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Document 32008R0101

    Verordnung (EG) Nr. 101/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

    ABl. L 31 vom 5.2.2008, p. 15–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0987

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/101(1)/oj

    5.2.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 31/15


    VERORDNUNG (EG) Nr. 101/2008 DER KOMMISSION

    vom 4. Februar 2008

    zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), insbesondere auf Artikel 122,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Einige Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden haben Änderungen der Anhänge zu der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 beantragt.

    (2)

    Diese Änderungen gehen auf Entscheidungen der betreffenden Mitgliedstaaten oder ihrer zuständigen Behörden zur Bezeichnung der Stellen zurück, die für die Durchführung der Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts zuständig sind.

    (3)

    In Anhang 9 sind die Systeme aufgeführt, die bei der Berechnung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen gemäß den Artikeln 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu berücksichtigen sind.

    (4)

    Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer hat eine einvernehmliche Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge 1 bis 7 sowie die Anhänge 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Februar 2008

    Für die Kommission

    Vladimír ŠPIDLA

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission (ABl. L 82 vom 23.3.2007, S. 6).


    ANHANG

    Die Anhänge 1 bis 7 und die Anhänge 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang 1, Abschnitt „S. ÖSTERREICH“ erhält folgende Fassung:

    „S.   ÖSTERREICH

    1.

    Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, Wien

    2.

    Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Wien

    3.

    Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend, Wien

    4.

    Sondersysteme für Beamte der öffentlichen Verwaltung: Bundeskanzler, Wien, beziehungsweise die jeweils betroffene Landesregierung“

    2.

    Anhang 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt „R. NIEDERLANDE“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:

    „5.

    Familienleistungen:

    Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz):

    a)

    Wenn die berechtigte Person in den Niederlanden wohnt:

    Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk sie wohnt

    b)

    wenn die berechtigte Person außerhalb der Niederlande wohnt, ihr Arbeitgeber aber in den Niederlanden wohnt oder dort niedergelassen ist:

    Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk der Arbeitgeber wohnt oder niedergelassen ist

    c)

    in den übrigen Fällen:

    Sociale Verzekeringsbank (Sozialversicherungsanstalt), Postbus 1100, 1180 BH Amstelveen

    Wet Kinderopvang (Kinderbetreuungsgesetz):

    Belastingdienst/Toeslagen (Steuerverwaltung/Zulagen)“

    b)

    Der Abschnitt „T. POLEN“ wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d erhalten folgende Fassung:

    „a)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii genannten zurückgelegt haben:

    1.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

    2.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei, Slowenien oder der Schweiz wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei, Slowenien oder der Schweiz

    3.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

    4.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Finnland, Schweden, Litauen, Lettland oder Estland

    5.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen) — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Belgien, Bulgarien, Frankreich, Niederlande, Luxemburg, Irland, Rumänien oder dem Vereinigten Königreich wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Belgien, Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Irland, Rumänien oder im Vereinigten Königreich

    b)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii zurückgelegt haben:

    1.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Warschau — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden wohnen;

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden

    2.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Tomaszów Mazowiecki — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Spanien, Italien oder Portugal wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Italien oder Portugal

    3.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Częstochowa — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder der Schweiz wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Frankreich, Belgien, Luxemburg, den Niederlanden oder der Schweiz

    4.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, der Slowakei oder Slowenien wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, der Slowakei oder Slowenien

    5.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Poznań — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Irland, Griechenland, Malta, Zypern oder dem Vereinigten Königreich wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Irland, Griechenland, Malta, Zypern oder dem Vereinigten Königreich

    6.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Ostrów Wielkopolski — für Personen, die

    a)

    ausschließlich polnische Versicherungszeiten zurückgelegt haben und in Deutschland wohnen

    b)

    polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

    c)

    Für Berufssoldaten, Bedienstete des militärischen Abschirmdienstes und Bedienstete des militärischen Nachrichtendienstes:

    i)

    bei einer Invaliditätsrente, wenn der letzte Zeitraum die Zeit im Militärdienst, als Bediensteter des militärischen Abschirmdienstes oder Bediensteter des militärischen Nachrichtendienstes war

    ii)

    bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c bis e genannten Dienstzeiten insgesamt folgende Mindestzeit ergeben: 10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. Januar 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind oder 15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. Dezember 1982 aus dem Dienst ausgeschieden sind

    iii)

    bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe c Ziffer i oder Ziffer ii erfüllt ist:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

    d)

    Für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), der Behörde für Korruptionsbekämpfung, des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr:

    i)

    bei einer Invaliditätsrente, wenn die letzte Versicherungszeit die Zeit in einer der genannten Organisationen war

    ii)

    bei einer Altersrente, wenn die in den Buchstaben c bis e genannten Dienstzeiten insgesamt folgende Mindestzeit ergeben: 10 Jahre bei Personen, die vor dem 1. April 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind, oder 15 Jahre bei Personen, die nach dem 31. März 1983 aus dem Dienst ausgeschieden sind

    iii)

    bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die Voraussetzung in Buchstabe d Ziffer i oder Ziffer ii erfüllt ist:

    Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)“

    ii)

    Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:

    Für Personen, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls Arbeitnehmer oder Selbständige (mit Ausnahme selbständiger Landwirte) oder für eine Weiterbildung oder ein Praktikum vorgemerkte arbeitslose Hochschulabsolventen waren:

    die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    Für Personen, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls selbständige Landwirte waren:

    die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    Für Berufssoldaten und die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Beamten, wenn der Versicherungsfall während einer Militärdienstzeit oder einer Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe c genannten Organisationen eintritt:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

    Für die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Beamten, wenn der Versicherungsfall während einer Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe d genannten Organisationen eintritt:

    Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

    Für Strafvollzugsbedienstete, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls während einer Dienstzeit im Strafvollzugsdienst eintritt:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

    Für Richter und Staatsanwälte: besondere Stellen des Justizministeriums“

    iii)

    Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    Für Rentner

    mit Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer und Selbständige mit Ausnahme selbständiger Landwirte:

    die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    mit Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für selbständige Landwirte:

    die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Berufssoldaten oder des in Nummer 2 Buchstabe c genannten Rentensystems für Beamte:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

    mit Anspruch auf Leistungen des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Rentensystems für Beamte:

    Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

    mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Strafvollzugsbedienstete:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

    Für ehemalige Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums“

    3.

    Anhang 3 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Abschnitt „R. NIEDERLANDE“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:

    „5.   Familienleistungen

    a)

    Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz):

    Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksstelle der Sozialversicherungsanstalt), in dessen Bezirk die Familienangehörigen wohnen

    b)

    Wet Kinderopvang (Kinderbetreuungsgesetz):

    Belastingdienst/Toeslagen (Steuerverwaltung/Zulagen)“

    b)

    Abschnitt „T. POLEN“ wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.   Invalidität, Alter und Tod (Renten)

    a)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in den Buchstaben c, d und e genannten zurückgelegt haben:

    1.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Łódź: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

    2.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei, Slowenien oder der Schweiz

    3.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Opole: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

    4.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen oder Schweden

    5.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen): für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Belgien, Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Irland, Rumänien oder dem Vereinigten Königreich

    b)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Berufssoldaten oder Beamte im Sinne der Buchstaben c, d, e waren:

    1.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Warschau: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, Dänemark, Finnland oder Schweden

    2.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Tomaszów Mazowiecki: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Italien oder Portugal

    3.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Spolecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Czestochowa: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Belgien, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden oder der Schweiz

    4.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Nowy Sącz: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Bulgarien, der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Rumänien, Slowenien oder der Slowakei

    5.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Poznań: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Irland, Griechenland, Malta, Zypern oder dem Vereinigten Königreich

    6.

    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft — KRUS) — Regionale Zweigstelle Ostrów Wielkopolski: für Personen, die polnische und ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

    c)

    Für Berufssoldaten, Bedienstete des militärischen Abschirmdienstes und Bedienstete des militärischen Nachrichtendienstes mit polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c ist

    d)

    Für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), der Behörde für Korruptionsbekämpfung, des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr, mit polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten:

    Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d ist

    e)

    Für Strafvollzugsbedienstete mit polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e ist

    f)

    Für Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums

    g)

    Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

    1.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Łódź: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Spanien, Portugal, Italien, Griechenland, Zypern oder Malta

    2.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Nowy Sącz: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn, der Slowakei oder Slowenien

    3.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Zweigstelle Opole: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Deutschland

    4.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — Regionale Zweigstelle Szczecin: für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen oder Schweden

    5.

    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) — I Oddział w Warszawie — Centralne Biuro Obsługi Umów Międzynarodowych (Zweigstelle I in Warschau — Zentralstelle für internationale Abkommen): für Personen, die ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben, davon in jüngerer Zeit Versicherungszeiten in Belgien, Bulgarien, Frankreich, den Niederlanden, Luxemburg, Irland, Rumänien oder dem Vereinigten Königreich“

    ii)

    Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    Geldleistungen:

    i)

    bei Krankheit:

    Außenstellen des Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt — ZUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

    Regionale Zweigstellen der Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für Landwirte — KRUS) mit örtlicher Zuständigkeit für den Wohn- oder Aufenthaltsort

    ii)

    bei Invalidität oder Tod des Haushaltsvorstands:

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren (mit Ausnahme selbständiger Landwirte):

    die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren:

    die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    Für Berufssoldaten und die in Nummer 2 Buchstabe c genannten Beamten mit polnischen Militärdienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Militärdienstzeit oder die Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe c genannten Organisationen war:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii dritter Gedankenstrich ist

    Für die in Nummer 2 Buchstabe d genannten Beamten mit polnischen Dienstzeiten und ausländischen Versicherungszeiten, wenn der letzte Zeitraum die Dienstzeit in einer der in Nummer 2 Buchstabe d genannten Organisationen war:

    Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii vierter Gedankenstrich ist

    Für Strafvollzugsbedienstete mit ausländischen Versicherungszeiten und polnischen Dienstzeiten, wenn der letzte Zeitraum die genannte Dienstzeit war:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii fünfter Gedankenstrich ist

    Für Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums

    Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

    die in Nummer 2 Buchstabe g genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)“

    iii)

    Nummer 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    Für Rentner:

    mit Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer und Selbständige mit Ausnahme selbständiger Landwirte:

    die in Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    mit Anspruch auf Leistungen des Sozialversicherungssystems für selbständige Landwirte:

    die in Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Berufssoldaten oder des in Nummer 2 Buchstabe c genannten Rentensystems für Beamte:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau)

    mit Anspruch auf Leistungen des in Nummer 2 Buchstabe d genannten Rentensystems für Beamte:

    Zakład Emerytalno-Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych i Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau)

    mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Strafvollzugsbedienstete:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau)

    mit Anspruch auf Leistungen des Rentensystems für Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums

    Für Personen, die ausschließlich ausländische Renten beziehen:

    die in Nummer 2 Buchstabe g genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)“

    4.

    Anhang 4 wird wie folgt geändert:

    In Abschnitt „S. ÖSTERREICH“ erhält Nummer 3 folgende Fassung:

    „3.

    Familienleistungen

    a)

    Familienleistungen mit Ausnahme des Kinderbetreuungsgelds:

    Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Wien

    b)

    Kinderbetreuungsgeld:

    Niederösterreichische Gebietskrankenkasse — Kompetenzzentrum für das Kinderbetreuungsgeld“

    5.

    Anhang 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer „13. BELGIEN — LUXEMBURG“ erhält folgende Fassung:

    „13.   BELGIEN — LUXEMBURG

    a)

    b)

    c)

    Vereinbarung vom 28. Januar 1961 über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen der sozialen Sicherheit.

    d)

    e)

    Vereinbarung vom 16. April 1976 über den Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung.

    f)

    …“

    b)

    Nummer „48. BULGARIEN — SLOWAKEI“ erhält folgende Fassung:

    „48.   BULGARIEN — SLOWAKEI

    Keine.“

    c)

    Nummer „89. DÄNEMARK — NIEDERLANDE“ erhält folgende Fassung:

    „89.   DÄNEMARK — NIEDERLANDE

    a)

    Abkommen vom 12. Dezember 2006 über die Erstattung von Kosten für Sachleistungen aufgrund der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72.

    b)

    Briefwechsel vom 30. März und 25. April 1979 zu Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Verzicht auf Erstattung der Kosten der nach Artikel 69 der Verordnung gezahlten Leistungen und der Kosten der verwaltungsmäßigen Kontrolle und der ärztlichen Untersuchung).“

    d)

    Nummer „113. DEUTSCHLAND — POLEN“ erhält folgende Fassung:

    „113.   DEUTSCHLAND — POLEN

    a)

    Vereinbarung vom 11. Januar 1977 zur Durchführung des Abkommens vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung

    b)

    c)

    Artikel 26 der Vereinbarung vom 24. Oktober 1996 betreffend den Verzicht auf Erstattung der Kosten für kontrollärztliche Untersuchungen, Beobachtungen, Fahrten der Ärzte und der Versicherten im Hinblick auf Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft.“

    6.

    Anhang 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt „B. BULGARIEN“ erhält folgende Fassung:

    „B.   BULGARIEN

    1.

    Im Verhältnis zu Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich: unmittelbare Zahlung

    2.

    Im Verhältnis zu Deutschland: Zahlung über die Verbindungsstellen“

    b)

    Abschnitt „T. POLEN“ erhält folgende Fassung:

    „T.   POLEN

    Unmittelbare Zahlung“

    7.

    Anhang 7 wird wie folgt geändert:

    Abschnitt „B. BULGARIEN“ erhält folgende Fassung:

    „B.   BULGARIEN

    Българска Народна Банка (Bulgarische Nationalbank), Sofia“

    8.

    Anhang 9 wird wie folgt geändert:

    Abschnitt „B. BULGARIEN“ erhält folgende Fassung:

    „B.   BULGARIEN

    Bei der Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden die Sachleistungen gemäß den Gesetzen über die Krankenversicherung, das Gesundheitswesen und die Integration von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.“

    9.

    Anhang 10 wird wie folgt geändert:

    a)

    Abschnitt „B. BULGARIEN“ erhält folgende Fassung:

    „B.   BULGARIEN

    1.

    Bei Anwendung von Artikel 14c, 14d Absatz 3 und Artikel 17 der Verordnung:

    Национална агенция за приходите (Nationale Einkommensteuerbehörde), Sofia

    2.

    Bei Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

    Национална агенция за приходите (Nationale Einkommensteuerbehörde), Sofia

    3.

    Bei Anwendung von:

    a)

    Artikel 8 und Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

    Министерство на здравеопазването (Gesundheitsministerium), Sofia

    Национална здравноосигурителна каса (Nationale Krankenversicherung), Sofia

    Национален осигурителен институт (Nationales Institut für soziale Sicherheit), Sofia

    b)

    Artikel 10b, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 109 der Durchführungsverordnung:

    Национална агенция за приходите (Nationale Einkommensteuerbehörde), Sofia

    4.

    Bei Anwendung von Artikel 70 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 110 der Durchführungsverordnung:

    Национален осигурителен институт (Nationales Institut für soziale Sicherheit), Sofia

    5.

    Bei Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

    Агенция за социално подпомагане (Amt für Sozialhilfe), Sofia

    6.

    Bei Anwendung von Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

    Министерство на здравеопазването (Gesundheitsministerium), Sofia

    Национална здравноосигурителна каса (Nationale Krankenversicherung), Sofia“

    b)

    In Abschnitt „E. DEUTSCHLAND“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:

    „2.

    Bei Anwendung von:

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung,

    Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 14b Absatz 2 und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung,

    Artikel 14 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 14a Absätze 2 bis 4 und Artikel 14c Buchstabe a und im Fall von Vereinbarungen nach Artikel 17 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

    i)

    Krankenversicherte:

    Träger, bei dem sie krankenversichert sind, und in Bezug auf Prüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung

    ii)

    Personen, die nicht krankenversichert und nicht Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind:

    der jeweils zuständige Träger der Rentenversicherung und in Bezug auf Prüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung

    iii)

    Personen, die nicht krankenversichert, jedoch Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind:

    Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Köln, und in Bezug auf Prüfungen auch die Behörden der Zollverwaltung“

    c)

    In Abschnitt „S. ÖSTERREICH“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:

    „1.

    Bei Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

    Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend sowie Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem jeweiligen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber in Bezug auf die Sondersysteme für Beamte und im Einvernehmen mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung in Bezug auf die Rentenversicherungen der Kammern der freien Berufe“

    d)

    Abschnitt „T. POLEN“ wird wie folgt geändert:

    i)

    Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    Bei Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

    a)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii genannten zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    b)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    c)

    Für Berufssoldaten, Bedienstete des militärischen Abschirmdienstes und Bedienstete des militärischen Nachrichtendienstes:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c ist

    d)

    Für Polizeibeamte, Bedienstete des Amts für Staatsschutz, des Amts für innere Sicherheit, des Amts für Auslandsaufklärung (öffentliche Sicherheitsdienste), der Behörde für Korruptionsbekämpfung, des Grenzschutzes, des Sicherheitsbüros der Regierung und der staatlichen Feuerwehr:

    Zakład Emerytalno — Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych I Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d ist

    e)

    Für Strafvollzugsbedienstete:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e ist

    f)

    Für Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums

    g)

    Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe g genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)“

    ii)

    Nummer 6 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Bei Anwendung von Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

    Langfristige Leistungen:

    i)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii genannten zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    ii)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    iii)

    Für Berufssoldaten, Bedienstete des militärischen Abschirmdienstes und Bedienstete des militärischen Nachrichtendienstes:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c ist

    iv)

    Für die in Nummer 5 Buchstabe d genannten Bediensteten:

    Zakład Emerytalno — Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych I Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d ist

    v)

    Für Strafvollzugsbedienstete:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e ist

    vi)

    Für Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums

    vii)

    Für Personen, die ausschließlich ausländische Versicherungszeiten zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe g genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)“

    iii)

    Nummer 10 erhält folgende Fassung:

    „10.

    Bei Anwendung von Artikel 91 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

    a)

    Bei Anwendung von Artikel 77 der Verordnung:

    Regionales sozialpolitisches Zentrum, das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten zuständig ist

    b)

    Bei Anwendung von Artikel 78 der Verordnung:

    i)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als Arbeitnehmer oder Selbständige erwerbstätig waren, mit Ausnahme selbständiger Landwirte, sowie für Berufssoldaten und Beamte, die andere Dienstzeiten als die in Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii genannten zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe a genannten Zweigstellen der Sozialversicherungsanstalt (Zakład Ubezpieczeń Społecznych)

    ii)

    Für Personen, die in jüngerer Zeit als selbständige Landwirte erwerbstätig waren, und die keine Dienstzeiten im Sinne von Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c Ziffern i und ii, Buchstabe d Ziffern i und ii, Buchstabe e Ziffern i und ii zurückgelegt haben:

    die in Anhang 3 Nummer 2 Buchstabe b genannten Zweigstellen des Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft (Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego)

    iii)

    Für Berufssoldaten, Bedienstete des militärischen Abschirmdienstes und Bedienstete des militärischen Nachrichtendienstes:

    Wojskowe Biuro Emerytalne w Warszawie (Armeerentenstelle in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe c ist

    iv)

    Für die in Nummer 5 Buchstabe d genannten Bediensteten:

    Zakład Emerytalno — Rentowy Ministerstwa Spraw Wewnętrznych I Administracji w Warszawie (Rentenreferat des Ministeriums für Inneres und Verwaltung in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe d ist

    v)

    Für Strafvollzugsbedienstete:

    Biuro Emerytalne Służby Więziennej w Warszawie (Rentenstelle des Strafvollzugswesens in Warschau), wenn dies der zuständige Träger gemäß Anhang 2 Nummer 2 Buchstabe e ist

    vi)

    Für ehemalige Richter und Staatsanwälte:

    besondere Stellen des Justizministeriums“


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