EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009L0074

Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 166 vom 27.6.2009, p. 40–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 04/07/2009

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/74/oj

27.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/40


RICHTLINIE 2009/74/EG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2009

zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1a und Artikel 21a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (3), insbesondere auf Artikel 45,

gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (4), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 24,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse wurde der Internationale Code der Botanischen Nomenklatur (International Code of Botanical Nomenclature, ICBN) hinsichtlich bestimmter botanischer Namen von Kulturpflanzenarten und Unkräutern überarbeitet. Auf internationaler Ebene hat sich ferner die Verwendung der wissenschaftlichen Namen bestimmter Organismen geändert. Damit diesen wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, sollten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG angepasst werden, und zwar hinsichtlich der botanischen Namen der Kulturpflanzenarten, die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannt sind, hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen der Unkräuter Agropyron repens (L.) Desv. ex Nevski und Avena ludoviciana (Durieu) Nyman sowie hinsichtlich der wissenschaftlichen Namen Alternaria spp., Ascochyta linicola und Phoma linicola. Zudem wurde bei mehreren Taxa, die früher als Unterarten einer bestimmten Art galten, festgestellt, dass sie eigenständige Arten bilden. Zur Berücksichtigung dieser neuen Klassifikation sollten die Richtlinien 66/401/EWG und 66/402/EWG geändert werden.

(2)

Die Anforderungen an Saatguterzeugung, Feldbesichtigung, Probenahme und Prüfung gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG beruhen auf international anerkannten Normen, die die Internationale Vereinigung für Saatgutprüfung (International Seed Testing Association, ISTA) und die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, OECD) festgelegt haben.

(3)

Die ISTA hat ihre Normen hinsichtlich der Höchstgewichte der Saatgutpartien von folgenden Arten überarbeitet: Arachis hypogaea L., Glycine max (L.) Merr., Lupinus albus L., Lupinus angustifolius L., Lupinus luteus L., Phaseolus coccineus L., Phaseolus vulgaris L., Pisum sativum L., Sorghum bicolor (L.) Moench, Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf, Vicia faba L., Vicia pannonica Crantz, Vicia sativa L. und Vicia villosa Roth. Daher ist es angebracht, die Höchstgewichte von Saatgutpartien, die für diese Arten in den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen.

(4)

Der in der Richtlinie 66/401/EWG festgelegte Höchstanteil von Körnern von Raphanus raphanistrum L. und Sinapis arvensis L. an Körnern der Art Galega orientalis Lam. sollte gemäß den einschlägigen OECD-Normen angepasst werden.

(5)

Die OECD hat ihre Normen hinsichtlich der Mindestabstände bei Baumwoll-Vermehrungsbeständen überarbeitet. Daher ist es angebracht, die für Baumwoll-Vermehrungsbestände geltenden Mindestabstände, die in der Richtlinie 2002/57/EG festgelegt sind, gemäß den genannten internationalen Normen anzupassen.

(6)

Die Erfahrung, insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 217/2006 der Kommission vom 8. Februar 2006 mit Regeln für die Anwendung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der Ermächtigung der Mitgliedstaaten, den Anforderungen in Bezug auf die Mindestkeimfähigkeit nicht entsprechendes Saatgut vorübergehend zum Verkehr zuzulassen (5), hat gezeigt, dass die Mindestkeimfähigkeit in % der reinen Körner, die in den Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG für Avena nuda L., Zea mays L. (betrifft Zuckermais „super sweet“) und Hordeum vulgare L. (betrifft Nacktgerste) verlangt wird, dazu führt, dass nicht genügend Saatgut dieser Arten zur Verfügung steht. Daher ist es angesichts der technischen Erkenntnisse angebracht, weniger strenge Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit als diejenigen der Richtlinien 66/402/EWG und 2002/55/EG festzulegen.

(7)

Folglich sind in den Anlagen II und III der Richtlinie 66/401/EWG, in den Anlagen I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG, in den Anhängen II und III der Richtlinie 2002/55/EG und in den Anhängen I, II und III Richtlinie 2002/57/EG zahlreiche Änderungen erforderlich; daher ist es angebracht, die genannten Anlagen bzw. Anhänge zu ersetzen.

(8)

Die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat-und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 66/401/EWG

Die Richtlinie 66/401/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe A wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a wird wie folgt geändert:

i)

In der Überschrift wird das Wort „Gramineae“ durch die Worte „Poaceae (Gramineae)“ ersetzt.

ii)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

iii)

Im Eintrag, der mit „Arrhenatherum elatius“ beginnt, werden die Worte „Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S et K.B Presl.“ durch die Worte „Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl“ ersetzt.

iv)

Nach dem Eintrag, der mit „Festuca arundinacea“ beginnt, wird der folgende Eintrag eingefügt:

Festuca filiformis Pourr. — Haar-Schafschwingel“.

v)

Im Eintrag, der mit „Festuca pratensis“ beginnt, werden die Worte „Festuca pratensis Hudson“ durch die Worte „Festuca pratensis Huds.“ ersetzt.

vi)

Nach dem Eintrag, der mit „Festuca rubra“ beginnt, wird der folgende Eintrag eingefügt:

Festuca trachyphylla (Hack.) Krajina — Raublättriger Schafschwingel“.

vii)

Im Eintrag, der mit „Phleum bertolonii“ beginnt, werden die Worte „Phleum bertolonii DC. — Zwiebellieschgras“ durch die Worte „Phleum nodosum L. — Zwiebellieschgras, Knollentimothe“ ersetzt.

viii)

Der Eintrag, der mit „Festuca spp. x Lolium spp.“ beginnt, erhält folgende Fassung:

×Festulolium Asch. & Graebn. — Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium“.

b)

Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

In der Überschrift wird das Wort „Leguminosae“ durch die Worte „Fabaceae (Leguminosae)“ ersetzt.

ii)

Im Eintrag, der mit „Lupinus angustifolius“ beginnt, werden die Worte „Lupinus angustifolius L. — Blaue Lupine“ durch die Worte „Lupinus angustifolius L. — Blaue Lupine, schmalblättrige Lupine“ ersetzt.

iii)

Im Eintrag, der mit „Medicago × varia“ beginnt, werden die Worte „Medicago × varia T. Martyn — Bastardluzerne“ durch die Worte „Medicago × varia T. Martyn — Bastardluzerne, Sandluzerne“ ersetzt.

2.

Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG werden gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 66/402/EWG

Die Richtlinie 66/402/EWG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe A wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag, der mit „Avena sativa“ beginnt, wird durch folgende Einträge ersetzt:

Avena nuda L. — Nackthafer“;

Avena sativa L. (einschließlich Avena byzantina K. Koch) — Saathafer, Hafer (einschließlich Mittelmeerhafer)“;

Avena strigosa Schreb. — Rauhafer“.

b)

Der Eintrag, der mit „X Triticosecale“ beginnt, erhält folgende Fassung:

×Triticosecale Wittm. ex A. Camus — Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale“.

c)

Im Eintrag, der mit „Triticum aestivum“ beginnt, werden die Worte „Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol.“ durch die Worte „Triticum aestivum L.“ ersetzt.

d)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

e)

Der Eintrag zu „Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf. — Hybriden, durch Kreuzung von Mohrenhirse und Sudangras gewonnen.“ erhält folgende Fassung:

Sorghum bicolor (L.) Moench × Sorghum sudanense (Piper) Stapf — Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor und Sorghum sudanense“.

2.

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG werden gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/55/EG

Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2002/57/EG

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird Buchstabe b wie folgt geändert:

a)

Im Eintrag, der mit „Brassica juncea“ beginnt, werden die Worte „Brassica juncea (L.) und Czernj. und Cosson“ durch die Worte „Brassica juncea (L.) Czern.“ ersetzt.

b)

Im Eintrag, der mit „Brassica nigra“ beginnt, werden die Worte „Brassica nigra (L.) Koch“ durch die Worte „Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch“ ersetzt.

c)

Der Eintrag, der mit „Papaver somniferum“ beginnt, erhält folgende Fassung:

Papaver somniferum L. — Schlafmohn, Mohn“.

2.

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2002/57/EG werden gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2009.

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66.

(2)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.

(3)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

(4)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(5)  ABl. L 38 vom 9.2.2006, S. 17.


ANHANG

TEIL A

Die Anhänge II und III der Richtlinie 66/401/EWG erhalten folgende Fassung:

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.   ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1.   Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt

bei Poa pratensis, bei Sorten, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, bei Brassica napus var. napobrassica und bei Brassica oleracea convar. acephala 98 %;

bei Pisum sativum und Vicia faba:

bei zertifiziertem Saatgut, erste Generation, 99 %,

bei zertifiziertem Saatgut, zweite Generation, 98 %.

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.

2.   Hinsichtlich des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich bitterer Körner bei bitterstofffreien oder bitterstoffarmen Sorten von Lupinus spp., sowie hinsichtlich der Keimfähigkeit und der technischen Reinheit genügt das Saatgut folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen:

A.

Tabelle

Art

Keimfähigkeit

Technische Reinheit

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Anforderungen hinsichtlich des Anteils an Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe und von Bitterlupinen

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Höchstanteil hartschaliger Körner

(in % der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(Massenanteil, in %)

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

(Massenanteil, in %)

Avena fatua, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus

Insgesamt

Eine einzelne Art

Elytrigia repens

Alopecurus myosuroides

Melilotus spp.

Raphanus raphanistrum

Sinapis arvensis

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

75 a)

 

90

2,0

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Agrostis capillaris

75 a)

 

90

2,0

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Agrostis gigantea

80 a)

 

90

2,0

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Agrostis stolonifera

75 a)

 

90

2,0

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Alopecurus pratensis

70 a)

 

75

2,5

1,0 f)

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Arrhenatherum elatius

75 a)

 

90

3,0

1,0 f)

0,5

0,3

 

 

 

0 g)

0 j) k)

5 n)

 

Bromus catharticus

75 a)

 

97

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0 g)

0 j) k)

10 n)

 

Bromus sitchensis

75 a)

 

97

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0 g)

0 j) k)

10 n)

 

Cynodon dactylon

70 a)

 

90

2,0

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2

 

Dactylis glomerata

80 a)

 

90

1,5

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Festuca arundinacea

80 a)

 

95

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Festuca filiformis

75 a)

 

85

2,0

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Festuca ovina

75 a)

 

85

2,0

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Festuca pratensis

80 a)

 

95

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Festuca rubra

75 a)

 

90

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Festuca trachyphylla

75 a)

 

85

2,0

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

×Festulolium

75 a)

 

96

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Lolium multiflorum

75 a)

 

96

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Lolium perenne

80 a)

 

96

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Lolium × boucheanum

75 a)

 

96

1,5

1,0

0,5

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Phalaris aquatica

75 a)

 

96

1,5

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5

 

Phleum nodosum

80 a)

 

96

1,5

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 k)

5

 

Phleum pratense

80 a)

 

96

1,5

1,0

0,3

0,3

 

 

 

0

0 k)

5

 

Poa annua

75 a)

 

85

2,0 c)

1,0 c)

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

5 n)

 

Poa nemoralis

75 a)

 

85

2,0 c)

1,0 c)

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Poa palustris

75 a)

 

85

2,0 c)

1,0 c)

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Poa pratensis

75 a)

 

85

2,0 c)

1,0 c)

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Poa trivialis

75 a)

 

85

2,0 c)

1,0 c)

0,3

0,3

 

 

 

0

0 j) k)

2 n)

 

Trisetum flavescens

70 a)

 

75

3,0

1,0 f)

0,3

0,3

 

 

 

0 h)

0 j) k)

2 n)

 

Fabaceae (Leguminosae)

Galega orientalis

60

40

97

2,0

1,5

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10 n)

 

Hedysarum coronarium

75 a) b)

30

95

2,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 k)

5

 

Lotus corniculatus

75 a) b)

40

95

1,8 d)

1,0 d)

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Lupinus albus

80 a) b)

20

98

0,5 e)

0,3 e)

 

 

0,3

 

 

0 i)

0 j)

5 n)

o) p)

Lupinus angustifolius

75 a) b)

20

98

0,5 e)

0,3 e)

 

 

0,3

 

 

0 i)

0 j)

5 n)

o) p)

Lupinus luteus

80 a) b)

20

98

0,5 e)

0,3 e)

 

 

0,3

 

 

0 i)

0 j)

5 n)

o) p)

Medicago lupulina

80 a) b)

20

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Medicago sativa

80 a) b)

40

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Medicago × varia

80 a) b)

40

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Onobrychis viciifolia

75 a) b)

20

95

2,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 j)

5

 

Pisum sativum

80 a)

 

98

0,5

0,3

 

 

0,3

 

 

0

0 j)

5 n)

 

Trifolium alexandrinum

80 a) b)

20

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Trifolium hybridum

80 a) b)

20

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Trifolium incarnatum

75 a) b)

20

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Trifolium pratense

80 a) b)

20

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Trifolium repens

80 a) b)

40

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Trifolium resupinatum

80 a) b)

20

97

1,5

1,0

 

 

0,3

 

 

0

0 l) m)

10

 

Trigonella foenum-graecum

80 a)

 

95

1,0

0,5

 

 

0,3

 

 

0

0 j)

5

 

Vicia faba

80 a) b)

5

98

0,5

0,3

 

 

0,3

 

 

0

0 j)

5 n)

 

Vicia pannonica

85 a) b)

20

98

1,0 e)

0,5 e)

 

 

0,3

 

 

0 i)

0 j)

5 n)

 

Vicia sativa

85 a) b)

20

98

1,0 e)

0,5 e)

 

 

0,3

 

 

0 i)

0 j)

5 n)

 

Vicia villosa

85 a) b)

20

98

1,0 e)

0,5 e)

 

 

0,3

 

 

0 i)

0 j)

5 n)

 

Andere Arten

Brassica napus var. napobrassica

80 a)

 

98

1,0

0,5

 

 

 

0,3

0,3

0

0 j) k)

5

 

Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis)

75 a)

 

98

1,0

0,5

 

 

 

0,3

0,3

0

0 j) k)

10

 

Phacelia tanacetifolia

80 a)

 

96

1,0

0,5

 

 

 

 

 

0

0 j) k)

 

 

Raphanus sativus var. oleiformis

80 a)

 

97

1,0

0,5

 

 

 

0,3

0,3

0

0 j)

5

 

B.

Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)

Alle frischen und gesunden Körner, die nach Vorbehandlung nicht keimen, gelten als Körner, die gekeimt haben.

b)

Hartschalige Körner gelten bis zum genannten Höchstanteil als keimfähige Körner.

c)

Ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 0,8 % gilt nicht als Verunreinigung.

d)

Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Trifolium pratense von 1 % gilt nicht als Verunreinigung.

e)

Ein maximaler Massenanteil an Körnern von Lupinus albus, Lupinus angustifolius, Lupinus luteus, Pisum sativum, Vicia faba, Vicia pannonica, Vicia sativa oder Vicia villosa von insgesamt 0,5 % bei einer anderen relevanten Art gilt nicht als Verunreinigung.

f)

Der vorgeschriebene maximale Massenanteil an Körnern einer einzelnen Art gilt nicht für Körner von Poa spp.

g)

Ein Höchstanteil von insgesamt zwei Körnern von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

h)

Ein Korn von Avena fatua und Avena sterilis gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

i)

Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Avena fatua und Avena sterilis ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 12 erfüllt sind.

j)

Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 13 erfüllt sind.

k)

Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.

l)

Das Gewicht der Probe, anhand derer die Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. bestimmt wird, ist doppelt so groß wie das Gewicht, das in Spalte 4 der Tabelle in Anhang III für die jeweilige Art angegeben ist.

m)

Ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält.

n)

Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 14 erfüllt sind.

o)

Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht

2 %

bei Bitterlupinen bzw.

1 %

bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen.

p)

Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 2,5 %.

3.   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt.

II.   BASISSAATGUT

Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Basissaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I:

1.

Saatgut von Pisum sativum, Brassica napus var. napobrassica, Brassica oleracea convar. acephala, Vicia faba und von Sorten von Poa pratensis, die im zweiten Teil von Satz 3 in Anlage I Nummer 4 genannt sind, genügt folgenden Normen oder sonstigen Anforderungen: Die Mindestsortenreinheit beträgt 99,7 %.

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anlage I festgelegten Anforderungen geprüft.

2.

Das Saatgut genügt folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.

Tabelle

Art

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

Weitere Normen oder Anforderungen

Insgesamt

(Massenanteil, in %)

Zahlenmäßiger Anteil in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Eine einzelne Art

Rumex spp. außer Rumex acetosella und Rumex maritimus

Elytrigia repens

Alopecurus myosuroides

Melilotus spp.

1

2

3

4

5

6

7

8

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

0,3

20

1

1

1

 

j)

Agrostis capillaris

0,3

20

1

1

1

 

j)

Agrostis gigantea

0,3

20

1

1

1

 

j)

Agrostis stolonifera

0,3

20

1

1

1

 

j)

Alopecurus pratensis

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Arrhenatherum elatius

0,3

20 a)

2

5

5

 

i) j)

Bromus catharticus

0,4

20

5

5

5

 

j)

Bromus sitchensis

0,4

20

5

5

5

 

j)

Cynodon dactylon

0,3

20 a)

1

1

1

 

j)

Dactylis glomerata

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Festuca arundinacea

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Festuca filiformis

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Festuca ovina

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Festuca pratensis

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Festuca rubra

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Festuca trachyphylla

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

×Festulolium

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Lolium multiflorum

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Lolium perenne

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Lolium × boucheanum

0,3

20 a)

2

5

5

 

j)

Phalaris aquatica

0,3

20

2

5

5

 

j)

Phleum nodosum

0,3

20

2

1

1

 

j)

Phleum pratense

0,3

20

2

1

1

 

j)

Poa annua

0,3

20 b)

1

1

1

 

f) j)

Poa nemoralis

0,3

20 b)

1

1

1

 

f) j)

Poa palustris

0,3

20 b)

1

1

1

 

f) j)

Poa pratensis

0,3

20 b)

1

1

1

 

f) j)

Poa trivialis

0,3

20 b)

1

1

1

 

f) j)

Trisetum flavescens

0,3

20 c)

1

1

1

 

i) j)

Fabaceae (Leguminosae)

Galega orientalis

0,3

20

2

 

 

0 e)

j)

Hedysarum coronarium

0,3

20

2

 

 

0 e)

j)

Lotus corniculatus

0,3

20

3

 

 

0 e)

g) j)

Lupinus albus

0,3

20

2

 

 

0 d)

h) k)

Lupinus angustifolius

0,3

20

2

 

 

0 d)

h) k)

Lupinus luteus

0,3

20

2

 

 

0 d)

h) k)

Medicago lupulina

0,3

20

5

 

 

0 e)

j)

Medicago sativa

0,3

20

3

 

 

0 e)

j)

Medicago × varia

0,3

20

3

 

 

0 e)

j)

Onobrychis viciifolia

0,3

20

2

 

 

0 d)

 

Pisum sativum

0,3

20

2

 

 

0 d)

 

Trifolium alexandrinum

0,3

20

3

 

 

0 e)

j)

Trifolium hybridum

0,3

20

3

 

 

0 e)

j)

Trifolium incarnatum

0,3

20

3

 

 

0 e)

j)

Trifolium pratense

0,3

20

5

 

 

0 e)

j)

Trifolium repens

0,3

20

5

 

 

0 e)

j)

Trifolium resupinatum

0,3

20

3

 

 

0 e)

j)

Trigonella foenum-graecum

0,3

20

2

 

 

0 d)

 

Vicia faba

0,3

20

2

 

 

0 d)

 

Vicia pannonica

0,3

20

2

 

 

0 d)

h)

Vicia sativa

0,3

20

2

 

 

0 d)

h)

Vicia villosa

0,3

20

2

 

 

0 d)

h)

Andere Arten

Brassica napus var. napobrassica

0,3

20

2

 

 

 

j)

Brassica oleracea convar. acephala (acephala var. medullosa + var. viridis)

0,3

20

3

 

 

 

j)

Phacelia tanacetifolia

0,3

20

 

 

 

 

 

Raphanus sativus var. oleiformis

0,3

20

2

 

 

 

 

B.

Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)

Ein Höchstanteil von insgesamt 80 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.

b)

Die Anforderung gemäß Spalte 3 gilt nicht für Körner von Poa spp. Der Höchstanteil von Körnern anderer Poa-Arten als der zu untersuchenden Art macht in einer Probe von 500 Körnern nicht mehr als ein Korn aus.

c)

Ein Höchstanteil von insgesamt 20 Körnern von Poa spp. gilt nicht als Verunreinigung.

d)

Die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Melilotus spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind.

e)

Ein Korn von Melilotus spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit dem doppelten vorgeschriebenen Gewicht keine Körner von Melilotus spp. enthält.

f)

Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe c ist nicht anwendbar.

g)

Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d ist nicht anwendbar.

h)

Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe e ist nicht anwendbar.

i)

Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe f ist nicht anwendbar.

j)

Die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstaben k und m sind nicht anwendbar.

k)

Der zahlenmäßige Anteil bitterer Körner bei Sorten von Lupinus spp. beträgt nicht mehr als 1 %.

III.   HANDELSSAATGUT

Vorbehaltlich der untenstehenden Bestimmungen gelten für Handelssaatgut die Anforderungen gemäß Abschnitt I Nummern 2 und 3:

1.

Die Massenanteile gemäß den Spalten 5 und 6 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A erhöhen sich um 1 %.

2.

Bei Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 10 % nicht als Verunreinigung.

3.

Bei anderen Poa-Arten als Poa annua gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern anderer Poa-Arten von insgesamt 3 % nicht als Verunreinigung.

4.

Bei Hedysarum coronarium gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Melilotus spp. von insgesamt 1 % nicht als Verunreinigung.

5.

Die Anforderung gemäß Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht für Lotus corniculatus.

6.

Bei Lupinus spp.:

a)

Die technische Mindestreinheit beträgt 97 % (Massenanteil).

b)

Der zahlenmäßige Anteil von Körnern von Lupinus spp. anderer Farbe überschreitet nicht

4 %

bei Bitterlupinen bzw.

2 %

bei Lupinus spp. außer Bitterlupinen.

7.

Bei Vicia spp. gilt ein maximaler Massenanteil an Körnern von Vicia pannonica, Vicia villosa oder verwandten Kulturpflanzenarten von insgesamt 6 % bei einer anderen relevanten Art nicht als Verunreinigung.

8.

Bei Vicia pannonica, Vicia sativa und Vicia villosa beträgt die technische Mindestreinheit 97 % (Massenanteil).

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 12, 13 und 14 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß den Spalten 3 bis 7 der Tabelle in Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II

(in Gramm)

1

2

3

4

Poaceae (Gramineae)

Agrostis canina

10

50

5

Agrostis capillaris

10

50

5

Agrostis gigantea

10

50

5

Agrostis stolonifera

10

50

5

Alopecurus pratensis

10

100

30

Arrhenatherum elatius

10

200

80

Bromus catharticus

10

200

200

Bromus sitchensis

10

200

200

Cynodon dactylon

10

50

5

Dactylis glomerata

10

100

30

Festuca arundinacea

10

100

50

Festuca filiformis

10

100

30

Festuca ovina

10

100

30

Festuca pratensis

10

100

50

Festuca rubra

10

100

30

Festuca trachyphylla

10

100

30

×Festulolium

10

200

60

Lolium multiflorum

10

200

60

Lolium perenne

10

200

60

Lolium × boucheanum

10

200

60

Phalaris aquatica

10

100

50

Phleum nodosum

10

50

10

Phleum pratense

10

50

10

Poa annua

10

50

10

Poa nemoralis

10

50

5

Poa palustris

10

50

5

Poa pratensis

10

50

5

Poa trivialis

10

50

5

Trisetum flavescens

10

50

5

Fabaceae (Leguminosae)

Galega orientalis

10

250

200

Hedysarum coronarium

Frucht

10

1 000

300

Samen

10

400

120

Lotus corniculatus

10

200

30

Lupinus albus

30

1 000

1 000

Lupinus angustifolius

30

1 000

1 000

Lupinus luteus

30

1 000

1 000

Medicago lupulina

10

300

50

Medicago sativa

10

300

50

Medicago × varia

10

300

50

Onobrychis viciifolia:

Frucht

10

600

600

Samen

10

400

400

Pisum sativum

30

1 000

1 000

Trifolium alexandrinum

10

400

60

Trifolium hybridum

10

200

20

Trifolium incarnatum

10

500

80

Trifolium pratense

10

300

50

Trifolium repens

10

200

20

Trifolium resupinatum

10

200

20

Trigonella foenum-graecum

10

500

450

Vicia faba

30

1 000

1 000

Vicia pannonica

30

1 000

1 000

Vicia sativa

30

1 000

1 000

Vicia villosa

30

1 000

1 000

Andere Arten

Brassica napus var. napobrassica

10

200

100

Brassica oleracea convar. acephala

10

200

100

Phacelia tanacetifolia

10

300

40

Raphanus sativus var. oleiformis

10

300

300

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

TEIL B

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 66/402/EWG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1.   Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.

2.   Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, insbesondere bei Sorghum spp. zu Quellen von Sorghum halepense, folgenden Normen:

Feldbestand

Mindestabstand

Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden:

bei der Erzeugung von Basissaatgut

300 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

250 m

Sorghum spp.

300 m

Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale:

bei der Erzeugung von Basissaatgut

50 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

20 m

Zea mays

200 m

Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3.   Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestands einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.

Insbesondere genügen die Feldbestände von Oryza sativa, Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden, sowie von Sorghum spp. und Zea mays folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.

Oryza sativa :

Die Anzahl der Pflanzen, die sich eindeutig als Wildpflanzen oder Pflanzen mit roten Körnern identifizieren lassen, überschreitet nicht

0 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 50 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

B.

Phalaris canariensis und Secale cereale, ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

C.

Sorghum spp.

a)

Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen einer Sorghum-Art, die nicht die Art des Feldbestandes ist, oder von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)

bei der Erzeugung von Basissaatgut:

i)

0,1 % in der Blütezeit bzw.

ii)

0,1 % in der Reifezeit;

bb)

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

i)

0,1 % bei Pflanzen der männlichen Komponente, die ausreichend Pollen abgegeben haben, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben bzw.

ii)

bei Pflanzen der weiblichen Komponente:

0,3 % in der Blütezeit bzw.

0,1 % in der Reifezeit.

b)

Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:

aa)

Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben;

bb)

wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen dieser Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,1 %.

c)

Feldbestände freiabblühender oder synthetischer Sorten von Sorghum spp. genügen folgenden Normen: Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

D.

Zea mays :

a)

Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht bzw. nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)

bei der Erzeugung von Basissaatgut

i)

0,1 % bei Inzuchtlinien bzw.

ii)

0,1 % bei einer Einfachhybride, je Komponente, bzw.

iii)

0,5 % bei freiabblühenden Sorten;

bb)

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

i)

bei Komponenten von Hybridsorten

0,2 % bei Inzuchtlinien bzw.

0,2 % bei einer Einfachhybride bzw.

1,0 % bei einer freiabblühenden Sorte;

ii)

1,0 % bei freiabblühenden Sorten.

b)

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder Anforderungen erfüllt:

aa)

Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;

bb)

gegebenenfalls wird kastriert;

cc)

wenn mindestens 5 % der Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, überschreitet der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht

1 % bei jeder einzelnen amtlichen Feldbesichtigung und

2 % bei allen amtlichen Feldbesichtigungen insgesamt.

Pflanzen gelten als Pollen abgebend, wenn die Antheren sich auf 50 mm oder mehr der Hauptachse oder der Seitenachsen einer Rispe aus den Hüllspelzen geschoben haben und Pollen abgegeben haben oder abgeben.

4.   Hybriden von Secale cereale

a)

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Feldbestand

Mindestabstand

bei der Erzeugung von Basissaatgut

 

männliche Sterilität wird ausgenutzt

1 000 m

männliche Sterilität wird nicht ausgenutzt

600 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

500 m

b)

Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, ausreichend sortenecht und sortenrein.

Insbesondere genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i)

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts; diese Norm gilt bei amtlichen Feldbesichtigungen nur für die weibliche Komponente;

ii)

bei Basissaatgut muss im Falle der Ausnutzung der männlichen Sterilität der Sterilitätsgrad der männlich-sterilen Komponente mindestens 98 % betragen.

c)

Gegebenenfalls wird zertifiziertes Saatgut in Mischkultur mit einer männlich-sterilen weiblichen Komponente und einer männlichen Komponente erzeugt, die die männliche Fertilität wiederherstellt.

5.   Feldbestände zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta sowie selbstbestäubender ×Triticosecale

a)

Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Der Mindestabstand der weiblichen Komponente von jeder anderen Sorte derselben Art, außer von einem Feldbestand der männlichen Komponente, beträgt 25 m;

ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so braucht dieser Abstand nicht eingehalten zu werden.

b)

Der Feldbestand ist hinsichtlich der Merkmale der Komponenten ausreichend sortenecht und sortenrein.

Wird Saatgut unter Verwendung eines Gametozids erzeugt, so genügt der Feldbestand folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

i)

Die Mindestsortenreinheit jeder Komponente beträgt

99,7 % bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta bzw.

99,0 % bei selbstbestäubender ×Triticosecale.

ii)

Die Mindesthybridität beträgt 95 %. Die in % ausgedrückte Hybridität wird mittels international üblicher Verfahren bestimmt, soweit es solche gibt. Wird die Hybridität bei der Saatgutprüfung vor der Zertifizierung bestimmt, so kann bei der Feldbesichtigung auf die Bestimmung der Hybridität verzichtet werden.

6.   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, insbesondere von Ustilaginaceae, wird so weit wie möglich begrenzt.

7.   Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft.

Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:

A.

Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.

B.

An Feldbesichtigungen finden mindestens statt:

a)

eine bei Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Phalaris canariensis, ×Triticosecale, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta und Secale cereale;

b)

bei Sorghum spp. und Zea mays während der Blütezeit:

aa)

eine bei freiabblühenden Sorten bzw.

bb)

drei bei Inzuchtlinien und Hybridsorten.

War die Vorfrucht im gleichen oder im vorhergehenden Jahr Sorghum spp. oder Zea mays, so erfolgt mindestens eine gesonderte Feldbesichtigung, bei der geprüft wird, ob die Bestimmungen gemäß Nummer 1 eingehalten werden.

C.

Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

1.   Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle von Saatgut einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie. Bei Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten.

Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.

Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta, Hybriden jeweils ausgenommen

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut

99,9

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

99,7

Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

99,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

B.

Selbstbestäubende Sorten von ×Triticosecale, ausgenommen Hybriden

Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

99,0

Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

C.

Hybriden von Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Oryza sativa, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta bzw. selbstbestäubender × Triticosecale

Die Mindestsortenreinheit von Saatgut der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ beträgt 90 %. Sie wird mittels eines angemessenen Anteils der Proben amtlich nachgeprüft.

D.

Sorghum spp. und Zea mays :

Wurden bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten der Kategorie „Zertifiziertes Saatgut“ eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so werden bei der Erzeugung folgende Verfahren eingesetzt:

entweder Mischung von Saatgutpartien, von denen bei einer eine männlich-sterile weibliche Komponente und bei der anderen eine männlich-fertile weibliche Komponente verwendet wurden, in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis;

oder Anbau der männlich-sterilen weiblichen Komponente und der männlich-fertilen weiblichen Komponente in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis. Das Verhältnis dieser Komponenten wird bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

E.

Hybriden von Secale cereale

Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse einer amtlichen Nachprüfung angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurde und mit der auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen an die Sortenechtheit und Sortenreinheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, genügt hat.

2.   Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.

Tabelle

Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Mindestreinheit

(Massenanteil, in %)

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich roter Körner von Oryza sativa, in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Andere Pflanzenarten a)

Rote Körner von Oryza sativa

Andere Getreidearten

Andere Pflanzenarten als Getreidearten

Avena fatua, Avena sterilis, Lolium temulentum

Raphanus raphanistrum, Agrostemma githago

Panicum spp.

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum und Triticum spelta:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basissaatgut

85

99

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation

85 d)

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Avena nuda:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basissaatgut

75

99

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation

75 d)

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Oryza sativa:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basissaatgut

80

98

4

1

 

 

 

 

1

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

80

98

10

3

 

 

 

 

3

Zertifiziertes Saatgut, zweite Generation

80

98

15

5

 

 

 

 

3

Secale cereale:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basissaatgut

85

98

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

Zertifiziertes Saatgut

85

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Phalaris canariensis:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basissaatgut

75

98

4

 

1 b)

 

0 c)

 

 

Zertifiziertes Saatgut

75

98

10

 

5

 

0 c)

 

 

Sorghum spp.

80

98

0

 

 

 

 

 

 

×Triticosecale:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Basissaatgut

80

98

4

 

1 b)

3

0 c)

1

 

Zertifiziertes Saatgut, erste und zweite Generation

80

98

10

 

7

7

0 c)

3

 

Zea mays

90

98

0

 

 

 

 

 

 

B.

Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)

Der in Spalte 4 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 5 bis 10 genannten Arten.

b)

Ein zweites Korn gilt nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner anderer Getreidearten enthält.

c)

Ein Korn von Avena fatua, Avena sterilis oder Lolium temulentum gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner dieser Arten enthält.

d)

Bei Sorten von Hordeum vulgare (betrifft Nacktgerste) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 75 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett wird mit dem Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %“ versehen.

3.   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt.

Insbesondere genügt das Saatgut hinsichtlich Claviceps purpurea folgenden Normen (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 3 der Tabelle in Anhang III):

Kategorie

Claviceps purpurea

Getreidesorten, ausgenommen Hybriden von Secale cereale:

 

Basissaatgut

1

Zertifiziertes Saatgut

3

Hybriden von Secale cereale:

 

Basissaatgut

1

Zertifiziertes Saatgut

4 (1)

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 4 bis 10 der Tabelle in Nummer 2 Buchstabe A des Anhangs II und der Tabelle in Nummer 3 des Anhangs II

(in Gramm)

1

2

3

4

Avena nuda, Avena sativa, Avena strigosa, Hordeum vulgare, Triticum aestivum, Triticum durum, Triticum spelta, Secale cereale und ×Triticosecale

30

1 000

500

Phalaris canariensis

10

400

200

Oryza sativa

30

500

500

Sorghum bicolor und Sorghum bicolor × Sorghum sudanense

30

1 000

900

Sorghum sudanense

10

1 000

900

Zea mays, Basissaatgut von Inzuchtlinien

40

250

250

Zea mays, Basissaatgut, ausgenommen Basissaatgut von Inzuchtlinien; zertifiziertes Saatgut

40

1 000

1 000

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.

TEIL C

Die Anhänge II und III der Richtlinie 2002/55/EG werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II Nummer 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„c)

Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Buchstabe a Bezug genommen wird:

Bei Sorten von Zea mays (betrifft Zuckermais ‚super sweet‘) beträgt die erforderliche Mindestkeimfähigkeit nur 80 % der reinen Körner. Das amtliche Etikett bzw. gegebenenfalls das Etikett des Lieferanten wird mit dem Hinweis ‚Mindestkeimfähigkeit 80 %‘ versehen.“

2.

In Anhang III Nummer 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba — 30 Tonnen,

b)

Samen von der Größe der Weizenkörner und größer, ausgenommen Samen von Phaseolus coccineus, Phaseolus vulgaris, Pisum sativum und Vicia faba — 20 Tonnen,“.

TEIL D

Die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2002/57/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

ANFORDERUNGEN, DENEN DER FELDBESTAND GENÜGEN MUSS

1.   Auf der Vermehrungsfläche wurde keine Vorfrucht angebaut, die sich nicht mit der Erzeugung von Saatgut der Art und der Sorte des Feldbestandes vereinbaren lässt; die Vermehrungsfläche ist ausreichend frei von Durchwuchspflanzen.

Bei Hybriden von Brassica napus wird der Feldbestand auf einer Produktionsfläche vermehrt, auf der in den vergangenen fünf Jahren keine Brassicaceae (Cruciferae) gepflanzt wurden.

2.   Der Feldbestand genügt hinsichtlich der Abstände zu benachbarten Quellen von Pollen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können, folgenden Normen:

Feldbestand

Mindestabstand

Brassica spp. außer Brassica napus; Cannabis sativa außer monözischer Cannabis sativa; Carthamus tinctorius; Carum carvi; Gossypium spp. außer Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense; Sinapis alba:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut

400 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

200 m

Brassica napus:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden

200 m

bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden

500 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von anderen Sorten als Hybriden

100 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden

300 m

Cannabis sativa und monözische Cannabis sativa:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut

5 000 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

1 000 m

Helianthus annuus:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut von Hybriden

1 500 m

bei der Erzeugung von Basissaatgut von anderen Sorten als Hybriden

750 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts

500 m

Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense:

 

bei der Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien von Gossypium hirsutum

100 m

bei der Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien von Gossypium barbadense

200 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung ohne Ausnutzung der zytoplasmatischen männlichen Sterilität (CMS))

30 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium hirsutum (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)

800 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Nicht-Hybridsorten und intraspezifischen Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung ohne Ausnutzung der CMS)

150 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts intraspezifischer Hybriden von Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)

800 m

bei der Erzeugung von Basissaatgut stabilisierter interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense

200 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts interspezifischer Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense sowie von Hybriden, die ohne Ausnutzung der CMS erzeugt werden

150 m

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense (Erzeugung unter Ausnutzung der CMS)

800 m

Ist ein ausreichender Schutz gegen unerwünschte Fremdbestäubung vorhanden, so brauchen diese Abstände nicht eingehalten zu werden.

3.   Der Feldbestand ist ausreichend sortenecht und sortenrein oder, im Falle eines Feldbestandes einer Inzuchtlinie, ausreichend sortenecht und sortenrein hinsichtlich der Merkmale der Inzuchtlinie.

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten gelten die obigen Bestimmungen auch für die Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration.

Insbesondere müssen Feldbestände von Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp. sowie Feldbestände von Hybriden aus Helianthus annuus und Brassica napus folgenden weiteren Normen oder Anforderungen genügen:

A.

Brassica juncea, Brassica nigra, Cannabis sativa, Carthamus tinctorius, Carum carvi und Gossypium spp., ausgenommen Hybriden

Die Anzahl der Pflanzen der jeweiligen Art, die sich eindeutig als nicht sortenecht identifizieren lassen, überschreitet nicht

1 je 30 m2 bei der Erzeugung von Basissaatgut bzw.

1 je 10 m2 bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts.

B.

Hybriden von Helianthus annuus

a)

Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)

bei der Erzeugung von Basissaatgut

 

i)

bei Inzuchtlinien

0,2 %

ii)

bei Einfachhybriden:

 

männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während 2 % oder mehr der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen

0,2 %

weibliche Komponente

0,5 %

bb)

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

 

männliche Komponente, Pflanzen, die Pollen abgeben, während mindestens 5 % der weiblichen Pflanzen empfängnisfähige Blüten aufweisen

0,5 %

weibliche Komponente

1,0 %

b)

Bei der Erzeugung von Saatgut von Hybridsorten werden folgende weitere Normen oder sonstige Anforderungen erfüllt:

aa)

Die Pflanzen der männlichen Komponente geben ausreichend Pollen ab, während die Pflanzen der weiblichen Komponente blühen;

bb)

wenn die Pflanzen der weiblichen Komponente empfängnisfähige Narben haben, beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, nicht mehr als 0,5 %;

cc)

bei der Erzeugung von Basissaatgut beträgt der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen der weiblichen Komponente, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf diese Komponente identifizieren lassen und Pollen abgegeben haben oder Pollen abgeben, insgesamt nicht mehr als 0,5 %;

dd)

kann die in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 genannte Anforderung nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts umfasst die genutzte männlich-sterile Komponente mindestens eine Linie, die die männliche Fertilität wiederherstellt, sodass mindestens ein Drittel der aus dem erhaltenen Hybridsaatgut hervorgegangenen Pflanzen Pollen abgeben, der in jeder Hinsicht normal erscheint.

C.

Hybriden von Brassica napus, erzeugt unter Ausnutzung der männlichen Sterilität

a)

Der zahlenmäßige Anteil von Pflanzen, die sich eindeutig als nicht sortenecht in Bezug auf die Inzuchtlinie oder auf die Komponente identifizieren lassen, überschreitet nicht

aa)   

bei der Erzeugung von Basissaatgut

i)

bei Inzuchtlinien

0,1 %

ii)   

bei Einfachhybriden:

männliche Komponente

0,1 %

weibliche Komponente

0,2 %

bb)   

bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts:

männliche Komponente

0,3 %

weibliche Komponente

1,0 %

b)

Der Grad der männlichen Sterilität beträgt bei der Erzeugung von Basissaatgut mindestens 99 % und bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts mindestens 98 %. Er wird ermittelt, indem die Blüten auf das Fehlen fertiler Antheren untersucht werden.

D.

Hybriden aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense

a)

Bei Feldbeständen zur Erzeugung von Basissaatgut von Elternlinien aus Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense weisen sowohl die weibliche als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,8 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,9 %;

b)

bei Feldbeständen zur Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybridsorten aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense weisen sowohl die samentragende Elternlinie als auch die männliche Elternlinie eine Mindestsortenreinheit von 99,5 % auf, wenn mindestens 5 % der samentragenden Pflanzen empfängnisfähige Blüten haben; der Grad der männlichen Sterilität der samentragenden Elternlinie wird ermittelt, indem die Blüten auf sterile Antheren untersucht werden, und beträgt mindestens 99,7 %.

4.   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Bei Glycine max gilt diese Anforderung insbesondere für die Organismen Pseudomonas syringae pv. glycinea, Diaporthe phaseolorum var. caulivora und var. sojae, Phialophora gregata und Phytophthora megasperma f.sp. glycinea.

5.   Die Einhaltung der obigen weiteren Normen und Anforderungen wird bei Basissaatgut durch amtliche Feldbesichtigungen und bei zertifiziertem Saatgut durch amtliche Feldbesichtigungen oder amtlich überwachte Feldbesichtigungen geprüft. Diese Feldbesichtigungen werden gemäß folgenden Anforderungen durchgeführt:

A.

Zustand und Entwicklungsstand des Feldbestandes gestatten eine angemessene Prüfung.

B.

Bei anderen Feldbeständen als solchen von Hybriden von Helianthus annuus, Brassica napus, Gossypium hirsutum und Gossypium barbadense erfolgt mindestens eine Feldbesichtigung.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Helianthus annuus erfolgen mindestens zwei Feldbesichtigungen.

Bei Feldbeständen von Hybriden von Brassica napus erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste vor der Blütezeit, die zweite am Beginn der Blütezeit und die dritte am Ende der Blütezeit.

Bei Feldbeständen von Hybriden aus/von Gossypium hirsutum und/oder Gossypium barbadense erfolgen mindestens drei Feldbesichtigungen: die erste am Beginn der Blütezeit, die zweite vor dem Ende der Blütezeit und die dritte, gegebenenfalls nach Entfernen der Polleneltern, am Ende der Blütezeit.

C.

Größe, Zahl und Verteilung der Teile der Vermehrungsfläche, die zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs zu besichtigen sind, werden mittels geeigneter Verfahren festgelegt.

ANHANG II

ANFORDERUNGEN, DENEN DAS SAATGUT GENÜGEN MUSS

I.   BASISSAATGUT UND ZERTIFIZIERTES SAATGUT

1.   Das Saatgut ist ausreichend sortenecht und sortenrein. Insbesondere genügt das Saatgut der nachstehend genannten Arten den folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

Art und Kategorie

Mindestsortenreinheit

(in %)

Arachis hypogaea:

 

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut

99,5

Brassica napus außer Hybriden, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, ausgenommen Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind:

 

Basissaatgut

99,9

Zertifiziertes Saatgut

99,7

Brassica napus außer Hybriden, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Brassica rapa, Sorten, die ausschließlich für die Fütterung bestimmt sind; Helianthus annuus außer Hybridsorten mit deren Komponenten; Sinapis alba:

 

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut

99,0

Glycine max:

 

Basissaatgut

99,5

Zertifiziertes Saatgut

99,0

Linum usitatissimum:

 

Basissaatgut

99,7

Zertifiziertes Saatgut, erste Generation

98,0

Zertifiziertes Saatgut, zweite und dritte Generation

97,5

Papaver somniferum:

 

Basissaatgut

99,0

Zertifiziertes Saatgut

98,0

Die Mindestsortenreinheit wird in der Regel bei Feldbesichtigungen gemäß den in Anhang I festgelegten Anforderungen geprüft.

2.   Im Falle von Hybriden von Brassica napus, die unter Ausnutzung der männlichen Sterilität erzeugt werden, genügt das Saatgut den Normen und Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis d.

a)

Das Saatgut ist hinsichtlich der Merkmale seiner Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität oder der Fertilitätsrestauration, ausreichend sortenecht und sortenrein.

b)

Die Mindestsortenreinheit des Saatguts beträgt

bei Basissaatgut, weibliche Komponente

99,0 %,

bei Basissaatgut, männliche Komponente

99,9 %,

bei zertifiziertem Saatgut

90,0 %.

c)

Saatgut wird als zertifiziertes Saatgut erst anerkannt, wenn die Ergebnisse amtlicher Nachprüfungen angemessen berücksichtigt wurden, die in der Vegetationsperiode des zur Zertifizierung angemeldeten Saatguts durchgeführt wurden und mit denen auf der Grundlage amtlich gezogener Proben festgestellt werden sollte, ob das Basissaatgut den Anforderungen an die Sortenechtheit von Basissaatgut hinsichtlich der Merkmale der Komponenten, einschließlich der männlichen Sterilität, sowie den für Basissaatgut geltenden Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit gemäß Buchstabe b genügt hat.

Bei Basissaatgut von Hybriden kann die Sortenreinheit mittels geeigneter biochemischer Verfahren bewertet werden.

d)

Die Einhaltung der Normen hinsichtlich der Mindestsortenreinheit zertifizierten Saatguts von Hybriden gemäß Buchstabe b wird durch amtliche Nachprüfungen eines angemessenen Anteils der amtlich gezogenen Proben überwacht. Dabei können geeignete biochemische Verfahren eingesetzt werden.

3.   Kann die Anforderung gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe B Buchstabe b Doppelbuchstabe dd nicht erfüllt werden, so gilt Folgendes: Wurden bei der Erzeugung zertifizierten Saatguts von Hybriden von Helianthus annuus eine männlich-sterile weibliche Komponente und eine männliche Komponente verwendet, die die männliche Fertilität nicht wiederherstellt, so wird das aus der männlich-sterilen Elternlinie erzeugte Saatgut mit Saatgut gemischt, das aus der vollständig fertilen weiblichen Elternlinie erzeugt wurde. Das Verhältnis zwischen Saatgut aus der männlich-sterilen Elternlinie und Saatgut aus der männlich-fertilen Elternlinie beträgt höchstens 2:1.

4.   Das Saatgut genügt hinsichtlich der Keimfähigkeit, der technischen Reinheit und des Anteils von Körnern anderer Pflanzenarten, einschließlich Orobanche spp., folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.

Tabelle:

Art und Kategorie

Mindestkeimfähigkeit

(in % der reinen Körner)

Technische Reinheit

Zahlenmäßiger Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III

(Gesamtzahl je Spalte)

Anforderungen hinsichtlich des Anteils von Körnern von Orobanche

Technische Reinheit

(Massenanteil, in %)

Höchstanteil von Körnern anderer Pflanzenarten

(Massenanteil, in %)

Andere Pflanzenarten a)

Avena fatua, Avena sterilis

Cuscuta spp.

Raphanus raphanistrum

Rumex spp. außer Rumex acetosella

Alopecurus myosuroides

Lolium remotum

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Arachis hypogaea

70

99

5

0

0 c)

 

 

 

 

 

Brassica spp.

Basissaatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

2

 

 

 

Zertifiziertes Saatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

5

 

 

 

Cannabis sativa

75

98

30 b)

0

0 c)

 

 

 

 

e)

Carthamus tinctorius

75

98

5

0

0 c)

 

 

 

 

e)

Carum carvi

70

97

25 b)

0

0 c) d)

10

 

3

 

 

Glycine max

80

98

5

0

0 c)

 

 

 

 

 

Gossypium spp.

80

98

15

0

0 c)

 

 

 

 

 

Helianthus annuus

85

98

5

0

0 c)

 

 

 

 

 

Linum usitatissimum:

Flachs

92

99

15

0

0 c) d)

 

 

4

2

 

Leinsamen

85

99

15

0

0 c) d)

 

 

4

2

 

Papaver somniferum

80

98

25 b)

0

0 c) d)

 

 

 

 

 

Sinapis alba:

Basissaatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

2

 

 

 

Zertifiziertes Saatgut

85

98

0,3

0

0 c) d)

10

5

 

 

 

B.

Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)

Der in Spalte 5 ausgewiesene Höchstanteil von Körnern umfasst auch Körner der in den Spalten 6 bis 11 genannten Arten;

b)

die Bestimmung der Gesamtzahl von Körnern anderer Pflanzenarten ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind;

c)

die Bestimmung der Anzahl an Körnern von Cuscuta spp. ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 7 erfüllt sind;

d)

ein Korn von Cuscuta spp. gilt in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht keine Körner von Cuscuta spp. enthält;

e)

das Saatgut enthält keine Körner von Orobanche spp.; ein Korn von Orobanche spp. gilt in einer Probe von 100 g jedoch nicht als Verunreinigung, wenn eine zweite Probe von 200 g keine Körner von Orobanche spp. enthält.

5.   Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Saatwert beeinträchtigen, wird so weit wie möglich begrenzt. Insbesondere genügt das Saatgut folgenden weiteren Normen oder Anforderungen:

A.

Tabelle:

Art

Schadorganismen

Zahlenmäßiger Höchstanteil befallener Körner

(Gesamtzahl je Spalte)

Sclerotinia sclerotiorum (Höchstanzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem Gewicht gemäß Spalte 4 der Tabelle in Anhang III)

Botrytis spp.

Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp.

Platyedra gossypiella

1

2

3

4

5

Brassica napus

 

 

 

10 b)

Brassica rapa

 

 

 

5 b)

Cannabis sativa

5

 

 

 

Gossypium spp.

 

 

1

 

Helianthus annuus

5

 

 

10 b)

Linum usitatissimum

5

5 a)

 

 

Sinapis alba

 

 

 

5 b)

B.

Weitere Normen oder Anforderungen, die dann gelten, wenn darauf in der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A Bezug genommen wird:

a)

Bei Linum usitatissimum (Flachs) beträgt der zahlenmäßige Höchstanteil von Körnern, die von Phoma exigua var. linicola befallen sind, nicht mehr als 1 %;

b)

die Bestimmung der Anzahl an Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien von Sclerotinia sclerotiorum ist nur dann erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die Anforderungen gemäß Spalte 5 erfüllt sind.

C.

Besondere Normen oder sonstige Anforderungen, die für Glycine max gelten:

a)

Ein Befall mit Pseudomonas syringae pv. glycinea darf bei einer in fünf Teilproben unterteilten Probe von mindestens 5 000 Körnern je Partie bei höchstens vier Teilproben festgestellt werden;

werden in allen fünf Teilproben verdächtige Kolonien festgestellt, so können geeignete biochemische Tests der auf einem besonderen Kulturmedium isolierten verdächtigen Kolonien jeder Teilprobe durchgeführt werden, damit die Einhaltung obiger Normen und Anforderungen bestätigt wird;

b)

der zahlenmäßige Höchstanteil von Körnern, die mit Diaporthe phaseolorum var. phaseolorum befallen sind, beträgt nicht mehr als 15 %;

c)

der Massenanteil an unschädlichen Verunreinigungen gemäß international üblichen Testverfahren beträgt nicht mehr als 0,3 %.

Gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren können die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die Untersuchung hinsichtlich der obigen besonderen Normen und sonstigen Anforderungen nicht durchzuführen, außer wenn aufgrund früherer Erfahrungen ein Zweifel daran besteht, dass diese Normen und Anforderungen erfüllt sind.

II.   HANDELSSAATGUT

Die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I gelten mit Ausnahme der Nummer 1 auch für Handelssaatgut.

ANHANG III

GEWICHTE DER PARTIEN UND PROBEN

Art

Höchstgewicht einer Partie

(in Tonnen)

Mindestgewicht einer aus einer Partie zu ziehenden Probe

(in Gramm)

Gewicht der Probe für die Bestimmung der Anzahl gemäß den Spalten 5 bis 11 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 4 Buchstabe A des Anhangs II sowie gemäß Spalte 5 der Tabelle in Abschnitt I Nummer 5 Buchstabe A des Anhangs II

(in Gramm)

1

2

3

4

Arachis hypogaea

30

1 000

1 000

Brassica juncea

10

100

40

Brassica napus

10

200

100

Brassica nigra

10

100

40

Brassica rapa

10

200

70

Cannabis sativa

10

600

600

Carthamus tinctorius

25

900

900

Carum carvi

10

200

80

Glycine max

30

1 000

1 000

Gossypium spp.

25

1 000

1 000

Helianthus annuus

25

1 000

1 000

Linum usitatissimum

10

300

150

Papaver somniferum

10

50

10

Sinapis alba

10

400

200

Das Höchstgewicht einer Partie darf nicht um mehr als 5 % überschritten werden.


(1)  Das Vorhandensein von fünf Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einer Probe mit dem vorgeschriebenen Gewicht gilt als den Normen genügend, wenn eine zweite Probe mit demselben Gewicht nicht mehr als vier Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.


Top