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Document 32005D0140

2005/140/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 2004 über staatliche Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen im Steinkohlenbergbau in der autonomen Region Kastilien-León von Spanien 2001 und 2002 gewährte Beihilfen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 927) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 48 vom 19.2.2005, pp. 30–42 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/140(1)/oj

19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 48/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. März 2004

über staatliche Beihilfen zugunsten bestimmter Unternehmen im Steinkohlenbergbau in der autonomen Region Kastilien-León von Spanien 2001 und 2002 gewährte Beihilfen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 927)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/140/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung (1) gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   Verfahren

(1)

Mit Schreiben vom 19. Juni 2000, das bei der Kommission unter der Nummer N/776/2000 registriert wurde, meldete Spanien der Kommission ein geplantes Beihilfenpaket für Bergbauunternehmen der autonomen Region Kastilien-León. Dieses Maßnahmenpaket enthielt Beihilfen für den Steinkohlenbergbau entsprechend der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (2).

(2)

In ihrer Mitteilung vom 19. Juni 2000 informierte Spanien die Kommission darüber, dass die gemeldeten, von der autonomen Region Kastilien-León vorgesehenen Beihilfen mit den von der spanischen Zentralregierung gewährten abgestimmt würden.

(3)

Da nach Ablauf von drei Monaten keine Entscheidung der Kommission in dieser Angelegenheit vorlag, teilte ihr Spanien mit Schreiben vom 25. September 2000 mit, dass die zuständigen Behörden die angekündigten Maßnahmen durchführen würden, falls innerhalb von 15 Werktagen nach dieser Mitteilung keine Entscheidung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS getroffen würde.

(4)

Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 forderte die Kommission von Spanien Informationen über die von der Regionalregierung von Kastilien-León von 2000 bis 2002 gewährten Beihilfen für den Steinkohlenbergbau unter Angabe der begünstigten Unternehmen, der Höhe und des Gegenstands der Beihilfen sowie deren Einstufung entsprechend den in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Kategorien. Dabei sollte Spanien auch darlegen, inwieweit diese Beihilfen mit den in Artikel 2 aufgestellten Zielen und allgemeinen Kriterien sowie mit den von Spanien der Kommission gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilten Plänen im Einklang stehen.

(5)

Mit Schreiben vom 5. September 2002 informierte Spanien die Kommission über die Bergbauunternehmen in Kastilien-León von 2000 bis 2002 gewährten Beihilfen. Die Meldung durch Spanien erfolgte entsprechend den Verfahrensregeln der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3). In dieser Meldung nahm Spanien Bezug auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, obwohl am 23. Juli 2002 sowohl der EGKS-Vertrag als auch besagte Entscheidung bereits erloschen waren.

(6)

Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag gegen die Beihilfen zur Forschung und Entwicklung für den Umweltschutz, die Ausbildung und die Sicherheit einleiten würde. Das Verfahren richtete sich des Weiteren gegen die Beihilfen bei außergewöhnlichen Belastungen, doch sind diese nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

(7)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des genannten Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der fraglichen Beihilfe/Maßnahme Stellung zu nehmen.

(8)

Keiner der Beteiligten hat eine Stellungnahme abgegeben. Spanien übermittelte Zusatzinformationen am 21. März 2003, 9. April 2003 und 12. Dezember 2003.

2.   Ausführliche Beschreibung der Beihilfen

2.1   Beihilfearten

(9)

Es geht um die folgenden Arten von Beihilfen:

a)

Beihilfen zur Forschung und Entwicklung (FuE) entsprechend Artikel 6 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission;

b)

Beihilfen für den Umweltschutz entsprechend Artikel 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission;

c)

Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau;

d)

Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau.

2.2   Rechtsgrundlage

(10)

Rechtsgrundlage für die betreffenden Beihilfen bilden die Erlasse des Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus von Kastilien-León zur Gewährung von Kohlebeihilfen vom 20. Oktober 2000 (Beihilfen 2000), 19. Dezember 2000 (Beihilfen 2001) und 19. Dezember 2001 (Beihilfen 2002).

2.3   Beihilfeempfänger

(11)

Empfänger der fraglichen Beihilfen mit dem Ziel, die Nutzung von Steinkohle zu fördern und zu entwickeln, sind alle unter die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fallenden Steinkohleunternehmen (Großunternehmen und KMU) und deren Verbände in der autonomen Region Kastilien-León. Die Zahl der begünstigten Unternehmen und Einrichtungen wird auf 50 geschätzt.

(12)

Die autonome Region Kastilien-León kann Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen und wurde für den Zeitraum 2000—2006 als mit diesen Beihilfen förderungsfähige Region eingestuft.

2.4   Finanzmittel

(13)

Zur Finanzierung der gemeldeten Beihilfen waren die folgenden Mittel vorgesehen:

2001:

9 015 181,56 EUR (1,5 Mrd. ESP),

2002:

9 015 181,56 EUR (1,5 Mrd. ESP),

Insgesamt:

18 030 363,12 EUR (3 Mrd. ESP).

2.5   Dauer der Regelung

(14)

Die Regelung lief am 23. Juli 2002 aus.

2.6   Gegenstand der Beihilfen

(15)

Gegenstand der Beihilfen sind die unter den Randnummern 15 bis 18 genannten Maßnahmen sowie vor allem FuE-Tätigkeiten mit folgenden Zielen:

Schaffung von Anreizen für die Durchführung von Vorhaben im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung in Unternehmen ohne derartige Aktivitäten bzw. Stärkung ihrer diesbezüglichen vorhandenen Aktivitäten;

Verbesserung von Betriebssicherheit und Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau;

optimierte Nutzung der Steinkohlevorkommen und -reserven durch Verbesserung der Abbaumethoden und ihrer Wirtschaftlichkeit;

Förderung der technologischen Innovation zur Minderung der Umweltauswirkungen von Bergbaubetrieben;

Förderung technologischer Verbesserungen zur Erhöhung des zusätzlichen Nutzens der Produkte, zur leichteren Erschließung neuer Märkte oder zur Produktivitätssteigerung;

Weiterentwicklung von Ausrüstungstechnik und Vorhaben zu Abbau, Aufbereitung und Nutzung der gewonnenen Minerale.

Im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme förderungsfähige Vorhaben müssen einer der nachfolgend aufgeführten Prioritäten zuzuordnen sein:

Minderung des Risikos von Katastrophen, Explosionen, Bränden usw. und Beseitigung der Ursachen für schwere und häufige Unfälle;

Studien zur technischen Machbarkeit im Vorfeld von Forschungsaktivitäten zum Bergbau.

(16)

Gegenstand der Beihilfen sind ferner die folgenden Maßnahmen zum Umweltschutz:

Minderung der durch den Kohle- und Erzbergbau verursachten Umweltschäden;

Umweltsanierung in durch frühere Bergbauaktivitäten geschädigten Gebieten;

Rückgewinnung mineralischer und metallischer Substanzen von Halden.

Im Rahmen dieser Beihilfemaßnahme förderungsfähige Vorhaben müssen einer der nachfolgend aufgeführten Prioritäten zuzuordnen sein:

qualitative Annäherung der Emissionen von Bergbaubetrieben in die Luft und in öffentliche Gewässer an die verbindlichen Umweltschutznormen, sofern die entsprechenden Anlagen mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser verbindlichen Normen bereits in Betrieb waren;

Verbesserungen des Umweltschutzes, die erheblich über den in den für Bergbaubetriebe verbindlichen Normen festgelegten Umfang hinausgehen;

Entwicklung von Sanierungsmaßnahmen für geschädigte Gebiete;

Konzipierung von Studien und Vorhaben für Technologien zur Verringerung der durch den Kohle- und Erzbergbau verursachten Umweltschäden.

(17)

Außerdem sind Gegenstand der Beihilfen Maßnahmen für die Ausbildung im Bergbau im Rahmen von Vorhaben, mit denen vor allem eine gute fachliche Qualifikation der in der Branche tätigen Arbeitskräfte erreicht werden soll, um so die Unfallhäufigkeit in Bergbaubetrieben zu senken.

(18)

Gegenstand der Beihilfen sind des Weiteren Maßnahmen für die Sicherheit im Bergbau über Investitionsvorhaben zur Verbesserung der Sicherheit der Bergbauanlagen in einem Umfang, der über das in den geltenden Vorschriften geforderte Maß hinausgeht.

2.7   Beihilfeform

(19)

Bei den Beihilfen handelt es sich um nicht rückzahlbare Zuschüsse.

2.8   Beihilfefähige Kosten

(20)

Beihilfefähige Kosten sind die unter den Randnummern 20 bis 23 genannten Kosten sowie vor allem die folgenden mit FuE verbundenen Kosten:

a)

Personalkosten (für ausschließlich in der Forschung tätige Forscher, technisches und Hilfspersonal). Die Beihilfen für diese Kosten richten sich nach dem Umfang des tatsächlichen FuE-Aufwands;

b)

Kosten für Ausrüstung, Material, Flächen und Räume, die ausschließlich und ständig für Forschungsarbeiten genutzt werden (außer bei Bereitstellung auf gewerblicher Grundlage). Beihilfefähig sind die Kosten aus dem Erwerb von erstmals verwendeten oder neuen Sachanlagen in der Region Kastilien-León. Besagte Sachanlagen und Ausrüstungen sowie Zubehör und Anlagen, die zu deren ordnungsgemäßer Nutzung nötig sind, müssen ausschließlich und ständig für FuE-Arbeiten eingesetzt werden (außer bei Bereitstellung gegen Entgelt);

c)

Kosten für von externen Dienstleistern erbrachte Beratung und Ähnliches ausschließlich im Zusammenhang mit Forschungsarbeiten (einschließlich Forschung, Fachkenntnisse, Patente usw.). Diese Kosten sind generell beihilfefähig, sofern belegt werden kann, dass sie mit der FuE-Tätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehen und für diese erforderlich sind;

d)

allgemeine, direkt durch die Forschungsarbeit entstandene Zusatzkosten. Diese Kosten sind generell beihilfefähig, sofern belegt werden kann, dass sie mit der FuE-Tätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehen und für diese erforderlich sind;

e)

sonstige Betriebskosten (z. B. Kosten für Ausrüstungen, Wasser-, Strom- und Gasversorgung u. Ä.). Diese Kosten sind generell beihilfefähig, sofern belegt werden kann, dass sie mit der FuE-Tätigkeit unmittelbar in Zusammenhang stehen und für diese erforderlich sind.

(21)

Beihilfefähige Kosten für den Umweltschutz sind die zusätzlichen, zur Erfüllung der Umweltziele nötigen Investitionskosten für Flächen, Gebäude, Anlagen und Investitionsgüter.

(22)

Beihilfefähige Ausbildungskosten im Bergbau sind die Kosten für Lehrkräfte und Fahrtkosten der Teilnehmer der Ausbildungsmaßnahmen; ferner Verbrauchs- und Abschreibungskosten für Geräte und Anlagen anteilmäßig nach ihrem ausschließlichen Einsatz für das fragliche Ausbildungsvorhaben sowie sonstige Personalkosten bis zur Höhe der oben genannten beihilfefähigen Gesamtkosten.

(23)

Beihilfefähige Kosten für die Sicherheit im Bergbau sind Kosten

a)

aus dem Erwerb von Ausrüstungen zur Erhöhung der Sicherheit in Bergbauanlagen;

b)

zur Erhöhung der Sicherheit von Anlagen und der dort Beschäftigten;

c)

für Studien zur Erhöhung der Sicherheit in Bergbauanlagen.

2.9   Beihilfeintensität

(24)

Die Beihilfeintensität wird in den Randnummern 24 bis 27 erläutert. Dabei handelt es sich in erster Linie um FuE-Beihilfen in folgender Höhe (brutto):

bei industrieller Forschung bis zu 60 % der als beihilfefähig anerkannten Investitionen und Ausgaben. Ist der Antragsteller ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), kann die Beihilfe bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens betragen;

bei Studien zur technischen Machbarkeit im Vorfeld von Forschungsaktivitäten zum Bergbau beläuft sich die Höchstförderung auf 75 % der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens.

(25)

Die Intensität der Umweltschutzbeihilfen für Umweltschutzvorhaben als entsprechende Nettosubvention kann maximal die an den getätigten Investitionen gemessenen Höchstsätze erreichen, wie sie in der von der Europäischen Kommission für 2000—2006 genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen nach Anhang II des spanischen Ministerialerlasses festgelegt sind. Für KMU kann der Beihilfeumfang um folgende Prozentsätze erhöht werden:

bei Investitionsbeihilfen für die Umsetzung der neuen verbindlichen Umweltschutznormen in den Unternehmen um 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten;

bei Investitionsbeihilfen für Verbesserungen des Umweltschutzes, die über den in den verbindlichen Normen festgelegten Umfang hinausgehen, um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten;

bei Investitionsbeihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes für Betriebe in Bereichen ohne verbindliche Normen um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten.

(26)

Der Umfang der Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau kann brutto maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten erreichen.

(27)

Bei Vorhaben für die Sicherheit im Bergbau kann die Beihilfeintensität brutto bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.

2.10   Kumulierung von Beihilfen

(28)

Es besteht die Möglichkeit einer Kumulierung der in dieser Regelung vorgesehenen Beihilfen mit für andere Zwecke gewährten anderen staatlichen Beihilfen, sofern die in der vorgeschlagenen Beihilferegelung festgesetzten Höchstsätze nicht überschritten werden. In keinem Fall dürfen die im Rahmen der Regelung genehmigten Beihilfen einen Betrag erreichen, der für sich allein oder gemeinsam mit anderen Fördermitteln, Subventionen oder Beihilfen von anderen nationalen wie internationalen Behörden oder öffentlichen oder privaten Einrichtungen die Investitionskosten oder die mit der Tätigkeit des Beihilfeempfängers verbundenen Ausgaben übersteigt.

(29)

Die Möglichkeit der Kumulierung von Beihilfen wird in den Randnummern 29 bis 32 erläutert. Die für FuE-Vorhaben gewährten FuE-Beihilfen sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar. Im Falle der Beihilfenkumulierung darf die Summe der staatlichen Mittel 75 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(30)

Die Beihilfen für Umweltschutzvorhaben sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar, sofern die Beihilfesumme die Höchstgrenzen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des spanischen Ministerialerlasses nicht übersteigt.

Die Beihilfeintensität als entsprechende Nettosubvention kann maximal die an den getätigten Investitionen gemessenen Höchstsätze erreichen, wie sie in der von der Europäischen Kommission für 2000—2006 genehmigten Regelung für Regionalbeihilfen festgelegt sind, d. h.

35 % für Burgos und Valladolid,

37 % für Palencia und Segovia,

40 % für alle anderen Provinzen.

Diese Prozentsätze können um bis zu 15 % brutto erhöht werden, wenn es sich um KMU handelt.

Der oben stehende Umfang der Beihilfen kann im Falle der KMU um folgende Prozentsätze gesteigert werden:

bei Investitionsbeihilfen zur Umsetzung der neuen verbindlichen Umweltschutznormen in den Unternehmen um 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten;

bei Investitionsbeihilfen für Verbesserungen des Umweltschutzes, die über den in den verbindlichen Normen festgelegten Umfang hinausgehen, um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten;

bei Investitionsbeihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes für Betriebe in Bereichen ohne verbindliche Normen um 20 % brutto der beihilfefähigen Kosten.

(31)

Die Beihilfen für Vorhaben zur Ausbildung im Bergbau sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar, sofern die Beihilfesumme die Höchstgrenzen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) des spanischen Ministerialerlasses nicht übersteigt, d. h. 100 % der beihilfefähigen Kosten.

(32)

Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau:

 

Die für Sicherheitsvorhaben bestimmten Beihilfen sind mit allen anderen staatlichen Beihilfen mit identischem Gegenstand und Zweck kumulierbar, sofern die Beihilfesumme die Höchstgrenzen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) des spanischen Ministerialerlasses nicht übersteigt, d. h. 100 % der beihilfefähigen Kosten.

3.   Standpunkt Spaniens

(33)

Spanien legte der Kommission Zusatzinformationen und Argumente zur Beihilferegelung vor, die nachstehend in ihren wesentlichen Punkten zusammengefasst werden.

(34)

Die Beihilferegelung für 2001 und 2002 wurde ordnungsgemäß und lückenlos gemeldet. Alle nötigen Informationen wurden der Kommission übermittelt, weshalb nach Auffassung Spaniens kein Verfahren hätte eingeleitet werden müssen. Die gewährten Beihilfen hätten als bestehende Beihilfen betrachtet werden müssen. Spanien fordert daher die Einstellung des Verfahrens und eine positive Entscheidung. Spanien vertritt den Standpunkt, dass die Kommission bis zum 17. Juli 2002 einen langen Zeitraum verstreichen ließ, um Einwände gegen die gemeldeten Beihilfen zu erheben, was den Grundsätzen einer guten Verwaltungspraxis und der Rechtssicherheit widerspricht.

(35)

Die autonome Region Kastilien-León hatte nie die Absicht, eine mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Beihilferegelung anzuwenden. Sie handelte nach bestem Wissen und Gewissen und sehr transparent. Aufgrund des Ausbleibens einer Reaktion der Kommission auf die Meldung war es gerechtfertigt, dass die autonome Region Kastilien-León zu dem Schluss kam, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war und angewandt werden konnte.

(36)

Spanien ist der Ansicht, dass den Unternehmen im Steinkohlenbergbau aus den Maßnahmen keinerlei Vorteil erwächst, da diese zur Deckung der außergewöhnlichen Belastungen des Umstrukturierungsprozesses bestimmt sind. Die Beihilfen für FuE, den Umweltschutz, die Ausbildung und die Sicherheit im Bergbau genügen den fraglichen Regelungen für staatliche Beihilfen. Hinsichtlich der FuE-Beihilfen hat Spanien bestätigt, dass die Definition der industriellen Forschung jener der Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entspricht.

(37)

Bezüglich der Umweltbeihilfen übermittelte Spanien der Kommission Zusatzinformationen über die verschiedenen Beihilfekategorien, die zu berücksichtigenden nationalen und Gemeinschaftsvorschriften, die von den Beihilfen begünstigten Steinkohlenbergwerke sowie zur Erläuterung der mit der Sanierung der kontaminierten Industrieanlagen verbundenen Kosten. Spanien lieferte eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die Gegenstand der Beihilfen waren. Es bestätigte, dass die Beihilfen in Höhe von 15 % der beihilfefähigen Kosten zur Erfüllung der neuen Vorschriften strikt auf Umweltziele beschränkt waren. Bei der Nettoberechnung der Beihilfen wurden die mit den Investitionen erzielten Gewinne berücksichtigt. Bei der Berechnung der beihilfefähigen Kosten fand der höhere potenzielle Wert der sanierten Flächen Berücksichtigung.

(38)

Was die Ausbildungsbeihilfen betrifft, so waren nach Auffassung Spaniens die Fördermittel so gering, dass sie den Wettbewerb nicht verzerren konnten. Im Hinblick auf die Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau betont Spanien, dass die Sicherheit in den Bergwerken nicht immer ausreichend und es daher erforderlich ist, dafür Beihilfen zu gewähren. Die damit verbundenen Kosten sind außergewöhnliche Belastungen, die gedeckt werden müssen.

(39)

Spanien hat die Beträge einiger Beihilfen korrigiert, die verschiedenen Unternehmen im Steinkohlenbergbau gewährt wurden. Einige der früher vorgelegten Zahlen waren fehlerhaft.

4.   Beurteilung der Beihilferegelung

(40)

Die Kommission beschränkt die Beurteilung auf die Beihilfen für FuE, Umweltschutz, Ausbildung und Sicherheit. Über die Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen, die ebenfalls Gegenstand der Entscheidung vom 19. Februar 2003 zur Einleitung des gegenwärtigen Prüfverfahrens waren, wird gesondert entschieden. Wenngleich in der vorliegenden Entscheidung die Beihilferegelung beurteilt wird, bezieht sich die Kommission auch auf Einzelfälle, da die Beihilfen von Spanien durchgeführt wurden.

4.1   Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates

(41)

Da sowohl der EGKS-Vertrag als auch die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS am 23. Juli 2003 erloschen sind, ist die Vereinbarkeit der gemeldeten Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (5) zu beurteilen. Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung wird nicht angewendet.

(42)

Auf keinen Fall ergibt sich aus dem Wechsel des Rechtsrahmens vom EGKS-Vertrag zum EG-Vertrag ein Konflikt bei der Prüfung der durch die autonome Region Kastilien-León gewährten Beihilfen. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates und der Entscheidung Nr. 3632/1993/EGKS sind nahezu identisch, und auch eine auf den EGKS-Vertrag gestützte Prüfung hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt.

4.2   Anwendung von Artikel 87 Absatz 1

(43)

Zur Frage der Vereinbarkeit der im Rahmen der Beihilferegelung getroffenen Maßnahmen mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist zu prüfen, ob dadurch bestimmte Unternehmen begünstigt werden, ein Mitgliedstaat die Beihilfen aus staatlichen Mitteln gewährt, diese Maßnahmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(44)

Die erste Bedingung in Artikel 87 Absatz 1 bezieht sich auf die Möglichkeit einer Begünstigung bestimmter Unternehmen durch die Maßnahmen. Es ist zu klären, inwieweit erstens die begünstigten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen und ob zweitens dieser Vorteil einer bestimmten Art von Unternehmen gewährt wird. Aus den Beihilfen erwachsen den Beihilfeempfängern klare wirtschaftliche Vorteile, da sie eine direkte Subventionierung von Ausgaben darstellen, für die die Unternehmen hätten aufkommen müssen. Zudem sind die fraglichen Maßnahmen ausschließlich für Unternehmen im Steinkohlenbergbau der autonomen Region Kastilien-León bestimmt. Es kommt somit zu einer Begünstigung bestimmter Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern und daher zu einer gezielten Förderung.

(45)

Die zweite Bedingung von Artikel 87 Absatz 1 lautet, dass es sich um staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen handeln muss. Im konkreten Fall ist die Existenz staatlicher Mittel dadurch bewiesen, dass die Maßnahmen tatsächlich aus öffentlichen Finanzmitteln einer regionalen Behörde finanziert werden.

(46)

Gemäß dritter und vierter Bedingung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dürfen die Beihilfen den Wettbewerb weder verfälschen noch zu verfälschen drohen, noch dürfen sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall drohen die Maßnahmen jedoch den Wettbewerb zu verfälschen, denn sie stärken die finanzielle Position und das Tätigkeitsfeld der begünstigten Unternehmen gegenüber den Wettbewerbern, die nicht in den Genuss dieser Vorteile kommen. Auch wenn das Volumen des Steinkohlehandels innerhalb der Gemeinschaft sehr klein ist und die betroffenen Unternehmen keine Kohle ausführen, wird die einheimische Produktion dadurch begünstigt, dass in den anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen geringere Chancen haben, ihre Produkte nach Spanien auszuführen. Ferner verfälschen die Beihilfen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen Mitgliedstaaten insofern, als sie mit anderen von der spanischen Regierung verabschiedeten Maßnahmen kumulierbar sind.

(47)

Aus den genannten Gründen wird auf die fraglichen Beihilfen Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angewandt, d. h., sie können nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie die Bedingungen für eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen erfüllen.

(48)

Die im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen sind Gegenstand von Gemeinschaftsrahmen für diese drei Beihilfekategorien, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates genannt sind:

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (Mitteilung 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 (6) in der durch die Mitteilung 98/C 48/02 vom 15. Februar 1998 (7) und die Mitteilung 2002/C 111/03 vom 8. Mai 2002 (8) geänderten Fassung);

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (Mitteilung 2001/C 37/03 vom 3. Februar 2001 (9));

Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (10).

4.3   Meldung der Beihilfen

(49)

Hinsichtlich der nach Artikel 8 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS erforderlichen Meldung der Beihilfen, die Mitgliedstaaten dem Steinkohlenbergbau gewähren wollen, meldete Spanien der Kommission am 31. März 1998 den auf der Grundlage des Plans für den Steinkohlenbergbau und die alternative Entwicklung der Steinkohlenreviere 1998—2005 erarbeiteten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan und den Plan zur Rücknahme der Fördertätigkeit 1998—2002, dem die Kommission in ihrer Entscheidung Nr. 98/637/EGKS vom 3. Juni 1998 (11) zustimmte. In diesem Plan sieht die spanische Regierung finanzielle Maßnahmen vor, um im Rahmen der genannten Pläne die Beihilfen nach den Artikeln 3, 4 und 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS durchzuführen.

(50)

Nach Artikel 9 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002, die Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS entspricht, teilen die Mitgliedstaaten alle finanziellen Maßnahmen mit, die sie im darauf folgenden Jahr zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen wollen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2000 teilte Spanien der Kommission geplante Beihilfen mit. Die Kommission erhob innerhalb der in Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS festgelegten Frist keinen Einspruch gegen die Mitteilung, weshalb die Beihilfen für 2000 als genehmigt gelten, was bereits in der Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2003 zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens festgestellt wurde. Wie jedoch ebenfalls in der Entscheidung vom 19. Februar 2003 geltend gemacht wurde, kam Spanien seiner Mitteilungspflicht für die Jahre 2001 und 2002 nicht nach. Daher sind die von Kastilien-León in den Jahren 2001 und 2002 gewährten und in der Mitteilung Spaniens vom 5. September 2002 genannten Beihilfen als nicht gemeldete Beihilfen zu betrachten.

4.4   Beurteilung der FuE-Beihilfen

(51)

Die Kommission hat diese Beihilfemaßnahmen auf Einhaltung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen geprüft. Im Zeitraum der Beihilfegewährung ist dieser Gemeinschaftsrahmen Gegenstand der Mitteilungen der Kommission 96/C 45/06 vom 17. Februar 1996 (12), 98/C 48/02 vom 13. Februar 1998 (13) und 2002/C 111/03 vom 8. Mai 2002 (14).

(52)

Überprüft wurden folgende Beihilfen:

(in EUR)

Akte

Jahr

Unternehmen

Beihilfe

186/01

2001

Carbones de Arlanza SA

14 514,44

136/02

2002

Alto Bierzo SA

133 829,29

Die von der Regionalregierung von Kastilien-León gewährten FuE-Beihilfen wurden öffentlich ausgeschrieben. Mit ihnen soll die Entwicklung des Steinkohlenbergbaus unter besten Sicherheitsbedingungen gefördert werden, ohne dabei die Handelsbeziehungen zum Nachteil des Gemeinschaftsinteresses zu beeinflussen.

(53)

Ziel der subventionierten Vorhaben war der Erwerb neuer Kenntnisse für die Entwicklung neuer Abbauverfahren oder zur deutlichen Verbesserung bekannter Verfahren. Die Wahl fiel auf die fraglichen Vorhaben in der Erwägung, dass sie zu einer Verbesserung der technischen, organisatorischen oder wissenschaftlichen Aspekte des Abbauverfahrens oder einer relevanten Technik sowie zur Erhöhung der technischen oder Verfahrenseffizienz führen könnten. Eine Bezuschussung praktischer Versuche war nicht vorgesehen. Die betreffenden Vorhaben spielen eine entscheidende Rolle bei der Suche nach neuen Lösungen. Absicht der spanischen Behörden war es, Veränderungen herbeizuführen oder zu beschleunigen, durch die die Regierung ihrem Ziel eines leistungs- und wettbewerbsfähigeren Bergbaus näher käme. Diese Veränderungen wären ohne Beihilfen der Regierung nicht umgesetzt bzw. in großem Maßstab angewandt worden. Angesichts dieser Erwägungen gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die fraglichen Aktivitäten der Definition industrieller Forschung in der Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen. Die Endergebnisse dieser Forschungsarbeiten werden in die Entwicklung von Planvorhaben für neue oder veränderte Abbauverfahren einfließen.

(54)

Die beihilfefähigen Kosten stimmen mit der Kostendefinition in der Anlage II des Gemeinschaftsrahmens überein. Die Beihilfeintensität ist gering und kommt in beiden Fällen KMU zugute. Sie überschreitet nicht die in Abschnitt 5 des Gemeinschaftsrahmens vorgesehenen Höchstgrenzen. Nach Abschnitt 6 des Gemeinschaftsrahmens müssen Beihilfen ein Anreiz für die Unternehmen zu zusätzlichen Anstrengungen bei ihren FuE-Tätigkeiten sein und Unternehmen, die keine FuE betreiben, dazu anspornen, solche Tätigkeiten aufzunehmen. Da die Beihilfeempfänger KMU sind, nimmt die Kommission entsprechend Abschnitt 6.4 des Gemeinschaftsrahmens den Anreizeffekt als gegeben an.

(55)

Die Kommission muss daher zu dem Schluss kommen, dass die Regelung für FuE-Beihilfen mit dem fraglichen Gemeinschaftsrahmen vereinbar ist.

4.5   Beurteilung der Beihilfen für den Umweltschutz

(56)

Die Kommission hat diese Art von Beihilfen auf Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen geprüft.

(57)

In Anbetracht der von Spanien vorgelegten Informationen geht die Kommission davon aus, dass die Beihilfen u. a. dafür bestimmt sind, KMU drei Jahre lang ab Verabschiedung neuer verbindlicher Gemeinschaftsvorschriften bei der Anpassung an die neuen Gemeinschaftsvorschriften zu unterstützen, Investitionen im Falle des Fehlens verbindlicher Gemeinschaftsvorschriften zu fördern und Investitionen zu begünstigen, mithilfe deren eine Anpassung an über geltende Gemeinschaftsvorschriften hinausgehende nationale Vorschriften erfolgen soll. In der Regelung sind dazu Beihilfen bis zu 15 % brutto der beihilfefähigen Kosten vorgesehen, was im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass die fraglichen Investitionen mit Abschnitt E.1.6 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar sind. Im Hinblick auf die Gewässerverschmutzung sind die Investitionen unverzichtbar, um Wasser aus stillgelegten Bergwerken kontrollieren zu können. Dank dieser Investitionen sollen u. a. das Grundwasser kontrolliert, Überschwemmungen vermieden und ein Beitrag zur gefahrlosen Zirkulation von Wasser aus Bergwerken geleistet werden. Dieses Wasser muss den im spanischen Recht verankerten Qualitätsvorschriften genügen. Nach Auffassung der Kommission ist in der Definition der beihilfefähigen Investitionskosten vorgesehen, dass bei der Nettoberechnung der Beihilfen die mit den Investitionen erzielten Gewinne berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit Randnummer 37 des Gemeinschaftsrahmens. Entsprechend Randnummer 38 des Gemeinschaftsrahmens wird bei den beihilfefähigen Kosten der höhere potenzielle Wert der sanierten Flächen berücksichtigt. Bei der Sanierung von Bergwerken beschränken sich die beihilfefähigen Kosten neben jenen für die Rekultivierung von Halden auf die Betriebskosten der Bergwerke, einschließlich der Kosten für Personal, Material und die Abschreibung der Ausrüstungen, die notwendig sind, um ein Austreten von Gasen und Flüssigkeiten aus Schachtanlagen, den Zugang zu gefährlichen Bergwerken sowie die Verschmutzung des Wassers zu verhindern. Die Regelung entspricht damit den Bestimmungen in Randnummer 36 des Gemeinschaftsrahmens.

(58)

Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen

(in EUR)

Akte

Jahr

Unternehmen

Beihilfe

17/01

2001

M.S.P.

580 027,42

477/01

2001

Mina la Sierra

5 395,65

607.1/01

2001

Carbones San Isidro y María

8 106,12

17/02

2002

M.S.P.

136 450,88

sind für die Umweltsanierung von Tagebauanlagen bestimmt mit Ausnahme der Akte 607.1/01, wo sie für Investitionen in ein Umspannwerk und Stromleitungen vorgesehen sind.

(59)

Nach Prüfung der von Spanien vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass Aktivitäten von Unternehmen, mit denen ein Beitrag zur Beseitigung von Umweltschäden durch die Sanierung kontaminierter Industrieanlagen geleistet wird, in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens fallen können. Die Kosten für die Umweltsanierung sind Altlasten. Infolge der Stilllegung von Bergwerken kommt es zum Austreten von Wasser. Aufgrund der Bodenstrukturen und der verschiedenen Wasserläufe ist oftmals unklar, aus welchem Bergwerk dieses Wasser stammt, das zu Umweltschäden führen kann und kontrolliert werden muss. Es ist daher nicht möglich, den Verursacher der Verschmutzung festzustellen. Andererseits haben Bergwerke häufig den Besitzer gewechselt oder existieren nicht mehr. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass dies nicht zulasten der Unternehmen gehen kann, die die Bergwerke gegenwärtig betreiben. Somit ist in diesen Fällen die Beihilferegelung für die Sanierungskosten der Bergwerke mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

(60)

Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen

(in EUR)

Akte

Jahr

Unternehmen

Beihilfe

137/01

2001

Alto Bierzo, SA

93 825,20

237/01

2001

Antracitas de Arlanza

9 916,70

607.2/01

2001

Carbones San Isidro y María

8 119,04

1147/01

2001

Coto Minero del Sil

60 101,21

2117.1/01

2001

Unión Minera del Norte

55 934,56

2117.2/01

2001

Unión Minera del Norte

136 506,80

27/02

2002

Hullera Vasco Leonesa

292 504,00

137/02

2002

Alto Bierzo, SA

15 879,22

1147.1/02

2002

Coto Minero del Sil

68 582,02

1147.2/02

2002

Coto Minero del Sil

47 856,86

sind für Arbeiten zur Rekultivierung oder Sicherung von Halden, zum Schutz der Flussbetten sowie zur Renaturierung der Flächen an ehemaligen Bergwerken bestimmt. In den genannten Einzelfällen ist die Kommission zudem der Ansicht, dass die Umweltschäden im Laufe vieler Jahre verursacht wurden, es keine Vorschriften für die Sanierung gab oder die Verantwortlichen nicht eindeutig festzustellen sind. Nach ihrer Auffassung können daher die entsprechenden Kosten nicht den oben aufgeführten Unternehmen als heutigen Betreibern dieser Bergwerke angelastet werden. Im Einklang mit der Randnummer 38 des Gemeinschaftsrahmens übersteigt die Beihilfeintensität nicht 100 % der beihilfefähigen Kosten und umfasst nicht 15 % der Gesamtkosten der Arbeiten. Die beihilfefähigen Kosten entsprechen den Kosten der Arbeiten unter Abzug des Wertzuwachses der Flächen.

(61)

Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen

(in EUR)

Akte

Jahr

Unternehmen

Beihilfe

2111.1/01

2001

Unión Minera del Norte

109 569,31

2111.2/01

2001

Unión Minera del Norte

230 183,55

2111.3/01

2001

Unión Minera del Norte

121 656,87

2111.4/01

2001

Unión Minera del Norte

303 840,71

2111.5/01

2001

Unión Minera del Norte

306 940,49

891/02

2002

Campomanes Hermanos

89 232,00

2111.1/02

2002

Unión Minera del Norte

35 526,45

2111.2/02

2002

Unión Minera del Norte

75 452,05

2111.4/02

2002

Unión Minera del Norte

118 602,83

2111.5/02

2002

Unión Minera del Norte

205 304,23

2111.6/02

2002

Unión Minera del Norte

248 210,85

2111.7/02

2002

Unión Minera del Norte

626 746,00

211.1/02

2002

Viloria Hermanos SA

87 880,00

211.2/02

2002

Viloria Hermanos SA

87 880,00

wurden zwar von Spanien als Beihilfen zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen durch Umstrukturierung gemeldet (Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002), sind jedoch hauptsächlich für Umweltschutzzwecke bestimmt, denn sie dienen zur Sanierung der Böden an der Oberfläche von Bergwerken und zur Demontage von übertägigen Anlagen und sollen dazu beitragen, die Umweltauswirkungen von stillgelegten Steinkohlenbergwerken zu mindern. Zur Zeit der entsprechenden Aktivitäten gab es keine Vorschriften für die Sanierung der betroffenen Anlagen.

(62)

Nach Ansicht der Kommission ergibt sich aus den Besonderheiten des Bergbaus, dass ein Großteil der heutigen Verschmutzung durch Gase und Wasser aus Bergwerken und Halden auf vergangene Aktivitäten zurückzuführen ist. In der Mehrzahl der Fälle geht es deshalb darum, die Folgen der früheren Bergbautätigkeiten zu beseitigen; die entsprechenden Kosten sind als Altlasten zu betrachten, wobei es nicht möglich ist, den für die Umweltbelastungen Verantwortlichen einwandfrei festzustellen. Somit sind die Beihilfen für die Umweltsanierung in den Kohlenrevieren bestimmt. Umweltschäden, die die Qualität des Bodens sowie die oberirdischen oder unterirdischen Gewässer betreffen, fallen in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens. Die Beihilfeintensität übersteigt nicht 100 % der beihilfefähigen Kosten und umfasst nicht 15 % der Gesamtkosten der Arbeiten. Die beihilfefähigen Kosten, die den Kosten der Arbeiten unter Abzug des Wertzuwachses der Flächen entsprechen, sind ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrahmen vereinbar.

(63)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen und nach Prüfung der von Spanien vorgelegten Informationen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung für Umweltschutzbeihilfen im Einklang mit dem besagten Gemeinschaftsrahmen steht.

4.6   Beurteilung der Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau

(64)

Laut der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau und insbesondere Artikel 3 Absatz 1 sowie Erwägungsgrund 21 können Ausbildungsbeihilfen gewährt werden, sofern die Gewährung dieser Beihilfen unter Beachtung der von der Kommission für diese Beihilfeart festgelegten Bedingungen und Kriterien erfolgt. Die Kommission hat daher geprüft, inwieweit die gewährten Beihilfen mit der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen vereinbar ist. Spanien musste diese Beihilfen melden, weil die in der Verordnung festgelegten Bedingungen für die Freistellung von der Anmeldungspflicht bei staatlichen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau nicht angewandt werden.

(65)

Gegenstand der Überprüfung sind folgende Beihilfen:

(in EUR)

Akte

Jahr

Unternehmen

Beihilfe

183/01

2001

Carbones de Arlanza SA

6 436,84

453/01

2001

Mina Adelina SA

4 376,33

473/01

2001

Mina la Sierra SA

6 565,49

1353/01

2001

Minas de Valdeloso SL

7 867,25

Nach Prüfung der von Spanien vorgelegten Informationen und angesichts der von Spanien abgegebenen Garantien, wonach die in Artikel 4 vorgesehene maximale Beihilfeintensität bei der Anwendung der Regelung eingehalten wurde, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der autonomen Region Kastilien-León gewährten Beihilfen für die Ausbildung im Bergbau den Wettbewerb nicht verfälschen und auf der Grundlage der oben genannten Verordnung genehmigt werden können. Die Regelung enthält auch einen Verweis auf die genannte Verordnung.

4.7   Beurteilung der Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau

(66)

Nach Prüfung der Beihilfen und der von Spanien vorgelegten Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit der Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau zu beurteilen ist.

(67)

Die folgenden von Kastilien-León gewährten Beihilfen

(in EUR)

Akte

Jahr

Unternehmen

Beihilfe

182/01

2001

Carbones de Arlanza SA

39 630,74

452/01

2001

Mina Adelina SA

23 991,44

472/01

2001

Mina La Sierra SA

12 020,24

502/01

2001

Minex, SA

120 202,42

602.1/01-LE

2001

Carb. San Isidro y María

30 050,61

602.3/01 PA

2001

Carb. San Isidro y María

13 044,13

1352/01

2001

Minas de Valdeloso SL

35 520,76

452/02

2002

Mina Adelina SA

16 224,00

502/02

2002

Minex SA

64 835,64

1142/02

2002

Coto Minero del Sil

383 920,19

sind für die Mittel bestimmt, die die Unternehmen zur Verbesserung der Betriebssicherheit und des Gesundheitsschutzes aufwenden müssen. Dabei handelt es sich nicht um Kosten aus der laufenden Produktion, sondern um Investitionen in Ausrüstungen und bergbauliche Arbeiten. Die Kommission gelangt daher zu der Auffassung, dass die gewährten Beihilfen die Kosten für die Sicherheitsmaßnahmen nicht übersteigen, und kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfen mit Artikel 7 der besagten Verordnung sowie mit Punkt 1 Buchstabe g) ihres Anhangs bezüglich der Definition der in Artikel 7 genannten Kosten vereinbar sind. Demzufolge wurden nach Ansicht der Kommission die Beihilfen für die Sicherheit im Bergbau unter Einhaltung der oben genannten Verordnung gewährt.

5.   Schlussfolgerungen

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Spanien in den Jahren 2001 und 2002 auf der Grundlage der Erlasse des regionalen Ministeriums für Industrie, Handel und Tourismus zur Gewährung von Kohlebeihilfen vom 19. Dezember 2000 und 19. Dezember 2001 durchgeführten Beihilfen für Bergbauunternehmen in der autonomen Region Kastilien-León für Forschung und Entwicklung, für den Umweltschutz, die Ausbildung und die Sicherheit im Bergbau sind nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 30. März 2004

Für die Kommission

Loyola DE PALACIO

Vizepräsidentin


(1)  ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 2.

(2)  ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 12.

(3)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Siehe auch Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5).

(4)  ABl. C 105 vom 1.5.2003, S. 2.

(5)  ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. Siehe auch Punkt 47 der Mitteilung der Kommission über bestimmte Aspekte der Behandlung von Wettbewerbsfällen nach Auslaufen des EGKS-Vertrags (ABl. C 152 vom 26.6.2002, S. 5).

(6)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(7)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(8)  ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 3.

(9)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3—15.

(10)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(11)  ABl. L 303 vom 13.11.1998, S. 57.

(12)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(13)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(14)  ABl. C 111 vom 8.5.2002, S. 3.


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