

Komoren

 

 

2.2.2.11.

 

 

 

2.2.2.12.

Kongo

 

 

2.2.2.12.

 

 

 

2.2.2.13.

Côte d’Ivoire

 

 

2.2.2.13.

 

 

 

2.2.2.14.

Demokratische Republik Kongo

 

 

2.2.2.14.

 

 

 

2.2.2.15.

Dschibuti

 

 

2.2.2.15.

 

 

 

2.2.2.16.

Ägypten

 

 

2.2.2.16.

 

 

 

2.2.2.17.

Äquatorialguinea

 

 

2.2.2.17.

 

 

 

2.2.2.18.

Eritrea

 

 

2.2.2.18.

 

 

 

2.2.2.19.

Äthiopien

 

 

2.2.2.19.

 

 

 

2.2.2.20.

Gabun

 

 

2.2.2.20.

 

 

 

2.2.2.21.

Gambia

 

 

2.2.2.21.

 

 

 

2.2.2.22.

Ghana

 

 

2.2.2.22.

 

 

 

2.2.2.23.

Guinea

 

 

2.2.2.23.

 

 

 

2.2.2.24.

Guinea-Bissau

 

 

2.2.2.24.

 

 

 

2.2.2.25.

Kenia

 

 

2.2.2.25.

 

 

 

2.2.2.26.

Lesotho

 

 

2.2.2.26.

 

 

 

2.2.2.27.

Liberia

 

 

2.2.2.27.

 

 

 

2.2.2.28.

Libyen

 

 

2.2.2.28.

 

 

 

2.2.2.29.

Madagaskar

 

 

2.2.2.29.

 

 

 

2.2.2.30.

Malawi

 

 

2.2.2.30.

 

 

 

2.2.2.31.

Mali

 

 

2.2.2.31.

 

 

 

2.2.2.32.

Mauretanien

 

 

2.2.2.32.

 

 

 

2.2.2.33.

Mauritius

 

 

2.2.2.33.

 

 

 

2.2.2.34.

Mayotte

 

 

2.2.2.34.

 

 

 

2.2.2.35.

Marokko

 

 

2.2.2.35.

 

 

 

2.2.2.36.

Mosambik

 

 

2.2.2.36.

 

 

 

2.2.2.37.

Namibia

 

 

2.2.2.37.

 

 

 

2.2.2.38.

Niger

 

 

2.2.2.38.

 

 

 

2.2.2.39.

Nigeria

 

 

2.2.2.39.

 

 

 

2.2.2.40.

Ruanda

 

 

2.2.2.40.

 

 

 

2.2.2.41.

St. Helena

 

 

2.2.2.41.

 

 

 

2.2.2.42.

São Tomé und Príncipe

 

 

2.2.2.42.

 

 

 

2.2.2.43.

Senegal

 

 

2.2.2.43.

 

 

 

2.2.2.44.

Seychellen

 

 

2.2.2.44.

 

 

 

2.2.2.45.

Sierra Leone

 

 

2.2.2.45.

 

 

 

2.2.2.46.

Somalia

 

 

2.2.2.46.

 

 

 

2.2.2.47.

Südafrika

 

 

2.2.2.47.

 

 

 

2.2.2.48.

Sudan

 

 

2.2.2.48.

 

 

 

2.2.2.49.

Swasiland

 

 

2.2.2.49.

 

 

 

2.2.2.50.

Togo

 

 

2.2.2.50.

 

 

 

2.2.2.51.

Tunesien

 

 

2.2.2.51.

 

 

 

2.2.2.52.

Uganda

 

 

2.2.2.52.

 

 

 

2.2.2.53.

Tansania

 

 

2.2.2.53.

 

 

 

2.2.2.54.

Sambia

 

 

2.2.2.54.

 

 

 

2.2.2.55.

Simbabwe

 

 

2.2.2.55.

 

 

2.2.3.

Karibik, Süd- und Mittelamerika

 

2.2.3.

2.2.3.

 

 

 

2.2.3.01.

Anguilla

 

 

2.2.3.01.

 

 

 

2.2.3.02.

Antigua und Barbuda

 

 

2.2.3.02.

 

 

 

2.2.3.03.

Argentinien

 

 

2.2.3.03.

 

 

 

2.2.3.04.

Aruba

 

 

2.2.3.04.

 

 

 

2.2.3.05.

Bahamas

 

 

2.2.3.05.

 

 

 

2.2.3.06.

Barbados

 

 

2.2.3.06.

 

 

 

2.2.3.07.

Belize

 

 

2.2.3.07.

 

 

 

2.2.3.08.

Bermuda

 

 

2.2.3.08.

 

 

 

2.2.3.09.

Bolivien

 

 

2.2.3.09.

 

 

 

2.2.3.10.

Brasilien

 

 

2.2.3.10.

 

 

 

2.2.3.11.

Britische Jungferninseln

 

 

2.2.3.11.

 

 

 

2.2.3.12.

Kaimaninseln

 

 

2.2.3.12.

 

 

 

2.2.3.13.

Chile

 

 

2.2.3.13.

 

 

 

2.2.3.14.

Kolumbien

 

 

2.2.3.14.

 

 

 

2.2.3.15.

Costa Rica

 

 

2.2.3.15.

 

 

 

2.2.3.16.

Kuba

 

 

2.2.3.16.

 

 

 

2.2.3.17.

Dominica

 

 

2.2.3.17.

 

 

 

2.2.3.18.

Dominikanische Republik

 

 

2.2.3.18.

 

 

 

2.2.3.19.

Ecuador

 

 

2.2.3.19.

 

 

 

2.2.3.20.

El Salvador

 

 

2.2.3.20.

 

 

 

2.2.3.21.

Falklandinseln (Malwinen)

 

 

2.2.3.21.

 

 

 

2.2.3.22.

Französische Süd- und Antarktisgebiete

 

 

2.2.3.22.

 

 

 

2.2.3.23.

Grenada

 

 

2.2.3.23.

 

 

 

2.2.3.24.

Guatemala

 

 

2.2.3.24.

 

 

 

2.2.3.25.

Guyana

 

 

2.2.3.25.

 

 

 

2.2.3.26.

Haiti

 

 

2.2.3.26.

 

 

 

2.2.3.27.

Honduras

 

 

2.2.3.27.

 

 

 

2.2.3.28.

Jamaika

 

 

2.2.3.28.

 

 

 

2.2.3.29.

Mexiko

 

 

2.2.3.29.

 

 

 

2.2.3.30.

Montserrat

 

 

2.2.3.30.

 

 

 

2.2.3.31.

Niederländische Antillen

 

 

2.2.3.31.

 

 

 

2.2.3.32.

Nicaragua

 

 

2.2.3.32.

 

 

 

2.2.3.33.

Panama

 

 

2.2.3.33.

 

 

 

2.2.3.34.

Paraguay

 

 

2.2.3.34.

 

 

 

2.2.3.35.

Peru

 

 

2.2.3.35.

 

 

 

2.2.3.36.

St. Barthélemy

 

 

2.2.3.36.

 

 

 

2.2.3.37.

St. Kitts und Nevis

 

 

2.2.3.37.

 

 

 

2.2.3.38.

St. Lucia

 

 

2.2.3.38.

 

 

 

2.2.3.39.

St. Martin

 

 

2.2.3.39.

 

 

 

2.2.3.40.

St. Pierre und Miquelon

 

 

2.2.3.40.

 

 

 

2.2.3.41.

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

2.2.3.41.

 

 

 

2.2.3.42.

Suriname

 

 

2.2.3.42.

 

 

 

2.2.3.43.

Trinidad und Tobago

 

 

2.2.3.43.

 

 

 

2.2.3.44.

Turks- und Caicosinseln

 

 

2.2.3.44.

 

 

 

2.2.3.45.

Uruguay

 

 

2.2.3.45.

 

 

 

2.2.3.46.

Venezuela

 

 

2.2.3.46.

 

 

2.2.4.

Nordamerika

 

2.2.4.

2.2.4.

 

 

 

2.2.4.01.

Kanada

 

 

2.2.4.01.

 

 

 

2.2.4.02.

Grönland

 

 

2.2.4.02.

 

 

 

2.2.4.03.

Vereinigte Staaten von Amerika

 

 

2.2.4.03.

 

 

2.2.5.

Asien

 

2.2.5.

2.2.5.

 

 

 

2.2.5.01.

Afghanistan

 

 

2.2.5.01.

 

 

 

2.2.5.02.

Armenien

 

 

2.2.5.02.

 

 

 

2.2.5.03.

Aserbaidschan

 

 

2.2.5.03.

 

 

 

2.2.5.04.

Bahrain

 

 

2.2.5.04.

 

 

 

2.2.5.05.

Bangladesch

 

 

2.2.5.05.

 

 

 

2.2.5.06.

Bhutan

 

 

2.2.5.06.

 

 

 

2.2.5.07.

Brunei Darussalam

 

 

2.2.5.07.

 

 

 

2.2.5.08.

Kambodscha

 

 

2.2.5.08.

 

 

 

2.2.5.09.

China

 

 

2.2.5.09.

 

 

 

2.2.5.10.

Georgien

 

 

2.2.5.10.

 

 

 

2.2.5.11.

Indien

 

 

2.2.5.11.

 

 

 

2.2.5.12.

Indonesien

 

 

2.2.5.12.

 

 

 

2.2.5.13.

Irak

 

 

2.2.5.13.

 

 

 

2.2.5.14.

Iran

 

 

2.2.5.14.

 

 

 

2.2.5.15.

Israel

 

 

2.2.5.15.

 

 

 

2.2.5.16.

Japan

 

 

2.2.5.16.

 

 

 

2.2.5.17.

Jordanien

 

 

2.2.5.17.

 

 

 

2.2.5.18.

Kasachstan

 

 

2.2.5.18.

 

 

 

2.2.5.19.

Nordkorea

 

 

2.2.5.19.

 

 

 

2.2.5.20.

Südkorea

 

 

2.2.5.20.

 

 

 

2.2.5.21.

Kuwait

 

 

2.2.5.21.

 

 

 

2.2.5.22.

Kirgisistan

 

 

2.2.5.22.

 

 

 

2.2.5.23.

Laos

 

 

2.2.5.23.

 

 

 

2.2.5.24.

Libanon

 

 

2.2.5.24.

 

 

 

2.2.5.25.

Malaysia

 

 

2.2.5.25.

 

 

 

2.2.5.26.

Malediven

 

 

2.2.5.26.

 

 

 

2.2.5.27.

Mongolei

 

 

2.2.5.27.

 

 

 

2.2.5.28.

Myanmar

 

 

2.2.5.28.

 

 

 

2.2.5.29.

Nepal

 

 

2.2.5.29.

 

 

 

2.2.5.30.

Oman

 

 

2.2.5.30.

 

 

 

2.2.5.31.

Pakistan

 

 

2.2.5.31.

 

 

 

2.2.5.32.

Philippinen

 

 

2.2.5.32.

 

 

 

2.2.5.33.

Katar

 

 

2.2.5.33.

 

 

 

2.2.5.34.

Saudi-Arabien

 

 

2.2.5.34.

 

 

 

2.2.5.35.

Singapur

 

 

2.2.5.35.

 

 

 

2.2.5.36.

Sri Lanka

 

 

2.2.5.36.

 

 

 

2.2.5.37.

Syrien

 

 

2.2.5.37.

 

 

 

2.2.5.38.

Taiwan

 

 

2.2.5.38.

 

 

 

2.2.5.39.

Tadschikistan

 

 

2.2.5.39.

 

 

 

2.2.5.40.

Thailand

 

 

2.2.5.40.

 

 

 

2.2.5.41.

Timor-Leste

 

 

2.2.5.41.

 

 

 

2.2.5.42.

Türkei

 

 

2.2.5.42.

 

 

 

2.2.5.43.

Turkmenistan

 

 

2.2.5.43.

 

 

 

2.2.5.44.

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

2.2.5.44.

 

 

 

2.2.5.45.

Usbekistan

 

 

2.2.5.45.

 

 

 

2.2.5.46.

Vietnam

 

 

2.2.5.46.

 

 

 

2.2.5.47.

Jemen

 

 

2.2.5.47.

 

 

2.2.6.

Ozeanien

 

2.2.6.

2.2.6.

 

 

 

2.2.6.01.

Australien

 

 

2.2.6.01.

 

 

 

2.2.6.02.

Mikronesien

 

 

2.2.6.02.

 

 

 

2.2.6.03.

Fidschi

 

 

2.2.6.03.

 

 

 

2.2.6.04.

Französisch-Polynesien

 

 

2.2.6.04.

 

 

 

2.2.6.05.

Kiribati

 

 

2.2.6.05.

 

 

 

2.2.6.06.

Marshallinseln

 

 

2.2.6.06.

 

 

 

2.2.6.07.

Nauru

 

 

2.2.6.07.

 

 

 

2.2.6.08.

Neukaledonien

 

 

2.2.6.08.

 

 

 

2.2.6.09.

Neuseeland

 

 

2.2.6.09.

 

 

 

2.2.6.10.

Palau

 

 

2.2.6.10.

 

 

 

2.2.6.11.

Papua-Neuguinea

 

 

2.2.6.11.

 

 

 

2.2.6.12.

Samoa

 

 

2.2.6.12.

 

 

 

2.2.6.13.

Neuguineische Salomonen

 

 

2.2.6.13.

 

 

 

2.2.6.14.

Tonga

 

 

2.2.6.14.

 

 

 

2.2.6.15.

Tuvalu

 

 

2.2.6.15.

 

 

 

2.2.6.16.

Pitcairn

 

 

2.2.6.16.

 

 

 

2.2.6.17.

Vanuatu

 

 

2.2.6.17.

 

 

 

2.2.6.18.

Wallis und Futuna

 

 

2.2.6.18.

3.

Sonstige

3.

3.

3.

 

3.1.

Daten können nach den geltenden Grenzen nicht zugeordnet werden (fakultativ)

 

3.1.

3.1.

 

 

3.1.01.

Tschechoslowakei (fakultativ)

 

 

3.1.01.

 

 

3.1.02.

Sowjetunion (fakultativ)

 

 

3.1.02.

 

 

3.1.03.

Jugoslawien (fakultativ)

 

 

3.1.03.

 

 

3.1.04.

Sonstige (fakultativ)

 

 

3.1.04.

 

3.2.

Außerhalb aller Länder (fakultativ)

 

3.2.

3.2.

4.

Keine Angabe

4.

4.

4.

Die Untergliederungen für „Geburtsland/-ort“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes.

Die Länderliste in der Untergliederung „Geburtsland/-ort“ gilt nur für statistische Zwecke.

Für Meldeländer, die EU-Mitgliedstaaten sind, gilt die Unterkategorie der Kategorie „Anderer EU-Mitgliedstaat“ (POB.H.2.1.), die sich auf ihren Mitgliedstaat bezieht, nicht. Für Meldeländer, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, wird die Kategorie „Anderer EU-Mitgliedstaat“ (POB.L.2.1., POB.M.2.1., POB.H.2.1.) geändert in „EU-Mitgliedstaat“.

Die Kategorie „Daten können nach den geltenden Grenzen nicht zugeordnet werden“ (POB.M.3.1., POB.H.3.1.) betrifft Personen, deren Geburtsland zwar zum Zeitpunkt ihrer Geburt, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Zählung existierte und die nach den geltenden Grenzen nicht eindeutig einem zum Zeitpunkt der Zählung existierenden Land zugeordnet werden können.

Die Kategorie „Außerhalb aller Länder“ (POB.M.3.2, POB.H.3.2.) betrifft Personen, bei denen der übliche Aufenthaltsort der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht bekannt ist und die außerhalb der Grenzen aller Länder, z. B. auf See oder im Luftraum, geboren wurden.

Thema: Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit ist eine besondere rechtliche Bindung zwischen einer Person und ihrem Staat, die durch Geburt oder Einbürgerung (je nach den nationalen Rechtsvorschriften durch Erklärung, Wahl, Heirat oder auf anderen Wegen) erworben wird.

Einer Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, wird nur die Staatsangehörigkeit eines Landes zugeordnet, wobei nach folgender Rangfolge verfahren wird:

1.

Staatsangehörigkeit des Meldelands oder

2.

falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit des Meldelands besitzt, Staatsangehörigkeit eines anderes EU-Mitgliedstaats oder

3.

falls die Person nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats besitzt, Staatsangehörigkeit eines anderen Landes außerhalb der Europäischen Union.

Wenn sich in Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit beide Länder in der Europäischen Union befinden, aber keines dieser Länder das Meldeland ist, entscheiden die Mitgliedstaaten über die Zuordnung der Staatsangehörigkeit.

Unter „EU-Mitgliedstaat“ ist ein Land zu verstehen, das am 1. Januar 2011 Mitglied der Europäischen Union ist.

Staatsangehörigkeit

COC.L.

COC.M.

COC.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

Staatsangehörigkeit des Meldelands

1.

1.

1.

2.

Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands

2.

2.

2.

 

2.1.

Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands, aber eines anderen EU-Mitgliedstaats

2.1.

2.1.

2.1.

 

 

2.1.01.

Belgien

 

 

2.1.01.

 

 

2.1.02.

Bulgarien

 

 

2.1.02.

 

 

2.1.03.

Tschechische Republik

 

 

2.1.03.

 

 

2.1.04.

Dänemark

 

 

2.1.04.

 

 

2.1.05.

Deutschland

 

 

2.1.05.

 

 

2.1.06.

Estland

 

 

2.1.06.

 

 

2.1.07.

Irland

 

 

2.1.07.

 

 

2.1.08.

Griechenland

 

 

2.1.08.

 

 

2.1.09.

Spanien

 

 

2.1.09.

 

 

2.1.10.

Frankreich

 

 

2.1.10.

 

 

2.1.11.

Italien

 

 

2.1.11.

 

 

2.1.12.

Zypern

 

 

2.1.12.

 

 

2.1.13.

Lettland

 

 

2.1.13.

 

 

2.1.14.

Litauen

 

 

2.1.14.

 

 

2.1.15.

Luxemburg

 

 

2.1.15.

 

 

2.1.16.

Ungarn

 

 

2.1.16.

 

 

2.1.17.

Malta

 

 

2.1.17.

 

 

2.1.18.

Niederlande

 

 

2.1.18.

 

 

2.1.19.

Österreich

 

 

2.1.19.

 

 

2.1.20.

Polen

 

 

2.1.20.

 

 

2.1.21.

Portugal

 

 

2.1.21.

 

 

2.1.22.

Rumänien

 

 

2.1.22.

 

 

2.1.23.

Slowenien

 

 

2.1.23.

 

 

2.1.24.

Slowakei

 

 

2.1.24.

 

 

2.1.25.

Finnland

 

 

2.1.25.

 

 

2.1.26.

Schweden

 

 

2.1.26.

 

 

2.1.27.

Vereinigtes Königreich

 

 

2.1.27.

 

2.2.

Staatsangehörigkeit eines Landes, das nicht Mitglied der EU ist

2.2.

2.2.

2.2.

 

 

2.2.1.

Anderes europäisches Land

 

2.2.1.

2.2.1.

 

 

 

2.2.1.01.

Albanien

 

 

2.2.1.01.

 

 

 

2.2.1.02.

Andorra

 

 

2.2.1.02.

 

 

 

2.2.1.03.

Weißrussland

 

 

2.2.1.03.

 

 

 

2.2.1.04.

Kroatien

 

 

2.2.1.04.

 

 

 

2.2.1.05.

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (4)

 

 

2.2.1.05.

 

 

 

2.2.1.06.

Εntfällt

 

 

2.2.1.06.

 

 

 

2.2.1.07.

Guernsey

 

 

2.2.1.07.

 

 

 

2.2.1.08.

Island

 

 

2.2.1.08.

 

 

 

2.2.1.09.

Insel Man

 

 

2.2.1.09.

 

 

 

2.2.1.10.

Jersey

 

 

2.2.1.10.

 

 

 

2.2.1.11.

Εntfällt

 

 

2.2.1.11.

 

 

 

2.2.1.12.

Liechtenstein

 

 

2.2.1.12.

 

 

 

2.2.1.13.

Moldau

 

 

2.2.1.13.

 

 

 

2.2.1.14.

Monaco

 

 

2.2.1.14.

 

 

 

2.2.1.15.

Montenegro

 

 

2.2.1.15.

 

 

 

2.2.1.16.

Norwegen

 

 

2.2.1.16.

 

 

 

2.2.1.17.

Bosnien und Herzegowina

 

 

2.2.1.17.

 

 

 

2.2.1.18.

Russische Föderation

 

 

2.2.1.18.

 

 

 

2.2.1.19.

San Marino

 

 

2.2.1.19.

 

 

 

2.2.1.20.

Sark

 

 

2.2.1.20.

 

 

 

2.2.1.21.

Serbien

 

 

2.2.1.21.

 

 

 

2.2.1.22.

Schweiz

 

 

2.2.1.22.

 

 

 

2.2.1.23.

Ukraine

 

 

2.2.1.23.

 

 

 

2.2.1.24.

Vatikanstadt

 

 

2.2.1.24.

 

 

 

2.2.1.25.

Anerkannte Nichtstaatsangehörige

 

 

2.2.1.25.

 

 

 

2.2.1.26.

Sonstige

 

 

2.2.1.26.

 

 

2.2.2.

Land in Afrika

 

2.2.2.

2.2.2.

 

 

 

2.2.2.01.

Algerien

 

 

2.2.2.01.

 

 

 

2.2.2.02.

Angola

 

 

2.2.2.02.

 

 

 

2.2.2.03.

Benin

 

 

2.2.2.03.

 

 

 

2.2.2.04.

Botsuana

 

 

2.2.2.04.

 

 

 

2.2.2.05.

Burkina Faso

 

 

2.2.2.05.

 

 

 

2.2.2.06.

Burundi

 

 

2.2.2.06.

 

 

 

2.2.2.07.

Kamerun

 

 

2.2.2.07.

 

 

 

2.2.2.08.

Kap Verde

 

 

2.2.2.08.

 

 

 

2.2.2.09.

Zentralafrikanische Republik

 

 

2.2.2.09.

 

 

 

2.2.2.10.

Tschad

 

 

2.2.2.10.

 

 

 

2.2.2.11.

Komoren

 

 

2.2.2.11.

 

 

 

2.2.2.12.

Kongo

 

 

2.2.2.12.

 

 

 

2.2.2.13.

Côte d’Ivoire

 

 

2.2.2.13.

 

 

 

2.2.2.14.

Demokratische Republik Kongo

 

 

2.2.2.14.

 

 

 

2.2.2.15.

Dschibuti

 

 

2.2.2.15.

 

 

 

2.2.2.16.

Ägypten

 

 

2.2.2.16.

 

 

 

2.2.2.17.

Äquatorialguinea

 

 

2.2.2.17.

 

 

 

2.2.2.18.

Eritrea

 

 

2.2.2.18.

 

 

 

2.2.2.19.

Äthiopien

 

 

2.2.2.19.

 

 

 

2.2.2.20.

Gabun

 

 

2.2.2.20.

 

 

 

2.2.2.21.

Gambia

 

 

2.2.2.21.

 

 

 

2.2.2.22.

Ghana

 

 

2.2.2.22.

 

 

 

2.2.2.23.

Guinea

 

 

2.2.2.23.

 

 

 

2.2.2.24.

Guinea-Bissau

 

 

2.2.2.24.

 

 

 

2.2.2.25.

Kenia

 

 

2.2.2.25.

 

 

 

2.2.2.26.

Lesotho

 

 

2.2.2.26.

 

 

 

2.2.2.27.

Liberia

 

 

2.2.2.27.

 

 

 

2.2.2.28.

Libyen

 

 

2.2.2.28.

 

 

 

2.2.2.29.

Madagaskar

 

 

2.2.2.29.

 

 

 

2.2.2.30.

Malawi

 

 

2.2.2.30.

 

 

 

2.2.2.31.

Mali

 

 

2.2.2.31.

 

 

 

2.2.2.32.

Mauretanien

 

 

2.2.2.32.

 

 

 

2.2.2.33.

Mauritius

 

 

2.2.2.33.

 

 

 

2.2.2.34.

Mayotte

 

 

2.2.2.34.

 

 

 

2.2.2.35.

Marokko

 

 

2.2.2.35.

 

 

 

2.2.2.36.

Mosambik

 

 

2.2.2.36.

 

 

 

2.2.2.37.

Namibia

 

 

2.2.2.37.

 

 

 

2.2.2.38.

Niger

 

 

2.2.2.38.

 

 

 

2.2.2.39.

Nigeria

 

 

2.2.2.39.

 

 

 

2.2.2.40.

Ruanda

 

 

2.2.2.40.

 

 

 

2.2.2.41.

St. Helena

 

 

2.2.2.41.

 

 

 

2.2.2.42.

São Tomé und Príncipe

 

 

2.2.2.42.

 

 

 

2.2.2.43.

Senegal

 

 

2.2.2.43.

 

 

 

2.2.2.44.

Seychellen

 

 

2.2.2.44.

 

 

 

2.2.2.45.

Sierra Leone

 

 

2.2.2.45.

 

 

 

2.2.2.46.

Somalia

 

 

2.2.2.46.

 

 

 

2.2.2.47.

Südafrika

 

 

2.2.2.47.

 

 

 

2.2.2.48.

Sudan

 

 

2.2.2.48.

 

 

 

2.2.2.49.

Swasiland

 

 

2.2.2.49.

 

 

 

2.2.2.50.

Togo

 

 

2.2.2.50.

 

 

 

2.2.2.51.

Tunesien

 

 

2.2.2.51.

 

 

 

2.2.2.52.

Uganda

 

 

2.2.2.52.

 

 

 

2.2.2.53.

Tansania

 

 

2.2.2.53.

 

 

 

2.2.2.54.

Sambia

 

 

2.2.2.54.

 

 

 

2.2.2.55.

Simbabwe

 

 

2.2.2.55.

 

 

2.2.3.

Land in der Karibik, Süd- und Mittelamerika

 

2.2.3.

2.2.3.

 

 

 

2.2.3.01.

Anguilla

 

 

2.2.3.01.

 

 

 

2.2.3.02.

Antigua und Barbuda

 

 

2.2.3.02.

 

 

 

2.2.3.03.

Argentinien

 

 

2.2.3.03.

 

 

 

2.2.3.04.

Aruba

 

 

2.2.3.04.

 

 

 

2.2.3.05.

Bahamas

 

 

2.2.3.05.

 

 

 

2.2.3.06.

Barbados

 

 

2.2.3.06.

 

 

 

2.2.3.07.

Belize

 

 

2.2.3.07.

 

 

 

2.2.3.08.

Bermuda

 

 

2.2.3.08.

 

 

 

2.2.3.09.

Bolivien

 

 

2.2.3.09.

 

 

 

2.2.3.10.

Brasilien

 

 

2.2.3.10.

 

 

 

2.2.3.11.

Britische Jungferninseln

 

 

2.2.3.11.

 

 

 

2.2.3.12.

Kaimaninseln

 

 

2.2.3.12.

 

 

 

2.2.3.13.

Chile

 

 

2.2.3.13.

 

 

 

2.2.3.14.

Kolumbien

 

 

2.2.3.14.

 

 

 

2.2.3.15.

Costa Rica

 

 

2.2.3.15.

 

 

 

2.2.3.16.

Kuba

 

 

2.2.3.16.

 

 

 

2.2.3.17.

Dominica

 

 

2.2.3.17.

 

 

 

2.2.3.18.

Dominikanische Republik

 

 

2.2.3.18.

 

 

 

2.2.3.19.

Ecuador

 

 

2.2.3.19.

 

 

 

2.2.3.20.

El Salvador

 

 

2.2.3.20.

 

 

 

2.2.3.21.

Falklandinseln (Malwinen)

 

 

2.2.3.21.

 

 

 

2.2.3.22.

Französische Süd- und Antarktisgebiete

 

 

2.2.3.22.

 

 

 

2.2.3.23.

Grenada

 

 

2.2.3.23.

 

 

 

2.2.3.24.

Guatemala

 

 

2.2.3.24.

 

 

 

2.2.3.25.

Guyana

 

 

2.2.3.25.

 

 

 

2.2.3.26.

Haiti

 

 

2.2.3.26.

 

 

 

2.2.3.27.

Honduras

 

 

2.2.3.27.

 

 

 

2.2.3.28.

Jamaika

 

 

2.2.3.28.

 

 

 

2.2.3.29.

Mexiko

 

 

2.2.3.29.

 

 

 

2.2.3.30.

Montserrat

 

 

2.2.3.30.

 

 

 

2.2.3.31.

Niederländische Antillen

 

 

2.2.3.31.

 

 

 

2.2.3.32.

Nicaragua

 

 

2.2.3.32.

 

 

 

2.2.3.33.

Panama

 

 

2.2.3.33.

 

 

 

2.2.3.34.

Paraguay

 

 

2.2.3.34.

 

 

 

2.2.3.35.

Peru

 

 

2.2.3.35.

 

 

 

2.2.3.36.

St. Barthélemy

 

 

2.2.3.36.

 

 

 

2.2.3.37.

St. Kitts und Nevis

 

 

2.2.3.37.

 

 

 

2.2.3.38.

St. Lucia

 

 

2.2.3.38.

 

 

 

2.2.3.39.

St. Martin

 

 

2.2.3.39.

 

 

 

2.2.3.40.

St. Pierre und Miquelon

 

 

2.2.3.40.

 

 

 

2.2.3.41.

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

2.2.3.41.

 

 

 

2.2.3.42.

Suriname

 

 

2.2.3.42.

 

 

 

2.2.3.43.

Trinidad und Tobago

 

 

2.2.3.43.

 

 

 

2.2.3.44.

Turks- und Caicosinseln

 

 

2.2.3.44.

 

 

 

2.2.3.45.

Uruguay

 

 

2.2.3.45.

 

 

 

2.2.3.46.

Venezuela

 

 

2.2.3.46.

 

 

2.2.4.

Land in Nordamerika

 

2.2.4.

2.2.4.

 

 

 

2.2.4.01.

Kanada

 

 

2.2.4.01.

 

 

 

2.2.4.02.

Εntfällt

 

 

2.2.4.02.

 

 

 

2.2.4.03.

Vereinigte Staaten von Amerika

 

 

2.2.4.03.

 

 

2.2.5.

Land in Asien

 

2.2.5.

2.2.5.

 

 

 

2.2.5.01.

Afghanistan

 

 

2.2.5.01.

 

 

 

2.2.5.02.

Armenien

 

 

2.2.5.02.

 

 

 

2.2.5.03.

Aserbaidschan

 

 

2.2.5.03.

 

 

 

2.2.5.04.

Bahrain

 

 

2.2.5.04.

 

 

 

2.2.5.05.

Bangladesch

 

 

2.2.5.05.

 

 

 

2.2.5.06.

Bhutan

 

 

2.2.5.06.

 

 

 

2.2.5.07.

Brunei Darussalam

 

 

2.2.5.07.

 

 

 

2.2.5.08.

Kambodscha

 

 

2.2.5.08.

 

 

 

2.2.5.09.

China

 

 

2.2.5.09.

 

 

 

2.2.5.10.

Georgien

 

 

2.2.5.10.

 

 

 

2.2.5.11.

Indien

 

 

2.2.5.11.

 

 

 

2.2.5.12.

Indonesien

 

 

2.2.5.12.

 

 

 

2.2.5.13.

Irak

 

 

2.2.5.13.

 

 

 

2.2.5.14.

Iran

 

 

2.2.5.14.

 

 

 

2.2.5.15.

Israel

 

 

2.2.5.15.

 

 

 

2.2.5.16.

Japan

 

 

2.2.5.16.

 

 

 

2.2.5.17.

Jordanien

 

 

2.2.5.17.

 

 

 

2.2.5.18.

Kasachstan

 

 

2.2.5.18.

 

 

 

2.2.5.19.

Nordkorea

 

 

2.2.5.19.

 

 

 

2.2.5.20.

Südkorea

 

 

2.2.5.20.

 

 

 

2.2.5.21.

Kuwait

 

 

2.2.5.21.

 

 

 

2.2.5.22.

Kirgisistan

 

 

2.2.5.22.

 

 

 

2.2.5.23.

Laos

 

 

2.2.5.23.

 

 

 

2.2.5.24.

Libanon

 

 

2.2.5.24.

 

 

 

2.2.5.25.

Malaysia

 

 

2.2.5.25.

 

 

 

2.2.5.26.

Malediven

 

 

2.2.5.26.

 

 

 

2.2.5.27.

Mongolei

 

 

2.2.5.27.

 

 

 

2.2.5.28.

Myanmar

 

 

2.2.5.28.

 

 

 

2.2.5.29.

Nepal

 

 

2.2.5.29.

 

 

 

2.2.5.30.

Oman

 

 

2.2.5.30.

 

 

 

2.2.5.31.

Pakistan

 

 

2.2.5.31.

 

 

 

2.2.5.32.

Philippinen

 

 

2.2.5.32.

 

 

 

2.2.5.33.

Katar

 

 

2.2.5.33.

 

 

 

2.2.5.34.

Saudi-Arabien

 

 

2.2.5.34.

 

 

 

2.2.5.35.

Singapur

 

 

2.2.5.35.

 

 

 

2.2.5.36.

Sri Lanka

 

 

2.2.5.36.

 

 

 

2.2.5.37.

Syrien

 

 

2.2.5.37.

 

 

 

2.2.5.38.

Taiwan

 

 

2.2.5.38.

 

 

 

2.2.5.39.

Tadschikistan

 

 

2.2.5.39.

 

 

 

2.2.5.40.

Thailand

 

 

2.2.5.40.

 

 

 

2.2.5.41.

Timor-Leste

 

 

2.2.5.41.

 

 

 

2.2.5.42.

Türkei

 

 

2.2.5.42.

 

 

 

2.2.5.43.

Turkmenistan

 

 

2.2.5.43.

 

 

 

2.2.5.44.

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

2.2.5.44.

 

 

 

2.2.5.45.

Usbekistan

 

 

2.2.5.45.

 

 

 

2.2.5.46.

Vietnam

 

 

2.2.5.46.

 

 

 

2.2.5.47.

Jemen

 

 

2.2.5.47.

 

 

2.2.6.

Land in Ozeanien

 

2.2.6.

2.2.6.

 

 

 

2.2.6.01.

Australien

 

 

2.2.6.01.

 

 

 

2.2.6.02.

Mikronesien

 

 

2.2.6.02.

 

 

 

2.2.6.03.

Fidschi

 

 

2.2.6.03.

 

 

 

2.2.6.04.

Französisch-Polynesien

 

 

2.2.6.04.

 

 

 

2.2.6.05.

Kiribati

 

 

2.2.6.05.

 

 

 

2.2.6.06.

Marshallinseln

 

 

2.2.6.06.

 

 

 

2.2.6.07.

Nauru

 

 

2.2.6.07.

 

 

 

2.2.6.08.

Neukaledonien

 

 

2.2.6.08.

 

 

 

2.2.6.09.

Neuseeland

 

 

2.2.6.09.

 

 

 

2.2.6.10.

Palau

 

 

2.2.6.10.

 

 

 

2.2.6.11.

Papua-Neuguinea

 

 

2.2.6.11.

 

 

 

2.2.6.12.

Samoa

 

 

2.2.6.12.

 

 

 

2.2.6.13.

Neuguineische Salomonen

 

 

2.2.6.13.

 

 

 

2.2.6.14.

Tonga

 

 

2.2.6.14.

 

 

 

2.2.6.15.

Tuvalu

 

 

2.2.6.15.

 

 

 

2.2.6.16.

Pitcairn

 

 

2.2.6.16.

 

 

 

2.2.6.17.

Vanuatu

 

 

2.2.6.17.

 

 

 

2.2.6.18.

Wallis und Futuna

 

 

2.2.6.18.

3.

Staatenlos

3.

3.

3.

4.

Keine Angabe

4.

4.

4.

Die Untergliederungen für „Staatsangehörigkeit“ dienen der Untergliederung eines sich auf Personen beziehenden Gesamtwertes oder Teilwertes.

Die Länderliste in der Untergliederung „Staatsangehörigkeit“ gilt nur für statistische Zwecke.

Für Meldeländer, die EU-Mitgliedstaaten sind, gilt die Unterkategorie der Kategorie „Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands, aber eines anderen EU-Mitgliedstaats“ (COC.H.2.1.), die sich auf ihren Mitgliedstaat bezieht, nicht. Für Meldeländer, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, wird die Kategorie „Keine Staatsangehörigkeit des Meldelands, aber eines anderen EU-Mitgliedstaats“ (COC.L.2.1., COC.M.2.1., COC.H.2.1.) geändert in „Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats“.

Personen, die weder Staatsangehörige eines Landes noch staatenlos sind und die einige, aber nicht alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten besitzen, werden der Kategorie „Anerkannte Nichtstaatsangehörige“ (COC.H.2.2.1.25.) zugeordnet.

Thema: Bei früherem Wohnsitz im Ausland Jahr der Ankunft im Meldeland (ab 1980)

Das Jahr der Ankunft ist das Kalenderjahr, in dem eine Person zuletzt ihren üblichen Aufenthaltsort im Meldeland einrichtete. Gemeldet wird das Jahr der letzten Ankunft im Meldeland und nicht das Jahr der ersten Ankunft (d. h. das Thema „Jahr der Ankunft im Meldeland“ gibt keinen Aufschluss über unterbrochene Aufenthalte).

Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2000

YAT.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 2000 oder später

1.

2.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 1999 oder früher bzw. kein früherer Wohnsitz im Ausland

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2000“ dient der Untergliederung von sich auf Personen beziehenden Gesamtwerten oder Teilwerten.

Die Untergliederung für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 2000“ ist auf die internationale Wanderung seit 2000 ausgerichtet.

Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980

YAE.L.

YAE.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 1980 oder später

1.

1.

 

1.1.

2010 bis 2011

1.1.

1.1.

 

 

1.1.1.

2011

 

1.1.1.

 

 

1.1.2.

2010

 

1.1.2.

 

1.2.

2005 bis 2009

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

2009

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

2008

 

1.2.2.

 

 

1.2.3.

2007

 

1.2.3.

 

 

1.2.4.

2006

 

1.2.4.

 

 

1.2.5.

2005

 

1.2.5.

 

1.3.

2000 bis 2004

1.3.

1.3.

 

 

1.3.1.

2004

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

2003

 

1.3.2.

 

 

1.3.3.

2002

 

1.3.3.

 

 

1.3.4.

2001

 

1.3.4.

 

 

1.3.5.

2000

 

1.3.5.

 

1.4.

1995 bis 1999

1.4.

1.4.

 

 

1.4.1.

1999

 

1.4.1.

 

 

1.4.2.

1998

 

1.4.2.

 

 

1.4.3.

1997

 

1.4.3.

 

 

1.4.4.

1996

 

1.4.4.

 

 

1.4.5.

1995

 

1.4.5.

 

1.5.

1990 bis 1994

1.5.

1.5.

 

 

1.5.1.

1994

 

1.5.1.

 

 

1.5.2.

1993

 

1.5.2.

 

 

1.5.3.

1992

 

1.5.3.

 

 

1.5.4.

1991

 

1.5.4.

 

 

1.5.5.

1990

 

1.5.5.

 

1.6.

1985 bis 1989

1.6.

1.6.

 

 

1.6.1.

1989

 

1.6.1.

 

 

1.6.2.

1988

 

1.6.2.

 

 

1.6.3.

1987

 

1.6.3.

 

 

1.6.4.

1986

 

1.6.4.

 

 

1.6.5.

1985

 

1.6.5.

 

1.7.

1980 bis 1984

1.7.

1.7.

 

 

1.7.1.

1984

 

1.7.1.

 

 

1.7.2.

1983

 

1.7.2.

 

 

1.7.3.

1982

 

1.7.3.

 

 

1.7.4.

1981

 

1.7.4.

 

 

1.7.5.

1980

 

1.7.5.

2.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 1979 oder früher bzw. kein früherer Wohnsitz im Ausland

2.

2.

 

2.1.

Bei früherem Wohnsitz im Ausland Ankunft im Jahr 1979 oder früher (fakultativ)

2.1.

2.1.

 

2.2.

Kein früherer Wohnsitz im Ausland (fakultativ)

2.2.

2.2.

3.

Keine Angabe

3.

3.

Die Untergliederungen für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980“ dienen der Untergliederung von sich auf Personen beziehenden Gesamtwerten oder Teilwerten.

Die Untergliederungen für „Jahr der Ankunft im Meldeland seit 1980“ sind auf die internationale Wanderung seit 1980 ausgerichtet.

Die Daten für 2011 beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Stichtag.

Thema:   Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort oder Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

Die Beziehung zwischen dem derzeitigen Aufenthaltsort und dem üblichen Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung wird gemeldet.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung

ROY.

0.

Insgesamt

0.

1.

Üblicher Aufenthaltsort unverändert

1.

2.

Üblicher Aufenthaltsort verändert

2.

 

2.1.

Umzug innerhalb des Meldelands

2.1.

 

 

2.1.1.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung innerhalb des NUTS-3-Gebiets des derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts

2.1.1.

 

 

2.1.2.

Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung nicht innerhalb des NUTS-3-Gebiets des derzeitigen üblichen Aufenthaltsorts

2.1.2.

 

2.2.

Zuzug von außerhalb des Meldelands

2.2.

3.

Keine Angabe

3.

4.

Entfällt

4.

Die Untergliederung für „Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung“ dient der Untergliederung von sich auf Personen beziehenden Gesamtwerten oder Teilwerten.

In der Untergliederung für „Üblicher Aufenthaltsort ein Jahr vor der Zählung“ bezieht sich eine Änderung des Aufenthaltsorts auf die Zeitspanne zwischen einem Jahr vor dem Stichtag und dem Stichtag.

Kinder unter einem Jahr werden der Kategorie „Entfällt“ (ROY.4.) zugeordnet.

Länder, die Daten über das Thema „Vorheriger üblicher Aufenthaltsort und Datum der Ankunft am derzeitigen Aufenthaltsort“ erheben, ordnen alle Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort innerhalb des Jahres vor dem Stichtag mehr als ein Mal geändert haben, dem vorherigen üblichen Aufenthaltsort zu, d. h. dem üblichen Aufenthaltsort, von dem aus sie zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort umgezogen sind.

Thema: Stellung im Haushalt

Die Mitgliedstaaten legen zur Ermittlung privater Haushalte das „Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens“ oder, falls dies nicht möglich ist, das „Konzept des gemeinsamen Wohnens“ zugrunde.

1.   Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens

Nach dem Konzept des gemeinsamen Wirtschaftens ist ein privater Haushalt entweder

(a)

ein Einpersonenhaushalt, bestehend aus einer Person, die allein in einer abgeschlossenen Wohneinheit lebt oder als Untermieter ein oder mehrere Zimmer einer Wohneinheit belegt, ohne jedoch mit anderen Bewohnern der Wohneinheit einen Mehrpersonenhaushalt gemäß nachfolgender Definition zu bilden, oder

(b)

ein Mehrpersonenhaushalt, d. h. eine Gruppe von zwei oder mehr Personen, die sich zusammenschließen, um eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon zu belegen und sich mit Nahrung und gegebenenfalls anderen lebensnotwendigen Dingen zu versorgen. Die Mitglieder der Gruppe können ihre Einkünfte in unterschiedlichem Maße zusammenlegen.

2.   Konzept des gemeinsamen Wohnens

Nach dem Konzept des gemeinsamen Wohnens gelten alle Personen, die in einer Wohneinheit leben, als Mitglieder desselben Haushalts, sodass es einen Haushalt pro belegte Wohneinheit gibt. Nach dem Konzept des gemeinsamen Wohnens ist die Zahl der belegten Wohneinheiten somit gleich der Zahl der sie belegenden Haushalte und die Standorte der Wohneinheiten und der Haushalte sind identisch.

Die Kategorie „In einem privaten Haushalt lebende Personen“ umfasst „Personen in einer Kernfamilie“ (Kategorie 1.1.) und „Personen in keiner Kernfamilie“ (Kategorie 1.2.). Die Kategorie „Personen in einer Kernfamilie“ umfasst alle Personen, die in einem privaten Haushalt mit einer Kernfamilie leben, der sie angehören. Die Kategorie „Personen in keiner Kernfamilie“ umfasst alle Personen, die entweder in einem Nichtfamilienhaushalt oder in einem Familienhaushalt leben, ohne dass sie zu einer Kernfamilie im Haushalt gehören.

Stellung im Haushalt

HST.L.

HST.M.

HST.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

In einem privaten Haushalt lebende Personen

1.

1.

1.

 

1.1.

Personen in einer Kernfamilie

 

1.1.

1.1.

 

 

1.1.1.

Verheiratetes Paar

 

 

1.1.1.

 

 

 

1.1.1.1.

Paar bestehend aus Ehemann/Ehefrau (fakultativ)

 

 

1.1.1.1.

 

 

 

1.1.1.2.

Verheiratetes gleichgeschlechtliches Paar (fakultativ)

 

 

1.1.1.2.

 

 

1.1.2.

Partner in einer eingetragenen Partnerschaft

 

 

1.1.2.

 

 

 

1.1.2.1.

Partner in einer verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft (fakultativ)

 

 

1.1.2.1.

 

 

 

1.1.2.2.

Partner in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft (fakultativ)

 

 

1.1.2.2.

 

 

1.1.3.

Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft

 

 

1.1.3.

 

 

 

1.1.3.1.

Partner in einer verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaft (fakultativ)

 

 

1.1.3.1.

 

 

 

1.1.3.2.

Partner in einer gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaft (fakultativ)

 

 

1.1.3.2.

 

 

1.1.4.

Alleinerziehende

 

 

1.1.4.

 

 

1.1.5.

Söhne/Töchter

 

 

1.1.5.

 

 

 

1.1.5.1.

Keines alleinerziehenden Elternteils (fakultativ)

 

 

1.1.5.1.

 

 

 

1.1.5.2.

Eines alleinerziehenden Elternteils (fakultativ)

 

 

1.1.5.2.

 

1.2.

Personen in keiner Kernfamilie

 

1.2.

1.2.

 

 

1.2.1.

Allein lebend

 

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

Nicht allein lebend

 

 

1.2.2.

 

 

 

1.2.2.1.

Personen, die in einem Haushalt mit (einem) Verwandten leben (fakultativ)

 

 

1.2.2.1.

 

 

 

1.2.2.2.

Personen, die in einem Haushalt ausschließlich mit (einem) Nichtverwandten leben (fakultativ)

 

 

1.2.2.2.

 

1.3.

In einem privaten Haushalt lebende Personen, aber ohne Angabe der Kategorie

 

1.3.

1.3.

2.

Nicht in einem privaten Haushalt lebende Personen

2.

2.

2.

 

2.1.

Personen in einem Anstaltshaushalt

 

2.1.

2.1.

 

 

2.1.1.

Personen in keiner Kernfamilie (fakultativ)

 

 

2.1.1.

 

 

2.1.2.

Personen in einer Kernfamilie (fakultativ)

 

 

2.1.2.

 

 

 

2.1.2.1.

Partner (fakultativ)

 

 

2.1.2.1.

 

 

 

2.1.2.2.

Alleinerziehende (fakultativ)

 

 

2.1.2.2.

 

 

 

2.1.2.3.

Söhne/Töchter (fakultativ)

 

 

2.1.2.3.

 

2.2.

Primär Obdachlose

 

2.2.

2.2.

 

2.3.

Nicht in einem privaten Haushalt lebende Personen, aber ohne Angabe der Kategorie

 

2.3.

2.3.

Die Untergliederungen für „Stellung im Haushalt“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Ein Nichtfamilienhaushalt kann ein Einpersonenhaushalt („Allein lebende“ Person (HST.H.1.2.1.)) oder ein Mehrpersonenhaushalt ohne Kernfamilie sein. Die Kategorie „Nicht allein lebend“ (HST.H.1.2.2.) umfasst Personen, die entweder in einem Mehrpersonenhaushalt ohne Kernfamilie oder in einem Familienhaushalt leben, ohne dass sie zu einer Kernfamilie in diesem Haushalt gehören. Personen, die einem Großeltern-Enkel-Haushalt und keiner Kernfamilie in diesem Haushalt angehören, werden der fakultativen Kategorie „Personen, die in einem Haushalt mit (einem) Verwandten leben“ (HST.H.1.2.2.1.) zugeordnet.

Der Begriff „Sohn/Tochter“ wird wie der Begriff „Kind“ in den technischen Spezifikationen für das Thema „Stellung in der Familie“ definiert.

Unter „Paar bestehend aus Ehemann/Ehefrau“ ist ein verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar zu verstehen.

Der Begriff „Eingetragene Partnerschaft“ wird wie in den technischen Spezifikationen für das Thema „Gesetzlicher Familienstand“ definiert. Der Begriff „Eheähnliche Gemeinschaft“ wird wie in den technischen Spezifikationen für das Thema „Gesetzlicher Familienstand“ definiert.

Die Kategorie „Partner“ (HST.H.2.1.2.1.) umfasst „Verheiratetes Paar“, „Partner in einer eingetragenen Partnerschaft“ und „Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft“.

„Primär Obdachlose“ (HST.H.2.2.) sind Personen, die auf der Straße ohne ein Obdach leben, das in den technischen Spezifikationen für das Thema „Art der Unterkunft“ als Unterkunft definiert wird.

Thema: Stellung in der Familie

Die Kernfamilie wird im engen Sinne definiert, d. h. als zwei oder mehr Personen, die zu demselben Haushalt gehören und die als Ehemann und Ehefrau, als Partner in einer eingetragenen Partnerschaft, als Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder als Eltern und Kind miteinander verbunden sind. Somit besteht eine Familie aus einem Paar ohne Kinder, einem Paar mit einem Kind oder mehreren Kindern oder einem Alleinerziehenden mit einem Kind oder mehreren Kindern. Dieses Familienkonzept beschränkt die Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen auf direkte Beziehungen (ersten Grades), d. h. auf Beziehungen zwischen Eltern und Kindern.

Unter Kind (Sohn/Tochter) ist ein leiblicher Sohn bzw. ein Stief- oder Adoptivsohn oder eine leibliche Tochter bzw. eine Stief- oder Adoptivtochter (ungeachtet des Alters oder des Familienstands) zu verstehen, dessen bzw. deren üblicher Aufenthaltsort sich im Haushalt mindestens eines Elternteils befindet und der bzw. die in diesem Haushalt ohne Partner oder eigene Kinder lebt. Pflegekinder sind nicht eingeschlossen. Ein Sohn oder eine Tochter, der bzw. die mit einem Ehegatten, mit einem eingetragenen Partner, mit einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder mit einem eigenen Kind oder mehreren eigenen Kindern lebt, gilt nicht als Kind. Bei einem Kind, das sich abwechselnd in zwei Haushalten aufhält (falls seine Eltern beispielsweise geschieden sind), gilt der Haushalt, in dem es sich überwiegend aufhält, als sein Haushalt. Verbringt das Kind bei beiden Elternteilen gleich viel Zeit, so wird der Haushalt zugrunde gelegt, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Zählung übernachtete.

Der Begriff „Paar“ umfasst verheiratete Paare, Paare in einer eingetragenen Partnerschaft und Paare, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Der Begriff „Eingetragene Partnerschaft“ wird wie in den technischen Spezifikationen für das Thema „Gesetzlicher Familienstand“ definiert.

Zwei Personen gelten als Partner in einer „eheähnlichen Gemeinschaft“, wenn sie

demselben Haushalt angehören und

eine eheähnliche Beziehung miteinander unterhalten und

nicht miteinander verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

„Großeltern-Enkel-Haushalte“ (Haushalte, die aus einem Großelternteil oder Großeltern und einem Enkel oder mehreren Enkeln, aber keinem Elternteil dieser Enkel bestehen) fallen nicht unter die Definition einer Familie.

Die Unterscheidung zwischen verschiedengeschlechtlichen Paaren und gleichgeschlechtlichen Paaren ist fakultativ. Unter „Paar bestehend aus Ehemann/Ehefrau“ ist ein verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar zu verstehen.

Stellung in der Familie

FST.L.

FST.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Partner

1.

1.

 

1.1.

Verheiratetes Paar

 

1.1.

 

 

1.1.1.

Paar bestehend aus Ehemann/Ehefrau (fakultativ)

 

1.1.1.

 

 

1.1.2.

Verheiratetes gleichgeschlechtliches Paar (fakultativ)

 

1.1.2.

 

1.2.

Partner in einer eingetragenen Partnerschaft

 

1.2.

 

 

1.2.1.

Partner in einer verschiedengeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft (fakultativ)

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

Partner in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft (fakultativ)

 

1.2.2.

 

1.3.

Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft

 

1.3.

 

 

1.3.1.

Partner in einer verschiedengeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaft (fakultativ)

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

Partner in einer gleichgeschlechtlichen eheähnlichen Gemeinschaft (fakultativ)

 

1.3.2.

2.

Alleinerziehende

2.

2.

3.

Söhne/Töchter

3.

3.

 

3.1.

Keines alleinerziehenden Elternteils (fakultativ)

 

3.1.

 

3.2.

Eines alleinerziehenden Elternteils (fakultativ)

 

3.2.

4.

Keine Angabe

4.

4.

5.

Entfällt

5.

5.

Die Untergliederungen für „Stellung in der Familie“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

Die Kategorie „Partner“ (FST.L.1.) umfasst „Verheiratetes Paar“, „Partner in einer eingetragenen Partnerschaft“ und „Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft“.

Personen, die in keiner Kernfamilie leben, werden der Kategorie „Entfällt“ (FST.L.5., FST.H.5.) zugeordnet.

Thema: Typ der Kernfamilie

Die Spezifikationen für Familienkonzepte und die Definitionen der Begriffe „Kernfamilie“, „Kind“, „Paar“ und „eheähnliche Gemeinschaft“, die für das Thema „Stellung in der Familie“ vorgelegt wurden, gelten auch für das Thema „Typ der Kernfamilie“.

Typ der Kernfamilie

TFN.L.

TFN.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Aus einem verheirateten Paar bestehende Familien

1.

1.

 

1.1.

Aus einem verheirateten Paar bestehende Familien ohne bei der Familie lebende Kinder

 

1.1.

 

 

1.1.1.

Aus Ehemann/Ehefrau bestehende Familien (fakultativ)

 

1.1.1.

 

 

1.1.2.

Aus einem verheirateten gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

1.1.2.

 

1.2.

Aus einem verheirateten Paar bestehende Familien mit mindestens einem bei der Familie lebenden Kind unter 25

 

1.2.

 

 

1.2.1.

Aus Ehemann/Ehefrau bestehende Familien (fakultativ)

 

1.2.1.

 

 

1.2.2.

Aus einem verheirateten gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

1.2.2.

 

1.3.

Aus einem verheirateten Paar bestehende Familien, jüngster bei der Familie lebender Sohn/jüngste bei der Familie lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

1.3.

 

 

1.3.1.

Aus Ehemann/Ehefrau bestehende Familien (fakultativ)

 

1.3.1.

 

 

1.3.2.

Aus einem verheirateten gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

1.3.2.

2.

Aus einem in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Paar bestehende Familien

2.

2.

 

2.1.

In einer eingetragener Partnerschaft lebendes Paar ohne bei der Familie lebenden Kinder

 

2.1.

 

 

2.1.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

2.1.1.

 

 

2.1.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

2.1.2.

 

2.2.

In einer eingetragenen Partnerschaft lebendes Paar mit mindestens einem bei der Familie lebenden Kind unter 25

 

2.2.

 

 

2.2.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

2.2.1.

 

 

2.2.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

2.2.2.

 

2.3.

In einer eingetragenen Partnerschaft lebendes Paar, jüngster bei der Familie lebender Sohn/jüngste bei der Familie lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.3.

 

 

2.3.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

2.3.1.

 

 

2.3.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

2.3.2.

3.

Aus einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paar bestehende Familien

3.

3.

 

3.1.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare ohne bei der Familie lebenden Kinder

 

3.1.

 

 

3.1.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

3.1.1.

 

 

3.1.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

3.1.2.

 

3.2.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare mit mindestens einem bei der Familie lebenden Kind unter 25

 

3.2.

 

 

3.2.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

3.2.1.

 

 

3.2.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

3.2.2.

 

3.3.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare, jüngster bei der Familie lebender Sohn/jüngste bei der Familie lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

3.3.

 

 

3.3.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

3.3.1.

 

 

3.3.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Familien (fakultativ)

 

3.3.2.

4.

Familien mit alleinerziehendem Vater

4.

4.

 

4.1.

Familien mit alleinerziehendem Vater mit mindestens einem bei der Familie lebenden Kind unter 25

 

4.1.

 

4.2.

Familien mit alleinerziehendem Vater, jüngster bei der Familie lebender Sohn/jüngste bei der Familie lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

4.2.

5.

Familien mit alleinerziehender Mutter

5.

5.

 

5.1.

Familien mit alleinerziehender Mutter mit mindestens einem bei der Familie lebenden Kind unter 25

 

5.1.

 

5.2.

Familien mit alleinerziehender Mutter, jüngster bei der Familie lebender Sohn/jüngste bei der Familie lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

5.2.

Die Untergliederungen für „Typ der Kernfamilie“ dienen der Untergliederung der „Kernfamilien“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Größe der Kernfamilie

Die Definition des Begriffs „Kernfamilie“, die für das Thema „Stellung in der Familie“ vorgelegt wurde, gilt auch für das Thema „Größe der Kernfamilie“.

Größe der Kernfamilie

SFN.L.

SFN.M.

SFN.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

2 Personen

1.

1.

1.

2.

3 bis 5 Personen

2.

2.

2.

 

2.1.

3 Personen

 

2.1.

2.1.

 

2.2.

4 Personen

 

2.2.

2.2.

 

2.3.

5 Personen

 

2.3.

2.3.

3.

6 und mehr Personen

3.

3.

3.

 

3.1.

6 bis 10 Personen

 

3.1.

3.1.

 

 

3.1.1.

6 Personen

 

 

3.1.1.

 

 

3.1.2.

7 Personen

 

 

3.1.2.

 

 

3.1.3.

8 Personen

 

 

3.1.3.

 

 

3.1.4.

9 Personen

 

 

3.1.4.

 

 

3.1.5.

10 Personen

 

 

3.1.5.

 

3.2.

11 und mehr Personen

 

3.2.

3.2.

Die Untergliederungen für „Größe der Kernfamilie“ dienen der Untergliederung der „Kernfamilien“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Typ des privaten Haushalts

Die für das Thema „Stellung im Haushalt“ vorgelegten Spezifikationen gelten auch für das Thema „Typ des privaten Haushalts“.

Typ des privaten Haushalts

TPH.L.

TPH.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Nichtfamilienhaushalte

1.

1.

 

1.1.

Einpersonenhaushalte

1.1.

1.1.

 

1.2.

Mehrpersonenhaushalte

1.2.

1.2.

2.

Einfamilienhaushalte

2.

2.

 

2.1.

Aus einem verheirateten Paar bestehende Haushalte

 

2.1.

 

 

2.1.1.

Verheiratete Paare ohne im Haushalt lebende Kinder

 

2.1.1.

 

 

 

2.1.1.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.1.1.1.

 

 

 

2.1.1.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.1.1.2.

 

 

2.1.2.

Verheiratete Paare mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25

 

2.1.2.

 

 

 

2.1.2.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.1.2.1.

 

 

 

2.1.2.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.1.2.2.

 

 

2.1.3.

Verheiratete Paare, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.1.3.

 

 

 

2.1.3.1

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.1.3.1.

 

 

 

2.1.3.2

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.1.3.2.

 

2.2.

Aus einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Haushalte

 

2.2.

 

 

2.2.1.

Eingetragene Partnerschaften ohne im Haushalt lebende Kinder

 

2.2.1.

 

 

 

2.2.1.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.2.1.1.

 

 

 

2.2.1.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.2.1.2.

 

 

2.2.2.

Eingetragene Partnerschaften mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25

 

2.2.2.

 

 

 

2.2.2.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.2.2.1.

 

 

 

2.2.2.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.2.2.2.

 

 

2.2.3.

Eingetragene Partnerschaften, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.2.3.

 

 

 

2.2.3.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.2.3.1.

 

 

 

2.2.3.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.2.3.2.

 

2.3.

Aus einem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Paar bestehende Haushalte

 

2.3.

 

 

2.3.1.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare ohne im Haushalt lebende Kinder

 

2.3.1.

 

 

 

2.3.1.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.3.1.1.

 

 

 

2.3.1.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.3.1.2.

 

 

2.3.2.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25

 

2.3.2.

 

 

 

2.3.2.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.3.2.1.

 

 

 

2.3.2.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.3.2.2.

 

 

2.3.3.

In eheähnlicher Gemeinschaft lebende Paare, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.3.3.

 

 

 

2.3.3.1.

Aus einem verschiedengeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.3.3.1.

 

 

 

2.3.3.2.

Aus einem gleichgeschlechtlichen Paar bestehende Haushalte (fakultativ)

 

2.3.3.2.

 

2.4.

Haushalte mit alleinerziehendem Vater

 

2.4.

 

 

2.4.1.

Haushalte mit alleinerziehendem Vater mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25

 

2.4.1.

 

 

2.4.2.

Haushalte mit alleinerziehendem Vater, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.4.2.

 

2.5.

Haushalte mit alleinerziehender Mutter

 

2.5.

 

 

2.5.1.

Haushalte mit alleinerziehender Mutter mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 25

 

2.5.1.

 

 

2.5.2.

Haushalte mit alleinerziehender Mutter, jüngster im Haushalt lebender Sohn/jüngste im Haushalt lebende Tochter 25 Jahre oder älter

 

2.5.2.

3.

Zwei- oder Mehrfamilienhaushalte

3.

3.

Die Untergliederungen für „Typ des privaten Haushalts“ dienen der Untergliederung der „privaten Haushalte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Größe des privaten Haushalts

Die für das Thema „Stellung im Haushalt“ vorgelegten Spezifikationen für die Haushaltskonzepte gelten auch für das Thema „Größe des privaten Haushalts“.

Größe des privaten Haushalts

SPH.L.

SPH.M.

SPH.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

1 Person

1.

1.

1.

2.

2 Personen

2.

2.

2.

3.

3 bis 5 Personen

3.

3.

3.

 

3.1.

3 Personen

 

3.1.

3.1.

 

3.2.

4 Personen

 

3.2.

3.2.

 

3.3.

5 Personen

 

3.3.

3.3.

4.

6 und mehr Personen

4.

4.

4.

 

4.1.

6 bis 10 Personen

 

4.1.

4.1.

 

 

4.1.1.

6 Personen

 

 

4.1.1.

 

 

4.1.2.

7 Personen

 

 

4.1.2.

 

 

4.1.3.

8 Personen

 

 

4.1.3.

 

 

4.1.4.

9 Personen

 

 

4.1.4.

 

 

4.1.5.

10 Personen

 

 

4.1.5.

 

4.2.

11 und mehr Personen

 

4.2.

4.2.

Die Untergliederungen für „Größe des privaten Haushalts“ dienen der Untergliederung der „privaten Haushalte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte

Das Thema „Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte“ bezieht sich auf die Regelungen, nach denen ein privater Haushalt eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon belegt.

Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte

TSH.

0.

Insgesamt

0.

1.

Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der Wohneinheit ist

1.

2.

Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Mieter der gesamten oder eines Teils der Wohneinheit ist

2.

3.

Haushalte, die eine gesamte Wohneinheit oder einen Teil davon aufgrund anderer Wohnbesitzverhältnisse belegen

3.

4.

Keine Angabe

4.

Die Untergliederungen für „Wohnbesitzverhältnisse der Haushalte“ dienen der Untergliederung der „privaten Haushalte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Haushalte, die für die Wohneinheit, in der sie leben, ein Darlehen abbezahlen oder die ihre Wohneinheit im Laufe der Zeit durch eine andere finanzielle Vereinbarung erwerben, werden der Kategorie „Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der Wohneinheit ist“ (TSH.1.) zugeordnet.

Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der Wohneinheit und mindestens ein Mitglied Mieter der gesamten Wohneinheit oder eines Teils davon ist, werden der Kategorie „Haushalte, von denen mindestens ein Mitglied Eigentümer der Wohneinheit ist“ (TSH.1.) zugeordnet.

Thema: Unterbringungsformen

Das Thema „Unterbringungsformen“, das die Gesamtbevölkerung betrifft, bezieht sich auf die Art der Unterkunft, in der eine Person zum Zeitpunkt der Zählung üblicherweise aufhältig ist. Einbezogen werden alle Personen, deren üblicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Zählung verschiedene Arten von Unterkünften sind oder die über keinen üblichen Aufenthaltsort verfügen und sich vorübergehend in einer Unterkunft aufhalten oder die obdachlos sind, auf der Straße oder in Notunterkünften übernachten.

Bewohner sind Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich in den in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Unterkünften befindet.

„Herkömmliche Wohnungen“ sind strukturell separate und unabhängige Räumlichkeiten an einem festen Ort, die für ständige Bewohnung gedacht sind und am Stichtag

(a)

als Aufenthaltsort genutzt werden oder

(b)

leer stehen oder

(c)

zu bestimmten Jahreszeiten oder als Zweitwohnung bewohnt werden.

„Separat“ bedeutet, von Wänden umgeben und von einem Dach oder einer Decke bedeckt, so dass eine Person oder mehrere Personen sich absondern können. „Unabhängig“ bedeutet, dass ein direkter Zugang von der Straße oder über eine Treppe, einen Gang, eine Galerie oder ein Grundstück möglich ist.

„Sonstige Wohneinheiten“ sind Hütten, Katen, Baracken, Schuppen, Wohnwagen, Hausboote, Scheunen, Mühlen, Höhlen und alle anderen Unterkünfte, die zum Zeitpunkt der Zählung für Wohnzwecke genutzt werden, unabhängig davon, ob sie für Wohnzwecke gedacht sind.

„Gemeinschaftsunterkünfte“ sind Räumlichkeiten, die zur Bewohnung durch große Gruppen von Personen oder mehrere Haushalte gedacht sind und die zum Zeitpunkt der Zählung mindestens einer Person als üblicher Aufenthaltsort dienen.

„Bewohnte herkömmliche Wohnungen“, sonstige Wohneinheiten und Gemeinschaftsunterkünfte machen zusammen die „Unterkünfte“ aus. Jede „Unterkunft“ muss der übliche Aufenthaltsort mindestens einer Person sein.

Die bewohnten herkömmlichen Wohnungen und die sonstigen Wohneinheiten machen zusammen die „Wohneinheiten“ aus.

Bei Obdachlosen (Personen, die sich üblicherweise in keiner Kategorie von Unterkunft aufhalten) kann es sich um Personen handeln, die auf der Straße ohne ein Obdach leben, das als Unterkunft gilt (primäre Obdachlosigkeit), oder um Personen, die häufig verschiedene vorübergehende Behausungen aufsuchen (sekundäre Obdachlosigkeit).

Unterbringungsformen

HAR.L.

HAR.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

1.

Bewohner einer herkömmlichen Wohnung oder einer Gemeinschaftsunterkunft

1.

1.

 

1.1.

Bewohner einer herkömmlichen Wohnung

1.1.

1.1.

 

1.2.

Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft

1.2.

1.2.

2.

Bewohner einer sonstigen Wohneinheit und Obdachlose

2.

2.

 

2.1.

Bewohner einer sonstigen Wohneinheit

 

2.1.

 

2.2

Obdachlose

 

2.2.

3.

Keine Angabe

3.

3.

Die Untergliederungen für „Unterbringungsformen“ dienen der Untergliederung von Gesamtwerten oder Teilwerten, die sich auf Personen beziehen.

In der Untergliederung HAR.L. sind die Kategorien „Insgesamt“ (HAR.L.0.) sowie „Bewohner einer sonstigen Wohneinheit und Obdachlose“ (HAR.L.2.) fakultativ.

Thema: Art der Unterkunft

Eine Unterkunft ist eine Behausung, die einer Person oder mehreren Personen als üblicher Aufenthaltsort dient. Für die Begriffe „Herkömmliche Wohnungen“, „Sonstige Wohneinheiten“ und „Gemeinschaftsunterkünfte“ gelten dieselben Definitionen wie unter dem Thema „Unterbringungsformen“.

Art der Unterkunft

TLQ.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bewohnte herkömmliche Wohnungen

1.

2.

Sonstige Wohneinheiten

2.

3.

Gemeinschaftsunterkünfte

3.

4.

Keine Angabe

4.

Die Untergliederung für „Art der Unterkunft“ dient der Untergliederung der „Unterkünfte“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen

„Bewohnte herkömmliche Wohnungen“ sind herkömmliche Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Zählung einer Person oder mehreren Personen als üblicher Aufenthaltsort dienen. „Unbewohnte herkömmliche Wohnungen“ sind herkömmliche Wohnungen, die zum Zeitpunkt der Zählung keiner Person als üblicher Aufenthaltsort dienen.

Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen

OCS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Bewohnte herkömmliche Wohnungen

1.

2.

Unbewohnte herkömmliche Wohnungen

2.

 

2.1.

Wohnungen, die zu bestimmten Jahreszeiten oder als Zweitwohnung bewohnt werden (fakultativ)

2.1.

 

2.2.

Leer stehende Wohnungen (fakultativ)

2.2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederungen für „Belegungsstatus herkömmlicher Wohnungen“ dienen der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Herkömmliche Wohnungen, in denen Personen anwesend sind, die aber nicht in die Zählung einbezogen werden, werden der Kategorie „Wohnungen, die zu bestimmten Jahreszeiten oder als Zweitwohnung bewohnt werden“ (OCS.2.1.) zugeordnet.

Thema: Eigentumsverhältnisse

Das Thema „Eigentumsverhältnisse“ bezieht sich auf die Eigentumsverhältnisse im Hinblick auf die Wohnung und nicht im Hinblick auf das Grundstück, auf dem die Wohnung sich befindet.

„Eigentümerwohnungen“ sind Wohnungen, von denen mindestens ein Bewohner Eigentümer der gesamten Wohnung oder von Teilen davon ist.

„Genossenschaftliches Eigentum“ bezieht sich auf Eigentum im Rahmen einer Wohnungsbaugenossenschaft.

„Mietwohnungen“ sind Wohnungen, bei denen mindestens ein Bewohner für die Nutzung der Wohnung Miete zahlt und kein Bewohner Eigentümer von Teilen der Wohnung oder der gesamten Wohnung ist.

Eigentumsverhältnisse

OWS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Eigentümerwohnungen

1.

2.

Wohnungen in genossenschaftlichem Eigentum

2.

3.

Mietwohnungen

3.

4.

Wohnungen in anderen Eigentumsverhältnissen

4.

5.

Keine Angabe

5.

6.

Entfällt

6.

Die Untergliederung für „Eigentumsverhältnisse“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Unbewohnte herkömmliche Wohnungen werden der Kategorie „Entfällt“ (OWS.6.) zugeordnet.

Thema: Zahl der Bewohner

Die Zahl der Bewohner einer Wohneinheit ist die Zahl der Personen, für die die Wohneinheit der übliche Aufenthaltsort ist.

Zahl der Bewohner

NOC.L.

NOC.M.

NOC.H.

0.

Insgesamt

0.

0.

0.

1.

1 Person

1.

1.

1.

2.

2 Personen

2.

2.

2.

3.

3 bis 5 Personen

3.

3.

3.

 

3.1.

3 Personen

 

3.1.

3.1.

 

3.2.

4 Personen

 

3.2.

3.2.

 

3.3

5 Personen

 

3.3.

3.3.

4.

6 und mehr Personen

4.

4.

4.

 

4.1.

6 bis 10 Personen

 

4.1.

4.1.

 

 

4.1.1.

6 Personen

 

 

4.1.1.

 

 

4.1.2.

7 Personen

 

 

4.1.2.

 

 

4.1.3.

8 Personen

 

 

4.1.3.

 

 

4.1.4.

9 Personen

 

 

4.1.4.

 

 

4.1.5.

10 Personen

 

 

4.1.5.

 

4.2.

11 und mehr Personen

 

4.2.

4.2.

Die Untergliederungen für „Zahl der Bewohner“ dienen der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Nutzfläche und/oder Zahl der Räume der Wohneinheiten

Die Nutzfläche wird definiert:

als die Fläche innerhalb der Außenmauern ohne nicht bewohnbare Keller und Dachböden und in Mehrfamilienhäusern ohne Gemeinschaftsflächen oder

als die gesamte Fläche der Räume, auf die die Definition eines „Raumes“ zutrifft.

Ein „Raum“ wird definiert als ein Raum in einer Wohneinheit, der von Wänden umschlossen ist, die vom Fußboden bis zur Decke oder zum Dach reichen, und der groß genug ist, um das Bett eines Erwachsenen aufzunehmen (mindestens 4 Quadratmeter) und der überwiegend eine Höhe von mindestens 2 Metern aufweist.

Die Mitgliedstaaten melden die „Nutzfläche“ oder, falls dies nicht möglich ist, die „Zahl der Räume“.

Nutzfläche

UFS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Unter 30 Quadratmeter

1.

2.

30 bis unter 40 Quadratmeter

2.

3.

40 bis unter 50 Quadratmeter

3.

4.

50 bis unter 60 Quadratmeter

4.

5.

60 bis unter 80 Quadratmeter

5.

6.

80 bis unter 100 Quadratmeter

6.

7.

100 bis unter 120 Quadratmeter

7.

8.

120 bis unter 150 Quadratmeter

8.

9.

150 Quadratmeter und mehr

9.

10.

Keine Angabe

10.

Die Untergliederung für „Nutzfläche“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte. Sie kann auch zur Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte herangezogen werden.

Zahl der Räume

NOR.

0.

Insgesamt

0.

1.

1 Raum

1.

2.

2 Räume

2.

3.

3 Räume

3.

4.

4 Räume

4.

5.

5 Räume

5.

6.

6 Räume

6.

7.

7 Räume

7.

8.

8 Räume

8.

9.

9 und mehr Räume

9.

10.

Keine Angabe

10.

Die Untergliederung für „Zahl der Räume“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte. Sie kann auch zur Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte herangezogen werden.

Thema: Wohnungsdichte

Im Rahmen des Themas „Wohnungsdichte“ werden die Nutzfläche in Quadratmetern oder die Zahl der Räume zu der unter dem Thema „Zahl der Bewohner“ angegebenen Zahl der Bewohner in Beziehung gesetzt.

Die Mitgliedstaaten melden die Wohnungsdichte anhand der „Nutzfläche“ oder, falls dies nicht möglich ist, anhand der „Zahl der Räume“.

Wohnungsdichte (Nutzfläche)

DFS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Unter 10 Quadratmeter je Bewohner

1.

2.

10 bis unter 15 Quadratmeter je Bewohner

2.

3.

15 bis unter 20 Quadratmeter je Bewohner

3.

4.

20 bis unter 30 Quadratmeter je Bewohner

4.

5.

30 bis unter 40 Quadratmeter je Bewohner

5.

6.

40 bis unter 60 Quadratmeter je Bewohner

6.

7.

60 bis unter 80 Quadratmeter je Bewohner

7.

8.

80 Quadratmeter und mehr je Bewohner

8.

9.

Keine Angabe

9.

Die Untergliederung für „Wohnungsdichte (Nutzfläche)“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Wohnungsdichte (Zahl der Räume)

DRM.

0.

Insgesamt

0.

1.

Unter 0,5 Räume je Bewohner

1.

2.

0,5 bis unter 1,0 Räume je Bewohner

2.

3.

1,0 bis unter 1,25 Räume je Bewohner

3.

4.

1,25 bis unter 1,5 Räume je Bewohner

4.

5.

1,5 bis unter 2,0 Räume je Bewohner

5.

6.

2,0 bis unter 2,5 Räume je Bewohner

6.

7.

2,5 bis unter 3,0 Räume je Bewohner

7.

8.

3,0 und mehr Räume je Bewohner

8.

9.

Keine Angabe

9.

Die Untergliederung für „Wohnungsdichte (Zahl der Räume)“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Wasseranschluss

Wasseranschluss

WSS.

0.

Insgesamt

0.

1.

Fließendes Wasser in der Wohneinheit

1.

2.

Kein fließendes Wasser in der Wohneinheit

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Wasseranschluss“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte. Sie kann auch zur Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte herangezogen werden.

Thema: Toilette

Toilette

TOI.

0.

Insgesamt

0.

1.

Toilette mit Wasserspülung in der Wohneinheit

1.

2.

Keine Toilette mit Wasserspülung in der Wohneinheit

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Toilette“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte. Sie kann auch zur Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte herangezogen werden.

Thema: Bad

Ein Bad ist jede Einrichtung, die dazu dient, den ganzen Körper zu waschen; hierin eingeschlossen sind auch Duschen.

Bad

BAT.

0.

Insgesamt

0.

1.

Eingebaute Badewanne oder Dusche in der Wohneinheit

1.

2.

Keine eingebaute Badewanne oder Dusche in der Wohneinheit

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Bad“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte. Sie kann auch zur Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte herangezogen werden.

Thema: Heizungstyp

Eine Wohneinheit gilt als zentral beheizt, wenn die Heizwärme entweder von einem gemeinschaftlichen Heizzentrum oder von einer zu Heizzwecken in dem Gebäude oder der Wohneinheit eingebauten Anlage geliefert wird, wobei die Energiequelle keine Rolle spielt.

Heizungstyp

TOH.

0.

Insgesamt

0.

1.

Zentralheizung

1.

2.

Keine Zentralheizung

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Heizungstyp“ dient der Untergliederung der „Wohneinheiten“ insgesamt und etwaiger Teilwerte. Sie kann auch zur Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte herangezogen werden.

Thema: Wohnungen nach Gebäudetyp

Das Thema „Wohnungen nach Gebäudetyp“ bezieht sich auf die Zahl der Wohnungen in dem Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet.

Wohnungen nach Gebäudetyp

TOB.

0.

Insgesamt

0.

1.

Herkömmliche Wohnungen in Wohngebäuden

1.

 

1.1.

Herkömmliche Wohnungen in Gebäuden mit einer Wohnung

1.1.

 

1.2.

Herkömmliche Wohnungen in Gebäuden mit zwei Wohnungen

1.2.

 

1.3.

Herkömmliche Wohnungen in Gebäuden mit drei und mehr Wohnungen

1.3.

2.

Herkömmliche Wohnungen in Nichtwohngebäuden

2.

3.

Keine Angabe

3.

Die Untergliederung für „Wohnungen nach Gebäudetyp“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.

Thema: Wohnungen nach Baujahr

Das Thema „Wohnungen nach Baujahr“ bezieht sich auf das Jahr, in dem das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, fertiggestellt wurde.

Wohnungen nach Baujahr

POC.

0.

Insgesamt

0.

1.

Vor 1919

1.

2.

1919 – 1945

2.

3.

1946 – 1960

3.

4.

1961 – 1970

4.

5.

1971 – 1980

5.

6.

1981 – 1990

6.

7.

1991 – 2000

7.

8.

2001 – 2005

8.

9.

2006 und später

9.

10.

Keine Angabe

10.

Die Untergliederung für „Wohnungen nach Gebäudetyp“ dient der Untergliederung der „herkömmlichen Wohnungen“ insgesamt und etwaiger Teilwerte.


(1)  Die Kodes leiten sich von den Klassifikationen NUTS („x.“, „x.x.“ und „x.x.x.“) bzw. LAU („x.x.x.x.“) in deren für die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2011 geltenden Fassungen her.. Der Buchstabe „N“ kennzeichnet die Untergliederung, die sich auf die nationale Ebene bezieht.

(2)  Die Kodes leiten sich von der Klassifikation NUTS („1.x.“, „1.x.x.“) in deren für die Mitgliedstaaten am 1. Januar 2011 geltenden Fassung ab. Der Buchstabe „N“ kennzeichnet die Untergliederung, die sich auf die nationale Ebene bezieht.

(3)  Provisorische Benennung, die die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.

(4)  Provisorische Benennung, die die endgültige Benennung des Landes nicht berührt, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen innerhalb der Vereinten Nationen festgelegt wird.


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