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Document 32009D0495

2009/495/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4994) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 166 vom 27.6.2009, pp. 77–78 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/07/2021; Aufgehoben durch 32020R0687

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/495/oj

27.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/77


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2009

zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4994)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/495/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (3), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2005/94/EG enthält bestimmte Präventivmaßnahmen im Zusammenhang mit der Überwachung und der Früherkennung der aviären Influenza sowie die Mindestbekämpfungsmaßnahmen, die bei einem Ausbruch dieser Krankheit bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu treffen sind. Sie sieht vor, dass die entsprechend der epidemiologischen Situation erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Ergänzung der in der Richtlinie genannten Mindestbekämpfungsmaßnahmen festzulegen sind.

(2)

Die Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft (4) enthält bestimmte Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Krankheit anzuwenden sind, darunter die Abgrenzung von A- und B-Gebieten nach dem Ausbruch oder dem Verdacht auf einen Ausbruch der Krankheit. Diese Gebiete sind im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt. Dieser durch die Entscheidung 2008/812/EG der Kommission (5) geänderte Anhang umfasst Teile von Deutschland und Polen. Die Entscheidung 2006/415/EG gilt bis zum 30. Juni 2009.

(3)

Da in der Gemeinschaft weiterhin Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza des Virussubtyps H5N1 auftreten, sollten die Bestimmungen der Entscheidung 2006/415/EG weiterhin dort gelten, wo dieses Virus bei Geflügel nachgewiesen wird, und dadurch die Bestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG ergänzen.

(4)

Angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage bei der aviären Influenza in der Gemeinschaft sollte die Gültigkeit der Entscheidung 2006/415/EG bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden.

(5)

Deutschland und Polen haben der Kommission mitgeteilt, dass sie aufgrund der günstigen Seuchenentwicklung auf ihrem Hoheitsgebiet die Schutzmaßnahmen gegen Ausbrüche der hoch pathogenen aviären Influenza des Subtyps H5N1 nicht mehr anwenden. Deshalb sollten die Maßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG für die Gebiete A und B in den genannten Mitgliedstaaten nicht mehr durchgeführt werden; diese Gebiete sollten aus dem Anhang der genannten Entscheidung gestrichen werden.

(6)

Die Entscheidung 2006/415/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/415/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 12 wird das Datum „30. Juni 2009“ ersetzt durch „31. Dezember 2010“.

2.

Aus den Teilen A und B des Anhangs werden die Einträge für Deutschland und Polen gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 2009.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(2)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(3)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(4)   ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.

(5)   ABl. L 282 vom 25.10.2008, S. 19.


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