EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32009E0181

Gemeinsame Aktion 2009/181/GASP des Rates vom 11. März 2009 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 67 vom 12.3.2009, p. 88–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/181/oj

12.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 67/88


GEMEINSAME AKTION 2009/181/GASP DES RATES

vom 11. März 2009

zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Juni 2007 den Beschluss 2007/427/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Miroslav LAJČÁK zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina angenommen.

(2)

Am 18. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/130/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

(3)

Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/130/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von weiteren zwölf Monaten verlängert werden.

(4)

Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 hat Herr Miroslav LAJČÁK seinen Rücktritt eingereicht. Daher sollte für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 ein neuer Sonderbeauftragter ernannt werden.

(5)

Der Generalsekretär/Hohe Vertreter hat empfohlen, Herrn Valentin INZKO zum neuen Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(6)

Der Sonderbeauftragte sollte sein Mandat in Abstimmung mit der Kommission ausüben, damit die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, sichergestellt ist.

(7)

Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Herr Valentin INZKO wird für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (EUSR) in Bosnien und Herzegowina ernannt.

Artikel 2

Politische Ziele

Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der EU in Bosnien und Herzegowina. Zu diesen Zielen gehören vor allem weitere Fortschritte bei der Durchführung des Allgemeinen Rahmenabkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina gemäß dem Plan zur Umsetzung des Mandats für das Amt des Hohen Repräsentanten sowie weitere Fortschritte beim Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess, um ein stabiles, funktionsfähiges, friedliches und multiethnisches Bosnien und Herzegowina zu verwirklichen, das in Frieden mit den angrenzenden Staaten kooperiert und seinen Weg in Richtung einer EU-Mitgliedschaft unbeirrbar fortsetzt.

Artikel 3

Mandat

Zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

a)

Er bietet die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess an.

b)

Er fördert die Gesamtkoordination der EU-Politik und trägt zur Stärkung der EU-internen Koordinierung und Kohärenz in Bosnien und Herzegowina bei, unter anderem durch Unterrichtung der EU-Missionsleiter und durch Teilnahme an deren regelmäßigen Treffen (gegebenenfalls auch durch einen Vertreter), durch die Wahrnehmung des Vorsitzes in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU angehören und in der die Durchführungsaspekte der EU-Aktion koordiniert werden, sowie durch Vorgaben für diese Akteure zu den Beziehungen zu den bosnisch-herzegowinischen Behörden.

c)

Er fördert die Gesamtkoordination der Maßnahmen der EU zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und gibt ihnen vor Ort eine politische Richtung vor — unbeschadet der führenden Rolle der Polizeimission der EU (EUPM) bei der Koordinierung der polizeilichen Aspekte dieser Maßnahmen und unbeschadet der ALTHEA-(EUFOR-)Befehlskette.

d)

Er bietet unbeschadet der militärischen Befehlskette dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet (EU Force Commander) politische Beratung zu militärischen Fragen mit lokaler politischer Dimension, insbesondere zu heiklen Operationen sowie zu den Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zu den örtlichen Medien an.

e)

Er stimmt sich mit dem Befehlshaber der EU-Kräfte im Einsatzgebiet ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die Sicherheitslage auswirken können.

f)

Er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz der EU-Tätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit; der Sprecher des Sonderbeauftragten fungiert als Hauptansprechpartner der Europäischen Union für die Medien von Bosnien und Herzegowina in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP/ESVP).

g)

Er behält die gesamten Aktivitäten im Bereich der Rechtsstaatlichkeit im Auge und berät, soweit erforderlich, den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission in dieser Hinsicht.

h)

Er gibt dem Missionsleiter der EUPM vor Ort politische Handlungsempfehlungen; der Sonderbeauftragte und der zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

i)

Er leistet im Kontext des weiter gefassten Konzepts der internationalen Gemeinschaft und der Behörden von Bosnien und Herzegowina für die Rechtsstaatlichkeit und unter Rückgriff auf das entsprechende polizeiliche Fachwissen der EUPM sowie mit deren Unterstützung einen Beitrag zur Vorbereitung und Umstrukturierung der Polizei.

j)

Er trägt in enger Verbindung mit der EUPM zu einem verstärkten und effizienteren Zusammenwirken von Strafrechtspflege und Polizei in Bosnien und Herzegowina bei.

k)

Er stimmt sich mit dem Leiter der EUPM ab, bevor er politische Maßnahmen ergreift, die sich auf die polizeiliche Lage und die Sicherheitslage auswirken können.

l)

Er berät bei Tätigkeiten nach Titel VI des Vertrags, einschließlich Europol und damit verbundenen Gemeinschaftstätigkeiten, gegebenenfalls den Generalsekretär/Hohen Vertreter und die Kommission und beteiligt sich an der erforderlichen Koordinierung vor Ort.

m)

Er steht im Hinblick auf ein kohärentes Vorgehen und mögliche Synergien weiterhin als Berater zu den Prioritäten beim Instrument für die Heranführungshilfe zur Verfügung.

n)

Er leistet in enger Abstimmung mit der Kommission Unterstützung bei der Planung für den Ausbau des Amtes des Sonderbeauftragten im Zusammenhang mit der Schließung des Amtes des Hohen Repräsentanten (OHR), wozu auch eine Beratung bei den die Unterrichtung der Öffentlichkeit betreffenden Aspekten des Übergangs gehört.

o)

Er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung von Menschenrechten und Grundfreiheiten in Bosnien und Herzegowina.

p)

Er pflegt den Dialog mit den zuständigen Behörden Bosniens und Herzegowinas über ihre uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien.

q)

Er bietet politische Beratung und Unterstützung beim Verfassungsreformprozess an.

r)

Er trägt unbeschadet der geltenden Befehlsketten dazu bei, dass alle EU-Instrumente in dem Gebiet kohärent angewandt werden, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden.

Artikel 4

Ausführung des Mandats

(1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

(2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

Artikel 5

Hoher Repräsentant

Die Rolle des Sonderbeauftragten berührt in keiner Weise das Mandat des Hohen Repräsentanten in Bosnien und Herzegowina, einschließlich dessen Rolle als Koordinator der Tätigkeiten aller zivilen Organisationen und Stellen gemäß dem Allgemeinen Rahmenabkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina und den nachfolgenden Schlussfolgerungen und Erklärungen des Rates für die Umsetzung des Friedens.

Artikel 6

Finanzierung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten in dem Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 3 200 000 EUR.

(2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

(3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

Artikel 7

Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

(1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der EU können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

(3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

Artikel 8

Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

Artikel 9

Sicherheit von EU-Verschlusssachen

Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere beim Umgang mit EU-Verschlusssachen.

Artikel 10

Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

(1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

(2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

Artikel 11

Sicherheit

Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der EU eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

a)

Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

b)

Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

c)

Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

d)

Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

Artikel 12

Berichterstattung

Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

Artikel 13

Koordinierung

(1)   Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und den Missionsleitern der Mitgliedstaaten. Sie unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

(2)   Zur Unterstützung der Krisenbewältigungsoperationen der EU verbessert der Sonderbeauftragte gemeinsam mit den anderen EU-Akteuren vor Ort den Informationsfluss und -austausch zwischen diesen EU-Akteuren mit dem Ziel eines möglichst übereinstimmenden Bildes der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung.

Artikel 14

Überprüfung

Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der EU in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 16

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. SCHWARZENBERG


(1)  ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 63.

(2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 22.

(3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


Top