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Document 32007D0570

2007/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. August 2007 zur Änderung der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3902) (Text von Bedeutung für den EWR )

ABl. L 217 vom 22.8.2007, p. 36–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/570/oj

22.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. August 2007

zur Änderung der Entscheidung 2003/634/EG zur Genehmigung von Programmen zur Erlangung des Status zugelassener Gebiete und zugelassener Betriebe in nicht zugelassenen Gebieten hinsichtlich der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3902)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/570/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 91/67/EWG kann ein Mitgliedstaat der Kommission ein Programm vorlegen, das es ihm in der Folge ermöglicht, das Verfahren einzuleiten, durch das ein Gebiet oder ein Betrieb in einem nicht zugelassenen Gebiet hinsichtlich einer oder mehrerer der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) den Status eines zugelassenen Gebiets bzw. den Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet erlangen kann. Mit der Entscheidung 2003/634/EG der Kommission (2) sind von verschiedenen Mitgliedstaaten vorgelegte Programme genehmigt und in ein Verzeichnis aufgenommen worden.

(2)

Mit Schreiben vom 28. März 2007 beantragte das Vereinigte Königreich die Genehmigung eines Programms für den Fluss Ouse, um den Status eines zugelassenen Gebiets hinsichtlich VHS wiederzuerlangen. Die Kommission hat das vorgelegte Programm eingehend geprüft und festgestellt, dass es die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt. Dementsprechend sollte dieses Programm genehmigt und in die Liste des Anhangs I zur Entscheidung 2003/634/EG aufgenommen werden.

(3)

Mit Schreiben vom 21. November 2006 beantragte Finnland die Ausweitung des Status als VHS-freies Gebiet auf alle seine Küstengebiete mit Ausnahme der Gebiete mit besonderen Tilgungsmaßnahmen. Aus den von Finnland vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die Gebiete die Anforderungen des Artikels 5 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllen. Alle Küstengebiete auf seinem Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der Gebiete mit besonderen Tilgungsmaßnahmen, galten als seuchenfrei und wurden in die Liste der in Bezug auf VHS zugelassenen Gebiete des Anhangs I der Entscheidung 2002/308/EG der Kommission vom 22. April 2002 zur Festlegung der Verzeichnisse der hinsichtlich einer oder mehrerer der Fischseuchen virale hämorrhagische Septikämie (VHS) und infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN) zugelassenen Gebiete und Fischzuchtbetriebe (3) aufgenommen. Daher ist das in allen Küstengebieten Finnlands anzuwendende Programm für die VHS-Freiheit, mit Ausnahme der Teile des Programms, die Gebiete mit besonderen Tilgungsmaßnahmen betreffen, abgeschlossen; es sollte aus Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG gestrichen werden.

(4)

Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 beantragte Italien die Genehmigung des Programms für einen Betrieb zur Erlangung des Status eines zugelassenen Betriebs in einem nicht zugelassenen Gebiet in Bezug auf VHS und IHN. Die Kommission hat das vorgelegte Programm eingehend geprüft und festgestellt, dass es die Anforderungen des Artikels 10 der Richtlinie 91/67/EWG erfüllt. Dementsprechend sollte dieses Programm genehmigt und in die Liste des Anhangs II zur Entscheidung 2003/634/EG aufgenommen werden.

(5)

Die Programme für die Gebiete Val di Sole e Val di Non und Val Banale in der Autonomen Provinz Trient und das Programm für das Gebiet Valle del Torrente Venina in der Lombardei sind abgeschlossen. Sie sollten daher daher aus Anhang I der Entscheidung 2003/634/EG gestrichen werden.

(6)

Die Entscheidung 2003/634/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Entscheidung 2003/634/EG werden durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. August 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 220 vom 3.9.2003, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/685/EG (ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 44).

(3)  ABl. L 106 vom 23.4.2002, S. 28. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/345/EG (ABl. L 130 vom 22.5.2007, S. 16).


ANHANG

ANHANG I

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER GEBIETE HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   DÄNEMARK

DIE VON DÄNEMARK AM 22. MAI 1995 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE:

Einzugsgebiet von FISKEBÆK Å,

ALLE TEILE JÜTLANDS südlich und westlich der Einzugsgebiete folgender Wasserläufe: Storåen, Karup Å, Gudenåen und Grejs Å,

Gebiet ALLER DÄNISCHEN INSELN.

2.   DEUTSCHLAND

DAS VON DEUTSCHLAND AM 25. FEBRUAR 1999 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET:

Gebiet im Wassereinzugsgebiet ‚OBERE NAGOLD‘.

3.   ITALIEN

3.1.

DAS VON ITALIEN AM 6. OKTOBER 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ BOZEN, GEÄNDERT MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ 2003:

Zona Provincia di Bolzano

Dieses Gebiet umfasst alle Wassereinzugsgebiete in der Provinz Bozen.

Das Gebiet beinhaltet den oberen Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE, also das Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch von der Quelle in der Provinz Bozen bis zur Grenze mit der Provinz Trient.

(NB: Der übrige, untere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL'ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Autonomen Provinz Trient. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

3.2.

DIE VON ITALIEN AM 23. DEZEMBER 1996 UND AM 14. JULI 1997 VORGELEGTEN PROGRAMME FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER AUTONOMEN PROVINZ TRIENT:

 

Zona Val dell’Adige — unterer Teil

Wassereinzugsgebiet des Flusses Etsch und seiner Quellen auf dem Territorium der Autonomen Provinz Trient, von der Grenze mit der Provinz Bozen bis zum Stauwehr von Ala (Wasserkraftwerk).

(NB: Der obere Teil des Gebiets ZONA VAL DELL’ADIGE fällt unter das genehmigte Programm der Provinz Bozen. Der obere und der untere Teil dieses Gebiets sind als eine epidemiologische Einheit anzusehen.)

 

Zona Torrente Arnò

Wassereinzugsgebiet des Wildbachs Arnò von der Quelle bis zu den Sperranlagen am Unterlauf, vor der Mündung des Wildbachs Arnò in den Fluss Sarca.

 

Zona Varone

Wassereinzugsgebiet des Flusses Magnone von der Quelle bis zum Wasserfall.

 

Zona Alto e Basso Chiese

Wassereinzugsgebiet des Flusses Chiese von der Quelle bis zum Stauwehr von Condino, ausgenommen die Einzugsgebiete der Wildbäche Adanà und Palvico.

 

Zona Torrente Palvico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Palvico bis zu der Sperranlage aus Beton und Steinen.

3.3.

DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2001 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDE GEBIETE IN DER REGION VENETIEN:

Zona Torrente Astico

Wassereinzugsgebiet des Flusses Astico von den Quellen (in der Autonomen Provinz Trient und in der Provinz Vicenza in der Region Venetien) bis zum Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke in der Provinz Vicenza.

Der Unterlauf des Flusses Astico zwischen dem Stauwehr in der Nähe der Pedescala-Brücke und dem Pria-Maglio-Stauwehr wird als Pufferzone angesehen.

3.4.

DAS VON ITALIEN AM 20. FEBRUAR 2002 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION UMBRIEN:

Zona Fosso de Monterivoso

Wassereinzugsgebiet des Flusses Monterivoso von den Quellen bis zu den Sperranlagen von Ferentillo.

3.5.

DAS VON ITALIEN AM 23. SEPTEMBER 2004 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA:

Zona Valle di Tosi

Wassereinzugsgebiet des Flusses Vicano di S. Ellero von den Quellen bis zum Stauwehr von Il Greto nahe dem Dorf Raggioli.

3.6.

DAS VON ITALIEN AM 22. NOVEMBER 2005 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION TOSKANA:

Bacino del Torrente Taverone

Wassereinzugsgebiet des Taverone von den Quellen bis zum vom Fischzuchtbetrieb ‚Il Giardino‘ aus stromabwärts gelegenen Stauwerk.

3.7.

DAS VON ITALIEN AM 2. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION PIEMONT:

Zona Valle Sessera

Wassereinzugsgebiet des Sessera von den Quellen bis zum Staudamm ‚Ponte Granero‘ in der Gemeinde Coggiola.

3.8.

DAS VON ITALIEN AM 21. FEBRUAR 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI:

Zona Valle del Torrente Bondo

Wassereinzugsgebiet des Bondo von den Quellen bis zum Staudamm von Vesio.

3.9.

DAS VON ITALIEN AM 22. MAI 2006 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION LOMBARDEI:

Zona Fosso Melga — Bagolino

Wassereinzugsgebiet des Fosso Melga von den Quellen bis zu dem Stauwerk, bei dem der Fosso Melga in den Caffaro mündet.

4.   FINNLAND

4.1.

DAS VON FINNLAND MIT SCHREIBEN VOM 27. MÄRZ UND 4. JUNI 2002, 12. MÄRZ, 12. JUNI UND 20. OKTOBER 2003 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR VHS-FREIHEIT, EINSCHLIESSLICH BESONDERER TILGUNGSMASSNAHMEN, FÜR FOLGENDE GEBIETE:

die Provinz Åland,

das Sperrgebiet in Pyhtää,

das Sperrgebiet, das die Gemeinden Uusikaupunki, Pyhäranta und Rauma umfasst.

5.   VEREINIGTES KÖNIGREICH

5.1.

DAS VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AM 28. MÄRZ 2007 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR VHS-FREIHEIT FÜR FOLGENDES GEBIET:

den Fluss Ouse von seinen Quellen bis zur normalen Gezeitengrenze bei Naburm Lock und Weir.

ANHANG II

PROGRAMME ZUR ERLANGUNG DES STATUS ZUGELASSENER BETRIEBE IN EINEM NICHT ZUGELASSENEN GEBIET HINSICHTLICH DER FISCHSEUCHEN VHS UND/ODER IHN

1.   ITALIEN

1.1.

DAS VON ITALIEN AM 2. MAI 2000 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR DIE REGION FRIAUL-JULISCH VENETIEN, PROVINZ UDINE, FÜR FOLGENDE BETRIEBE:

Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Tagliamento:

Azienda Vidotti Giulio s.n.c., Sutrio

1.2.

DAS VON ITALIEN AM 11. JANUAR 2007 VORGELEGTE PROGRAMM FÜR FOLGENDES GEBIET IN DER REGION KALABRIEN:

Betriebe im Wassereinzugsgebiet des Flusses Noce:

Pietro Forestieri-Tortora (CS) Loc. S. Sago.


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