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Document 32001D0525

2001/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/680/EG zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1685)

ABl. L 190 vom 12.7.2001, pp. 24–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/01/2004; Stillschweigend aufgehoben durch 32004D0102

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/525/oj

32001D0525

2001/525/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/680/EG zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Geflügelpest und der Newcastle-Krankheit (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1685)

Amtsblatt Nr. L 190 vom 12/07/2001 S. 0024 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 28. Juni 2001

zur Änderung der Entscheidung 2000/680/EG zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1685)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2001/525/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest(1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit(2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gefluegelpest und die Newcastle-Krankheit sind zwei Krankheiten, die Gefluegelarten befallen.

(2) Die Kriterien für die Aufstellung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit sind in Anhang VI der Richtlinie 92/40/EWG bzw. Anhang VII der Richtlinie 92/66/EWG aufgeführt.

(3) Diese Kriterien sind identisch.

(4) Die Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen, die im Fall eines Ausbruchs der Gefluegelpest oder der Newcastle-Krankheit anzuwenden sind, entsprechen denselben Grundsätzen und betreffen Gefluegelerzeuger, Betreiber von Schlachthöfen und Tierkörperverwertungsanstalten, Tierärzte vor Ort und Diagnoselaboratorien. Daher kann ein Krisenplan ausgearbeitet werden, der sowohl für die Gefluegelpest als auch für die Newcastle-Krankheit gilt.

(5) Die Mitgliedstaaten haben einzelstaatliche Krisenpläne zur Genehmigung vorgelegt, in denen die Maßnahmen aufgeführt und erläutert sind, die im Fall eines Ausbruchs der Gefluegelpest oder der Newcastle-Krankheit durchzuführen sind.

(6) Mit der Entscheidung 2000/680/EG der Kommission vom 30. Oktober 2000 zur Genehmigung von Krisenplänen zur Bekämpfung der Gefluegelpest und der Newcastle-Krankheit(3) sind die von zehn Mitgliedstaaten vorgelegten Krisenpläne genehmigt worden.

(7) Von allen Mitgliedstaaten vorgelegte Krisenpläne sind geprüft worden und erfuellen die festgelegten Kriterien.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/680/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Juni 2001

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 1.

(2) ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1.

(3) ABl. L 281 vom 7.11.2000, S. 21.

ANHANG

Belgien

Dänemark

Deutschland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

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