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Document 32004R1292
Council Regulation (EC, Euratom) No 1292/2004 of 30 April 2004 amending Regulations No 422/67/EEC and No 5/67/Euratom determining the emoluments of the President and Members of the Commission and of the President, Judges, Advocates General and Registrar of the Court of Justice and of the President, Members and Registrar of the Court of First Instance
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 des Rates vom 30. April 2004 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz
ABl. L 243 vom 15.7.2004, pp. 23–25
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300
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15.7.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 243/23 |
VERORDNUNG (EG, Euratom) Nr. 1292/2004 DES RATES
vom 30. April 2004
zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs und für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 210,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission vom 2. April 2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es obliegt dem Rat, die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts Erster Instanz festzulegen. |
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(2) |
Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 (1) wurde die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (2) zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften geändert. |
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(3) |
Da nach der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom (3) eine Reihe von Bestimmungen des genannten Statuts sinngemäß auf die Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz Anwendung finden, ist es angezeigt, jene Verordnung entsprechend zu ändern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom wird wie folgt geändert:
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1. |
Dem Artikel 1 wird der folgende Absatz 2 angefügt: „Für die Anwendung dieser Verordnung werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften erfüllt sind. Der unverheiratete Partner eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds gilt jedoch als Ehegatte im Sinne der Krankheitsfürsorge, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) Ziffern i), ii) und iii) jenes Artikels erfüllt sind.“ |
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2. |
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3. |
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 4b Anhang VII Artikel 17 des Statuts gilt entsprechend für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts Erster Instanz.“ |
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4. |
In Artikel 6 Buchstabe c) werden die Worte „für Beamte der Besoldungsgruppe A1“ gestrichen. |
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5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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9) |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21b (1) Anhang XIII Artikel 14, 15, 16, 17 und 19 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz. (2) Anhang XIII Artikel 20, 24 und 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gilt entsprechend für die Empfänger der aufgrund der Artikel 7, 8, 10 und 15 zu zahlenden Beträge.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2004.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. COWEN
(1) ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1.
(2) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004.
(3) ABl. 187 vom 8.8.1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2778/98 (ABl. L 347 vom 23.12.1998, S. 1).