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Document 32007R0631
Council Regulation (EC) No 631/2007 of 7 June 2007 amending Regulation (EC) No 147/2003 concerning certain restrictive measures in respect of Somalia
Verordnung (EG) Nr. 631/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
Verordnung (EG) Nr. 631/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
ABl. L 146 vom 8.6.2007, p. 1–4
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
8.6.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 146/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES
vom 7. Juni 2007
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,
gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 (2) umgesetzt. |
(2) |
Am 20. Februar 2007 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1744 (2007) (nachstehend „Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ genannt) an, in der unter anderem Ausnahmeregelungen zu diesen restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, die die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe gestatten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, und die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung gestatten, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors in Somalia bestimmt sind, und zwar im Einklang mit dem in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehenen politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. |
(3) |
Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP geändert, um die restriktiven Maßnahmen entsprechend den Ausnahmeregelungen in der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den im Anhang aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:
|
2. |
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: „Artikel 6a Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“ |
3. |
Folgender Artikel 7a wird eingefügt: „Artikel 7a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im Anhang aufgeführten Websites aus. (2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.“ |
4. |
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. GLOS
(1) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.
ANHANG
„ANHANG
Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2a und 7a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
BELGIEN
http://www.diplomatie.be/eusanctions
BULGARIEN
http://www.mfa.government.bg
TSCHECHISCHE REPUBLIK
http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce
DÄNEMARK
http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/
DEUTSCHLAND
http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html
ESTLAND
http://www.vm.ee/est/kat_622/
GRIECHENLAND
http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/
SPANIEN
http://www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales
FRANKREICH
http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/
IRLAND
http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities
ITALIEN
http://www.esteri.it/UE/deroghe.html
ZYPERN
http://www.mfa.gov.cy/sanctions
LETTLAND
http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539
LITAUEN
http://www.urm.lt
LUXEMBURG
http://www.mae.lu/sanctions
UNGARN
http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm
MALTA
http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp
NIEDERLANDE
http://www.minbuza.nl/sancties
ÖSTERREICH
http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=
POLEN
http://www.msz.gov.pl
PORTUGAL
http://www.min-nestrangeiros.pt
RUMÄNIEN
http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3
SLOWENIEN
http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/
SLOWAKEI
http://www.foreign.gov.sk
FINNLAND
http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet
SCHWEDEN
http://www.ud.se/sanktioner
VEREINIGTES KÖNIGREICH
http://www.fco.gov.uk/competentauthorities
Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Außenbeziehungen |
Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP |
Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktprävention |
CHAR 12/106 |
B-1049 Bruxelles/Brussel |
E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu |
Tel.: (32-2) 295 55 85, 299 11 76 |
Fax: (32-2) 299 08 73“ |