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Document 32002D0635

2002/635/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus der Türkei und zur Aufhebung der Entscheidung 98/404/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2878)

ABl. L 206 vom 3.8.2002, pp. 20–26 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/635/oj

32002D0635

2002/635/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2002 zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus der Türkei und zur Aufhebung der Entscheidung 98/404/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2878)

Amtsblatt Nr. L 206 vom 03/08/2002 S. 0020 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 31. Juli 2002

zur Änderung der Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG hinsichtlich der Einfuhr registrierter Pferde aus der Türkei und zur Aufhebung der Entscheidung 98/404/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2878)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/635/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/160/EG der Kommission(2), insbesondere auf die Artikel 13, 15, 16 sowie Artikel 19 Ziffern i) und ii),

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(4), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/731/EG(6), wurde die Liste der Drittländer aufgestellt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern, Schweinen, Equiden, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch und von Fleischerzeugnissen zulassen. Die Türkei ist in Teil 2 des Anhang aufgelistet und folglich nur für die Einfuhr registrierter Pferde zugelassen.

(2) Gemäß der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission vom 5. März 1992 zur Festlegung einer Regionalisierung bestimmter Drittländer für die Einfuhr von Einhufern(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/622/EG(8), sind im Fall der Türkei nur sechs Provinzen für die zeitweilige Zulassung und Wiedereinfuhr registrierter Pferde zugelassen.

(3) Die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die zeitweilige Zulassung, für die Einfuhr und Wiedereinfuhr registrierter Pferde sind mit den Entscheidungen 92/260/EWG(9) bzw. 93/197/EWG(10) der Kommission, beide zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/828/EG(11), sowie mit der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission(12), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/611/EG(13), festgelegt und harmonisiert worden.

(4) Für die Türkei sind die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die vorübergehende Einfuhr und die Wiedereinfuhr registrierter Pferde nach vorübergehender Ausfuhr in den Entscheidungen 92/260/EWG bzw. 93/195/EWG festgelegt.

(5) Im Rahmen einer Kontrolle, die die Kommission 1998 in der Türkei durchgeführt hat, sind bei der Ausfuhr von Pferden aus der Türkei in die Gemeinschaft schwere Mängel festgestellt worden, und die Kommission hat entsprechend die Entscheidung 98/404/EG vom 12. Juni 1998 über Schutzmaßnahmen für Equiden gegenüber der Türkei(14), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/507/EG(15), erlassen.

(6) Nach dem Erlass der Entscheidung 98/404/EG haben die zuständigen türkischen Behörden der Kommission mitgeteilt, welche Maßnahmen auf Empfehlung der Kommission nach ihrer Kontrolle vor Ort getroffen wurden, um die tierärztliche Überwachung und die Ausfuhrbescheinigungen zu verbessern.

(7) Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden mit Unterstützung der privaten Pferdewirtschaft ein Programm zur Rotzüberwachung durchgeführt, in dessen Rahmen Equiden auch auf Afrikanische Pferdepest und Beschälseuche untersucht wurden, und der Kommission im April 2001 einen Schlussbericht übermittelt. Die Ergebnisse des Überwachungsprogramms haben in Bezug auf Rotz die Kontrollergebnisse von 1998 bestätigt. Zahlreiche Malleinreagenten unter nicht registrierten Pferden, Maultieren und Eseln wurden unschädlich beseitigt und die Tierbesitzer entsprechend entschädigt.

(8) In Anbetracht dieses Sachverhalts ist es angezeigt, die vorübergehende Einfuhr und Wiedereinfuhr nach vorübergehender Ausfuhr von in der Gemeinschaft registrierten Pferden sowie die permanente Einfuhr registrierter Pferde aus den in der Entscheidung 92/160/EWG aufgelisteten türkischen Provinzen unter denselben Veterinärbedingungen zuzulassen, wie sie für registrierte Pferde aus Gebieten mit ähnlicher Tiergesundheitslage festgelegt wurden. Die in den einschlägigen Einfuhrvorschriften vorgesehenen Gesundheitstests werden jedoch in Laboratorien durchgeführt, die der Bestimmungsmitgliedstaat anerkennt.

(9) Die Entscheidungen 92/160/EWG, 92/260/EWG und 93/197/EWG sollten geändert, und die Entscheidung 98/404/EG sollte aufgehoben werden.

(10) Da die in der Liste geführten Länder mit den ISO-Alpha-2-Ländercodes ausgewiesen sind, die in den Gemeinschaftsvorschriften über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels und insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission(16) verwendet werden, sollte gegebenenfalls auf die Vorläufigkeit dieser Codes hingewiesen werden.

(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Wort "Türkei (2)" im Anhang der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission wird durch das Wort "Türkei" ersetzt.

Artikel 2

Die Entscheidung 92/260/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Liste der Drittländer in Gruppe B erhält folgende Fassung: "Australien (AU), Bulgarien (BG), Belarus (BY), Zypern (CY), Tschechische Republik (CZ), Estland (EE), Kroatien (HR), Ungarn (HU), Litauen (LI), Lettland (LV), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK) (2), Neuseeland (NZ), Polen (PL), Rumänien (RO), Russland (1) (RU), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SL), Ukraine (UA), Föderative Republik Jugoslawien (YU)."

b) Die folgende Fußnote wird hinzugefügt: "(2) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird."

c) Die Liste der Drittländer in Gruppe C erhält folgende Fassung: "Kanada (CA), Hongkong (HK), Japan (JP), Republik Korea (KR), Macau (MO), Malaysia (Halbinsel) (MY), Singapur (SG), Thailand (TH), Vereinigte Staaten von Amerika (US)."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt III Buchstabe d) dritter Gedankenstrich der Gesundheitsbescheinigungen nach den Mustern A, B, C und D erhält folgende Fassung: "- Vereinigte Arabische Emirate, Australien, Bulgarien, Belarus, Kanada, Schweiz, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Grönland, Hongkong, Kroatien, Ungarn, Island, Japan, Republik Korea, Litauen, Lettland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Macau, Malaysia (Halbinsel), Norwegen, Neuseeland, Polen, Rumänien, Russland (1), Singapur, Slowakische Republik, Slowenien, Thailand, Ukraine, Vereinigte Staaten von Amerika, Föderative Republik Jugoslawien."

b) Die Gesundheitsbescheinigung nach Muster E wird wie folgt geändert:

i) Abschnitt III "Angaben zum Gesundheitszustand" wird durch Anhang I dieser Entscheidung ersetzt.

ii) Es wird folgende Fußnote eingefügt: "(6) Die nach dieser Gesundheitsbescheinigung erforderlichen Laboruntersuchungen sind in einem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen. Die vom Labor bescheinigten Untersuchungsergebnisse sind der das Tier begleitenden Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Diese Bestimmungen gelten für folgende Länder: Türkei (TR)."

Artikel 3

Die Entscheidung 93/197/EWG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Die Liste der Drittländer in Gruppe B erhält folgende Fassung: "Australien (AU), Bulgarien (BG), Belarus (BY), Zypern (CY), Tschechische Republik (CZ), Estland (EE), Kroatien (HR), Ungarn (HU), Litauen (LI), Lettland (LV), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (MK) (3), Neuseeland (NZ), Polen (PL), Rumänien (RO), Russland (1) (RU), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SL), Ukraine (UA), Föderative Republik Jugoslawien (YU)."

b) Die folgende Fußnote wird hinzugefügt: "(3) Vorläufiger Code, der keine Auswirkungen auf die endgültige Bezeichnung des Landes hat, die nach Abschluss der laufenden Verhandlungen bei den Vereinten Nationen festgelegt wird."

c) Die Worte "Türkei (1) (2) (TR)" werden in alphabetischer Reihenfolge der ISO-Codes in die Liste der Drittländer der Gruppe E eingeordnet.

2. In Anhang II wird die Gesundheitsbescheinigung nach Muster E wie folgt geändert:

Der Titel erhält folgende Fassung: "Gesundheitsbescheinigung

für die Einfuhr von registrierten Pferden aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Bahrain, Ägypten (1), Jordanien, Kuwait, Libanon, Libyen, Oman, Quatar, Saudi-Arabien (1), Syrien und der Türkei (1) sowie von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Algerien, Israel, Marokko, Malta, Mauritius und Tunesien in die Gemeinschaft".

a) Abschnitt III "Angaben zum Gesundheitszustand" wird durch Anhang II dieser Entscheidung ersetzt.

b) Es wird folgende Fußnote eingefügt: "(5) Die nach dieser Gesundheitsbescheinigung erforderlichen Laboruntersuchungen sind in einem vom Bestimmungsmitgliedstaat zugelassenen Labor durchzuführen. Die vom Labor bescheinigten Untersuchungsergebnisse sind der das Tier begleitenden Gesundheitsbescheinigung beizufügen. Diese Bestimmungen gelten für folgende Länder: Türkei (TR)."

Artikel 4

Die Entscheidung 98/404/EG wird aufgehoben.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften hinsichtlich der Türkei, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Juli 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

(2) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 37.

(3) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(4) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

(5) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.

(6) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 22.

(7) ABl. L 71 vom 18.3.1992, S. 27.

(8) ABl. L 216 vom 10.8.2001, S. 26.

(9) ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67.

(10) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16.

(11) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 41.

(12) ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1.

(13) ABl. L 214 vom 8.8.2001, S. 49.

(14) ABl. L 178 vom 23.6.1998, S. 41.

(15) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 42.

(16) ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 14.

ANHANG I

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ANHANG II

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