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Dokuments 32006D0383

2006/383/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1982)

ABl. L 148 vom 2.6.2006., 50.–52. lpp. (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 06/02/2025; Stillschweigend aufgehoben durch 32025D0241

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/383/oj

2.6.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/50


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/1/EG über die Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 1982)

(Nur der tschechische Text ist verbindlich)

(2006/383/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2005/1/EC der Kommission (2) wurde die Tschechische Republik ermächtigt, vier Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern anzuwenden.

(2)

Die Tschechische Republik hat bei der Kommission die Zulassung von zwei neuen Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern beantragt und im zweiten Teil des Protokolls gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) die Ergebnisse der vorgenommenen Zerlegeversuche übermittelt.

(3)

Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung der Einstufungsverfahren erfüllt sind.

(4)

Aufgrund der technischen Gegebenheiten in den Schlachthäusern hat die Tschechische Republik beantragt, die Obergrenze für die Verwendung des als „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“ bezeichneten Einstufungsverfahren auf die bisherige wöchentliche Zahl festzusetzen, diese aber nun als Jahresdurchschnitt auszudrücken.

(5)

Die Entscheidung 2005/1/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/1/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Artikel 1 Absatz 1 werden der folgende fünfte und sechste Gedankenstrich hinzugefügt:

„—

das ‚Ultra-sound IS-D-05‘ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 5 des Anhangs enthalten sind;

das ‚Needle IS-D-15‘ genannte Gerät und die entsprechenden Schätzverfahren, deren Einzelheiten in Teil 6 des Anhangs enthalten sind.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das als ‚Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)‘ bezeichnete Einstufungsverfahren darf nur in Schlachthäusern angewendet werden, in denen im Jahresdurchschnitt pro Woche höchstens 200 Schweine geschlachtet werden.“

2.

Der Anhang wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Mai 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2005, S. 8.

(3)  ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 (ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2005/1/EG werden die folgenden Teile 5 und 6 hinzugefügt:

„TEIL 5

Ultra-sound IS-D-05

1.

Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das ‚Ultra-sound IS-D-05‘ genannte Gerät verwendet.

2.

Das Einstufungsgerät IS-D-05 misst die Muskelfleisch- und die Speckdicke, indem es die Reaktionen auf eine Reihe von Ultraschallimpulsen analysiert, die nacheinander an der betreffenden Stelle in den Schlachtkörper gesendet werden. Die Ultraschallsonde scannt den behandelten Schlachtkörper mit einer Serie von 3 × 100 Ultraschallimpulsen mit einer Frequenz von 4 MHz während des Scannens.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Image = 60,69798 – 0,89211 S (IS-D-05) + 0,10560 M (IS-D-05)

Hierbei sind:

Image

= der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S (IS-D-05)= die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 70 mm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen,

M (IS-D-05)= die Muskeldicke in Millimetern an der Messstelle.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.

TEIL 6

Needle IS-D-15

1.

Zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern wird das ‚Needle IS-D-15‘ genannte Gerät verwendet.

2.

Das Einstufungsgerät IS-D-15 verwendet eine Sonde mit einer spitzen Nadel, die an der betreffenden Stelle in den Schlachtkörper eingeführt wird; die Einstichtiefe beträgt rund 140 mm. Hinter der Nadel befindet sich ein spezielles optisches Gerät, das über einen optischen Kanal das umliegende Gewebe/die umliegende Zone beleuchtet und die Menge reflektierter Lichtenergie mit der definierten Wellenlänge scannt. Darüber hinaus ist das Endgerät mit einem kontaktlosen Präzisionsmessgerät ausgestattet, das die Einstichtiefe mit einer Genauigkeit von 46 Mikrometern bestimmt.

3.

Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand der folgenden Formel berechnet:

Image = 60,92452 – 0,77248 S (IS-D-15) + 0,11329 M (IS-D-15)

Hierbei sind:

Image

= der geschätzte Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers,

S (IS-D-15)= die Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimetern, 70 mm seitlich der Mittellinie des Schlachtkörpers zwischen der zweit- und der drittletzten Rippe gemessen,

M (IS-D-15)= die Muskeldicke in Millimetern an der Messstelle.

Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 60 bis 120 Kilogramm.”


Augša