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Document 32002D0359

    2002/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1417)

    ABl. L 127 vom 14.5.2002, p. 16–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/359/oj

    32002D0359

    2002/359/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2002 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1417)

    Amtsblatt Nr. L 127 vom 14/05/2002 S. 0016 - 0018


    Entscheidung der Kommission

    vom 13. Mai 2002

    über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Produkte, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1417)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2002/359/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muss die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

    (2) Nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 89/106/EWG ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

    (3) Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muss für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

    (4) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/106/EWG entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in den Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Konformität der Produkte in Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zur werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des eigentlichen Produkts beteiligt ist.

    Artikel 2

    Das in Anhang II dargelegte Konformitätsbescheinigungsverfahren wird in den in Artikel 4 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Mandaten und technischen Spezifikationen angegeben.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 13. Mai 2002

    Für die Kommission

    Erkki Liikanen

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

    (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.

    ANHANG I

    Bausätze für Leitungs- und Speichersysteme, Rohre, Behälter, Ventile, Hähne, Pumpen, Wasserzähler, Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen, Formstücke, Klebstoffe, Verbindungen, Dichtungen, Dichtungsprofile, Membranen, Harze, Beschichtungen samt Auskleidungen, Schmierstoffe und Fette, die in Kontakt mit Wasser für den menschlichen Gebrauch kommen.

    ANHANG II

    KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

    CEN/Cenelec/EOTA wird gebeten, für die nachstehenden Produkte und ihre Verwendungszwecke die folgenden Systeme der Konformitätsbescheinigung in den technischen Spezifikationen nach Artikel 4 der Richtlinie 89/106/EWG festzulegen:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    System 1+: Siehe Bauprodukt-Richtlinie, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), mit Stichprobenprüfung.

    Das System sollte derart ausgestaltet werden, dass es auch umgesetzt werden kann, wenn bei einem bestimmten Produktmerkmal keine Leistung festgelegt werden muss, weil wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf dem Hersteller die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals nicht auferlegt werden, wenn er über die diesbezügliche Produktleistung keine Erklärung abgeben will.

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