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Document 32001R0904

Verordnung (EG) Nr. 904/2001 der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 38. Teilausschreibung

ABl. L 127 vom 9.5.2001, p. 25–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/904/oj

32001R0904

Verordnung (EG) Nr. 904/2001 der Kommission vom 8. Mai 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 38. Teilausschreibung

Amtsblatt Nr. L 127 vom 09/05/2001 S. 0025 - 0025


Verordnung (EG) Nr. 904/2001 der Kommission

vom 8. Mai 2001

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 38. Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 zweiter Unterabsatz Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 der Kommission vom 13. Juli 2000 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(3), werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes festzusetzen.

(3) Nach Prüfung der Angebote sind für die 38. Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1531/2000 durchgeführte 38. Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 42,964 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Mai 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

(2) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 59.

(3) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 69.

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