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Document 31998R0786

    Verordnung (EG) Nr. 786/98 der Kommission vom 14. April 1998 über die Neuverteilung der 1997 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    ABl. L 113 vom 15.4.1998, p. 17–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/786/oj

    31998R0786

    Verordnung (EG) Nr. 786/98 der Kommission vom 14. April 1998 über die Neuverteilung der 1997 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    Amtsblatt Nr. L 113 vom 15/04/1998 S. 0017 - 0022


    VERORDNUNG (EG) Nr. 786/98 DER KOMMISSION vom 14. April 1998 über die Neuverteilung der 1997 nicht genutzten Kontingentsmengen für bestimmte Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 138/96 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 sowie die Artikel 14 und 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 519/94 vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 847/97 (4), hat der Rat gegenüber der Volksrepublik China bestimmte jährliche mengenmäßige Kontingente, die in Anhang II der genannten Verordnung angegeben sind, festgesetzt und deren Verwaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehen.

    Daraufhin hat die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 738/94 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 983/96 (6), zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 erlassen. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltung der obengenannten Kontingente vorbehaltlich dieser Verordnung.

    Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission die 1997 zugeteilten, aber nicht genutzten Kontingentsmengen mit.

    Eine rechtzeitige Neuverteilung dieser Mengen, damit sie vor Ablauf des Kontingentsjahrs 1997 hätten genutzt werden können, war nicht möglich.

    Nach Prüfung der für die betreffenden Waren übermittelten Angaben erscheint es zweckmäßig, die im Kontingentsjahr 1997 nicht genutzten Mengen 1998 bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Beträge neu zu verteilen.

    Nach Prüfung der in der Verordnung (EG) Nr. 520/94 vorgesehenen verschiedenen Verwaltungsmethoden empfiehlt es sich, die Methode, bei der die traditionellen Handelsströme berücksichtigt werden, heranzuziehen. Nach dieser Methode sind die Kontingente in zwei Teile aufzuteilen, von denen der eine den traditionellen Einführern und der andere den übrigen Antragstellern vorbehalten ist.

    Nach den bisherigen Erfahrungen scheint diese Methode am geeignetsten, die Kontinuität der Handelsgeschäfte für die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu gewährleisten und den Handel von Störungen freizuhalten.

    Die gemäß dieser Verordnung neu zu verteilende Mengen sind nach denselben Kriterien aufzuteilen wie die Kontingente für 1998.

    Bei der Zuweisung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Teils des Kontingents ist für die Neuverteilung der Kontingente für 1998 der Bezugszeitraum 1995 beizubehalten, denn er bleibt repräsentativ für die normale Entwicklung des Handels mit den betreffenden Waren. Folglich müssen die traditionellen Einführer nachweisen, Waren mit Ursprung in China eingeführt zu haben, die im Jahr 1995 Gegenstand der fraglichen Kontingente waren.

    Es empfiehlt sich, die Förmlichkeiten für die traditionellen Einführer zu erleichtern, die bereits Inhaber einer Einfuhrgenehmigung sind, die bei der Aufteilung der Gemeinschaftskontingente für 1998 erteilt wurde, denn die zuständigen Verwaltungsbehörden besitzen, was die 1995 getätigten Einfuhren betrifft, bereits die für jeden dieser traditionellen Einführer erforderlichen Nachweise. Folglich reicht es aus, daß diese Einführer ihrem neuen Genehmigungsantrag eine Kopie ihrer vorigen Genehmigung beifügen.

    Es empfiehlt sich, für die Aufteilung des den nichttraditionellen Einführern vorbehaltenen Teils der Kontingente die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die bestmöglichen Bedingungen für die Zuteilung und eine optimale Ausnutzung der Kontingente zu schaffen. Daher erscheint es angemessen, für diesen Teil eine anteilmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge auf der Grundlage einer gleichzeitigen Prüfung der tatsächlich eingereichten Einfuhrgenehmigungsanträge vorzusehen, da der Zugang zu diesem Teil nur den Einführern vorbehalten ist, die nachweisen können, daß sie im Kontingentsjahr 1997 eine Einfuhrgenehmigung für die betreffende Ware erhalten und diese mindestens zu 80 % genutzt haben oder die im Kontingentsjahr 1997 für die betreffende Ware keine Einfuhrgenehmigung erhalten haben. Außerdem erscheint es angebracht, den Betrag, den ein nichttraditioneller Einführer beantragen kann, im voraus auf eine bestimmte Menge bzw. einen bestimmten Wert zu begrenzen.

    Im Hinblick auf die Teilnahme an der Aufteilung der Kontingente muß eine Frist für die Einreichung der Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen durch die traditionellen Einführer und die übrigen Einführer festgesetzt werden.

    Im Interesse einer optimalen Ausnutzung der Kontingente muß festgelegt werden, daß in den Genehmigungsanträgen für Schuheinfuhren in den Fällen, in denen die Kontingente für Waren mehrere KN-Codes gelten, die für jeden KN-Code beantragten Mengen angegeben werden.

    Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der eingegangenen Einfuhranträge mit. Die Angaben über frühere Einfuhren der traditionellen Einführer sind in der in dem betreffenden Kontingent verwendeten Einheit auszudrücken. Lautet ein Kontingent auf Ecu, so wird der Gegenwert der Landeswährung, in der die früheren Einfuhren ausgedrückt sind, gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 (8), berechnet.

    Aufgrund der bisherigen Erfahrungen bei der Kontingentsverwaltung und angesichts der Tatsache, daß die nicht genutzten Kontingentsmengen nur einmal auf die Mengen für das nächste Jahr übertragen werden können und folglich die Gefahr einer übermäßigen Kumulierung der Einfuhren gering ist, erscheint es zur Vereinfachung der Einfuhrförmlichkeiten für die Wirtschaftsbeteiligten zweckmäßig, die Geltungsdauer der Einfuhrgenehmigung auf den 31. Dezember 1998 zu begrenzen. Dies gilt unbeschadet der Ergebnisse einer weiteren Analyse, die unter Umständen in diesem Zusammenhang gerechtfertigt erscheinen kann.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 eingesetzten Ausschusses zur Verwaltung der Kontingente -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Diese Verordnung regelt die Neuverteilung der im Kontingentsjahr 1997 nicht genutzten Mengen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 519/94 aufgeführten mengenmäßigen Kontingente für das Jahr 1998.

    Die im Kontingentsjahr 1997 nicht genutzten Mengen werden bis zur Höhe der im Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Beträge bzw. Werte neu verteilt.

    Die Verordnung (EG) Nr. 738/94 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 520/94 gilt vorbehaltlich der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.

    Artikel 2

    (1) Die Aufteilung der mengenmäßigen Kontingente nach Artikel 1 erfolgt unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 520/94.

    (2) Der Teil der mengenmäßigen Kontingente, der den traditionellen Einführern bzw. den übrigen Einführern vorbehalten ist, ist in Anhang II dieser Verordnung angegeben.

    (3) Der den übrigen Einführern vorbehaltene Teil wird nach der beantragten Menge anteilmäßig aufgeteilt, wobei die Menge/der Wert, die/den ein Einführer beantragen kann, die Menge/den Wert in Anhang III dieser Verordnung nicht übersteigen darf. Nur die Einführer sind befugt, eine Einfuhrgenehmigung für eine bestimmte Ware zu beantragen, die nachweisen können, daß sie mindestens 80 % der Menge/des Werts der Einfuhrgenehmigung, die ihnen für diese Ware gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1657/96 (9) und/oder (EG) Nr. 1140/97 (10) der Kommission erteilt worden ist, eingeführt haben, oder die erklären, daß sie keine Einfuhrgenehmigung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1657/96 und/oder (EG) Nr. 1140/97 erhalten haben.

    Artikel 3

    Die Anträge auf Erteilung von Einfuhrgenehmigungen sind in der Zeit von dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bis zum 6. Mai 1998, 15.00 Uhr (Brüsseler Zeit), bei den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 738/94 genannten zuständigen Behörden einzureichen.

    Artikel 4

    (1) Für die Teilnahme an der Aufteilung des den traditionellen Einführern vorbehaltenen Kontingents gelten als traditionelle Einführer diejenigen, die nachweisen können, daß sie im Kalenderjahr 1995 Einfuhren getätigt haben.

    (2) Den Nachweisen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 520/94 muß zu entnehmen sein, daß die Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China, die Gegenstand der vom Einfuhrantrag betroffenen mengenmäßigen Kontingente sind, im Kalenderjahr 1995 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

    (3) Als Alternative zu den Nachweisen nach Artikel 7 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 520/94

    - kann der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag für die Einfuhren der betreffenden Waren, die von ihm oder gegebenenfalls von dem Beteiligten, dessen Firma er übernommen hat, im Kalenderjahr 1995 getätigt wurden, einen Nachweis beifügen, der von den zuständigen nationalen Behörden anhand der ihnen zur Verfügung stehenden Zollangaben ausgestellt und bescheinigt wurde;

    - kann der Antragsteller, der bereits Inhaber einer für 1998 aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2021/97 der Kommission (11) erteilten Einfuhrgenehmigung für die Waren ist, die Gegenstand der Kontingente sind, seinem Genehmigungsantrag eine Kopie der vorigen Genehmigung beifügen. In diesem Fall hat er jedoch in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung den Gesamtwert oder gegebenenfalls die Gesamtmenge der im Bezugsjahr getätigten Einfuhren der betreffenden Waren anzugeben.

    (4) Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 kommt gegebenenfalls für Nachweise, die auf Landeswährung lauten, zur Anwendung.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 20. Mai 1998, 10.00 Uhr (Brüsseler Zeit), die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Einfuhrgenehmigungsanträge sowie im Fall der Anträge der traditionellen Einführer das Volumen der von diesen Einführern im Jahr des Bezugszeitraums nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung getätigten Einfuhren mit.

    Artikel 6

    Die Kommission setzt spätestens am 9. Juni 1998 die Mengenkriterien fest, nach denen die zuständigen nationalen Behörden den Anträgen der Einführer stattgeben.

    Artikel 7

    Die Einfuhrgenehmigungen sind bis zum 31. Dezember 1998 gültig. Ihre Geltungsdauer kann nicht verlängert werden.

    Artikel 8

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. April 1998

    Für die Kommission

    Leon BRITTAN

    Vizepräsident

    (1) ABl. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 1.

    (2) ABl. L 21 vom 27. 1. 1996, S. 6.

    (3) ABl. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89.

    (4) ABl. L 122 vom 14. 5. 1997, S. 1.

    (5) ABl. L 87 vom 31. 3. 1994, S. 47.

    (6) ABl. L 131 vom 1. 6. 1996, S. 47.

    (7) ABl. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

    (8) ABl. L 17 vom 21. 1. 1997, S. 1.

    (9) ABl. L 210 vom 20. 8. 1996, S. 12.

    (10) ABl. L 165 vom 24. 6. 1997, S. 1.

    (11) ABl. L 284 vom 16. 10. 1997, S. 42.

    ANHANG I

    Volumen/Werte der neu zu verteilenden Mengen

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Kontingentszuteilung

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    Hoechstmenge pro nichttraditionellen Einführer

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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