This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31999L0041
Directive 1999/41/EC of the European Parliament and of the Council of 7 June 1999 amending Directive 89/398/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to foodstuffs intended for particular nutritional uses
Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
ABl. L 172 vom 8.7.1999, pp. 38–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 08/06/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009L0039
Richtlinie 1999/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind
Amtsblatt Nr. L 172 vom 08/07/1999 S. 0038 - 0039
RICHTLINIE 1999/41/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 7. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 89/398/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3), aufgrund des vom Vermittlungsausschuß am 18. März 1999 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG(4) sieht vor, daß besondere Vorschriften für die in Anhang I der Richtlinie genannten Gruppen von Lebensmitteln durch Einzelrichtlinien festgelegt werden. (2) Solche Richtlinien wurden bisher für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(5), für Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(6) sowie für Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung(7) erlassen. Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sollten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 89/398/EWG besondere Vorschriften für die in Anhang I derselben Richtlinie aufgeführten diätetischen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler, erlassen werden. (3) Was die Gruppen der natriumarmen Lebensmittel einschließlich Diätsalze, die einen niedrigen Natriumgehalt aufweisen oder natriumfrei sind, und der glutenfreien Lebensmittel betrifft, so sind ein zufriedenstellendes Inverkehrbringen und eine wirksame offizielle Überwachung bereits nach den allgemeinen Bestimmungen der Richtlinie 89/398/EWG möglich, sofern die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Begriffe zur Angabe der besonderen ernährungsphysiologischen Eingenschaften der Erzeugnisse festgelegt werden. (4) Die Streichung dieser Gruppen aus dem Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG käme dem Bestreben entgegen, unnötig detaillierte Rechtsvorschriften zu vermeiden. (5) Es besteht keine Klarheit darüber, ob es eine ausreichende Grundlage für die Annahme besonderer Vorschriften für die unter Nummer 9 des Anhangs I der Richtlinie 89/398/EWG genannte Gruppe gibt, d. h. die Gruppe der Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker). (6) Aus diesem Grund sollte vor einer endgültigen Entscheidung in dieser Frage unter anderem eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses eingeholt werden. (7) Auf Gemeinschaftsebene können Vorschriften für andere Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, im Interesse des Verbraucherschutzes und des freien Verkehrs solcher Lebensmittel noch harmonisiert werden - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 89/398/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die nachstehenden Artikel werden eingefügt: "Artikel 4a Die Bedingungen für die Verwendung von Begriffen für - die Verringerung des Gehalts an oder das Nichtvorhandensein von Natrium oder Salz (Kochsalz, Tafelsalz), - das Nichtvorhandensein von Gluten, die zur Beschreibung der Erzeugnisse nach Artikel 1 benutzt werden können, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt. Artikel 4b Vor dem 8. Juli 2002 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses einen Bericht darüber vor, ob besondere Vorschriften für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker), erlassen werden sollten. Im Lichte der Schlußfolgerungen dieses Berichts arbeitet die Kommission entweder nach dem Verfahren des Artikels 13 die betreffenden besonderen Vorschriften aus oder legt nach dem Verfahren des Artikels 95 des Vertrags geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor." 2. Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Vor dem 8. Juli 2002 sowie danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels." 3. Anhang I erhält folgende Fassung: "ANHANG I - Gruppen von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die in Einzelrichtlinien besondere Vorschriften erlassen werden(1): 1. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung 2. Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder 3. Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsüberwachung 4. Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke 5. Lebensmittel für intensive Muskelanstrengungen, vor allem für Sportler - Gruppe von Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und für die unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Verfahrens nach Artikel 4b in einer Einzelrichtlinie besondere Vorschriften erlassen werde(2): 6. Lebensmittel für Personen, die unter einer Störung des Glucosestoffwechsels leiden (Diabetiker) (1) Es besteht Einvernehmen darüber, daß Erzeugnisse, die sich bei Genehmigung dieser Richtlinie bereits im Handel befinden, von der Richtlinie nicht berührt werden. (2) Es besteht Einvernehmen darüber, daß Erzeugnisse, die sich bei Genehmigung dieser Richtlinie bereits im Handel befinden, von der Richtlinie nicht berührt werden." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 8. Juli 2000 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Diese Vorschriften sind in der Weise anzuwenden, daß - ab 8. Juli 2000 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, zugelassen ist; - ab 8. Januar 2001 der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, untersagt ist. Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 4 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 7. Juni 1999. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Im Namen des Rates Der Präsident E. BULMAHN (1) ABl. C 108 vom 16.4.1994, S. 17, und ABl. C 35 vom 8.2.1996, S. 17. (2) ABl. C 388 vom 31.12.1994, S. 1. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Oktober 1995 (ABl. C 287 vom 30.10.1995, S. 104), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. Juli 1997 (ABl. C 297 vom 29.9.1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 1997 (ABl. C 14 vom 19.1.1998, S. 123). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1999 und Beschluß des Rates vom 11. Mai 1999. (4) ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/84/EG (ABl. L 48 vom 19.2.1997, S. 20). (5) Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 96/4/EG (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 12). (6) Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17). (7) Richtlinie 96/8/EG der Kommission vom 26. Februar 1996 über Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung (ABl. L 55 vom 6.3.1996, S. 22).