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Dokuments 32009A0908(01)

Stellungnahme der Kommission vom 19. August 2009 zu den Folgemaßnahmen zu ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2008 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks in Bezug auf Hochgeschwindigkeits-Überdruck-/Sicherheitsventile mit Flammschutz (Modell HPV) der Firma Se-won Ind Co. (Republik Korea) Text von Bedeutung für den EWR

ABl. C 213 vom 8.9.2009., 1.–2. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

8.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 19. August 2009

zu den Folgemaßnahmen zu ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2008 zu einstweiligen Maßnahmen der Regierung Dänemarks in Bezug auf Hochgeschwindigkeits-Überdruck-/Sicherheitsventile mit Flammschutz (Modell HPV) der Firma Se-won Ind Co. (Republik Korea)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 213/01

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2008 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die ihr mit Schreiben vom 27. Februar 2004 von der dänischen Regierung notifizierten vorläufigen Maßnahmen in Bezug auf die von der Firma Se-won Ind Co. in der Republik Korea hergestellten Ventile des Modells HPV gerechtfertigt seien, und empfahl den Mitgliedstaaten, dafür Sorge zu tragen, dass die oben genannten Ventile von ihren Märkten entfernt werden, bis eine neue Baumusterprüfbescheinigung im vollen Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie erteilt wird.

(2)

Die Kommission empfahl den Mitgliedstaaten ferner, alle zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit der unter ihrer Flagge fahrenden Schiffe, die mit den betreffenden Ventilen ausgerüstet sind, zu gewährleisten, darunter mindestens die folgenden Maßnahmen: a) Untersuchung etwaiger Vorkommnisse, die auf Ventilfehlfunktion hinweisen, insbesondere Hämmern und Druckspitzen beim Be- und Entladen, sowie b) Verbot der Beförderung von Ladungen mit einem NSW-Wert unter 0,9 mm für die mit den betreffenden Ventilen ausgerüsteten Schiffe.

(3)

Der Hersteller hat belegt, dass ein vollständiges erneutes Zertifizierungsverfahren durchgeführt wurde, woraufhin für die Produkte HPV 65A, HPV-3, HPV-4, HPV-5, HPV-6, HPV-8 und HPV-10 (nachfolgend „die Ventile“) der Firma Se-won Ind Co. von der benannten Stelle DNV unter der Referenznummer MED-B-4766 eine neue Baumusterprüfbescheinigung (MED Modul B) erteilt worden ist.

(4)

Diese neue Bescheinigung wurde in der MARED-Datenbank veröffentlicht, worin sie die in Erwägungsgrund 4 obiger Stellungnahme genannte und mittlerweile hinfällige Baumusterprüfbescheinigung ersetzte.

(5)

Die vom Hersteller bereitgestellten Unterlagen belegen, dass die Bescheinigung MED-B-4766 im Einklang mit den geltenden Vorschriften erteilt wurde, welche sich u.a. auf Folgendes beziehen: Prüfung jedes Ventilmodells der Reihe HPV, Prüfplan und Prüffolge, zusätzliche Prüfungen in Bezug auf Glasmaterial, Identifizierung der geprüften Objekte, Kalibrierung der Messinstrumente, Messaufbau, Beobachtung des Ventilverhaltens während der Prüfung, Inhalt der Prüfberichte. Die erwarteten Nutzungsbeschränkungen und insbesondere die maximale Rohrlänge für jedes Modell werden angegeben. Die Kommission weist darauf hin, dass der Hersteller die Tätigkeiten zur Neuzertifizierung der Ventile vor Abgabe der Stellungnahme am 7. Januar 2008 eingeleitet hat.

(6)

Die Mitgliedstaaten haben nach Ablauf eines umsichtig bemessenen Zeitraums keine weiteren Fälle von Ventilfehlfunktion gemeldet —

NIMMT WIE FOLGT STELLUNG:

Einziger Artikel

Der Hersteller hat geeignete Folgemaßnahmen zu der am 7. Januar 2008 von der Kommission abgegebenen Stellungnahme sowie geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit getroffen.

Brüssel, den 19. August 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.


Augša