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Document 32005R0856

Verordnung (EG) Nr. 856/2005 der Kommission vom 6. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 143 vom 7.6.2005, p. 3–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 275M vom 6.10.2006, p. 377–382 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/856/oj

7.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 856/2005 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 in Bezug auf Fusarientoxine

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission (2) werden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt.

(2)

Bestimmte Mitgliedstaaten haben Höchstwerte für Fusarientoxine, wie z. B. Deoxynivalenol (DON), Zearalenon (ZEA) und Fumonisine in bestimmten Lebensmitteln festgelegt oder beabsichtigen, dies zu tun. Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und des Risikos, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten.

(3)

Viele Fusarien — Fusarien sind allgemein verbreitete Bodenpilze — produzieren eine Reihe verschiedener Mykotoxine, die der Gruppe der Trichothecene angehören, wie z. B. Deoxynivalenol (DON), Nivalenol (NIV), T-2-Toxin und HT-2-Toxin, sowie weitere Toxine (Zearalenon und Fumonisine). Fusarien kommen häufig auf Getreide in den gemäßigten Zonen Amerikas, Europas und Asiens vor. Mehrere der Toxin bildenden Fusarien können in unterschiedlichem Maße zwei oder mehr dieser Toxine bilden.

(4)

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Lebensmittel“ (SCF) hat in einer Reihe von Stellungnahmen folgende Fusarientoxine bewertet: Deoxynivalenol (DON) im Dezember 1999, Zearalenon im Juni 2000, Fumonisine im Oktober 2000 (aktualisiert im April 2003), Nivalenol im Oktober 2000, T-2- und HT-2-Toxin im Mai 2001 sowie eine Gruppenbewertung der Trichothecene im Februar 2002.

(5)

Der SCF war der Auffassung, dass die vorliegenden Daten nicht für die Festlegung eines Gruppenwertes für die annehmbare tägliche Aufnahme (TDI) der bewerteten Trichothecene sprechen und legte einen TDI von 1 μg/kg Körpergewicht/Tag für Deoxynivalenol (DON), einen vorläufigen TDI (t-TDI) von 0,7 μg/kg Körpergewicht/Tag für Nivalenol sowie einen kombinierten vorläufigen TDI von 0,06 μg/kg Körpergewicht/Tag für T-2- und HT-2-Toxin fest.

Für die übrigen Fusarientoxine legte der SCF fest:

 

— einen vorläufigen TDI (t-TDI) von 0,2 μg/kg Körpergewicht/Tag für Zearalenon, — einen TDI von 2 μg/kg Körpergewicht/Tag für die Fumonisine B1, B2 und B3, einzeln oder in der Summe.

(6)

Im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (3) betraf die Aufgabe 3.2.10 (Wissenschaftliche Zusammenarbeit — SCOOP) die „Erhebung von Daten über das Vorkommen von Fusarientoxinen in Lebensmitteln und Bewertung ihrer ernährungsbedingten Aufnahme durch die Bevölkerung der EU-Mitgliedstaaten“ (4); sie wurde im September 2003 abgeschlossen. Die Erhebung hat gezeigt, dass Fusarientoxine in der Lebensmittelkette der Gemeinschaft weit verbreitet sind. Wichtigste Quellen für die ernährungsbedingte Aufnahme von Fusarientoxinen sind aus Getreide (vor allem Weizen) und Mais gewonnene Erzeugnisse. Die ernährungsbedingte Aufnahme von Fusarientoxinen liegt für die gesamte Bevölkerung und Erwachsene zwar häufig unterhalb der TDI für das entsprechende Toxin, bei gefährdeten Gruppen wie z. B. Säuglingen und Kleinkindern liegt die Aufnahme nahe am TDI oder übersteigt diesen sogar in manchen Fällen.

(7)

Vor allem bei Deoxynivalenol liegt die ernährungsbedingte Aufnahme in der Gruppe der Kleinkinder und Heranwachsenden nahe am TDI. Bei T-2- und HT-2-Toxin lag die geschätzte ernährungsbedingte Aufnahme in den meisten Fällen über dem t-TDI. Es sei jedoch angemerkt, dass bei T-2- und HT-2-Toxin die meisten Daten mit Hilfe von Analysemethoden mit hoher Nachweisgrenze erhoben und hierdurch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Anzahl der über der Nachweisgrenze liegenden Proben unter 20 % lag, die Abschätzung der täglichen Aufnahme stark beeinflusst wurde. Bei Nivalenol lagen alle Aufnahmen weit unter dem t-TDI. Die ernährungsbedingte Aufnahme der übrigen in der oben genannten SCOOP-Aufgabe geprüften Trichothecene, wie z. B. 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol, Fusarenon-X, T2-triol, Diacetoxyscirpenol, Neosolaniol, Monoacetoxyscirpenol und Verrucol, ist — soweit Daten darüber vorliegen — gering.

(8)

Die durchschnittliche tägliche Aufnahme von Zearalenon liegt deutlich unter dem TDI. Es sollte jedoch auf Bevölkerungsgruppen geachtet werden, die im Rahmen der SCOOP-Aufgabe nicht ermittelt wurden und möglicherweise regelmäßig viele mit Zearalenon kontaminierte Erzeugnisse verzehren, sowie auf für Kinder bestimmte Lebensmittel, da das Spektrum der Lebensmittel für Kleinkinder beschränkt ist.

(9)

Bei Fumonisinen liegt die geschätzte ernährungsbedingte Aufnahme bei den meisten Bevölkerungsgruppen weit unter dem TDI. Sie erhöht sich deutlich, wenn nur Verbraucher betrachtet werden. Dennoch liegt die ernährungsbedingte Aufnahme auch für diese Verbrauchergruppe unter dem TDI. Aus der Überwachung der Ernte 2003 geht hervor, dass Mais und Maiserzeugnisse sehr stark mit Fumonisinen kontaminiert sein können. Daher sollten Maßnahmen ergriffen werden, mit deren Hilfe verhindert wird, dass derart unannehmbar hoch kontaminierter Mais und hoch kontaminierte Maiserzeugnisse in die Lebensmittelkette gelangen können.

(10)

Fusarien infizieren das Korn vor der Ernte. In Zusammenhang mit Fusariuminfektion und Mykotoxinbildung wurden mehrere Risikofaktoren ermittelt. Klimatische Gegebenheiten während des Wachstums, insbesondere während der Blüte, haben großen Einfluss auf den Mykotoxingehalt. Mit Maßnahmen der guten landwirtschaftlichen Praxis, durch die die Risikofaktoren auf ein Minimum reduziert werden, kann die Kontamination mit Fusarien bis zu einem gewissen Grad verhindert werden.

(11)

Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung müssen Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide festgelegt werden, um zu vermeiden, dass stark kontaminiertes Getreide in die Lebensmittelkette gelangen kann, sowie um dazu anzuregen und sicherzustellen, dass durch Anwendung der guten Praxis bei der Erzeugung auf dem Feld, der Ernte und der Lagerung alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide sollten für Getreide gelten, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird, da zu diesem Zeitpunkt die geplante Verwendung (als Lebensmittel, Futtermittel oder für industrielle Zwecke) des Getreides bekannt ist. Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als erste Verarbeitungsstufe, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird; das Scheuern gilt dagegen als erste Verarbeitungsstufe.

(12)

Als Höchstgehalt wird ein Wert festgelegt, bei dem die derzeitige Exposition des Menschen bezogen auf die annehmbare Aufnahme des entsprechenden Toxins berücksichtigt wird und der durch Einhaltung der guten Praxis auf allen Stufen der Erzeugung und Verarbeitung vernünftigerweise erzielbar ist. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer alle möglichen Maßnahmen zur Verhinderung/Verringerung der Kontamination zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung so weit wie möglich anwenden.

(13)

Bei Mais sind noch nicht alle Faktoren genau bekannt, die zur Bildung von Fusarientoxinen führen, vor allem zur Bildung von Zearalenon sowie Fumonisin B1 und B2. Daher wird den Lebensmittelunternehmern ein Zeitraum eingeräumt, in dem sie untersuchen können, welche Faktoren zur Bildung dieser Mykotoxine führen und welche Maßnahmen getroffen werden können, um das Vorhandensein dieser Mykotoxine so weit wie vernünftigerweise möglich zu verhindern. Es wird vorgeschlagen, dass auf derzeit vorhandenen Daten über das Auftreten der Toxine beruhende Höchstgehalte ab 2007 gelten, sofern nicht vor diesem Zeitpunkt spezifische Höchstgehalte auf der Grundlage neuerer Informationen über das Auftreten und die Bildung der Toxine festgelegt werden.

(14)

Durch Reinigung und Verarbeitung kann der Gehalt an Fusarientoxinen von unverarbeitetem Getreide auf unterschiedlich hohe Gehalte in den entsprechenden verarbeiteten Getreideerzeugnissen verringert werden. Aufgrund des unterschiedlichen Maßes der Verringerung sollten für Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher bestimmt sind, Höchstgehalte festgelegt werden, damit die Verbraucher geschützt werden und durchsetzbare Rechtsvorschriften gelten. Bei der Festlegung von Höchstgehalten für Getreideerzeugnisse, die für den Endverbraucher bestimmt sind, sollte pragmatisch vorgegangen werden. Außerdem sollten Höchstgehalte für wichtige, aus Getreide gewonnene Lebensmittelzutaten festgelegt werden, damit zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein wirksamer Vollzug gewährleistet ist.

(15)

Aufgrund der festgestellten geringen Kontamination von Reis mit Fusarientoxinen wird für Reis und Reiserzeugnisse kein Höchstwert vorgeschlagen.

(16)

Es ist nicht notwendig, für 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol und Fumonisin B3 spezifische Maßnahmen zu erwägen, da mögliche Maßnahmen vor allem hinsichtlich Deoxynivalenol sowie Fumonisin B1 und B2 die Bevölkerung auch vor einer unannehmbaren Exposition gegenüber 3-Acetyldeoxynivalenol, 15-Acetyldeoxynivalenol und Fumonisin B3 schützen würden. Das Gleiche gilt für Nivalenol, das bis zu einem gewissen Grad gleichzeitig mit Deoxynivalenol auftritt; die Exposition des Menschen gegenüber Nivalenol wird auf Werte deutlich unterhalb des t-TDI geschätzt.

(17)

Über das Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin liegen bislang nur wenige Daten vor. Außerdem muss dringend eine empfindliche Analysemethode entwickelt und validiert werden. Dennoch deuten Schätzungen der Aufnahme darauf hin, dass das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin für die Gesundheit der Bevölkerung bedenklich sein kann. Deshalb sind die Entwicklung einer empfindlichen Methode, die Erhebung weiterer Daten über das Auftreten und weitere Untersuchungen/die weitere Erforschung der zur Bildung von T-2- und HT-2-Toxin bei Getreide und Getreideerzeugnissen (vor allem bei Hafer und Hafererzeugnissen) führende Faktoren dringend erforderlich.

(18)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechend geändert werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 1 und des Artikels 4 Absatz 3 ist Folgendes verboten:

a)

die Verwendung von Erzeugnissen, die den in Anhang I aufgeführten Höchstgehalten nicht entsprechen, als Lebensmittelzutaten zur Erzeugung von zusammengesetzten oder sonstigen Lebensmitteln;

b)

die Vermischung von Erzeugnissen, die dem Höchstgehalt entsprechen, mit Erzeugnissen, deren Gehalt über dem in Anhang I festgelegten Höchstgehalt liegt;

c)

die absichtliche Entgiftung von Erzeugnissen durch chemische Behandlung, sofern es sich um die in Anhang I Abschnitt 2 (Mykotoxine) aufgeführten Kotaminanten handelt.“

2.

Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Kommission überarbeitet die Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 des Anhangs I Abschnitt 2 bis zum 1. Juli 2008 hinsichtlich der Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon und Fumonisin B1 und B2 sowie mit Blick auf die Aufnahme eines Höchstgehaltes für T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen.

Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die betroffenen Kreise der Kommission alljährlich die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen einschließlich der Daten über das Vorkommen und teilen mit, welche Fortschritte bei der Anwendung von Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung der Kontamination mit Deoxynivalenol, Zearalenon, T-2- und HT-2-Toxin sowie Fumonisin B1 und B2 gemacht wurden.“

3.

Anhang I wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006. Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2006 im Einklang mit den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2005 (ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 3).

(3)  ABl. L 52 vom 4.3.1993, S. 18. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(4)  Der Bericht ist auf der Website der Europäischen Kommission, GD Gesundheit und Verbraucherschutz unter folgender Adresse zugänglich: http://europa.eu.int/comm/food/fs/scoop/task3210.pdf


ANHANG

In Anhang I Abschnitt 2, Mykotoxine, der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 werden folgende Nummern 2.4, 2.5, 2.6, und 2.7 angefügt:

„Produkt (2)

Höchstgehalt

(μg/kg)

Probenahmeverfahren

Referenzanalyseverfahren

2.4   

DEOXYNIVALENOL (DON)

2.4.1

Andere unverarbeitete Getreide (3) als Hartweizen, Hafer und Mais

1 250

Richtlinie 2005/38/EG (1)

Richtlinie 2005/38/EG

2.4.2

Unverarbeiteter Hartweizen und Hafer

1 750

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.4.3

Unverarbeiteter Mais

 (4)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.4.4

Getreidemehl, einschließlich Maismehl, Maisgrits und Maisschrot (5)

750

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.4.5

Brot, Feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

500

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.4.6

Teigwaren (trocken)

750

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.4.7

Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (6)

200

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG


Produkt (7)

Höchstgehalt

(μg/kg)

Probenahmeverfahren

Referenzanalyseverfahren

2.5   

ZEARALENON

2.5.1

Andere unverarbeitete Getreide (8) als Mais

100

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.5.2

Unverarbeiteter Mais

 (9)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.5.3

Getreidemehl ausgenommen Maismehl

75

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.5.4

Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisöl (10)

 (9)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.5.5

Brot, Feine Backwaren, Kekse

50

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

— Snacks und Frühstückscerealien aus Mais

 (9)

— sonstige Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

50

2.5.6 —

Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder aus Mais

 (9)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

sonstige Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (11)

20


Produkt

Höchstgehalt

(μg/kg)

Probenahmeverfahren

Referenzanalyseverfahren

2.6.   

FUMONISINE (12)

2.6.1

Unverarbeiter Mais (13)

 (14)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.6.2

Maisgrits, Maisschrot und Maismehl (15)

 (14)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.6.3

Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr außer 2.6.2. und 2.6.4

 (14)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG

2.6.4

Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (16)

 (14)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG


Produkt (17)

Höchstgehalt

(μg/kg)

Probenahmeverfahren

Referenzanalyseverfahren

2.7   

T-2- UND HT-2 TOXIN (18)

2.7.1

Unverarbeitetes Getreide (19) und Getreideerzeugnisse

 (20)

Richtlinie 2005/38/EG

Richtlinie 2005/38/EG


(1)  Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

(2)  Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den ‚Getreiden‘ und werden Reiserzeugnisse nicht zu den ‚Getreideerzeugnissen‘ gezählt.

(3)  Die für ‚unverarbeitetes Getreide‘ festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission vom 19. April 2000 über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006.

‚Erste Verarbeitungsstufe‘: Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als ‚erste Verarbeitungsstufe‘, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

(4)  Wird vor dem 1. Juli 2007 kein spezifischer Gehalt festgelegt, gilt ein Gehalt von 1 750 μg/kg danach für unter dieser Nummer genannten Mais.

(5)  Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

(6)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.

(7)  Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den ‚Getreiden‘ und werden Reiserzeugnisse nicht zu den ‚Getreideerzeugnissen‘ gezählt.

(8)  Die für ‚unverarbeitetes Getreide‘ festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2005/2006.

‚Erste Verarbeitungsstufe‘: Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als ‚erste Verarbeitungsstufe‘, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

(9)  Werden bis 1. Juli 2007 keine spezifischen Gehalte festgelegt, gilt danach der Gehalt von

200 μg/kg für unverarbeiteten Mais,

200 μg/kg für Maismehl, Maisschrot, Maisgrits und raffiniertes Maisöl,

50 μg/kg für Mais-Snacks und Frühstückcerealien auf Maisbasis,

20 μg/kg für Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder aus Mais.

(10)  Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

(11)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.

(12)  Der Höchstgehalt gilt für die Summe aus Fumonisin B1 (FB1) und Fumonisin B2 (FB2).

(13)  Die für ‚unverarbeiteten Mais‘ festgelegten Höchstgehalte gelten für Mais, der zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird. Für Getreide, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission über das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen sowie die Analysemethoden für die Bestimmung der Qualität (ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50), geerntet und übernommen wird, gelten die Höchstgehalte jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007.

‚Erste Verarbeitungsstufe‘: Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als ‚erste Verarbeitungsstufe‘, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

(14)  Werden bis 1. Oktober 2007 keine spezifischen Gehalte festgelegt, gilt danach der Gehalt von

2 000 μg/kg für unverarbeiteten Mais,

1 000 μg/kg für Maismehl, Maisschrot und Maisgrits,

400 μg/kg für Lebensmittel aus Mais zum unmittelbaren Verzehr,

200 μg/kg für Getreidebeikost aus Mais und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder.

(15)  Zu dieser Kategorie zählen auch ähnliche, anders bezeichnete Erzeugnisse wie Grieß.

(16)  Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

Der Höchstgehalt für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bezieht sich auf die Trockenmasse.

(17)  Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus T-2- und HT-2-Toxin.

(18)  Ausschließlich zum Zweck der Anwendung der unter den Nummern 2.4, 2.5, 2.6 und 2.7 festgelegten Höchstgehalte für Deoxynivalenol, Zearalenon, Fumonisine B1 und B2, T-2- und HT-2-Toxin wird Reis nicht zu den ‚Getreiden‘ und werden Reiserzeugnisse nicht zu den ‚Getreideerzeugnissen‘ gezählt.

(19)  Die für ‚unverarbeitetes Getreide‘ festgelegten Höchstgehalte gelten für Getreide, das zur ersten Verarbeitungsstufe in Verkehr gebracht wird.

‚Erste Verarbeitungsstufe‘: Jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen.

Verfahren zur Reinigung, Sortierung und Trocknung gelten nicht als ‚erste Verarbeitungsstufe‘, sofern das Getreidekorn selbst nicht physikalisch behandelt wird und das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt.

(20)  Bis 1. Juli 2007 wird gegebenenfalls ein Höchstgehalt festgelegt werden.

Bislang liegen nur wenige Daten über das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin vor. Aus Schätzungen der Aufnahme geht jedoch eindeutig hervor, dass das Vorhandensein von T-2- und HT-2-Toxin für die Gesundheit der Bevölkerung bedenklich sein kann. Deshalb ist es dringend erforderlich, eine empfindliche Methode zu entwickeln, mehr Daten über das Vorkommen zu erheben und die Faktoren zu untersuchen, die zum Vorkommen von T-2- und HT-2-Toxin in Getreide und Getreideerzeugnissen, vor allem in Hafer und Hafererzeugnissen, beitragen.“


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