This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32003D0585
2003/585/EC: Council Decision of 28 July 2003 amending Annex 2, Schedule A, of the Common Consular Instructions and Annex 5, Schedule A, of the Common Manual on the visa requirements for holders of Pakistani diplomatic passports
2003/585/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen
2003/585/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen
ABl. L 198 vom 6.8.2003, pp. 13–14
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 04/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0810
2003/585/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen
Amtsblatt Nr. L 198 vom 06/08/2003 S. 0013 - 0014
Entscheidung des Rates vom 28. Juli 2003 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion sowie von Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs betreffend die Visumpflicht für die Inhaber von pakistanischen Reisepässen (2003/585/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates vom 24. April 2001, mit der dem Rat Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren zur Prüfung von Visumanträgen vorbehalten werden(1), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 790/2001 des Rates vom 24. April 2001 zur Übertragung von Durchführungsbefugnissen an den Rat im Hinblick auf bestimmte detaillierte Vorschriften und praktische Verfahren für die Durchführung der Grenzkontrollen und die Überwachung der Grenzen(2), auf Initiative der Hellenischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs enthalten ein Verzeichnis von Staaten, deren Angehörige in einem oder mehreren Mitgliedstaaten generell visumpflichtig sind, während Angehörige dieser Staaten, die Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sind, nicht der Visumpflicht unterliegen. (2) Die Hellenische Republik möchte die Inhaber von pakistanischen Diplomatenpässen von der Visumpflicht ausnehmen. Die Gemeinsame Konsularische Instruktion und das Gemeinsame Handbuch sollten daher entsprechend geändert werden. (3) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Dänemark nicht bindend oder anwendbar ist. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand nach den Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten nachdem der Rat diese Entscheidung erlassen hat, ob es sie in sein einzelstaatliches Recht umsetzt. (4) Für Island und Norwegen stellt diese Entscheidung eine Weiterentwicklung von Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen(4) genannten Bereich fallen. (5) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden(5), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für das Vereinigte Königreich nicht bindend oder anwendbar ist. (6) Diese Entscheidung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland(6) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Entscheidung, die für Irland nicht bindend oder anwendbar ist. (7) Diese Entscheidung stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 dar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Anlage 5 Liste A des Gemeinsamen Handbuchs erhalten folgende Fassung: In der Spalte GR wird in Bezug auf Pakistan der Buchstabe "D" aufgenommen. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. September 2003. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2003. Im Namen des Rates Der Präsident F. Frattini (1) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 2. (2) ABl. L 116 vom 26.4.2001, S. 5. (3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (4) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. (5) ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (6) ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.