This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 32000R2596
Council Regulation (EC) No 2596/2000 of 27 November 2000 amending Regulation (EC) No 974/98 on the introduction of the euro
Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
ABl. L 300 vom 29.11.2000, pp. 2–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 17/01/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R2169
Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro
Amtsblatt Nr. L 300 vom 29/11/2000 S. 0002 - 0003
Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 123 Absatz 5, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro(4) ist vorgesehen, dass der Euro an die Stelle der Währungen der Mitgliedstaaten tritt, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung erfuellten. Jene Verordnung umfasst auch Bestimmungen, die für die nationalen Währungseinheiten dieser Mitgliedstaaten während der am 31. Dezember 2001 endenden Übergangszeit gelten, sowie Bestimmungen über Banknoten und Münzen. (2) Mit der Entscheidung 98/317/EG vom 3. Mai 1998 gemäß Artikel 121 Absatz 4 des Vertrags(5) entschied der Rat, dass Griechenland die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung nicht erfuellte. (3) Nach der Entscheidung 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Einführung der Einheitswährung durch Griechenland am 1. Januar 2001(6) erfuellt Griechenland nunmehr die notwendigen Voraussetzungen und die für Griechenland geltende Ausnahmeregelung ist mit Wirkung ab 1. Januar 2001 aufzuheben. (4) Die Einführung des Euro in Griechenland erfordert, dass die Bestimmungen über die Euro-Einführung, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen der Euro beim Übergang der Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion eingeführt wurde, auch auf Griechenland Anwendung finden. (5) Für die Mitgliedstaaten, deren Währung nach dem Zeitpunkt, zu dem die Gemeinschaft zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion überging, durch den Euro ersetzt wird, sollte sich die Definition der "nationalen Währungseinheiten" auf die Währungseinheit des betreffenden Mitgliedstats beziehen, wie sie unmittelbar vor der Einführung des Euro in diesem Mitgliedstaat definiert war. (6) Die Bestimmungen über die Übergangszeit finden für Griechenland ab dem 1. Januar 2001 Anwendung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In der Verordnung (EG) Nr. 974/98 1. wird Artikel 1 wie folgt geändert: a) im ersten Gedankenstrich wird das Wort "Griechenland" zwischen die Worte "Deutschland" und "Spanien" eingefügt; b) im dritten Gedankenstrich wird nach "des Vertrags" Folgendes eingefügt: "oder gemäß Absatz 5 jenes Artikels"; c) im fünften Gedankenstrich wird nach "Wirtschafts- und Währungsunion" Folgendes eingefügt: "oder gegebenenfalls am Tag vor der Ersetzung der Währung eines Mitgliedstaats, der den Euro zu einem späteren Zeitpunkt einführt,"; 2. erhält Artikel 2 Absatz 1 folgende Fassung:"Ab dem 1. Januar 1999 ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten, Griechenland ausgenommen, der Euro; ab dem 1. Januar 2001 ist die Währung Griechenlands der Euro." 3. wird am Ende von Artikel 9 Folgendes angefügt:"oder im Fall Griechenlands wie am 31. Dezember 2000." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teile verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident L. Fabius (1) ABl. C 177 E vom 27.6.2000, S. 98. (2) Stellungnahme vom 16. Juni 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 177 vom 27.6.2000, S. 11. (4) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. (5) ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 30. (6) ABl. L 167 vom 7.7.2000, S. 19.