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Document 32002D0059

2002/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 über den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 97)

ABl. L 23 vom 25.1.2002, pp. 37–47 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/59(1)/oj

32002D0059

2002/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 über den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 97)

Amtsblatt Nr. L 023 vom 25/01/2002 S. 0037 - 0047


Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2002

über den vom Königreich der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mitgeteilten Entwurf einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 97)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/59/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHLAGE

1. DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

(1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/90/EG(2), werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Der Anhang der Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig um weitere Stoffe, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, ergänzt.

(2) Durch die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde die Richtlinie 76/769/EWG geändert, um unter anderem die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und ähnlichen Kohlenteerdestillaten sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, zu harmonisieren, indem ihr Gehalt an einem spezifischen Bestandteil, nämlich Benzo[a]pyren (im Folgenden B[a]P genannt), sowie an wasserlöslichen Phenolen, bei Verwendung dieser Stoffe zur Holzbehandlung beschränkt wird (Nummer 32 des Anhangs der Richtlinie 94/60/EG). Der für B[a]P festgelegte Grenzwert liegt bei einer Massenkonzentration von maximal 0,005 % (= 50 ppm) und für wasserlösliche Phenole wurde eine Massenkonzentration von maximal 3 % (= 30 g/kg) als Grenzwert festgelegt. Holz, das mit Kreosot oder mit kreosothaltigen Zubereitungen behandelt wurde, die die genannten Grenzwerte überschreiten, darf nicht in Verkehr gebracht werden.

(3) Als Ausnahme ist in der Richtlinie 94/60/EG allerdings die Verwendung von Kreosot und kreosothaltigen Zubereitungen, die B[a]P in einer Massenkonzentration von bis zu 0,05 % (= 500 ppm) und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von bis zu 3 % (= 30 g/kg) enthalten, zur Holzbehandlung in industriellen Anlagen erlaubt. Solche Produkte dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen müssen mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darf ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, Häfen, Wasserwege), außer in bestimmten Fällen, in denen die Verwendung grundsätzlich verboten ist, z. B. innerhalb von Gebäuden oder falls es zur Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen kann, ferner auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen bzw. dort, wo die Gefahr besteht, dass das Holz mit der Haut in Berührung kommt. Bereits früher behandeltes Holz, das auf dem Gebrauchtwarenmarkt verkauft wird, darf - außer in den oben genannten Fällen - verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden ist.

(4) Am 26. Oktober 2001 wurde die Richtlinie 2001/90/EG zur siebten Anpassung von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt angenommen.

(5) Entsprechend den geänderten Vorschriften darf Kreosot nicht für die Behandlung von Holz verwendet werden und damit behandeltes Holz darf nicht in Verkehr gebracht werden. Als Ausnahme darf Kreosot für die Holzbehandlung in industriellen Verfahren oder für die vor Ort durchgeführte Wiederbehandlung zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, vorausgesetzt es enthält B[a]P in einer Massenkonzentration von weniger als 0,005 % und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von weniger als 3 %. Derartige Stoffe und Zubereitungen dürfen nicht an Verbraucher abgegeben und nur in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 20 Litern oder mehr in den Verkehr gebracht werden. Die Verpackung muss die Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen oder zu gewerblichen Zwecken" tragen.

(6) Auf diese Weise behandeltes oder vor Ort wieder behandeltes Holz darf nur für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden (z. B. Eisenbahn, Stromtransport, Telekommunikation, Zäune, für landwirtschaftliche Zwecke, Häfen, Wasserwege). Ein Verbot für seine Verwendung besteht innerhalb von Gebäuden, auf Spielplätzen, in Parks, Gärten und anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen und bei denen die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, sowie in Gartenmobiliar oder falls es zu Berührung mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung kommen kann. Holz, das vor Inkrafttreten der Richtlinie mit Kreosot behandelt wurde, darf auf dem Gebrauchtwarenmarkt zur Wiederverwendung in den Verkehr gebracht werden, ausgenommen in den oben genannten Fällen.

2. VON DER KOMMISSION GEMÄSS ARTIKEL 95 ABSATZ 4 EG-VERTRAG GEBILLIGTE BESTEHENDE EINZELSTAATLICHE BESTIMMUNGEN

(7) Die Niederlande haben von der Kommission bereits eine Ausnahmeregelung erwirkt, die es ihnen gestattet, von der Richtlinie 94/60/EG abweichende einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten. Der entsprechende Antrag im Rahmen von Artikel 95 Absatz 4 (vormals Artikel 100a Absatz 4) wurde durch die Entscheidung 1999/832/EG der Kommission(4) gebilligt.

(8) Die Abweichungen zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den einzelstaatlichen Bestimmungen in den Niederlanden, die laut Entscheidung der Kommission gebilligt wurden, werden im Folgenden tabellarisch dargestellt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(9) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die bestehenden niederländischen Rechtsvorschriften in mehrfacher Hinsicht strenger als die Richtlinie 94/60/EG sind:

- Die Verwendung von Kreosot mit einer B[a]P-Konzentration zwischen 50 und 500 ppm in industriellen Anlagen ist nicht erlaubt.

- Die Holzbehandlung muss in speziellen Anlagen nach einem besonderen Verfahren (Druck- und Vakuumverfahren) durchgeführt werden.

- In bestimmten Fällen ist die Verwendung von Kreosot zur Holzkonservierung auch dann ausgeschlossen, wenn dessen B[a]P-Konzentration unter 50 ppm liegt.

3. DIE GEPLANTEN EINZELSTAATLICHEN BESTIMMUNGEN

(10) Die Niederlande beabsichtigen, neue einzelstaatliche Bestimmungen zu erlassen, die über die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 94/60/EG hinausgehen, indem sie eine Änderung des Erlasses über PAK-haltige (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe enthaltende) Beschichtungen (Besluit PAK-houdende coatings) nach dem Gesetz über umweltgefährdende Stoffe (mit Kreosot behandeltes Holz) vornehmen.

(11) Gemäß Artikel 8a von Abschnitt 4a des Entwurfs des geänderten Erlasses gilt: "Ab einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt ist es verboten, mit Kreosot behandeltes Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser kommt, in die Niederlande einzuführen, zu verwenden, anderen zu überlassen, zu gewerblichen Zwecken für den niederländischen Markt zu besitzen oder zu lagern."

(12) Das Verbot erstreckt sich nicht auf mit Kreosot behandeltes Holz, das vor einem durch Königlichen Erlass festzulegenden Zeitpunkt verwendet worden ist, solange es an seinem Verwendungsort belassen wird. Es bestehen zwei weitere Ausnahmeregelungen, und zwar für mit Kreosot behandeltes Holz:

- das unter ein Zollverfahren fällt und bestimmt ist für den Zollgutversand, für die Verbringung in ein Zollgutlager oder für die vorübergehende Einfuhr im Sinne des Artikels 4 Absatz 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates,

- das aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des EWR stammt und in den Niederlanden nicht in Verkehr gebracht werden soll.

(13) Gemäß Artikel 8b des Entwurfs des Erlasses gilt, dass jeder, der mit Kreosot behandeltes Holz, das nicht unter das Verbot fällt, einführt, anderen überlässt, zu gewerblichen Zwecken besitzt oder lagert, Unterlagen zu diesem Holz führen und auf Verlangen nachweisen muss, dass das mit Kreosot behandelte Holz nicht für unter das Verbot fallende Anwendungen bestimmt ist. Die Unterlagen umfassen folgende Mindestangaben:

- Name und Anschrift des Herstellers oder Lieferanten, von dem das mit Kreosot behandelte Holz bezogen worden ist,

- Datum, an dem der Hersteller oder Lieferant das mit Kreosot behandelte Holz geliefert hat,

- Anwendungsbereich des mit Kreosot behandelten Holzes,

- Name und Anschrift der Person, der das mit Kreosot behandelte Holz überlassen oder geliefert worden ist,

- Datum der Lieferung des mit Kreosot behandelten Holzes,

- empfangene oder gelieferte Menge des mit Kreosot behandelten Holzes.

II. DAS VERFAHREN

(14) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Die Mitgliedstaaten mussten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um ihr bis spätestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt ihrer Annahme, d. h. bis zum 20. Dezember 1995, nachzukommen; die nationalen Vorschriften waren ab dem 20. Juni 1995 anzuwenden.

(15) Wie bereits erwähnt, erhielten die Niederlande durch die Entscheidung 1999/832/EG die Genehmigung, die bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung von Kreosot beizubehalten, obwohl sie strenger als die Richtlinie 94/60/EG sind.

(16) Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte die Ständige Vertretung der Niederlande der Kommission die Absicht der Niederlande mit, gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag Vorschriften für mit Kreosot behandeltes Holz einzuführen, die strenger gefasst sind als die Richtlinie 94/60/EG. Die Niederlande halten es aufgrund eines spezifischen Problems, das sich in den Niederlanden nach dem Erlass der Richtlinie 94/60/EG ergab, für erforderlich, derartige einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt einzuführen.

(17) Mit Schreiben vom 22. Februar 2001 teilte die Kommission den niederländischen Behörden mit, dass sie die Mitteilung gemäß Artikel 95 Absatz 5 erhalten hat und dass die Frist von sechs Monaten für die Prüfung gemäß Artikel 95 Absatz 6 am 26. Januar 2001, dem Tag nach Eingang der Mitteilung, begonnen hat.

(18) Mit Schreiben vom 17. April 2001 unterrichtete die Kommission die anderen Mitgliedstaaten von dem Antrag der Niederlande. Ferner veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über den Antrag im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5), um Dritte über den Entwurf einzelstaatlicher Maßnahmen zu informieren, die die Niederlande zu erlassen beabsichtigen.

(19) Da dem ersten Anschein nach die Begründung der Mitteilung der Niederlande einen schwierigen Sachverhalt darstellte und keine Gefahr für die menschliche Gesundheit bestand, ersuchte die Kommission den Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (nachstehend CSTEE genannt) um eine Stellungnahme zu diesen Fragen. Der CSTEE bestätigte am 12. Juni 2001(6), dass die Begründung des Antrags der Niederlande einen schwierigen Sachverhalt darstellt und keine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit vorliegt.

(20) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 dritter Unterabsatz EG-Vertrag hat die Kommission auf der Grundlage der Stellungnahme des CSTEE am 13. Juli 2001 die Entscheidung 2001/599/EG(7) erlassen, durch die sie den in Artikel 95 Absatz 6 zweiter Unterabsatz genannten Zeitraum von sechs Monaten, innerhalb dessen sie eine Entscheidung treffen muss, um weitere sechs Monate verlängert, um eine gründliche Prüfung aller vorgelegten Belege zu ermöglichen. Diese Entscheidung wurde den Niederlanden am 13. Juli 2001 mitgeteilt.

(21) Im Anschluss daran ersuchte die Kommission den CSTEE um eine Stellungnahme zum Inhalt der von den Niederlanden vorgelegten Begründung. Der CSTEE wurde insbesondere um eine Stellungnahme dazu ersucht, ob die Niederlande neue wissenschaftliche Belege dafür vorgelegt haben, dass die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Oberflächen- und Grundwasser eine Gefährdung der Umwelt darstellt, und ob diese Gefährdung, sofern sie tatsächlich gegeben ist, ein spezifisches Problem der Niederlande ist. Der CSTEE gab seine Stellungnahme am 30. Oktober 2001(8) ab.

(22) Die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG über Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz wurden, wie bereits erläutert, durch die Richtlinie 2001/90/EG geändert und sind spätestens am 30. Juni 2003 von den Mitgliedstaaten anzuwenden.

III. BEURTEILUNG

1. PRÜFUNG DER ZULÄSSIGKEIT

(23) Die von der niederländischen Regierung am 25. Januar 2001 vorgelegte Notifizierung bezweckt, eine Genehmigung zur Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die von der Richtlinie 94/60/EG abweichen, bei der es sich um eine auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme handelt.

(24) Gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält, auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse gestützte einzelstaatliche Bestimmungen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt, einzuführen, die in Aussicht genommenen Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Einführung der Kommission mit.

(25) Vergleicht man die Richtlinie 94/60/EG mit den Vorschriften, die die Niederlande zu erlassen beabsichtigen, so zeigt sich, dass diese einzelstaatlichen Bestimmungen in folgender Hinsicht strenger sind als die Richtlinie:

- Das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen mit (Grund-)Wasserkontakt ist verboten, und zwar ungeachtet dessen, welche Konzentration von B[a]P oder wasserlöslichen Phenolen in den auf der Grundlage von Kreosot hergestellten Produkten vorliegt, die für die Behandlung des Holzes verwendet wurden.

- Für altes, früher mit Kreosot behandeltes Holz gilt das gleiche Verbot, sobald es von seinem Verwendungsort entfernt wird.

(26) Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(9) auch auf das Anbringen von mit Kreosot behandelten Pfählen in oberirdischen Gewässern durch eine Person(10) anzuwenden ist. Allerdings bezieht sich diese Richtlinie auf Ableitungen unter anderem in die oberirdischen Binnengewässer, das Küstenmeer, die inneren Küstengewässer und das Grundwasser, die einer vorherigen Genehmigung unterliegen, und erstreckt sich weder auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz, noch enthält sie ein generelles Verbot der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Oberflächengewässern. Daher würde eine einzelstaatliche Maßnahme mit dem Ziel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen, bei denen es zu Kontakt mit Oberflächengewässern kommt, zu verbieten, über die Bestimmungen der Richtlinie 76/464/EWG hinausgehen und von der Richtlinie 94/60/EG abweichen.

(27) Ferner gilt die Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe(11) auch für den Fall, dass eine Person mit Kreosot behandeltes Holz so anbringt, dass es in direkten Kontakt mit dem Grundwasser kommt, falls Besorgnis erregende Mengen oder Konzentrationen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (nachstehend PAK genannt) infolge von Auslaugen aus dem Holz festgestellt werden. In diesem Fall ist die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser nach dieser Richtlinie verboten. Gemäß dieser Richtlinie ist jedoch weder die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Kontakt mit Grundwasser vollständig verboten, noch erstreckt sie sich auf das Inverkehrbringen von mit Kreosot behandeltem Holz. Daher würde eine einzelstaatliche Maßnahme mit dem Ziel, das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen zu verbieten, bei denen es zu Kontakt mit dem Grundwasser kommt, über die Maßnahmen gemäß der Richtlinie 80/68/EWG hinausgehen und von der Richtlinie 94/60/EG abweichen.

(28) Wie in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag vorgesehen, haben die Niederlande der Kommission den genauen Wortlaut der über die Richtlinie 94/60/EG hinausgehenden Bestimmungen mitgeteilt, die sie zu erlassen beabsichtigen, und zusammen mit dem Antrag die Gründe vorgelegt, die die Einführung dieser Bestimmungen ihrer Ansicht nach rechtfertigen.

(29) Die Notifizierung der Niederlande zwecks Billigung der Einführung einzelstaatlicher von der Richtlinie 94/60/EG abweichender Bestimmungen ist daher als im Sinne des Artikels 95 Absatz 5 EG-Vertrag zulässig zu betrachten.

2. SACHLICHE BEURTEILUNG

(30) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muss die Kommission sicherstellen, dass ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt.

(31) Die Kommission muss daher prüfen, ob die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt sind. In diesem Artikel ist festgelegt, dass ein Mitgliedstaat, der es für erforderlich hält, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, diese dadurch begründen muss, dass:

a) neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt vorliegen,

b) ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat besteht, das sich nach dem Erlass dieser Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat.

(32) Hält sie die Einführung derartiger einzelstaatlicher Bestimmungen für gerechtfertigt, muss die Kommission gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag zudem prüfen, ob die betreffenden Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

2.1. KREOSOT - ALLGEMEINE INFORMATIONEN

(33) Kreosot ist ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch phenolischen und aromatischen Stickstoff- und Schwefelverbindungen. Es ist ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt bei etwa 200-400 °C).

(34) Kreosot kann über 30 verschiedene polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten, deren Gesamtgehalt 85 % betragen kann. Die wichtigsten PAK sind:

- Acenaphthen,

- Naphthalin,

- Phenanthren,

- Anthracen,

- Fluoren,

- Fluoranthen,

- Chrysen,

- Triphenylen,

- Benzo[a]anthracen,

- Benzo[b]fluoranthen,

- Benzo[k]fluoranthen,

- Benzo[a]pyren.

(35) Benzo[a]pyren (B[a]P) ist einer der am gründlichsten erforschten PAK; der B[a]P-Gehalt wird als Indikator bzw. Marker zum Zweck der Einstufung verwendet und ist an sich noch kein Indiz für den PAK-Gesamtgehalt von Kreosot. Je nach Art des verwendeten Kreosots kann die B[a]P-Massenkonzentration zwischen 0,003 % und 0,3 % liegen (30 bis 3000 ppm). Durch verfeinerte Destillation von Kohlenteer und durch eine entsprechende Auswahl der Fraktionen kann ein niedrigerer B[a]P- bzw. Phenolgehalt erreicht werden. Das Western European Institute for Wood Preservation hat mehrere Industrienormen entwickelt, die sich hauptsächlich durch verschiedene Werte für den Gehalt an bestimmten Destillationsfraktionen und, was in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, verschiedene Werte für den B[a]P-Gehalt unterscheiden. Die für die Einstufungsnormen wichtigen Grenzwerte liegen bei 500 ppm und 50 ppm.

(36) Ist dies für bestimmte Verwendungszwecke oder aus Umwelterwägungen erforderlich, lassen sich sowohl die physikalischen als auch die chemischen Eigenschaften von Kreosot verändern. Durch Beifügung von Komponenten mit niedrigerem Siedepunkt kann ein Produkt mit geringerer Viskosität erzeugt werden, das sich besser mit dem Pinsel auftragen lässt und auch unter der Bezeichnung Karbolineum bekannt ist. In der Richtlinie 94/60/EG wird diesbezüglich keine Unterscheidung getroffen; dort wird eine ganze Reihe von Kohlenteerdestillaten jeweils unter Angabe des Namens, der Einecs- und der CAS-Nummer in gleicher Weise erfasst und behandelt.

(37) Kreosot wird hauptsächlich und fast ausschließlich als Holzschutzmittel verwendet. Großtechnische industrielle und gewerbliche Anwendungen überwiegen deutlich: so z. B. für Eisenbahnschwellen, Strommasten, den Wasserbau (Uferbefestigungen), Zäune sowie Pfähle für Landwirtschaft und Obstbau. Kreosot und verwandte Produkte werden auch von Einzelverbrauchern zur Holzimprägnierung verwendet.

(38) Die wichtigsten Eigenschaften von Kreosot sind:

- sehr guter Schutz gegen Pilzbefall,

- sehr guter Schutz gegen Insektenbefall,

- Langzeitwirkung,

- Resistenz gegenüber Auslaugung und Verwitterung.

(39) Kreosot wird in äußerst geringen Mengen auch in Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Hauterkrankungen, beispielsweise der Psoriasis, verwendet.

Ökotoxische Wirkungen

(40) Berichte über eine kreosotbedingte Umweltkontaminierung liegen aus mehreren Ländern vor, wobei häufig alte Holzverarbeitungsanlagen die Ursache sind. Die meisten Informationen über die Umweltauswirkungen von Kreosot stammen aus Berichten über Industrieunfälle, bei denen Kreosot freigesetzt wurde, und aus Berichten über die Kontaminierung durch stillgelegte Anlagen zur Kreosotverarbeitung. Die Umweltkontaminierung wurde durch eine Analyse ausgewählter PAK-Verbindungen, vor allem von B[a]P, erforscht.

(41) Kreosot ist giftig für bestimmte Bodenorganismen und hochgiftig für Wasserorganismen (wobei die 96h LC50-Werte oft unter 1 mg/l liegen). Viele seiner Bestandteile sind bioakkumulierend.

(42) Die wichtigsten Merkmale der PAK in der Umwelt sind:

- PAK binden sich fest an organische Substanzen im Boden.

- PAK werden im Boden oder in anderen Umweltmedien im Allgemeinen nur langsam abgebaut; Kreosotrückstände können viele Jahre lang in der Umwelt fortbestehen (über 20-30 Jahre).

- Die wichtigsten Abbauprozesse sind Photodegradation (unter Einwirkung des Sonnenlichts) und mikrobieller Abbau (durch bestimmte Bakterien). Mikrobieller Abbau kann unter aeroben und anaeroben Bedingungen stattfinden. PAK-Verbindungen mit vier oder mehr Ringen sind unter Umständen nur schwer abbaubar.

- PAK, die in Gewässer gelangen, gehen schnell in die Sedimente über.

- In Gewässern werden die meisten PAK mit niedrigerem Molekulargewicht hauptsächlich durch mikrobiellen Abbau entfernt, die Verbindungen mit höherem Molekulargewicht dagegen durch Photooxidation und Sedimentierung. Der mikrobielle Abbau der leichter wasserlöslichen PAK erfolgt unter aeroben und anaeroben Bedingungen. Die Bioakkumulation von PAK-Bestandteilen bei aquatischen Arten ist nachgewiesen.

(43) PAK-Emissionen in Luft, Wasser und Boden können während des Imprägnierungsprozesses ebenso auftreten wie bei der Lagerung am Ort der Imprägnierung und während der Verwendung des behandelten Holzes. Die PAK, die in den einzelnen Umweltmedien nachgewiesen werden, stammen jedoch aus ganz verschiedenen Quellen (z. B. aus allen Verbrennungsprozessen, dem Verkehr usw.), und es ist oft schwierig, nachgewiesene Konzentrationen auf eine bestimmte Quelle, beispielsweise mit Kreosot behandeltes Holz, zurückzuführen.

(44) Eine schwedische Studie(12) hat gezeigt, dass mit Kreosot imprägnierte Pfähle nach 40 Jahren im Boden einen Teil der in Kreosot enthaltenen Verbindungen verloren hatten, und zwar vor allem jene mit dem niedrigsten Siedepunkt (< 270 °C). Der über dem Erdboden befindliche Teil der Pfähle hatte den größeren Anteil davon verloren. Allerdings war die Mobilität der ausgelaugten Verbindungen sehr gering, da sie nur in jenem Boden nachgewiesen werden konnten, der mit den Pfählen in engem Kontakt gestanden hatte. Dies stimmt mit der Beobachtung überein, dass die Mobilität von PAK im Boden - gerade weil PAK von organischer Materie so stark absorbiert werden - extrem niedrig ist.

(45) Erhöhte PAK-Werte in Gewässern wurden häufig auf das Vorhandensein von mit Kreosot behandeltem Holz zurückgeführt. Die Migration von Kreosot-Bestandteilen aus behandeltem Holz ins Wasser, die in Süßwasser ausgeprägter ist als in Meerwasser, ist durch zahlreiche Studien nachgewiesen. In Meerwasser scheint eine Migration nur begrenzt stattzufinden. Pfähle, die in einer Studie untersucht wurden, wiesen nach zehn Jahren im Meer noch 93 % ihrer Kreosotbestandteile in der ursprünglichen Zusammensetzung auf.(13) Die Verschmutzung von Sedimenten durch aus Uferbefestigungen ausgelaugtes Kreosot ist in den Niederlanden(14) dokumentiert und auch in Studien zur Verschmutzung durch ehemalige Imprägnierungsanlagen nachgewiesen worden.

(46) Ebenso wie für die Exposition des Menschen liegen auch über die Umweltverschmutzung durch aus Kreosot stammende PAK nur wenige echte Messdaten vor.

2.2. DER STANDPUNKT DER NIEDERLANDE

(47) Im Folgenden werden alle wichtigen Argumente, auf die sich der notifizierte Entwurf einzelstaatlicher Bestimmungen stützt, dargelegt.

(48) Die Niederlande vertreten die Auffassung, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt in Zusammenhang mit einem Problem, das in den Niederlanden nach der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG aufgetreten ist, die Einführung der notifizierten Bestimmungen rechtfertigen.

(49) Auf diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse wird zum Teil in den Entscheidungen der Kommission 1999/832/EG(15), 1999/833/EG(16), 1999/834/EG(17) und 1999/835/EG(18) über einzelstaatliche Bestimmungen eingegangen, die vom Königreich der Niederlande, von der Bundesrepublik Deutschland, vom Königreich Schweden und vom Königreich Dänemark über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot notifiziert wurden. Außerdem verweisen die Niederlande auf eine vor kurzem in den Niederlanden abgeschlossene Studie(19) über die Gefährdung der Umwelt durch die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz, das Kontakt mit Wasser und Boden hat (hier als RIVM-Studie bezeichnet), die weitere einschlägige Informationen enthält.

(50) In den genannten Entscheidungen machte die Kommission auf gewisse potenzielle Risiken für die Gewässer aufmerksam, die sich durch das Auslaugen von PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz ergeben, das mit Wasser in Berührung kommt. Verwiesen wurde auch auf eine 1995 vorgelegte niederländische Studie(20) und die nachfolgende Überprüfung(21), die die Kommission bei einem externen Berater in Auftrag gegeben hatte; daraus geht hervor, dass aus Uferschutzeinrichtungen ausgelaugte Kreosotverbindungen in den Niederlanden Gewässersedimente verschmutzt haben.

(51) In der Entscheidung 1999/832/EG, die sich auf diese Erkenntnisse stützt, kommt die Beurteilung zu folgendem Schluss: "Die niederländische Regierung hat nachgewiesen, dass die Niederlande infolge ihrer besonderen geografischen Lage, die umfangreiche Befestigungen der Ufer von Wasserstraßen erforderlich macht, den höchsten Verbrauch an mit Kreosot behandeltem Holz pro Flächeneinheit in der Europäischen Union haben. Die Auslaugung von Kreosotbestandteilen in die Gewässer hat dazu geführt, dass deren Sedimente zum größten Teil über das akzeptable Maß hinaus mit PAH-Verbindungen verseucht sind. Deshalb sind in den Niederlanden Maßnahmen gerechtfertigt, die darauf abzielen, das Auslaugen dieser Verbindungen in die Gewässer stärker zu reduzieren."(22)

(52) Die vor kurzem abgeschlossene RIVM-Studie umfasst eine Beurteilung der Umweltrisiken, die sich aus der Verwendung von Kreosot als Holzschutzmittel in den Niederlanden ergeben. Sie enthält Daten zu sechs PAK, die in Kreosot enthalten sind. In der Richtlinie 94/60/EG wird B[a]P stellvertretend für die in Kreosot enthaltenen PAK genannt. Die RIVM-Studie hat jedoch gezeigt, dass es mehr Daten über andere in der Umwelt vorhandene PAK gibt.

(53) Die Risikobewertung basiert auf den Umweltqualitätsnormen, die in dem Vierten Nationalen Wasserhaushaltsplan [Vierde Nota Waterhuishouding] von 1997 und in der Veröffentlichung "Stoffe und Normen" [Stoffen en Normen] des Ministeriums für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen aus dem Jahr 1999 enthalten sind. Unter dem maximal zulässigen Risikowert [Maximaal Toelaatbaar Risiconiveau - MTR] ist der Mindeststandard für die Qualität von Oberflächengewässern, Sedimenten und Boden zu verstehen.

(54) Zur Kontrolle der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wurde die PAK-Konzentration im betreffenden Medium anhand von Modellrechnungen und Beobachtungsdaten bestimmt.

(55) Nachstehend die Schlussfolgerungen der Risikobewertung für Oberflächengewässer, Sedimente und Boden.

Oberflächengewässer

(56) Aus den Modellrechnungen, die im Rahmen der Studie durchgeführt wurden, ergibt sich, dass der MTR für die meisten der ausgewählten PAK bei Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Uferbefestigung um ein Vielfaches überschritten wurde. Die ermittelten Grenzwertüberschreitungen belaufen sich während der ersten drei bis fünf Tage nach Anbringen des Holzes auf das 18- bis 500fache des MTR-Wertes. Untermauert wurden diese Modellrechnungen durch die ermittelten Konzentrationen in der Umgebung kürzlich angebrachter Uferbefestigungen; dabei wurden für den MTR Grenzwertüberschreitungen um den Faktor 10 bis mehrere Tausend gemessen.

(57) Die Ergebnisse der Probenahmen, die in unterschiedlichen Abständen zu den Uferbefestigungen aus mit Kreosot behandeltem Holz erfolgten, enthielten eindeutige Hinweise darauf, dass die erhöhten PAK-Konzentrationen tatsächlich auf mit Kreosot behandeltes Holz zurückgehen. Daher gelangte man zu der Schlussfolgerung, dass die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Uferbefestigung eine Gefahr für die Qualität der Oberflächengewässer auf lokaler Ebene darstellt.

(58) Mit Hilfe von Modellrechnungen wird die jährlich freigesetzte PAK-Menge bestimmt; dabei wird ausgegangen von der Uferlänge in Kilometern und dem Prozentanteil der Uferbefestigungen aus mit Kreosot behandeltem Holz in dem Gebiet einer Wasserbehörde. Dabei hat sich ergeben, dass bei der heutigen Länge der in diesem Gebiet bestehenden Uferbefestigungen aus mit Kreosot behandeltem Holz der MTR für Fluoranthen bei weitem überschritten werden dürfte. Da auch andere MTR überschritten werden, und zwar nicht nur auf dem Gebiet einer einzigen Wasserbehörde, sondern in verschiedenen Teilen des Landes, wie in West-Overijssel und Zuid-Holland, ist man zu dem Schluss gelangt, dass es sich hier durchaus um ein landesweites Problem handelt.

Sedimente

(59) Aus den Modellrechnungen ergibt sich, dass der MTR für die meisten der ausgewählten PAK um das 5- bis 95fache überschritten werden dürfte. Bestätigt wurden diese Modellrechnungen durch die ermittelten Konzentrationen in der Umgebung kürzlich angebrachter Uferbefestigungen, wo Grenzwertüberschreitungen um maximal das 3fache gemessen wurden.

(60) Die Ergebnisse der Probenahmen, die in unterschiedlichen Abständen zu den Uferbefestigungen aus mit Kreosot behandeltem Holz erfolgten, enthalten eindeutige Hinweise darauf, dass die erhöhten PAK-Konzentrationen tatsächlich auf mit Kreosot behandeltes Holz zurückgehen. Daraus kann geschlussfolgert werden, dass die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Uferbefestigung auf lokaler Ebene eine Gefahr für die Qualität der Sedimente darstellt.

(61) Mit Hilfe von Modellrechnungen wird die jährlich freigesetzte PAK-Menge bestimmt; dabei wird ausgegangen von der Uferlänge in Kilometern und dem Prozentanteil der Uferbefestigungen aus mit Kreosot behandeltem Holz in dem Gebiet einer Wasserbehörde. Es hat sich ergeben, dass bei der heutigen Länge der in diesem Gebiet bestehenden Uferbefestigungen aus mit Kreosot behandeltem Holz der MTR für Phenanthren bei weitem überschritten werden dürfte.

(62) Da die Überschreitungen dieses und anderer MTR nicht auf das Gebiet einer Wasserbehörde beschränkt bleiben, sondern in verschiedenen Teilen des Landes, wie in West-Overijssel und Zuid-Holland, festzustellen sind, ist man zu dem Schluss gelangt, dass es sich hier durchaus um ein landesweites Problem handelt.

Boden und Grundwasser

(63) Aus den Modellrechnungen für Boden und Grundwasser ergibt sich für drei der sechs PAK eine maximal 47fache Überschreitung des MTR. Die wenigen verfügbaren Messdaten zeigen, dass es tatsächlich ein Auslaugen von Kreosot aus behandeltem Holz gibt und dass die MTR für Boden überschritten werden, was insbesondere für Boden in unmittelbarer Nähe des behandelten Holzes der Fall ist.

(64) Das Modell sagte eine Überschreitung des Grundwassergrenzwerts von 0,1 ìg/l in unmittelbarer Nähe des Holzes in der gesättigten Phase voraus, aber es fehlen Messdaten, die die Modellrechnungen untermauern oder entkräften. Eine Infiltration von verunreinigtem Oberflächengewässer in (oberflächennahes) Grundwasser ist möglich. Dabei kann der Boden (Sediment) sogar als Filter wirken. Auch hierfür fehlen Messdaten, die diese Annahme untermauern.

(65) Die Niederlande führen an, dass die Ergebnisse der RIVM-Studie vor dem Hintergrund der besonderen Situation der Niederlande betrachtet werden müssen, die die Kommission in ihrer Entscheidung 1999/832/EG anerkannt hat. So zeigten die beschriebenen Umweltprobleme, dass es sich um ein spezifisches niederländisches Problem handele, das auf ihre spezifische geografische Lage und auf die - im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten - umfangreiche Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in den Gewässern zurückgehe.

(66) Schließlich merken die Niederlande noch an, dass dieses spezifische Problem nach der Verabschiedung der Richtlinie aufgetreten ist. Tatsächlich waren weder die Expositionslage noch die sich daraus ergebenden Risiken zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG bekannt.

2.3. BEURTEILUNG DES STANDPUNKTES DER NIEDERLANDE

2.3.1. Beweislast

(67) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 des Vertrags festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 5 mitgeteilten einzelstaatlichen Maßnahmen gerechtfertigt sind, von den Gründen ausgehen muss, die der Mitgliedstaat vorgelegt hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des Vertrages der den Antrag stellende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungsgründen zu suchen.

2.3.2. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt

(68) Die Niederlande haben zur Unterstützung ihres Antrags Unterlagen in beträchtlichem Umfang beigebracht. Es wurde auch auf bestimmte Studien verwiesen, die der Kommission ihm Rahmen des vorherigen Antrags gemäß Artikel 95 Absatz 4 vorgelegt worden waren (Ergebnis: Entscheidung 1999/832/EG(23)).

(69) Die niederländische Studie, die im Zusammenhang mit einem früheren Antrag auf Ausnahmegenehmigung vorgelegt wurde(24), und ihre anschließende Überprüfung(25) ergaben bereits, dass das Auslaugen von PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz, das in den Niederlanden für umfangreiche Befestigungen der Ufer von Wasserstraßen verwendet wird, zu nicht vertretbaren Risiken für ein bestimmtes aquatisches Medium führt, nämlich zu einer starken Kontaminierung der Sedimente.

(70) Wie bereits erwähnt, wurden alle von den Niederlanden vorgelegten neuen Unterlagen dem CSTEE zur Bewertung vorgelegt. Die Prüfung des CSTEE konzentriert sich auf die Umweltrisikobewertung, die von den niederländischen Behörden durchgeführt wurde und in der RIVM-Studie dokumentiert ist.

(71) Bei der Prüfung dieser wissenschaftlichen Unterlagen stellte der CSTEE fest, dass sich die niederländische Methode von jener unterscheidet, die normalerweise bei der Entwicklung von Risikobewertungen angewendet wird, denn statt des üblichen PEC/PNEC-Modells (Predicted Effect Concentration/Predicted No Effect Concentration) wird das Modell (PEC/L(E)C50) (Predicted Effect Concentrations/Lowest Effect Concentration) verwendet. Die Methode wurde jedoch in den Standardansatz übertragen und die berechneten Risikoquotienten stimmen mit denen auf der Grundlage der EU-Standardmethode überein. Daher ist der CSTEE zu der Auffassung gelangt, dass die verfolgte Methode und die Annahmen der Umweltrisikobewertung geeignet und mit dem EU-Standardansatz vereinbar sind.

(72) Der CSTEE stellt fest, dass die niederländische Risikobewertung in Bezug auf "Standardkreosot" (B[a]P-Konzentration von 50 ppm und mehr, aber weniger als 500 ppm) für Oberflächengewässer und Sedimente zu dem Ergebnis kam, dass die PNEC für bestimmte PAK beträchtlich überschritten wird. Eine Interaktion zwischen PAK-Verbindungen wird ebenfalls als wahrscheinlich eingeschätzt. Da die niederländischen Behörden dies nicht berücksichtigt hatten, stellt der CSTEE fest, dass das geschätzte Risiko sogar noch höher sein könnte als angegeben. Daher vertritt der CSTEE die Auffassung, dass "Standardkreosot" in Bezug auf seine Umweltwirkungen Anlass zur Besorgnis gibt.

(73) Zum "modifizierten Kreosot" (in dem die B[a]P-Konzentration auf weniger als 50 ppm gesenkt wurde) stellt der CSTEE fest, dass die Anthracen- und Fluoranthen-Konzentration (andere in Kreosot enthaltene Stoffe, die jedoch nicht als Marker dienen) im Verhältnis zum unbehandelten Kreosot nicht wesentlich niedriger ist. Da die Risikoquotienten (PEC/PNEC) für diese beiden PAK in "Standardkreosot" weit über 1 liegen, hält der CSTEE Kontrollen allein auf der Grundlage des B[a]P-Grenzwertes nicht für geeignet.

(74) Auf dieser Grundlage gelangte der CSTEE zu der Auffassung, dass die Niederlande nachgewiesen haben, dass ein berechtigter Anlass zu Besorgnis über die Umweltwirkungen für die Medien Gewässer, Sedimente und Grundwasser besteht.

(75) In Anbetracht der obigen Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass die beschriebenen Umweltrisiken zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG nicht bekannt waren, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Niederlande neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt in Übereinstimmung mit Artikel 95 Absatz 5 des Vertrags vorgelegt haben.

2.3.3. Spezifisches Problem der Niederlande, das nach der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG aufgetreten ist

(76) Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die oben beschriebenen Umweltprobleme nicht unbedingt auf die Niederlande beschränkt sind, da sie generell immer dann auftreten, wenn mit Kreosot behandeltes Holz mit Oberflächen- und/oder Grundwasser in Kontakt kommt, und daher überall vorkommen, wo eine derartige Situation gegeben ist. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 betont der CSTEE, dass die Besonderheit des niederländischen Problems in dem Ausmaß liegt, in dem sich die Expositionsszenarien in den Niederlanden von denen in anderen Mitgliedstaaten unterscheiden.

(77) Daher ist eine sorgfältige Bewertung aller der Kommission vorgelegten einschlägigen Informationen erforderlich, um festzustellen, ob die Niederlande nachgewiesen haben, dass die genannten Umweltprobleme in ihrem Land infolge besonders gravierender Expositionsszenarien ein besonderes Ausmaß haben. Die Informationen über die Expositionssituation für Oberflächengewässer und Grundwasser werden getrennt geprüft.

Oberflächengewässer

(78) In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 erkennt der CSTEE an, dass mit Kreosot behandeltes Holz in den Niederlanden in großem Umfang als Uferbefestigung verwendet wird und dass die sich daraus ergebenden Risiken für die Gewässer in den Niederlanden wahrscheinlich ebenfalls sehr umfangreich sind. Weiteren vergleichenden Informationen(26) zufolge, die 1995 vorgelegt wurden, stellt die umfangreiche Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Uferbefestigung in den Niederlanden ein - verglichen mit der Situation in anderen Mitgliedstaaten - schwerwiegendes Problem dar. Die RIVM-Studie enthält auch eine Schätzung des allgemeinen Ausmaßes, in dem die Oberflächengewässer der Niederlande infolge der umfangreichen Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Uferbefestigung gegenüber PAK exponiert sind; sie bestätigt, dass das Risiko für diese Gewässer beträchtlich ist.

(79) In Anbetracht der obigen Ausführungen und angesichts der Tatsache, dass die beschriebenen Umweltrisiken und ihr besonderes Ausmaß in den Niederlanden sich erst nach der Verabschiedung der Richtlinie 94/60/EG ergaben, kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in den Niederlanden ein spezifisches Umweltproblem besteht, das auf die umfangreiche Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz als Uferbefestigung von Wasserstraßen zurückgeht und das sich erst nach der Verabschiedung dieser Richtlinie ergeben hat.

Grundwasser

(80) Die Niederlande haben auf ihre spezifische geografische Lage hingewiesen, die in Verbindung mit der umfangreichen Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz ein spezifisches Expositionsszenario auch für das Grundwasser aufweist.

(81) Es ist durchaus möglich, dass mit Kreosot behandeltes Holz in seiner derzeitigen Verwendung in Kontakt mit Grundwasser kommt. Zäune, Stützpfähle für Obstbäume, Strom- und Fernmeldemasten sowie andere Produkte aus mit Kreosot behandeltem Holz, die zum Eintreiben in den Boden bestimmt sind, können das Grundwasser erreichen und es mit PAK kontaminieren. Dies geschieht vor allem, wenn nicht sogar ausschließlich, bei Grundwasser in sehr geringer Tiefe, d. h. bei einem oberflächennahen Grundwasserspiegel.

(82) Daher dürften spezifische Probleme im Zusammenhang mit der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für die genannten Anwendungen zum einen von der Größe der Fläche mit oberflächennahem Grundwasserspiegel und zum anderen von der Menge des behandelten Holzes abhängig sein, das für Anwendungen verwendet wird, die in Kontakt mit Grundwasser kommen können.

(83) Ein großer Teil der Niederlande besteht aus Gebieten mit sehr oberflächennahem Grundwasserspiegel, insbesondere in den Poldern. Außerdem kann sich bei starkem Regen Grundwasser in sehr geringer Bodentiefe befinden. Daher ist das Medium Grundwasser in den Niederlanden durch die beschriebene Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz besonders gefährdet.

(84) Unter Berücksichtigung der besonderen hydrogeografischen Lage der Niederlande und der umfangreichen Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz für Anwendungen, die in Kontakt mit Grundwasser kommen können, kann daher die Schlussfolgerung gezogen werden, dass in den Niederlanden auch in Bezug auf Grundwasser ein besonders schwerwiegendes Expositionsszenario besteht.

2.3.4. Gesamtbewertung

(85) Auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt haben die Niederlande nachgewiesen, dass in ihrem Land ein spezifisches Problem in Bezug auf die Verschmutzung der Oberflächengewässer und des Grundwassers durch das Auslaugen von PAK aus mit Kreosot behandeltem Holz besteht, das für die Uferbefestigung von Wasserstraßen und für andere Anwendungen, die mit dem Grundwasser in Kontakt kommen können, verwendet wird.

(86) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass der Antrag der Niederlande zur Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition der niederländischen Gewässer gegenüber PAK alle Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 erfuellt.

2.4. KEINE WILLKÜRLICHE DISKRIMINIERUNG/VERSCHLEIERTE BESCHRÄNKUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND KEINE BEHINDERUNG DES FUNKTIONIERENS DES BINNENMARKTES

2.4.1. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung

(87) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu überprüfen, ob die geplanten Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter "Nichtdiskriminierung" zu verstehen, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden.

(88) Die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen sind allgemeiner Art und sollen in Bezug auf die betreffenden Anwendungen für mit Kreosot behandeltes Holz aus dem In- und Ausland gelten. Folglich gibt es keinerlei Anzeichen für eine Verwendung der niederländischen Bestimmungen als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

2.4.2. Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(89) Geplante restriktivere nationale Maßnahmen bezüglich Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Produkten, die von den Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft abweichen, würden normalerweise ein Handelshemmnis darstellen, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden können. Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, dass unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 5 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen.

(90) Es wurde bereits festgestellt, dass die spezifische Gesamtexpositionssituation in den Niederlanden Anlass zur Sorge in Bezug auf die Gewässer gibt. Daher ist offenkundig der Schutz der Umwelt das Ziel einer Beibehaltung der einzelstaatlichen Bestimmungen, und nicht etwa die Schaffung verschleierter Beschränkungen des Handels.

(91) Darüber hinaus enthalten die geplanten Rechtsvorschriften eine Ausnahme für mit Kreosot behandeltes Holz, das für den Export bestimmt ist. Diese Ausnahme ist jedoch vereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG, die das Inverkehrbringen von so behandeltem Holz zur Verwendung in Gewässern erlaubt.

(92) Insgesamt sieht die Kommission keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen nach ihrem Erlass eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen.

2.4.3. Keine Behinderung des Binnenmarktes

(93) Diese Bedingung ist nicht so zu verstehen, dass sie die Billigung sämtlicher einzelstaatlicher Maßnahmen, von denen Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten lässt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag seinen Nutzen bewahrt, ist das Konzept des Behinderns des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahingehend zu interpretieren, dass in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen.

(94) In Anbetracht der genannten Umweltprobleme und unter Berücksichtigung der besonderen Expositionssituation in den Niederlanden sieht die Kommission keinen Anhaltspunkt dafür, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen nach ihrem Erlass das Funktionieren des Binnenmarktes unverhältnismäßig behindern.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

(95) Daher kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der am 25. Januar 2001 vorgelegte Antrag der Niederlande zur Einführung einzelstaatlicher Bestimmungen für mit Kreosot behandeltes Holz in Abweichung von der Richtlinie 94/60/EG:

- zulässig ist,

- die Bedingungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag erfuellt,

und dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen weder eine willkürliche Diskriminierung/verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten noch eine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes darstellen.

(96) Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen gemäß Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden können.

(97) Die zu billigenden einzelstaatlichen Bestimmungen wären nach ihrem Erlass jedoch unvereinbar mit den Bestimmungen der Richtlinie 2001/90/EG.

(98) In Übereinstimmung mit Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag prüft die Kommission bereits, ob es angebracht ist, die Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG ein zweites Mal in Bezug auf Kreosot und mit Kreosot behandeltes Holz auf der Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten und in der Stellungnahme des CSTEE enthaltenen wissenschaftlichen Erkenntnisse an den technischen Fortschritt anzupassen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 2001/90/EG ergeben, werden die geplanten einzelstaatlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz, die das Königreich der Niederlande der Kommission mit Schreiben vom 23. Januar 2001 notifizierte, gebilligt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2002

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 41.

(3) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1.

(4) ABl. L 329 vom 22.12.1999, S. 25.

(5) ABl. C 120 vom 24.4.2001, S. 10.

(6) Stellungnahme zu Kreosot - Mitteilung der Niederlande gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag, 24. CSTEE-Plenarsitzung, Brüssel, 12. Juni 2001.

(7) ABl. C 210 vom 3.8.2001, S. 46.

(8) Stellungnahme zur Begründung des Antrags der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag - Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG über Kreosot, abgegeben auf der 27. Plenartagung, Brüssel, 30. Oktober 2001.

(9) ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

(10) Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29. September 1999, ergangen in der Rechtssache C-232/97 - Sammlung der Rechtsprechung 1999 I, S. 6385.

(11) ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

(12) S. Holmroos, Analys av kreosotstolpar i Simlångsdalen efter 40 års exponering i fält. Rapport nr. M205-252.092. Älvkarleby: Vattenfall Utveckling. 1994.

(13) L. L. Ingram et al., Migration of Creosote and Ist Components from Treated Piling Sections in a Marine Environment, Proc. Ann. Meet. Am. Wood Preserv. Assoc. 78, 1982, S. 120. Vgl. auch die Fußnoten 8 und 18.

(14) bkh consulting engineers, Foundation of the appeal against the EC-directive on creosote, Abschlussbericht, Delft, 1. Juli 1995.

(15) Siehe Fußnote 4.

(16) ABl. L 329 vom 22.12.1999, S. 43.

(17) ABl. L 329 vom 22.12.1999, S. 63.

(18) ABl. L 329 vom 22.12.1999, S. 82.

(19) Centrum voor Stoffen en Risicobeoordeling, CSR Advies-rapport: 08196A01, Creosoot - Milieurisico's ten gevolge van de toepassing van gecreosoteerd hout in contact met water en bodem (Umweltgefährdung durch die Anwendung von mit Kreosot behandeltem Holz, das Kontakt mit Wasser und Boden hat) - Autoren: M.H.M.M. Monforts, E.W.M. Roex, and J.P. Rila, 5.12.2000 - RIVM (Rijksinstituut voor volksgezondheid en milieu - Nationales Institut für Gesundheit und Umwelt).

(20) Siehe Fußnote 14.

(21) G. Grimmer, Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing The Netherlands to retain ist National Laws on Creosote in Place of Council Directive 94/60/EC (Studie über die wissenschaftliche Berechtigung einer Genehmigung für die Niederlande, die nationalen Bestimmungen abweichend von der Richtlinie 94/60/EG des Rates beizubehalten). Abschlussbericht, Biochemisches Institut für Umweltcarcinogene, Großhansdorf (Deutschland), Dezember 1995.

(22) Erwägungsgrund 102.

(23) Siehe Fußnote 4.

(24) Siehe Fußnote 14.

(25) Siehe Fußnote 21.

(26) Fußnoten 14 und 21.

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