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Document 32005D0576

    2005/576/: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

    ABl. L 195 vom 27.7.2005, p. 22–23 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/576/oj

    27.7.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 195/22


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 18. Juli 2005

    über die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 3 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen vorgesehenen Zeitraums

    (2005/576/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e,

    gestützt auf den Beschluss des Rates vom 29. Juli 2002 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen bestimmten Zeitraums,

    gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen bestimmten Zeitraums, insbesondere auf Artikel 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits (im Folgenden als „Europa-Abkommen“ bezeichnet) (1) trat am 1. Februar 1995 in Kraft.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen kann Rumänien während der ersten fünf Jahre nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens abweichend von Absatz 1 Ziffer 3 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren, wenn das Umstrukturierungsprogramm nach dem Ende des Umstrukturierungszeitraums zur Existenzfähigkeit der begünstigten Firmen unter normalen Marktbedingungen führt, Höhe und Intensität dieser Beihilfen auf das zur Erreichung der Existenzfähigkeit unbedingt notwendige Maß beschränkt und die Beihilfen schrittweise gesenkt werden und das Umstrukturierungsprogramm mit einer umfassenden Rationalisierung und einem umfassenden Kapazitätsabbau in Rumänien einhergeht.

    (3)

    Der ursprüngliche Zeitraum von fünf Jahren endete am 31. Dezember 1997.

    (4)

    Im Dezember 1997 beantragte Rumänien die Verlängerung des genannten Zeitraums.

    (5)

    Es erschien zweckmäßig, diesen Zeitraum mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre oder bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, zu verlängern.

    (6)

    Dazu unterzeichneten die Gemeinschaft und Rumänien am 23. Oktober 2002 ein seither vorläufig angewandtes Zusatzprotokoll zum Europa-Abkommen.

    (7)

    In Artikel 2 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums davon abhängig gemacht, dass Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne übermittelt, die die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen und von der rumänischen Behörde für staatliche Beihilfen (Wettbewerbsrat) geprüft und genehmigt wurden.

    (8)

    Im Dezember 2004 übermittelte Rumänien der Kommission ein Umstrukturierungsprogramm und Geschäftspläne für die Unternehmen, die staatliche Beihilfen für die Umstrukturierung erhalten haben oder noch erhalten.

    (9)

    In Artikel 3 des Zusatzprotokolls wird die Verlängerung des genannten Zeitraums von einer abschließenden Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne durch die Kommission abhängig gemacht.

    (10)

    Die Kommission hat eine abschließende Prüfung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne vorgenommen, die von Rumänien übermittelt wurden. Aus dieser Prüfung geht hervor, dass die Durchführung des Umstrukturierungsprogramms und der Geschäftspläne zur Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen unter normalen Marktbedingungen führen wird. Die Prüfung ergab außerdem, dass die in dem Plan angegebene Höhe der staatlichen Umstrukturierungsbeihilfen das für die Erreichung der Existenzfähigkeit der betreffenden Unternehmen erforderliche Mindestmaß nicht übersteigt und dass die Beihilfen schrittweise gesenkt und Ende 2004 eingestellt wurden. Der Prüfung zufolge werden ferner eine umfassende Rationalisierung und ein umfassender Abbau von Überkapazitäten der begünstigten Unternehmen erreicht werden. Entsprechend kommt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen erfüllen —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Das Umstrukturierungsprogramm und die Geschäftspläne, die der Kommission gemäß Artikel 2 des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits betreffend die Verlängerung des in Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 zum Europa-Abkommen bestimmten Zeitraums von Rumänien vorgelegt wurden, erfüllen die Voraussetzungen des Artikels 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2.

    Artikel 2

    Wie in Artikel 1 des Zusatzprotokolls vorgesehen wird der Zeitraum, in dem Rumänien nach Artikel 9 Absatz 4 des Protokolls Nr. 2 für Stahlerzeugnisse ausnahmsweise staatliche Umstrukturierungsbeihilfen gewähren kann, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 um acht Jahre oder bis zum Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, verlängert.

    Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. STRAW


    (1)  ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.


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