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Document 32002D0884
2002/884/EC: Commission Decision of 31 October 2002 concerning national provisions on restrictions on the marketing and use of creosote-treated wood notified by the Netherlands under Article 95(4) and (5) of the EC Treaty (Text with EEA relevance) (notified under document number C(2002) 4116)
2002/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116)
2002/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116)
ABl. L 308 vom 9.11.2002, pp. 30–43
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
2002/884/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116)
Amtsblatt Nr. L 308 vom 09/11/2002 S. 0030 - 0043
Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2002 über von den Niederlanden gemäß Artikel 95 Absatz 4 und Absatz 5 EG-Vertrag notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4116) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/884/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Gemeinschaftsrecht (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/61/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), werden die Bestimmungen über Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Laut Artikel 1 Absatz 1 gilt die Richtlinie für die in Anhang I verzeichneten Stoffe und Zubereitungen. (2) Durch die Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989(3) zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG wurde in die Richtlinie 76/769/EWG ein Artikel 2a eingefügt, demzufolge die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezüglich der bereits unter die Richtlinie 76/769/EWG fallenden Stoffe und Zubereitungen nach dem in Artikel 29 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/32/EWG(5), vorgesehenen Verfahren erlassen werden. (3) Die Richtlinie 76/769/EWG wurde mehrfach geändert. Anhang I wurde durch eine Reihe gefährlicher Stoffe und Zubereitungen ergänzt, und für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach Anhang I wurden weitere Beschränkungen erlassen. In bestimmten Fällen wurden auch Beschränkungen für das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Produkten erlassen, die diese Stoffe und Zubereitungen enthielten oder damit behandelt waren. (4) Durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG(6), die auf der Grundlage des früheren Artikels 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95) erlassen wurde, wurde in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG unter anderem eine neue Nummer 32 eingefügt, die Kreosot und ähnliche Kohlenteerdestillate sowie Zubereitungen, die diese enthalten (nachstehend als Kreosot bezeichnet) betrifft. Darin wurden Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung und von mit Kreosot behandeltem Holz vorgesehen. (5) Gemäß Nummer 32 durfte Kreosot nicht zur Holzbehandlung verwendet werden, wenn es Benzo[a]pyren (nachstehend als "B[a]P" bezeichnet) und wasserlösliche Phenole (nachstehend als "WLP" bezeichnet) oberhalb bestimmter Konzentrationen enthielt. Der für B[a]P festgelegte Grenzwert lag bei einer Massenkonzentration von maximal 0,005 % (= 50 ppm), der für WLP bei maximal 3 % (= 30 g/kg). Ferner durfte damit behandeltes Holz nicht in den Verkehr gebracht werden. (6) Allerdings konnte die Verwendung von Kreosot zur Holzbehandlung in Industrieanlagen über eine Ausnahmegenehmigung gestattet werden, wenn der B[a]P-Gehalt bei einer Massenkonzentration unter 0,05 % (= 500 ppm) und der WLP-Gehalt bei einer Massenkonzentration unter 3 % (= 30 g/kg) lag. Kreosot in Übereinstimmung mit diesen Grenzwerten durfte nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen mussten mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das erstmalig in den Verkehr gebracht wurde oder vor Ort wiederbehandelt wurde, durfte nur für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. in den Bereichen Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Umzäunungen, Häfen, Wasserwege). In bestimmten Fällen war seine Verwendung ganz ausgeschlossen, z. B. innerhalb von Gebäuden, oder falls es zu Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen könnte, auf Spielplätzen und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht. Früher behandeltes Holz, das auf dem Gebrauchtwarenmarkt in Verkehr gebracht wurde, durfte außer in den oben genannten Fällen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden war. (7) Auf der Grundlage einer Studie über die gesundheitlichen Auswirkungen von Kreosot(7) und der anschließenden Überprüfung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (nachstehend als SCTEE bezeichnet)(8) leitete die Kommission 1999 Erörterungen mit den Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG über Kreosot ein. (8) Am 26. Oktober 2001 erließ die Kommission die Richtlinie 2001/90/EG(9) zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (Kreosot). In der Präambel wird im zweiten Erwägungsgrund auf die Studie über die gesundheitlichen Auswirkungen Bezug genommen und die Schlussfolgerung gezogen, dass die Krebs erzeugende Wirkung von Kreosot größer ist als bislang angenommen. Im dritten Erwägungsgrund wird das Ergebnis der Überprüfung dieser Studie durch den SCTEE erwähnt, der zu dem Schluss kam, dass von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt in einer Massenkonzentration unter 0,005 % und/oder von mit derartigem Kreosot behandeltem Holz für die Verbraucher ein Krebsrisiko ausgeht, und das Ausmaß des Risikos sei eindeutig Besorgnis erregend. (9) Durch die Richtlinie 2001/90/EG wird die Nummer 32 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG ersetzt und es werden neue Beschränkungen für das Inverkehrbringen und die Verwendung von zur Holzbehandlung bestimmtem Kreosot und von mit Kreosot behandeltem Holz eingeführt. Gemäß den Vorschriften dieser Nummer darf Kreosot nicht für die Behandlung von Holz verwendet werden und damit behandeltes Holz darf nicht in Verkehr gebracht werden. Als Ausnahme darf Kreosot jedoch für die Holzbehandlung in Industrieanlagen oder für die vor Ort durch Fachleute durchgeführte Wiederbehandlung verwendet werden, vorausgesetzt es enthält B[a]P in einer Massenkonzentration unter 0,005 % (= 50 ppm) und WLP in einer Massenkonzentration unter 3 % (= 30 g/kg). Diese Art von Kreosot darf nicht an Verbraucher abgegeben und nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackung muss die Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen oder zu gewerblichen Zwecken" tragen. (10) Die Verwendung von auf diese Weise behandeltem Holz, das erstmalig in den Verkehr gebracht wird oder vor Ort wiederbehandelt wird, darf nur für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. in den Bereichen Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Umzäunungen, für landwirtschaftliche Zwecke, Häfen, Wasserwege). In bestimmten Fällen ist seine Verwendung jedoch ganz ausgeschlossen, z. B. innerhalb von Gebäuden, auf Spielplätzen, in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, sowie für Gartenmobiliar oder falls es zu Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen kann. Holz, das vor der Geltung der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/90/EG, mit Kreosot behandelt wurde, kann auf dem Gebrauchtwarenmarkt zur Wiederverwendung angeboten werden, außer in den Fällen, in denen seine Verwendung vollkommen verboten ist. 2. Einzelstaatliche Bestimmungen (11) Die der Kommission notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen haben die Form eines Entwurfs eines Erlasses über polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthaltende Beschichtungen (Besluit PAK-houdende coatings)(10) nach dem Gesetz über umweltgefährdende Stoffe (mit Kreosot behandeltes Holz). (12) Mit Artikel 1 Abschnitt B des Entwurfs eines Erlasses wird eine neue Nummer 4a unter dem Titel "Mit Kreosot behandeltes Holz" eingefügt, die einen neuen Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a) enthält, demzufolge gilt: "Ab einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt ist es verboten, mit Kreosot behandeltes Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächen- oder Grundwasser kommt, in die Niederlande einzuführen, zu verwenden, anderen zu überlassen, zu gewerblichen Zwecken für den niederländischen Markt zu besitzen oder zu lagern." (13) Gemäß Absatz 2 des neuen Artikels 8a würde sich das Verbot nicht auf mit Kreosot behandeltes Holz erstrecken, das vor einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt verwendet worden ist, solange es an seinem Verwendungsort belassen wird. In Absatz 3 sind zwei weitere Ausnahmen von der Anwendung des Verbots vorgesehen. Sie betreffen mit Kreosot behandeltes Holz: - das unter ein Zollverfahren fällt und bestimmt ist für den Zollgutversand, für die Verbringung in ein Zollgutlager oder für die vorübergehende Einfuhr im Sinne des Artikels 4 Absatz 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(11); - das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des EWR stammt und in den Niederlanden nicht in Verkehr gebracht werden soll. (14) Gemäß Artikel 8b der neuen Nummer 4a gilt, dass jeder, der mit Kreosot behandeltes Holz, das nicht unter das Verbot fällt, einführt, anderen überlässt, zu gewerblichen Zwecken besitzt oder lagert, Unterlagen zu diesem Holz führen und auf Verlangen nachweisen muss, dass das fragliche mit Kreosot behandelte Holz nicht für unter das Verbot fallende Anwendungen bestimmt ist. Es sind spezifische Mindestanforderungen für diese Unterlagen vorgesehen, darunter: - Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, von dem das mit Kreosot behandelte Holz bezogen worden ist; - Datum, an dem der Hersteller oder Lieferant das mit Kreosot behandelte Holz geliefert hat; - Anwendungsbereich des mit Kreosot behandelten Holzes; - Name und Anschrift der Person, der das mit Kreosot behandelte Holz überlassen oder geliefert worden ist; - Datum der Lieferung des mit Kreosot behandelten Holzes; - empfangene oder gelieferte Menge des mit Kreosot behandelten Holzes. 3. Frühere Notifizierungen nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag (15) Die Niederlande hatten die Kommission zu einem früheren Zeitpunkt von ihrer Absicht in Kenntnis gesetzt, diese einzelstaatlichen Bestimmungen einzuführen. Die Notifizierung wurde am 25. Januar 2001 unterbreitet; mit ihr wurde um die Genehmigung der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 94/60/EG, ersucht. Gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag billigte die Kommission den Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen mit der Entscheidung 2002/59/EG(12). (16) Die Erwägungsgründe der Entscheidung 2002/59/EG, auf die zum Zwecke der vorliegenden Entscheidung uneingeschränkt verwiesen wird, enthalten eine ausführliche Beschreibung der Argumente, die von den Niederlanden vorgebracht und anhand der eingereichten Unterlagen belegt wurden, sowie die wesentlichen Fakten und Rechtselemente, auf die sich die Kommission bei ihrer Beurteilung stützt. Aus Gründen der Klarheit erfolgt unter 17 bis 20 eine kurze Zusammenfassung. (17) Die Niederlande vertraten die Auffassung, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt in Zusammenhang mit einem Problem, das in den Niederlanden nach der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG aufgetreten war, die Einführung der notifizierten Bestimmungen rechtfertigen. (18) Die von den Niederlanden eingereichten Unterlagen enthielten Anhaltspunkte für bestimmte Umweltrisiken, die durch Kreosotverbindungen entstehen, insbesondere durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, die aus mit Kreosot behandeltem Holz ausgelaugt werden, das in Kontakt mit Oberflächen- oder Grundwasser kommt. Außerdem zeigten die vorgelegten Informationen die besonders schwer wiegende Expositionssituation in den Niederlanden in Bezug auf die Kompartimente Oberflächenwasser und Grundwasser auf. (19) Der SCTEE gab am 12. Juni 2001 eine vorläufige Stellungnahme(13) zu den vorgelegten Unterlagen ab, in der er zu dem Schluss kam, dass die Begründung der Notifizierung der Niederlande einen schwierigen Sachverhalt darstellt und keine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt. Am 13. Juli 2001 hat die Kommission durch die Entscheidung 2001/599/EG(14) den in Artikel 95 Absatz 6 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum von sechs Monaten um weitere sechs Monate verlängert, um eine gründliche Prüfung aller vorgelegten Belege zu ermöglichen. Die Entscheidung wurde den Niederlanden am Tag ihres Erlasses notifiziert. (20) Der SCTEE gab am 21. Oktober 2001 kurz vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG seine endgültige Stellungnahme ab, die die wissenschaftliche Validität der von den Niederlanden vorgelegten Unterlagen weitgehend bestätigt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme billigte die Kommission den Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen mit der Entscheidung 2002/59/EG vom 23. Januar 2002. Die Entscheidung wurde den Niederlanden am gleichen Tag notifiziert. II. DAS VERFAHREN (21) Gemäß der Richtlinie 2001/90/EG müssen die Mitgliedstaaten die zur Einhaltung der Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften bis spätestens zum 31. Dezember 2002 annehmen und veröffentlichen und sie spätestens ab dem 30. Juni 2003 anwenden. (22) Wie unter Ziffer 16 erwähnt, billigte die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag mit ihrer Entscheidung 2002/59/EG den Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen, die die Niederlande ihr in Bezug auf mit Kreosot behandeltes Holz notifiziert hatten. (23) Mit Schreiben vom 25. April 2002 notifizierte die Ständige Vertretung der Niederlande der Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag wiederum die einzelstaatlichen Bestimmungen (mit der dazugehörigen Begründung), die die Niederlande einzuführen beabsichtigen, die aber von der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/90/EG, abweichen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2002 informierte die Ständige Vertretung der Niederlande die Kommission darüber, dass sich die niederländische Regierung zur Untermauerung ihrer Position auch auf Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag beruft. (24) Mit Schreiben vom 8. August 2002 teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 und 5 EG-Vertrag bei ihr eingegangen ist und dass die Sechsmonatsfrist für die Untersuchungen gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 4. Mai 2002, dem Tag des Eingangs der Notifizierung, angelaufen ist. (25) Mit Schreiben vom 8. August 2002 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von der Notifizierung der Niederlande. Ferner veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(15), um Dritte über den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen zu informieren, die die Niederlande einzuführen beabsichtigen. III. BEURTEILUNG 1. Zulässigkeit (26) Die Niederlande ersuchen um die Billigung einzelstaatlicher Bestimmungen durch die Kommission, die mit denen der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch Richtlinie 2001/90/EG, einer Harmonisierungsmaßnahme auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag, nicht in Einklang sind. Die Richtlinie 2001/90/EG wurde gemäß Artikel 2a der Richtlinie 76/769/EWG erlassen. Sie ersetzt die Nummer 32 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG, die durch die Richtlinie 94/60/EG auf der Grundlage von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95) eingeführt worden war und das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot und von mit Kreosot behandeltem Holz harmonisiert. (27) Die Unterschiede zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG und den einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (28) Insgesamt sind die einzelstaatlichen Bestimmungen restriktiver als die der Richtlinie 2001/90/EG, und zwar in folgender Hinsicht: - In den Niederlanden würde verboten, was die Richtlinie gestattet, nämlich das Inverkehrbringen und/oder die Verwendung von Holz, welches in Industrieanlagen bzw. vor Ort durch Fachleute für gewerbliche und industrielle Anwendungen mit (Grund-)Wasserkontakt mit Kreosot behandelt bzw. wiederbehandelt wurde, das B[a]P in einer Massenkonzentration unter 0,005 % und WLP in einer Massenkonzentration unter 3 % enthält. - Das Inverkehrbringen zwecks Wiederverwendung oder die Wiederverwendung für Anwendungen mit Oberflächen- oder Grundwasserkontakt ist in den Niederlanden für früher mit Kreosot behandeltes Holz verboten, wenn das Holz von seinem Verwendungsort entfernt wird. (29) Mit der Richtlinie 2001/90/EG werden alle Bestimmungen über mit Kreosot behandeltes Holz ersetzt, die durch die Richtlinie 94/60/EG in die Richtlinie 76/769/EWG eingeführt wurden und in Bezug auf die die Niederlande zu einem früheren Zeitpunkt die Billigung zur Einführung der fraglichen einzelstaatlichen Bestimmungen erhalten hatten. Die Unterschiede zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 94/60/EG, wiederum geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG, und den einzelstaatlichen Bestimmungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (30) Aus der Tabelle geht klar hervor, dass die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG restriktiver sind als die der Richtlinie 94/60/EG, mit Ausnahme der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Holz, das zu einem früheren Zeitpunkt in den Verkehr gebracht wurde und das mit Kreosot behandelt wurde, dessen B[a]P-Gehalt über einer Massenkonzentration von 0,05 % liegt. Allerdings sind die von den Niederlanden notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt notifiziert und von der Kommission gebilligt worden waren, weiterhin restriktiver als die Richtlinie 2001/90/EG. (31) In ihrem Schreiben vom 25. April 2002, das am 3. Mai 2002 der Kommission notifiziert und durch das Schreiben vom 10. Juli 2002 ergänzt wurde, berufen sich die Niederlande zur Untermauerung ihrer Notifizierung sowohl auf Artikel 95 Absatz 4 als auch auf Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag. (32) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in Bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (33) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit. (34) Diese Vertragsbestimmungen unterscheiden zwischen Situationen, in denen von Mitgliedstaaten notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten sind, und Situationen, in denen sie einzuführen sind; in beiden Fällen müssen die spezifischen Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß den wesentlichen Bestimmungen von Artikel 95 gegeben sein. Während die Anwendung der Bedingungen von Artikel 95 Absatz 4 voraussetzt, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen grundsätzlich bereits vor dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme bestehen, so gelten die Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5 grundsätzlich für im Entwurfsstadium notifizierte einzelstaatliche Bestimmungen. (35) Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen lediglich im Entwurf existieren. Sie sind weder in Kraft, noch wurden sie vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG angenommen. Es sind jedoch besondere Umstände bei der Feststellung zu berücksichtigen, ob die von den Niederlanden unterbreitete Notifizierung vor dem Hintergrund der Bedingungen von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag oder eher vor dem Hintergrund der Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5 zu beurteilen sind. (36) Insbesondere wurden die einzelstaatlichen Bestimmungen der Kommission zum ersten Mal am 23. Januar 2001 notifiziert, d. h. vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG, und sie wurden durch die Entscheidung 2002/59/EG gebilligt. Der ständigen Rechtsprechung zufolge darf ein Mitgliedstaat keine einzelstaatlichen Maßnahmen anwenden, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, bis die Kommission eine entsprechende Entscheidung getroffen hat(16). Darüber hinaus wurden zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2001/90/EG weder Umweltbelange noch das spezifische Problem, auf das die Niederlande hinwiesen, berücksichtigt. Die Anerkennung dieser Belange und der spezifischen Verhältnisse in den Niederlanden erfolgte nach Erlass der Richtlinie. Dies wiederum veranlasste die Kommission dazu, die einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen und gleichzeitig ihre Absicht zu erklären, die neu erlassene Richtlinie zu überarbeiten(17). (37) Da die Niederlande einzelstaatliche Bestimmungen notifizieren, die bereits vor Erlass der Richtlinie 2001/90/EG notifiziert worden waren, halten sie es natürlich "für erforderlich, diese einzelstaatlichen Bestimmungen beizubehalten", die die Kommission im Sinne von Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag gebilligt hat. Nun erfuellt die erneute Notifizierung aber offensichtlich nicht die Bedingungen von Artikel 95 Absatz 5, denn nicht "nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch ... die Kommission", sondern lange vor dem Erlass der Richtlinie 2001/90/EG hielten die Niederlande die Einführung der einzelstaatlichen Bestimmungen für erforderlich. (38) Es sei darauf hingewiesen, dass ein Mitgliedstaat nach dem Gemeinschaftsrecht keine einzelstaatlichen Maßnahmen anwenden darf, die von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichen, bis die Kommission diese gebilligt hat. Außerdem sei darauf hingewiesen, dass sich Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag auf einzelstaatliche Maßnahmen bezieht, die ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme aufrechterhalten möchte, also auf Maßnahmen, die bereits in diesem Mitgliedstaat gelten. Am 23. Januar 2002 billigte die Kommission den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen, die die Niederlande einzuführen wünschen und die unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes von der Richtlinie 94/60/EG abweichen. Die Richtlinie 2001/90/EG wurde jedoch am 26. Oktober 2001 erlassen. Die einzelstaatlichen Maßnahmen, die von der Kommission wie beschrieben gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag im Entwurf gebilligt wurden, weichen von der Richtlinie 2001/90/EG ab; daher ist es erforderlich, dass die Kommission ihre Anwendung billigt. Folglich nahmen die Niederlande eine zweite Notifizierung derselben einzelstaatlichen Bestimmungen vor, die sie bereits vorher notifiziert hatten und die von der Kommission gebilligt worden waren. Unter diesen besonderen Umständen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Niederlande dieselben einzelstaatlichen Bestimmungen, die unter dem Blickwinkel des Umweltschutzes restriktiver sind als die Maßnahmen der Richtlinie 2001/90/EG, "aufrechzuerhalten" wünschen. Daher ist die Notifizierung der Niederlande vor dem Hintergrund von Artikel 95 Absatz 4 zu beurteilen. (39) Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie 76/464/EWG vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(18) auch auf das Anbringen von mit Kreosot behandelten Pfählen in oberirdischen Gewässern durch eine Person anzuwenden ist(19). Allerdings bezieht sich diese Richtlinie auf Ableitungen unter anderem in die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer, die inneren Küstengewässer und das Grundwasser, die einer vorherigen Genehmigung unterliegen, und erstreckt sich weder auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz, noch enthält sie ein generelles Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz im Kontakt mit Oberflächengewässern. Daher gehen die in Aussicht genommenen niederländischen Bestimmungen, die das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächengewässern kommt, ganz verbieten, über die Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EG hinaus und weichen von der Richtlinie 2001/90/EG ab. (40) Ferner gilt die Richtlinie 80/68/EWG vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(20) auch für den Fall, dass eine Person mit Kreosot behandeltes Holz so anbringt, dass es in direkten Kontakt mit dem Grundwasser kommt, falls Besorgnis erregende Mengen oder Konzentrationen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (nachstehend PAK genannt) infolge von Auslaugen aus dem Holz festgestellt werden. Unter diesen Umständen ist die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser nach dieser Richtlinie verboten. Gemäß dieser Richtlinie ist jedoch weder die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser vollständig verboten, noch erstreckt sie sich auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz. Daher würden die in Aussicht genommenen niederländischen Bestimmungen mit dem Ziel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen ganz zu verbieten, bei denen es zu Kontakt mit dem Grundwasser kommt, über die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/68/EWG hinausgehen und von der Richtlinie 2001/90/EG abweichen. (41) Die von den Niederlanden unterbreitete Notifizierung enthält eine Erläuterung der Gründe im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, die ihrer Auffassung nach die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen rechtfertigen. (42) Vor diesem Hintergrund kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Niederlande der Kommission den genauen Wortlaut der einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Kommission mit der Entscheidung 2002/59/EG billigte und die nicht mit denen der Richtlinie 2001/90/EG vereinbar sind, die aber beibehalten werden sollen, notifizierten, und auch eine Erläuterung der Gründe lieferten, die ihrer Auffassung nach die Beibehaltung dieser Bestimmungen rechtfertigen. (43) Die von den Niederlanden unterbreitete Notifizierung zwecks Billigung des Entwurfs der einzelstaatlichen Bestimmungen, die mit der Entscheidung 2002/59/EG gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bereits gebilligt worden waren und unverändert sind, betrifft Maßnahmen, die restriktiver sind als die der Richtlinie 2001/90/EG. Daher gilt die Notifizierung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag insoweit als zulässig, als die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG nicht mit denen der Richtlinie 94/60/EG identisch sind. 2. Beurteilung (44) Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von der in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeit für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Insbesondere müssen die einzelstaatlichen Bestimmungen durch die in Artikel 30 EG-Vertrag genannten wichtigen Gründe gerechtfertigt sein oder sich auf den Schutz der Umwelt und der Arbeitsumwelt beziehen. Außerdem erfordert die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 Absatz 4, dass ein spezifisches Problem für den notifizierenden Mitgliedstaat in Zusammenhang mit den von diesem Staat geltend gemachten Gründen vorliegt. (45) Wenn die Kommission die Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen für gerechtfertigt hält, muss sie gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. 2.1. Kreosot - Allgemeine Informationen (46) Kreosot ist ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch stickstoff- und schwefelhaltigen Phenolverbindungen und aromatischen Verbindungen. Es ist ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt etwa 200 bis 400 °C). (47) Kreosot kann über 30 verschiedene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Der PAK-Gesamtgehalt kann 85 % erreichen. Die wichtigsten PAK sind: - Acenaphthen, - Naphthalin, - Phenanthren, - Anthracen, - Fluoren, - Fluoranthen, - Chrysen, - Triphenylen, - Benzo[a]anthracen, - Benzo[b]fluoranthen, - Benzo[k]fluoranthen, - Benzo[a]pyren. (48) Benzo[a]pyren (B[a]P) ist einer der am gründlichsten erforschten PAK. Der B[a]P-Gehalt wird bei der Einstufung als Indikator bzw. als Marker verwendet und ist an sich noch kein Indiz für den PAK-Gesamtgehalt von Kreosot. Je nach Art des verwendeten Kreosots kann die B[a]P-Massenkonzentration zwischen 0,003 % und 0,3 % liegen (30 bis 3000 ppm). Durch verfeinerte Destillation von Kohlenteer und durch eine entsprechende Auswahl der Fraktionen kann ein niedrigerer B[a]P- bzw. Phenolgehalt erreicht werden. Das Western European Institute for Wood Preservation hat mehrere Industrienormen entwickelt, die sich hauptsächlich durch verschiedene Werte für den Gehalt an bestimmten Destillationsfraktionen und, was in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, andere Werte für den B[a]P-Gehalt unterscheiden. Die in den Einstufungsnormen angegebenen Grenzwerte liegen bei 500 ppm und 50 ppm. (49) Sowohl die physikalischen als auch die chemischen Eigenschaften von Kreosot können für bestimmte Verwendungszwecke oder aus Umwelterwägungen verändert werden. Durch Beifügung von Komponenten mit niedrigerem Siedepunkt kann ein Produkt mit geringerer Viskosität hergestellt werden, das zum Auftragen mit dem Pinsel besser geeignet ist. Dieses Produkt ist auch unter der Bezeichnung Karbolineum bekannt. In der Richtlinie 2001/90/EG wird keine entsprechende Unterscheidung getroffen: dort werden eine ganze Reihe von Kohleteerdestillaten, die jeweils mit Namen, Einecs- und CAS-Nummern bezeichnet werden, aufgezählt und gleich behandelt. (50) Kreosot wird hauptsächlich und fast ausschließlich als Holzschutzmittel verwendet. Umfangreiche industrielle und gewerbliche Anwendungen überwiegen deutlich: Eisenbahnschwellen, Strommasten, Wasserbau (Schutz von Uferbefestigungen), Zäune und Pfähle für Landwirtschaft und Obstbau. Kreosot und verwandte Produkte werden auch von Einzelverbrauchern zur Holzimprägnierung verwendet. (51) Die wichtigsten Eigenschaften von Kreosot sind: - sehr guter Schutz gegen Pilzbefall, - sehr guter Schutz gegen Insektenbefall, - Langzeitwirkung, - Resistenz gegenüber Auslaugung und Verwitterung. (52) Kreosot wird in äußerst geringem Umfang auch in Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Hauterkrankungen, beispielsweise der Psoriasis, verwendet. Ökotoxische Wirkungen (53) Berichte über eine kreosotbedingte Umweltkontaminierung liegen aus einer Reihe von Ländern vor; häufig wurde diese durch alte Holzverarbeitungsanlagen verursacht. Die meisten Informationen über die Umweltauswirkungen von Kreosot stammen aus Berichten über Industrieunfälle, bei denen Kreosot freigesetzt wurde, und aus Berichten über die Kontaminierung durch stillgelegte Anlagen zur Kreosotverarbeitung. Die Umweltkontaminierung wurde durch eine Analyse ausgewählter PAK-Verbindungen verfolgt, zu denen insbesondere B[a]P zählt. (54) Kreosot ist giftig für bestimmte Organismen im Boden und hochgiftig für Wasserorganismen (wobei die 96h LC 50-Werte oft bei weniger als 1 mg/l liegen). Viele seiner Bestandteile sind bioakkumulierend. (55) Die wichtigsten Merkmale der PAK in der Umwelt sind: - PAK binden sich fest an organische Substanzen im Boden. - PAK werden im Boden oder in anderen Umweltmedien im Allgemeinen nur langsam abgebaut; Kreosotrückstände können viele Jahre lang in der Umwelt fortbestehen (über 20 bis 30 Jahre). - Die wichtigsten Abbauprozesse sind Photodegradation (unter Einwirkung des Sonnenlichtes) und mikrobieller Abbau (durch bestimmte Bakterien). Mikrobieller Abbau kann unter aerobischen und anaerobischen Bedingungen stattfinden. PAK-Verbindungen mit vier oder mehr Ringen sind unter Umständen nur schwer abbaubar. - PAK, die in Gewässer gelangen, gehen schnell in die Sedimente über. - In Gewässern werden die meisten PAK mit niedrigerem Molekulargewicht hauptsächlich durch mikrobiellen Abbau entfernt, die Verbindungen mit höherem Molekulargewicht dagegen durch Photooxidation und Sedimentierung. Der mikrobielle Abbau der leichter wasserlöslichen PAK erfolgt unter aerobischen und anaerobischen Bedingungen. Die Bioakkumulation von PAK-Bestandteilen bei aquatischen Arten ist nachgewiesen. (56) PAK-Emissionen in Luft, Wasser und Boden können während der Imprägnierung ebenso auftreten wie bei der Lagerung am Ort der Imprägnierung und bei der Verwendung von behandeltem Holz. Die PAK, die in den einzelnen Umweltmedien nachgewiesen werden, stammen jedoch aus ganz verschiedenen Quellen (alle Verbrennungsprozesse, Verkehr usw.), und es ist oft schwierig, nachgewiesene Konzentrationen auf eine bestimmte Quelle, beispielsweise mit Kreosot behandeltes Holz, zurückzuführen. (57) Eine in Schweden veröffentlichte Studie(21) hat gezeigt, dass mit Kreosot imprägnierte Pfähle nach 40 Jahren im Boden einige der in Kreosot enthaltenen Verbindungen verloren hatten, und zwar vor allem jene mit dem niedrigsten Siedepunkt (< 270 °C). Der über dem Erdboden befindliche Teil der Pfähle hatte den größeren Anteil davon verloren. Allerdings war die Mobilität der ausgelaugten Verbindungen sehr gering, da sie nur in jenem Boden nachgewiesen werden konnten, der mit den Pfählen in engem Kontakt gestanden hatte. Dies steht im Einklang mit der Beobachtung, dass die Mobilität von PAK im Boden, gerade weil PAK von organischer Materie so stark absorbiert wird, extrem niedrig ist. (58) Erhöhte PAK-Werte in Gewässern werden oft auf die Präsenz mit Kreosot behandelten Holzes zurückgeführt. Die Migration von Kreosot-Bestandteilen aus behandeltem Holz ins Wasser, die in Süßwasser ausgeprägter ist als in Meerwasser, ist durch zahlreiche Studien nachgewiesen. In Meerwasser scheint eine Migration nur begrenzt stattzufinden. Pfähle, die in einer Studie untersucht wurden, wiesen nach 10 Jahren im Meer noch 93 % ihrer Kreosotbestandteile in der ursprünglichen Zusammensetzung auf(22). Die Verschmutzung von Sedimenten durch aus Uferbefestigungen ausgelaugtes Kreosot ist in den Niederlanden dokumentiert(23) und auch in Studien zur Verschmutzung durch ehemalige Imprägnierungsanlagen nachgewiesen worden. (59) In jüngerer Zeit hat der SCTEE(24) auf der Grundlage einer in den Niederlanden durchgeführten Studie(25) die Umweltrisiken dargelegt, die mit der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in den Gewässern (Oberflächen- und Grundwasser) verbunden sind, sogar dann, wenn der B[a]P-Gehalt des zur Holzbehandlung verwendeten Kreosots niedrig ist. (60) Was die Exposition des Menschen über die Umwelt betrifft, so gibt es zur kreosotbedingten Umweltverschmutzung durch PAK nur wenige empirische Daten. 2.2. Der Standpunkt der Niederlande (61) Die Niederlande vertreten die Auffassung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen zum einen durch das Erfordernis, die Gewässer vor den Risiken durch mit Kreosot behandeltes Holz zu schützen, das in Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser kommt, und zum anderen durch die spezifische Expositionssituation in den Niederlanden gerechtfertigt sind. (62) Die Niederlande berufen sich auf die Unterlagen, die sie zur Untermauerung der früheren Notifizierung vorgelegt hatten, sowie auf das Ergebnis der Überprüfung durch den SCTEE(26). Eine ausführliche Beschreibung der einschlägigen Nachweise, auf die sich die Niederlande beziehen, ist in der Entscheidung 2002/59/EG enthalten, auf die zum Zwecke dieser Entscheidung verwiesen wird. Außerdem weisen die Niederlande darauf hin, dass die Richtlinie 2001/90/EG ausschließlich Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zum Gegenstand hat und weder Umweltbelange noch die spezifische Expositionssituation in den Niederlanden berücksichtigt. 2.3. Beurteilung des Standpunktes der Niederlande 2.3.1. Rechtfertigung auf Grund der Erfordernis des Umweltschutzes (63) Die Unterlagen, auf die sich die niederländische Notifizierung beruft, zeigen auf, dass durch das Auslaugen von PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz, das in Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser ist, eine Gefährdung der Gewässer besteht. Die Risikobewertung durch die niederländischen Behörden behandelt sowohl Holz, das mit Kreosot in einer B[a]P-Konzentration unter 0,05 % Massenkonzentration (nachstehend als Standardkreosot bezeichnet) behandelt wurde, als auch Holz, das mit Kreosot in einer B[a]P-Konzentration unter 0,005 % (nachstehend als modifiziertes Kreosot bezeichnet) behandelt wurde. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass mit Kreosot behandeltes Holz die höchstzulässigen Konzentrationen der meisten getesteten PAK im Oberflächenwasser, im Grundwasser und im Sediment beträchtlich überschreitet. (64) In seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2002 bestätigte der SCTEE die von den Niederlanden geltend gemachten Umweltbedenken weitgehend. Allerdings bemerkt der SCTEE, dass die Umweltrisiken durch Holz, das mit Standardkreosot behandelt wurde, durchaus noch größer sein könnten, als von den niederländischen Behörden angegeben. Außerdem merkt der SCTEE an, dass die Konzentration anderer PAK bei modifiziertem Kreosot nicht wesentlich niedriger seien, und kommt zu dem Schluss, dass Kontrollen nur für B[a]P nicht geeignet seien. (65) Die Richtlinie 2001/90/EG, die vor Abgabe der Stellungnahme des SCTEE erlassen wurde, reduziert lediglich den für Kreosot zulässigen B[a]P-Gehalt von 0,05 auf 0,005 und behandelt aus diesem Grund die von den Niederlanden vorgebrachten Umweltrisiken nicht auf geeignete Weise. Ihr liegen ausschließlich Anforderungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit zugrunde und sie berücksichtigt - in Erwartung der Beurteilung durch den SCTEE - nicht die von den Niederlanden vorgebrachten Umweltbelange. Außerdem erkennt die Kommission in ihrer Entscheidung 2001/59/EG an, dass die Richtlinie 2001/90/EG diese Umweltbelange nur beschränkt behandelt, und kündigt ihre Absicht an, diese Bestimmungen entsprechend zu überarbeiten. (66) Die Unterlagen, auf die in der niederländischen Notifizierung verwiesen wird, zeigen, dass es sich in den Niederlanden aufgrund der starken Exposition des niederländischen Oberflächen- und Grundwassers gegenüber PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz um ein spezifisches Problem für die Niederlande handelt. (67) In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 erkennt der SCTEE an, dass mit Kreosot behandeltes Holz in den Niederlanden in großem Umfang als Flussuferbefestigung verwendet wird und dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Gewässer in den Niederlanden wahrscheinlich ebenfalls sehr umfangreich sind. Weiteren vergleichenden Informationen zufolge(27) stellt die umfangreiche Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Flussuferbefestigung in den Niederlanden ein - verglichen mit der Situation in anderen Mitgliedstaaten - schwerwiegendes Problem dar. Außerdem bestätigt eine Schätzung der allgemeinen PAK-Konzentration im niederländischen Oberflächenwasser aus jüngster Zeit(28), dass das in den Niederlanden vorherrschende Expositionsszenario besonders intensiv ist. (68) Der beträchtliche Umfang der Gebiete mit oberflächennahem Grundwasser in den Niederlanden in Kombination mit der umfangreichen Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Anwendungen, die mit dem Grundwasser in Kontakt kommen können, lässt den Schluss zu, dass auch für das Grundwasser von einer hohen Exposition gegenüber PAK aus mit Kreosot gehandeltem Holz ausgegangen werden kann. (69) Vor diesem Hintergrund hält die Kommission die einzelstaatlichen Bestimmungen der Niederlande aufgrund der Notwendigkeit, die Exposition der niederländischen Gewässer zu reduzieren, für gerechtfertigt und verhältnismäßig. 2.4. Keine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes 2.4.1. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung (70) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die in Aussicht genommenen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Damit keine Diskriminierung vorliegt, dürfen - einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts zufolge - vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, und unterschiedliche Situationen dürfen nicht gleich behandelt werden. (71) Die einzelstaatlichen Bestimmungen sind allgemeiner Art und sollen in Bezug auf die betreffenden Anwendungen für mit Kreosot behandeltes Holz aus dem In- und Ausland gelten. Folglich gibt es keinerlei Anzeichen für eine Verwendung der niederländischen Bestimmungen als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. 2.4.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels (72) Einzelstaatliche Maßnahmen, durch die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten restriktiver geregelt wird als in einer Gemeinschaftsrichtlinie, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden könnten. Die Voraussetzungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, dass unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 und 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern, und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (73) Es wurde jedoch bereits festgestellt, dass die spezifische Gesamtexpositionssituation in den Niederlanden tatsächlichen Anlass zur Sorge in Bezug auf die Gewässer gibt. Daher ist offenkundig, dass das wahre Ziel einer Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen der Schutz der Umwelt und nicht etwa die Schaffung verschleierter Beschränkungen des Handels ist. (74) Die einzelstaatlichen Bestimmungen sehen eine Ausnahme für mit Kreosot behandeltes Holz vor, das für den Export bestimmt ist. Allerdings ist diese Ausnahme in Übereinstimmung mit der Richtlinie 76/769/EWG, geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG, und wird somit nicht von dieser Entscheidung berührt. (75) Daher muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. 2.4.3. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (76) Die Auslegung dieser Bedingung darf nicht dazu führen, dass die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten lässt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag seinen Nutzen bewahrt, ist das Konzept des Behinderns des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahin gehend zu interpretieren, dass in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen. (77) In Anbetracht der genannten Umweltprobleme und unter Berücksichtigung der besonderen Expositionssituation in den Niederlanden muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (78) Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Notifizierung der Niederlande vom 3. Mai 2002 in Bezug auf die Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen für mit Kreosot behandeltes Holz in Abweichung von der Richtlinie 2001/90/EG zulässig ist und die Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind. (79) Außerdem stellen die einzelstaatlichen Bestimmungen weder eine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten noch eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes dar. (80) Daher können die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden. In Übereinstimmung mit Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag prüft die Kommission zurzeit eine Anpassung der Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EG, geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG, auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Unterlagen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz, die die Niederlande der Kommission am 3. Mai 2002 notifizierten, werden gebilligt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 2002 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1979, S. 201. (2) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 15. (3) ABl. L 398 vom 20.12.1989, S. 24. (4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (5) ABl. L 154 vom 5.6.1992, S. 1. (6) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1. (7) Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Aerosolforschung, Dermal Carcinogenicity Study of two Coal Tar Products (CTP) by Chronic Epicutaneous Application in Male CD-1 Mice (78 Weeks), Abschlussbericht, Hannover, Oktober 1997. (8) Stellungnahme zum Krebsrisiko für Verbraucher, das von Kreosot, in dem weniger als 50 ppm Benzo-[a]-pyren enthalten ist, und/oder von mit derartigem Kreosot behandeltem Holz ausgeht sowie Einschätzung der entsprechenden Größenordnung, 8. Plenarsitzung des SCTEE-Ausschusses, Brüssel, 4. März 1999. (9) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 41. (10) Staatsblad - Stb. 1996, Nr. 304, zuletzt geändert durch den Erlass vom 6. April 1998 (Stb. Nr. 235). (11) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (12) ABl. L 23 vom 25.1.2002, S. 37. (13) Stellungnahme zu Kreosot - Notifizierung der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag, 24. Plenarsitzung des SCTEE-Ausschusses, Brüssel, 12. Juni 2001. (14) ABl. L 210 vom 3.8.2001, S. 46. (15) ABl. C 188 vom 8.8.2002, S. 2. (16) Siehe z. B. Rechtssache C-319/97, Kortas, Slg. 1999, I-3143, Randnummer 28. (17) Siehe Entscheidung 2002/59/EG der Kommission, Erwägungsgrund 98. (18) ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23. (19) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 1999 in der Rechtssache C-232/97, Slg. 1999, I-6385. (20) ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43. (21) S. Holmroos, Analys av kreosotstolpar i Simlangsdalen efter 40 års exponering i fält. Bericht Nr. M205-252.092. Älvkarleby: Vattenfall Utveckling, 1994. (22) L.L. Ingram et. al., Migration of Creosote and Ist Components from Treated Piling Sections in a Marine Environment, Proc. Ann. Meet. Am. Wood Preserv. Assoc. 78, 1982, S. 120. Siehe auch die Fußnoten 8 und 18. (23) bkh consulting engineers, Foundation of the appeal against the EC directive on creosote, Abschlussbericht, Delft, 1. Juli 1995. (24) Stellungnahme zu Kreosot - Notification of the Netherlands made under Article 95(5) of the Treaty, 24. Plenarsitzung des CSTEE, Brüssel, 12. Juni 2001. (25) Centrum voor Stoffen en Risicobeoordeling, CSR Advisiesrapport: 08196A01, Creosoot - Milieurisico's ten gevolge van de toepassing van gecreosoteerd hout in contact met water en bodem - Autoren: M.H.M.M. Monforts, E.W.M. Roex, and J.P. Rila, 5.12.2000 - RIVM (Forschung für Mensch und Umwelt) Rijksinstituut voor volksgezondheid en milieu (Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt). (26) Stellungnahme zu Kreosot - Notification of the Netherlands made under Article 95(5) of the Treaty, 24. Plenarsitzung des CSTEE, Brüssel, 12. Juni 2001. (27) bkh consulting engineers, Foundation of the appeal against the EC-directive on creosote, Abschlussbericht, Delft, 1. Juli 1995. G. Grimmer, Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing The Netherlands to retain ist National Laws on Creosote in Place of Council Directive 94/60/EC. Abschlussbericht, Biochemisches Institut für Umweltcarcinogene, Großhansdorf (Deutschland), Dezember 1995. (28) Centrum voor Stoffen en Risicobeoordeling, CSR Advisiesrapport: 08196A01, Creosoot - Milieurisico's ten gevolge van de toepassing van gecreosoteerd hout in contact met water en bodem - Autoren: M.H.M.M. Monforts, E.W.M. Roex and J.P. Rila, 5.12.2000 - RIVM (Forschung für Mensch und Umwelt) Rijksinstituut voor volksgezondheid en milieu (Staatliches Institut für Gesundheit und Umwelt).