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Document 32004R2068
Council Regulation (EC) No 2068/2004 of 29 November 2004 amending Regulation (EC) No 2667/2000 on the European Agency for Reconstruction
Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 des Rates vom 29. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau
Verordnung (EG) Nr. 2068/2004 des Rates vom 29. November 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau
ABl. L 358 vom 3.12.2004, pp. 2–3
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 333M vom 11.12.2008, pp. 220–225
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
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3.12.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 358/2 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 2068/2004 DES RATES
vom 29. November 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Europäische Agentur für Wiederaufbau führt die Gemeinschaftshilfe nach der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (2) in Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch. |
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(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 (3) gilt bis zum 31. Dezember 2004. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 sieht vor, dass die Kommission dem Rat einen Evaluierungsbericht über die Anwendung der Verordnung sowie einen Vorschlag bezüglich des Statuts der Agentur unterbreitet. |
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(4) |
Die Kommission hat diesen Bericht am 4. Juni 2004 veröffentlicht. |
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(5) |
Die Programmierung der Gemeinschaftshilfe für Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999 und für die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien erfolgt nach Länderstrategiepapieren für den Zeitraum von 2002 bis 2006 und im Einklang mit der finanziellen Vorausschau der Gemeinschaft. Die Kommission bereitet Vorschläge für mehrjährige Richtprogramme zugunsten dieser Länder und Gebiete für den Zeitraum 2005 bis 2006 vor. |
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(6) |
Unter Berücksichtigung der positiven Bewertung der Tätigkeiten der Agentur und der Tatsache, dass sich der Programmierungsrahmen für die Gemeinschaftshilfe auf den Zeitraum bis 2006 erstreckt, muss bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe Kontinuität gewährleistet werden. Daher sollte das Mandat der Europäischen Agentur für Wiederaufbau bis zum 31. Dezember 2006 verlängert werden. |
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(7) |
In der Bundesrepublik Jugoslawien wurde am 4. Februar 2003 eine Verfassungscharta angenommen, mit der das Land in „Serbien und Montenegro“ (4) umbenannt wurde. Diese Umbenennung sollte berücksichtigt werden. |
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(8) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 wird die Bezeichnung „an die Bundesrepublik Jugoslawien“ durch „an Serbien und Montenegro“ ersetzt. |
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2. |
In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird die Bezeichnung „die Bundesrepublik Jugoslawien“ durch „Serbien und Montenegro“ ersetzt. |
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3. |
In Artikel 4 Absatz 10 wird die Bezeichnung „an die Bundesrepublik Jugoslawien“ durch „an Serbien und Montenegro“ ersetzt. |
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4. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Die Kommission erstattet dem Rat bis zum 31. Dezember 2005 Bericht über die Zukunft des Mandats der Agentur. Etwaige Vorschläge für eine über den 31. Dezember 2006 hinausgehende Verlängerung des Mandats der Agentur sollte die Kommission dem Rat bis zum 31. März 2006 vorlegen.“ |
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5. |
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Die Kommission kann der Agentur die Durchführung der Gemeinschaftshilfe übertragen, die zugunsten von Serbien und Montenegro und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1628/96 beschlossen wurde.“ |
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6. |
In Artikel 16 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch „31. Dezember 2006“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. November 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. J. BRINKHORST
(1) Stellungnahme vom 17. November 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 (ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3).
(3) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1646/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 16).
(4) Einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 10. Juni 1999.