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Document 32007R1152
Council Regulation (EC) No 1152/2007 of 26 September 2007 amending Regulation (EC) No 1255/1999 on the common organisation of the market in milk and milk products
Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 258 vom 4.10.2007, p. 3–5
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234
4.10.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 258/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1152/2007 DES RATES
vom 26. September 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates (2) ist der Mindesteiweißgehalt von Magermilchpulver, das im Rahmen der Intervention angekauft wird, auf 35,6 %, bezogen auf die fettfreie Trockenmasse, festgelegt. Nachdem die Gemeinschaft für bestimmte Sorten eingedickter Dauermilch eine Standardisierung des Eiweißgehalts auf mindestens 34 % zugelassen hat, sollte im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Interventionsbestände die Qualität für die Intervention auf diesen Wert festgelegt werden. Der in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgesetzte Interventionspreis für Magermilchpulver sollte geändert werden, um dieser neuen Norm für den Eiweißgehalt Rechnung zu tragen. |
(2) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 nehmen die Interventionsstellen Butterankäufe vor, wenn die Marktpreise für Butter zwei Wochen lang unter 92 % des Interventionspreises liegen. Eine solche Regelung ist mit einem großen Verwaltungsaufwand verbunden. Angesichts der kürzlich erfolgten Änderungen des Interventionssystems und zur Vereinfachung des Systems sollte der Auslösemechanismus abgeschafft werden. |
(3) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 kann die Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter nur für Butter gewährt werden, die in einzelstaatliche Qualitätsklassen eingestuft ist. Die Anwendung von unterschiedlichen Qualitätsklassen in den Mitgliedstaaten hat eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Beihilfe zur Folge. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und im Hinblick auf eine einfachere Verwaltung der Beihilfe für die private Lagerhaltung sollten die einzelstaatlichen Qualitätskriterien durch die für andere Marktstützungsmaßnahmen angewandten Gemeinschaftskriterien ersetzt werden. |
(4) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird als Marktstützungsmaßnahme eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Rahm gewährt. Ebenso kann gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver gewährt werden. Diese beiden Stützungsmaßnahmen sind in der Praxis seit langem sogar in Situationen, in denen auf den Märkten für Milchfett und Milcheiweiß ein ernsthaftes Ungleichgewicht bestand, nicht mehr angewandt worden. Sie können daher als überholt angesehen werden und sollten abgeschafft werden. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 können Streitkräfte verbilligte Butter beziehen. Diese Maßnahme wurde jedoch seit 1989 nicht angewandt, so dass eine solche Regelung für unnötig angesehen wird. |
(6) |
In Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist die Beihilfe für die Abgabe von Milch an Schüler in Schulen festgelegt und die Anpassung der Beihilfebeträge für andere beihilfefähige Milcherzeugnisse vorgesehen. Zur Vereinfachung der Schulmilchregelung und unter Berücksichtigung der heutigen Entwicklungen in Bezug auf Gesundheit und Ernährung sollte für sämtliche Milchkategorien eine pauschale Beihilfe festgesetzt werden. |
(7) |
Gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 ist für alle Einfuhren der in Artikel 1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse die Vorlage einer Einfuhrlizenz vorgeschrieben. Inzwischen stehen andere Kontrollsysteme als die Lizenzregelung zur Verfügung, die genauere, aktuellere und transparentere Informationen liefern. Solche Systeme sollten, sofern geeignet, auch auf die Einfuhr von Milcherzeugnissen angewandt werden. Die Beantragung einer Einfuhrlizenz sollte daher nicht obligatorisch sein; die Kommission sollte jedoch ermächtigt sein, gegebenenfalls eine Lizenzregelung einzuführen. |
(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen. |
6. |
Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Gemeinschaftsbeihilfe beläuft sich auf
Für die anderen beihilfefähigen Milcherzeugnisse werden die Beihilfebeträge unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt.“ |
7. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2008. Artikel 1 Nummern 1 und 3 gelten jedoch ab dem 1. September 2008.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SILVA
(1) Stellungnahme vom 5. September 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S, 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2.)