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Document 32002L0010

    Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

    ABl. L 46 vom 16.2.2002, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010; Aufgehoben durch 32011L0064

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/10/oj

    32002L0010

    Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

    Amtsblatt Nr. L 046 vom 16/02/2002 S. 0026 - 0028


    Richtlinie 2002/10/EG des Rates

    vom 12. Februar 2002

    zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG hinsichtlich der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten(4) und Artikel 4 der Richtlinie 92/80/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten(5) wurden die Sätze und die Struktur der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren eingehend geprüft.

    (2) Der erste einschlägige Bericht der Kommission vom 13. September 1995 machte lediglich auf gewisse Schwierigkeiten bei der Durchführung der Richtlinien aufmerksam und enthielt keine spezifischen Lösungsvorschläge.

    (3) Der zweite Bericht der Kommission vom 15. Mai 1998 befasste sich mit der Prüfung notwendiger technischer Änderungen, die sich hauptsächlich auf die Anpassung der Inzidenz der globalen Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten bezogen, sah aber keine Änderungen der Verbrauchsteuersätze und -strukturen vor. Diesem Bericht, der dem Rat am 18. Mai 1998 übermittelt wurde, war ein Vorschlag für eine Änderungsrichtlinie(6) beigefügt.

    (4) Die Vorschläge der Kommission gingen weitgehend in die Richtlinie 1999/81/EG des Rates vom 29. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten, der Richtlinie 92/80/EWG zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf andere Tabakwaren als Zigaretten und der Richtlinie 95/59/EG über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(7) ein.

    (5) Eine Analyse der Änderungen bei den Preisen und den Verbrauchsteuersätzen für Tabakwaren in der Gemeinschaft zeigt, dass es noch erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, die das Funktionieren des Binnenmarktes sowohl in seiner heutigen als auch in seiner künftigen, nach der Erweiterung zu erwartenden, Form beeinträchtigen können.

    (6) Eine stärkere Annäherung der Steuersätze der Mitgliedstaaten wäre ein Beitrag zur Verringerung der Steuerhinterziehung und des Schmuggels in der Gemeinschaft. Durch die Einführung eines in Euro ausgedrückten festen Mindestbetrags zusätzlich zur Mindestinzidenz der Verbrauchsteuer von 57 % des Kleinverkaufspreises von Zigaretten der gängigsten Preisklasse wird dafür gesorgt, dass auf diese Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer erhoben wird. Die Mitgliedstaaten, für die die sofortige Einführung dieses in Euro ausgedrückten festen Mindestbetrags aus wirtschaftlichen Gründen problematisch wäre, sollten die Erfuellung dieses neuen Erfordernisses bis spätestens 31. Dezember 2004 zurückstellen dürfen. Mitgliedstaaten mit einem jetzt schon hohen Verbrauchsteuerniveau sollte bei der Festsetzung der Steuersätze mehr Spielraum eingeräumt werden. Für den 1. Juli 2006 sollte eine weitere Anhebung des festen Mindestbetrags vorgesehen werden. Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die durch eine Anwendung des erhöhten Betrags zu jenem Zeitpunkt möglicherweise verursacht werden, sollten das Königreich Spanien und die Hellenische Republik ermächtigt werden, den neuen Betrag erst ab 31. Dezember 2007 anzuwenden.

    (7) Der EG-Vertrag verlangt, dass bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird. Sowohl Zigaretten als auch Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten schädigen die Gesundheit des Verbrauchers. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Daher müssen die Mindestsätze für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten näher an den Mindestsatz für Zigaretten herangeführt werden.

    (8) Um zu vermeiden, dass der Wert der gemeinschaftlichen Mindestsätze der Verbrauchsteuer auf Zigarren, Zigarillos, Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten und anderen Rauchtabak sinkt, ist eine stufenweise Anhebung der als fester Betrag ausgedrückten spezifischen Mindestverbrauchsteuer erforderlich.

    (9) Jegliche Harmonisierung der Verbrauchsteuerstrukturen sollte so angelegt sein, dass Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen unterschiedlichen Kategorien von Tabakwaren der gleichen Gruppe vermieden werden und damit der Zugang zu den Inlandsmärkten der Mitgliedstaaten erleichtert wird.

    (10) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung sollte die in der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(8) enthaltene Definition von Zigarren und Zigarillos dahin gehend angepasst werden, dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerlich als Zigarette behandelt wird.

    (11) Der Bundesrepublik Deutschland sollte es gestattet werden, die Anwendung dieser neuen Definition bis spätestens 31. Dezember 2007 aufzuschieben, da eine unmittelbare Anwendung für die deutschen Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftliche Probleme aufwerfen könnte.

    (12) Die Mitgliedstaaten sollten über wirksamere Mittel für die Reaktion auf unlautere Praktiken bei der Preisgestaltung und das Auftauchen von Erzeugnissen verfügen, die den Markt stören. Dieses Ziel kann dadurch erreicht werden, dass den Mitgliedstaaten gestattet wird, auf Zigaretten eine Mindestverbrauchsteuer zu erheben, sofern diese die Verbrauchsteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt.

    (13) Es ist ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung vorzusehen. Ein Abstand von vier Jahren zwischen den einzelnen Überprüfungen wäre angemessener und ließe Zeit zur Beurteilung der mit dieser Richtlinie eingeführten Änderungen.

    (14) Die Richtlinien 92/79/EWG, 92/80/EWG und 95/59/EG sollten entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 92/79/EWG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

    (1) Jeder Mitgliedstaat wendet eine globale Mindestverbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer plus ad-valorem-Verbrauchsteuer ohne Mehrwertsteuer) mit einer Inzidenz in Höhe von 57 % des Kleinverkaufspreises (einschließlich aller Steuern) und mindestens 60 EUR je 1000 Zigaretten der gängigsten Preisklasse an. Ab 1. Juli 2006 ist der Betrag '60 EUR' durch '64 EUR' zu ersetzen.

    (2) Das Erfordernis einer Mindestinzidenz in Höhe von 57 % gilt nicht für Mitgliedstaaten, in denen die globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten der gängigsten Preisklasse mindestens 95 EUR je 1000 Zigaretten beträgt. Ab 1. Juli 2006 ist der Betrag '95 EUR' durch '101 EUR' zu ersetzen.

    (3) Die globale Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten wird alljährlich auf der Grundlage von Zigaretten der am 1. Januar gängigsten Preisklasse festgesetzt.

    (4) Ungeachtet des Absatzes 1 ist Mitgliedstaaten, die am 1. Juli 2001 auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse eine globale Mindestverbrauchsteuer von weniger als 60 EUR je 1000 Zigaretten angewendet haben, eine Verschiebung der Anwendung einer globalen Mindestverbrauchsteuer von 60 EUR je 1000 Zigaretten auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse bis spätestens 31. Dezember 2004 einschließlich gestattet.

    (5) Der Kurs für die Umrechnung des Euro zur Berechnung der Beträge der globalen Mindestverbrauchsteuer in den Landeswährungen wird einmal jährlich festgesetzt. Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichen Kurse; sie finden ab 1. Januar des folgenden Kalenderjahres Anwendung.

    (6) Abweichend von Absatz 5 dürfen Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben, für die Umrechnung des in Absatz 2 genannten Betrags von 95 EUR in Landeswährung den am ersten Arbeitstag im Oktober 2000 geltenden Kurs anwenden. Diese Ausnahmeregelung wird im nächsten von der Kommission nach Artikel 4 vorzulegenden Bericht überprüft."

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

    Alle vier Jahre unterbreitet die Kommission dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die mit dieser Richtlinie festgelegten Verbrauchsteuersätze und die Struktur der Verbrauchsteuern gemäß Artikel 16 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer(9). Der Rat prüft diesen Bericht und diesen Vorschlag und beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem ausschließlich unter Berücksichtigung der Inflation errechneten realen Wert der Verbrauchsteuersätze gemäß Artikel 2 und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen."

    Artikel 2

    Die Richtlinie 92/80/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: "Ab dem 1. Juli 2002 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 32 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 27 EUR je kg.

    Ab dem 1. Juli 2003 entspricht die globale Verbrauchsteuer mindestens folgenden Sätzen oder Beträgen:

    a) für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 11 EUR je 1000 Stück oder je kg;

    b) für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten: 33 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 29 EUR je kg;

    c) für anderen Rauchtabak: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 20 EUR je kg.

    Ab dem 1. Juli 2004 beträgt die globale Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten mindestens 36 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 32 EUR je kg."

    2. Artikel 4 erhält folgende Fassung: "Artikel 4

    Die Kommission unterbreitet dem Rat alle vier Jahre einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag betreffend die in dieser Richtlinie festgesetzten Verbrauchsteuersätze. Der Rat prüft diesen Bericht und diesen Vorschlag und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts, dem realen Wert der Verbrauchsteuern und allgemein den Zielen des EG-Vertrags Rechnung getragen."

    Artikel 3

    Die Richtlinie 95/59/EG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 3 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung: "3) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefuellt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe sowie ein Umblatt, beide aus rekonstituiertem Tabak, aufweisen, wobei das äußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 1,2 g oder mehr beträgt und das Deckblatt spiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur Längsachse der Zigarre von mindestens 30o aufgelegt ist;

    4) Tabakrollen, die mit entripptem Mischtabak gefuellt sind und ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak aufweisen, das das Erzeugnis vollständig umhüllt - gegebenenfalls auch den Filter, nicht aber das Mundstück bei Zigarren mit Mundstück -, wenn ihr Stückgewicht ohne Filter und ohne Mundstück 2,3 g oder mehr und ihr Umfang auf mindestens einem Drittel ihrer Länge 34 mm oder mehr beträgt."

    2. Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die Mitgliedstaaten können auf Zigaretten, die zu einem Preis verkauft werden, der unter dem Kleinverkaufspreis von Zigaretten der gängigsten Preisklasse liegt, eine Mindestverbrauchsteuer erheben, sofern diese den Betrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten der gängigsten Preisklasse nicht übersteigt."

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2002 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    (2) Abweichend von Absatz 1 wird es

    - der Bundesrepublik Deutschland gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 3 Nummer 1 nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen;

    - dem Königreich Spanien und der Hellenischen Republik gestattet, die Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 1 Nummer 1 (betreffend Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie 92/79/EWG) nachzukommen, spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft zu setzen.

    (3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    R. de Rato y Figaredo

    (1) ABl. C 186 E vom 26.6.2001, S. 235.

    (2) Stellungnahme vom 5. Februar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 111.

    (4) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 8, geändert durch die Richtlinie 1999/81/EG (ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

    (5) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 10, geändert durch die Richtlinie 1999/81/EG.

    (6) ABl. C 203 vom 30.6.1998, S. 16.

    (7) ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47.

    (8) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40, geändert durch die Richtlinie 1999/81/EG.

    (9) ABl. L 291 vom 6.12.1995, S. 40. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/81/EG (ABl. L 211 vom 11.8.1999, S. 47).

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