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Document 32002D0008

2002/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Festlegung von Verfahren zur genetischen Identifizierung reinrassiger Zuchtrinder und zur Änderung der Entscheidungen 88/124/EWG und 96/80/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4709)

ABl. L 3 vom 5.1.2002, p. 53–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/8(1)/oj

32002D0008

2002/8/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Festlegung von Verfahren zur genetischen Identifizierung reinrassiger Zuchtrinder und zur Änderung der Entscheidungen 88/124/EWG und 96/80/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4709)

Amtsblatt Nr. L 003 vom 05/01/2002 S. 0053 - 0054


Entscheidung der Kommission

vom 28. Dezember 2001

zur Festlegung von Verfahren zur genetischen Identifizierung reinrassiger Zuchtrinder und zur Änderung der Entscheidungen 88/124/EWG und 96/80/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4709)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/8/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 87/328/EWG des Rates vom 18. Juni 1987 über die Zulassung reinrassiger Zuchtrinder zur Zucht(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 77/504/EWG setzt die Kommission die Angaben für die Zuchtbescheinigungen fest.

(2) Gemäß der Richtlinie 87/328/EWG kann die Kommission neben der Bestimmung der Blutgruppe auch andere geeignete Verfahren zur genetischen Bestimmung reinrassiger Zuchtrinder vorsehen.

(3) Gemäß der Entscheidung 88/124/EWG der Kommission über die Muster und Angaben in Zuchtbescheinigungen für Samen und befruchtete Eizellen reinrassiger Zuchtrinder(4) muss die Zuchtbescheinigung für Samen und befruchtete Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern Angaben über die Blutgruppe der Spenderkuh und des Bullen, von dem der Samen stammt, enthalten.

(4) Gemäß der Entscheidung 96/80/EG der Kommission zur Festlegung des Musters und der Einzelheiten einer Zuchtbescheinigung für Eizellen von Zuchtrindern(5) muss die Zuchtbescheinigung für Eizellen von reinrassigen Zuchtrindern Einzelheiten über die Blutgruppe der Spenderkuh enthalten.

(5) Die Bestimmung der Blutgruppe ist nicht mehr das bevorzugte Verfahren zur genetischen Bestimmung von Tieren; dagegen werden genombezogene Verfahren, insbesondere die DNS-Analyse, allgemein eingesetzt.

(6) Aus diesem Grund müssen Bestimmungen festgelegt werden, die im Hinblick auf die Zuchtbescheinigung für reinrassige Zuchttiere die Verwendung von Verfahren der genetischen Bestimmung gestatten, die einer Blutgruppenbestimmung gleichwertige wissenschaftliche Garantien bieten.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Verfahren entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Tierzuchtausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zusätzlich zu der Bestimmung der Blutgruppe wird für die Identifizierung reinrassiger Zuchttiere jeder andere Test auf der Grundlage der Genomanalyse genehmigt, der gleichwertige Garantien bietet und ausreichend genau ist, um die Abstammung eines Tieres mit mindestens 99%iger Sicherheit zu überprüfen.

Artikel 2

Die Entscheidung 88/124/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- die in Artikel 1 der Entscheidung 86/404/EWG genannten, auf den letzten Stand gebrachten Angaben über die Spenderkuh und den Spenderbullen sowie deren Blutgruppe oder Testergebnisse, die in Bezug auf den Abstammungsnachweis die gleichen wissenschaftlichen Garantien bieten;".

2. Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung: "- Die in Artikel 1 der Entscheidung 86/404/EWG genannten, auf den letzten Stand gebrachten Angaben über die Spenderkuh und den Spenderbullen sowie deren Blutgruppe oder Testergebnisse, die in Bezug auf den Abstammungsnachweis die gleichen wissenschaftlichen Garantien bieten;".

3. In Kapitel I des Musters der Zuchtbescheinigung in Anhang I wird die Angabe "Blutgruppe: ..." durch die Angabe "Blutgruppe oder gleichwertiger, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft genehmigter Test: ... (bitte Testverfahren und Testergebnisse angeben)" ersetzt.

4. In den Teilen A und B von Kapitel I des Musters der Zuchtbescheinigung in Anhang II wird die Angabe "Blutgruppe: ..." durch die Angabe "Blutgruppe oder gleichwertiger, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft genehmigter Test: ... (bitte Testverfahren und Testergebnisse angeben)" ersetzt.

Artikel 3

Artikel 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung 96/80/EG der Kommission erhält folgende Fassung: "- aktuelle Angaben im Sinne des Artikels 1 der Entscheidung 86/404/EWG betreffend die Spenderkuh einschließlich der Blutgruppe oder Testergebnisse, die in Bezug auf den Abstammungsnachweis die gleichen wissenschaftlichen Garantien bieten;".

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8.

(2) ABl. L 362 vom 31.12.1985, S. 8.

(3) ABl. L 167 vom 26.6.1987, S. 54.

(4) ABl. L 62 vom 8.3.1988, S. 32.

(5) ABl. L 19 vom 25.1.1996, S. 50.

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