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Document 32003E0092
Council Joint Action 2003/92/CFSP of 27 January 2003 on the European Union military operation in the Former Yugoslav Republic of Macedonia
Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
ABl. L 34 vom 11.2.2003, pp. 26–29
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
In force
Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien
Amtsblatt Nr. L 034 vom 11/02/2003 S. 0026 - 0029
Gemeinsame Aktion 2003/92/GASP des Rates vom 27. Januar 2003 über die militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, eine militärische Operation durchzuführen und damit die Nachfolge der NATO-Operation in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übernehmen, um weiterhin zu einem stabilen und sicheren Umfeld beizutragen, das es der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ermöglicht, das Rahmenabkommen von Ohrid umzusetzen. (2) Entsprechend dem Rahmenabkommen von Ohrid liegt dem Beitrag der Union ein weit gefasster Ansatz mit Maßnahmen zugrunde, die alle rechtsstaatlichen Aspekte betreffen; hierzu gehören auch Programme zum Aufbau von Institutionen sowie polizeiliche Tätigkeiten, die sich gegenseitig unterstützen und verstärken sollten. Die Maßnahmen der Union werden - unter anderem mit Unterstützung durch die Gemeinschaftsprogramme zum Aufbau von Institutionen im Rahmen der CARDS-Verordnung - zur vollständigen Umsetzung des Friedens in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie zur Verwirklichung der Ziele der allgemeinen Politik der Union in der Region, insbesondere des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, beitragen. (3) Die Union hat einen EU-Sonderbeauftragten ernannt, dessen Aufgabe es ist, zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, die Kohärenz des außenpolitischen Handelns der EU sicherzustellen sowie für die Koordinierung der Bemühungen der internationalen Gemeinschaft Sorge zu tragen, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens beizutragen. (4) Mit der am 26. September 2001 angenommenen Resolution 1371 (2001) des UN-Sicherheitsrates wird das Rahmenabkommen begrüßt und dessen umfassende Umsetzung durch die Bemühungen unter anderem der EU unterstützt. (5) Am 17. Januar 2003 haben die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien die Union ersucht, die Verantwortung für den Folgeeinsatz zur NATO-Operation "Allied Harmony" zu übernehmen. Zu diesem Zweck wird ein Briefwechsel zwischen den Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien und der Union erfolgen. Die EU wird nach Maßgabe der in Nizza vorgesehenen Regelungen einen verstärkten Konsultationsprozess mit der NATO durchführen. (6) Zur Planung und Vorbereitung des Einsatzes von EU-Kräften in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sollte ein Operation Commander ernannt werden. (7) Die Europäische Union bemüht sich, mit der NATO zu einer umfassenden Einigung über alle einschlägigen noch zu schließenden Dauervereinbarungen zwischen der EU und der NATO zu gelangen, die in vollem Einklang mit den Grundsätzen steht, die auf den Tagungen des Europäischen Rates, insbesondere den Tagungen vom 7.-9. Dezember 2000 in Nizza und vom 12.-13. Dezember 2002 in Kopenhagen, festgelegt worden sind. (8) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der EU-geführten Operation wahrnehmen und geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union fassen. (9) Im Einklang mit den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7.-9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion gemäß den Artikeln 18 und 26 des Vertrags über die Europäische Union die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der Ausführung der Maßnahmen im Rahmen der vom PSK gemäß Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union wahrgenommenen politischen Kontrolle und strategischen Leitung bestimmt werden. (10) Für die Beteiligung von Drittstaaten an der Operation gelten die vom Europäischen Rat festgelegten Leitlinien. (11) Nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gehen die operativen Ausgaben, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion mit militärischen Bezügen entstehen, in Übereinstimmung mit den im Beschluss des Rates vom 17. Juni 2002 festgelegten Rahmenbedingungen zulasten der Mitgliedstaaten. (12) Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union sind die der Union für die gesamte Dauer der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion zur Verfügung zu stellenden Mittel anzugeben; in diesem Zusammenhang ist ein Betrag aufzuführen, der als finanzieller Bezugsrahmen dient. (13) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die gemeinsamen Kosten der Operation, deren Parameter in dem vom Rat am 23. Januar 2003 gebilligten allgemeinen Konzept festgelegt worden sind, stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen, die in einen Haushaltsplan aufgenommen werden, der gemäß den Grundsätzen des in Erwägungsgrund 11 erwähnten Beschlusses über die Rahmenbedingungen zu verabschieden ist. (14) Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich mithin auch nicht an der Finanzierung der Operationen - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN: Artikel 1 Aufgaben (1) Auf der Grundlage der Vereinbarungen mit der NATO und vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Rates gemäß Artikel 3 führt die Europäische Union auf Ersuchen der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien eine militärische Operation der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien durch, um den Folgeeinsatz zur NATO-Operation "Allied Harmony" sicherzustellen. (2) Die zu diesem Zweck eingesetzten Einsatzkräfte handeln gemäß den Zielen, die in dem vom Rat gebilligten allgemeinen Konzept festgelegt sind. (3) Bei der Operation wird nach Maßgabe der Vereinbarungen mit der NATO auf die Mittel und Fähigkeiten der NATO zurückgegriffen. Artikel 2 Ernennung des Operation Commander (1) Der Rat ernennt einen Operation Commander der EU. (2) Die NATO wird ersucht, der Ernennung des Stellvertretenden Obersten Alliierten Befehlshabers für Europa (D-SACEUR), Admiral R. FEIST, zum Operation Commander der EU zuzustimmen. (3) Die NATO wird ersucht, der Bestimmung des Obersten Hauptquartiers der Allierten Mächte in Europa (SHAPE) zum Operational Headquarters der EU zuzustimmen. Artikel 3 Planung und Einleitung der Operation Sobald der Rat die nach den EU-Krisenmanagementverfahren vorgesehenen erforderlichen Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über den Operation Commander (Op Cdr), den Einsatzplan (OPLAN), die Einsatzregeln (RoE), das Operation Headquarters (OHQ) und den Force Commander der EU (F Cdr), gefasst hat, beschließt der Rat, die Operation einzuleiten. Artikel 4 Politische Kontrolle und strategische Leitung (1) Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung der Operation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, geeignete Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis zur Änderung des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln ein. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und den Abschluss der Operation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird. (2) Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht. (3) Dem PSK werden vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der militärischen Operation vorgelegt. Das PSK kann den Operation Commander gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen. Artikel 5 Militärische Leitung (1) Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der militärischen Operation unter der Verantwortung des Operation Commander. (2) Der EUMC wird regelmäßig vom Operation Commander unterrichtet. Er kann den Operation Commander erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen. (3) Der Vorsitzende des Militärausschusses der EU (CEUMC) fungiert als erster Point of Contact zum Operation Commander. Artikel 6 Beziehungen zur ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Der Generalsekretär/Hohe Vertreter und der EU-Sonderbeauftragte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien fungieren im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate als vorrangige Ansprechpartner für die Behörden der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Gemeinsamen Aktion. Der Vorsitz wird regelmäßig und umgehend über diese Kontakte unterrichtet. Der Force Commander unterhält zu Fragen in Bezug auf seine Aufgaben Kontakte zu den örtlichen Behörden. Artikel 7 Koordination und Kontakte Unbeschadet der Befehlskette arbeiten die Commander der EU eng mit dem EU-Sonderbeauftragten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zusammen, um für die Kohärenz der militärischen Operation im umfassenderen Rahmen aller Maßnahmen der EU in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Sorge zu tragen. In diesem Rahmen unterhalten die Commander der EU gegebenenfalls Verbindungen zu anderen internationalen Akteuren vor Ort. Artikel 8 Beteiligung von Drittstaaten (1) Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des Einheitlichen Institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat insbesondere auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza aufgestellten Leitlinien - beteiligen sich die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder an der Operation, wenn sie dies wünschen; - werden die Länder, denen der Europäische Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen angeboten hat, Mitgliedstaaten zu werden, um Teilnahme an der Operation gemäß den vereinbarten Modalitäten gebeten; - können potenzielle Partner ebenfalls um Teilnahme an der Operation gebeten werden. (2) Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, auf Empfehlung des Operation Commander und des Militärausschusses der EU die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen. (3) Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter, der den Vorsitz unterstützt, kann in dessen Namen solche Regelungen aushandeln. (4) Drittstaaten, die einen nennenswerten militärischen Beitrag zu der EU-geführten Operation leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation die selben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten. (5) Der Rat ermächtigt das PSK für den Fall, dass die Drittstaaten nennenswerte militärische Beiträge leisten, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen. Artikel 9 Finanzregelung (1) Der Rat legt einen Finanzmechanismus zur Deckung der gemeinsamen Kosten für die Operation nach Artikel 1 fest. (2) Für die Zwecke dieser Operationen - kommen die für die Kasernen und Unterkünfte der Einsatzkräfte insgesamt anfallenden Kosten für eine Einstufung als gemeinsame Kosten in Betracht; - kommen die für den Transport der Einsatzkräfte insgesamt anfallenden Kosten nicht für eine Einstufung als gemeinsame Kosten in Betracht. (3) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag beläuft sich auf 4700000 EUR. Artikel 10 Beziehungen zur NATO (1) Im Interesse der Transparenz, der Konsultation und der Zusammenarbeit zwischen EU und NATO sollten während der Vorbereitung und Durchführung der Operation mehr Kontakte und Sitzungen zwischen den beiden Organisationen stattfinden. Dazu sollten Sitzungen auf Ebene des PSK/NAC und des Militärausschusses sowie regelmäßige Kontakte zwischen den EU- und NATO-Befehlshabern in der Region gehören. Die NATO wird während der gesamten Dauer der Operation über den Einsatz von Mitteln und Fähigkeiten der NATO auf dem Laufenden gehalten. Das PSK informiert den NAC, bevor es dem Rat die Beendigung der Operation vorschlägt. (2) Die gesamte Befehlskette verbleibt nach den Konsultationen zwischen den beiden Organisationen während der gesamten Dauer der Operation unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der EU. In diesem Rahmen erstattet der Operation Commander allein den EU-Gremien über die Durchführung der Operation Bericht. Die NATO wird durch die geeigneten Instanzen, insbesondere das PSK und den Vorsitzenden des Militärausschusses, über die Lageentwicklung unterrichtet. Artikel 11 Weitergabe von Verschlusssachen an die NATO und an Drittstaaten Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der Operation erstellte Dokumente unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO und an Drittstaaten, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben. Artikel 12 Status der EU-geführten Einsatzkräfte Der Status der EU-geführten Einsatzkräfte in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien wird in einer auf der Grundlage von Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union zu schließenden Übereinkunft mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien festgelegt. Artikel 13 Inkrafttreten Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Februar 2003 in Kraft. Artikel 14 Veröffentlichung Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2003. Im Namen des Rates G. Papandreou Der Präsident