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Document 32007R0631

Verordnung (EG) Nr. 631/2007 des Rates vom 7. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

ABl. L 146 vom 8.6.2007, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/631/oj

8.6.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 631/2007 DES RATES

vom 7. Juni 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP vom 7. Juni 2007 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/960/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/960/GASP wurde die Ausfuhr von Waffen, Munition und militärischer Ausrüstung nach Somalia sowie die Bereitstellung von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Somalia untersagt. Das Verbot der technischen und finanziellen Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 147/2003 (2) umgesetzt.

(2)

Am 20. Februar 2007 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1744 (2007) (nachstehend „Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ genannt) an, in der unter anderem Ausnahmeregelungen zu diesen restriktiven Maßnahmen vorgesehen sind, die die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe gestatten, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gemäß Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind, und die Lieferung von Waffen und militärischem Gerät sowie die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung gestatten, die ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors in Somalia bestimmt sind, und zwar im Einklang mit dem in der Übergangs-Bundescharta Somalias vorgesehenen politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(3)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/391/GASP wurde der Gemeinsame Standpunkt 2002/960/GASP geändert, um die restriktiven Maßnahmen entsprechend den Ausnahmeregelungen in der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anzupassen. Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 147/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

„Artikel 2a

Abweichend von Artikel 1 kann die zuständige Behörde, die in den im Anhang aufgeführten Websites genannt ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, unter ihr geeignet erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen:

a)

die Bereitstellung von Finanzmitteln, finanzieller Hilfe, technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, wenn sie festgestellt hat, dass diese Finanzmittel, Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich zur Unterstützung der in Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen genannten Mission (AMISOM) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind.

b)

die Bereitstellung von technischer Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, falls folgende Bedingungen erfüllt sind:

i)

die betreffende zuständige Behörde hat festgestellt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, und

ii)

der betreffende Mitgliedstaat hat dem gemäß Ziffer 11 der Resolution 751 (1992) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss mitgeteilt, dass diese Beratung, Hilfe oder Ausbildung ausschließlich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt ist, im Einklang mit dem politischen Prozess gemäß den Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, sowie die Absicht seiner zuständigen Behörde, die Genehmigung zu erteilen, und der Ausschuss hat nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dieser Mitteilung Einwände dagegen erhoben.“

2.

Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Kommission ändert den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.“

3.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden im Sinne dieser Verordnung und weisen sie auf den oder über die im Anhang aufgeführten Websites aus.

(2)   Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission ihre zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.“

4.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. GLOS


(1)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 24 vom 29.1.2003, S. 2.


ANHANG

„ANHANG

Websites mit Informationen über die in den Artikeln 2a und 7a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.mae.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones+Internacionales

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

IRLAND

http://www.dfa.ie/un_eu_restrictive_measures_ireland/competent_authorities

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/nemzetkozi_szankciok.htm

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

http://www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A — Krisenplattform und politische Koordinierung der GASP

Referat A2 — Krisenmanagement und Konfliktprävention

CHAR 12/106

B-1049 Bruxelles/Brussel

E-mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32-2) 295 55 85, 299 11 76

Fax: (32-2) 299 08 73“


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