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Dokuments 31998L0067

Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 261 vom 24.9.1998., 10.–31. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 023 S. 448 - 469

Weitere Sonderausgabe(n) (CS, ET, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/67/oj

31998L0067

Richtlinie 98/67/EG der Kommission vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 261 vom 24/09/1998 S. 0010 - 0031


RICHTLINIE 98/67/EG DER KOMMISSION vom 7. September 1998 zur Änderung der Richtlinien 80/511/EWG, 82/475/EWG, 91/357/EWG und der Richtlinie 96/25/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/87/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/47/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 Buchstabe a),

gestützt auf die Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (3), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Einführung der Richtlinie 96/25/EG werden die Bezeichnungen "Einzelfuttermittel" und "Ausgangserzeugnisse" hinfällig. Diese Bezeichnungen werden in den bestehenden Gemeinschaftsrechtsvorschriften über Futtermittel, namentlich in den Richtlinien 70/524/EWG (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG der Kommission (5), 74/63/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/60/EG der Kommission (7), 82/471/EWG (8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG, und 93/74/EWG (9) des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/25/EG, durch den Begriff "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt; die Definition für "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ist gegebenenfalls durch die Definition der Richtlinie 96/25/EG zu ersetzen. Dies wirkt sich auch auf die Definition für Mischfuttermittel aus. Die Richtlinien 80/511/EWG (10), 82/475/EWG (11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/334/EWG (12), und 91/357/EWG (13) der Kommission, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/47/EG, sind entsprechend zu ändern.

In der Richtlinie 92/87/EWG der Kommission vom 26. Oktober 1992 zur Festlegung eines nicht ausschließlichen Verzeichnisses der wichtigsten Ausgangserzeugnisse, die zur Herstellung von Mischfuttermitteln, die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind, normalerweise verwendet und in den Verkehr gebracht werden (14), ist zu Etikettierungszwecken ein Verzeichnis der Ausgangserzeugnisse für Mischfuttermittel festgelegt. Die Richtlinie 96/25/EG faßt Einzelfuttermittel und Ausgangserzeugnisse in einer einzigen Kategorie, nämlich "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse", zusammen und legt in einem nichtausschließlichen Verzeichnis die wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse fest, die nur mit den darin angegebenen Bezeichnungen sowie unter der Bedingung in den Verkehr gebracht werden dürfen, daß sie den darin festgelegten Beschreibungen entsprechen. Die Richtlinie 92/87/EWG ist somit hinfällig und sollte aufgehoben werden.

Es ist dafür zu sorgen, daß die Anhänge der Richtlinie 96/25/EG kontinuierlich an den wissenschaftlich-technischen Fortschritt angepaßt werden. Diese Anpassungen sind zügig nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Ständigen Futtermittelausschuß vorzunehmen.

Die Bestimmungen über die Bezeichnung und Beschreibung der unter diese Richtlinie fallenden Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gelten unbeschadet der futtermittelrechtlichen Vorschriften und insbesondere der Vorschriften der Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (15), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens.

Um Wiederkäuer angesichts der Tatsache, daß die Verfahren der Futtermittelaufbereitung eine völlige Inaktivierung der Erreger der spongiformen Rinderenzephalopathie nicht immer gewährleisten konnten, gegen das sich daraus ergebende Gesundheitsrisiko zu schützen, hat die Kommission die Entscheidung 94/381/EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (16), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/60/EG (17), erlassen. Mit dieser Vorschrift wurde die Verfütterung proteinhaltiger Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, an Wiederkäuer verboten, ausgenommen bestimmte Erzeugnisse, die kein Gesundheitsrisiko darstellen.

Aus praktischen Überlegungen und im Interesse der rechtlichen Kohärenz wird die Verfütterung proteinhaltiger Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, an Wiederkäuer mit der Entscheidung 97/582/EG der Kommission vom 28. Juli 1997 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist (18), untersagt.

Die Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (19), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/47/EG, und die Richtlinie 79/373/EWG regeln, wie Einzel- bzw. Mischfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen bzw. proteinhaltige Erzeugnisse enthalten, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, gekennzeichnet sein müssen, um zu verhindern, daß die Verwender dieser Futtermittel diese aus Unkenntnis über die geltenden futtermittel- und veterinärrechtlichen Vorschriften an Wiederkäuer verfüttern. Die Richtlinie 96/25/EG ist durch entsprechende Maßnahmen zu ergänzen.

Die genannten Kennzeichnungsvorschriften gelten unbeschadet der strengeren Vorschriften, die bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise erlassen haben, wie dies Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG zuläßt.

Mitgliedstaaten mit strengeren Vorschriften werden ihre Kennzeichnungsvorschriften anpassen, um sie mit ihrer Gesetzgebung in Einklang zu bringen.

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse werden oft chemisch behandelt und können infolge der Verwendung technologischer Hilfsstoffe im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG während des Herstellungsprozesses bestimmte chemische Unreinheiten enthalten. Um sicherzustellen, daß Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind und um ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, sind allgemeine Vorschriften über die chemische Reinheit von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen zu erlassen, denen zufolge diese Erzeugnisse soweit herstellungstechnisch möglich von chemischen Unreinheiten aus ihrem Herstellungsprozeß befreit werden müssen.

Es sollte eine Übergangszeit festgelegt werden, um der Industrie die Anpassung an die Bestimmungen dieser Richtlinie zu ermöglichen. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht wurden, können bis zum Ablauf dieser Übergangszeit im Verkehr bleiben.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 80/511/EWG wird das Wort "Ausgangserzeugnisse" durch das Wort "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt.

Artikel 2

Im Titel, in Artikel 1 und im Anhang der Richtlinie 82/475/EWG wird das Wort "Ausgangserzeugnisse" durch das Wort "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt.

Artikel 3

Im Titel, in Artikel 1 und im Anhang der Richtlinie 91/357/EWG wird das Wort "Ausgangserzeugnisse" durch das Wort "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse" ersetzt.

Artikel 4

Der Anhang der Richtlinie 96/25/EG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 5

Die Richtlinie 92/87/EWG wird aufgehoben.

Artikel 6

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der geltenden veterinärrechtlichen Vorschriften, sofern sie die Tierernährung betreffen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis spätestens 31. Dezember 1998 in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten legen fest, daß vor dem 1. Januar 1999 in den Verkehr gebrachte Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfuellen, bis 31. Dezember 1999 im Verkehr bleiben dürfen.

Artikel 9

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. September 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 86 vom 6. 4. 1979, S. 30.

(2) ABl. L 211 vom 5. 8. 1997, S. 45.

(3) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 35.

(4) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(5) ABl. L 96 vom 28. 3. 1998, S. 39.

(6) ABl. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(7) ABl. L 209 vom 25. 7. 1998, S. 50.

(8) ABl. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 8.

(9) ABl. L 237 vom 22. 9. 1993, S. 23.

(10) ABl. L 126 vom 21. 5. 1980, S. 14.

(11) ABl. L 213 vom 21. 7. 1982, S. 27.

(12) ABl. L 184 vom 10. 7. 1991, S. 27.

(13) ABl. L 193 vom 17. 7. 1991, S. 34.

(14) ABl. L 319 vom 4. 11. 1992, S. 19.

(15) ABl. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.

(16) ABl. L 172 vom 7. 7. 1994, S. 23.

(17) ABl. L 55 vom 11. 3. 1995, S. 43.

(18) ABl. L 237 vom 28. 8. 1997, S. 39.

(19) ABl. L 32 vom 3. 2. 1977, S. 1.

ANHANG

TEIL A

Allgemeine Bestimmungen

I. ERLÄUTERUNGEN

1. Die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse sind in Teil B nach folgenden Kriterien aufgelistet und bezeichnet:

- Herkunft des Erzeugnissen/Nebenerzeugnisses, z. B. pflanzlich, tierisch, mineralisch;

- verwendeten Teil des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. ganzes Erzeugnis, Samen, Knollen, Knochen;

- Verfahren, dem das Erzeugnis/Nebenerzeugnis unterzogen wurde, z. B. Enthülsen, Extraktion, Erhitzung, und/oder das entstehende Erzeugnis/Nebenerzeugnis, z. B. Flocken, Kleie, Trester, Fett;

- Reifegrad des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses und/oder die Qualität des Erzeugnisses/Nebenerzeugnisses, z. B. "glucosinolatarm", "fettreich", "zuckerarm".

2. Die in Teil B angeführte Liste ist in zwölf Kapitel untergliedert:

1. Getreidekörner, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

2. Ölsaaten, Ölfrüchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

3. Körnerleguminosen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

4. Knollen, Wurzeln, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

5. Andere Samen und Früchte, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

6. Grünfutter und Rauhfutter

7. Andere Pflanzen, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

8. Milcherzeugnisse

9. Erzeugnisse von Landtieren

10. Fische, andere Meerestiere, deren Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse

11. Mineralstoffe

12. Verschiedenes

II. VORSCHRIFTEN ZUR BOTANISCHEN UND CHEMISCHEN REINHEIT

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 3 müssen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, soweit nach dem stand der Technik möglich, frei sein von chemischen Verunreinigungen, die infolge der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG im Herstellungsprozeß in die Erzeugnisse gelangen könnten, es sei denn, nach Teil B des Anhangs ist für das betreffende Futtermittel-Ausgangserzeugnis ein entsprechender Gehalt zulässig.

2. Die botanische Reinheit der in Teil B und Teil C aufgeführten Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse darf nicht weniger als 95 % betragen, sofern in Teil B oder Teil C kein anderer Wert angegeben ist.

Als botanische Unreinheiten gelten:

a) naturbedingte, jedoch unschädliche Verunreinigungen (z. B. Stroh oder Spreuteilchen, fremde Kultursamen oder Unkrautsamen);

b) unschädliche Rückstände anderer Ölsaaten oder Ölfrüchte, die aus einem vorangegangenen Verarbeitungsverfahren stammen, sofern der Anteil dieser Verunreinigungen 0,5 % nicht übersteigt.

3. Die Gehaltsangaben zur botanischen Reinheit beziehen sich auf das Gewicht des Erzeugnisses und des Nebenerzeugnisses im gegebenen Zustand.

III. VORSCHRIFTEN ZUR BEZEICHNUNG

Enthält der Names eines in Teil B aufgelisteten Futtermittel-Ausgangserzeugnisses ein oder mehrere eingeklammerte Worte, so können diese Worte weggelassen werden. Beispiel: Soja(bohnen)öl kann entweder als Sojabohnenöl oder als Sojaöl bezeichnet werden.

IV. VORSCHRIFTEN ZUM GLOSSAR

Das nachfolgende Glossar bezieht sich auf die wichtigsten Verfahren zur Erstellung der in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. Beinhalten die Bezeichnungen für diese Erzeugnisse einen Namen oder einen Begriff aus diesem Glossar, so muß das verwendete Verfahren der dort aufgeführten Definition entsprechen.

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V. VORSCHRIFTEN ÜBER ANGEGEBENE ODER DIE GEMÄSS TEIL B UND TEIL C ANZUGEBENDEN GEHALTE

1. Die angegebenen oder anzugebenden Gehalte beziehen sich auf das Gewicht des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses, sofern nichts anderes angegeben ist.

2. Vorbehaltlich Artikel 3 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie muß, sofern in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, die Feuchtigkeit des Futtermittel-Ausgangserzeugnisses angegeben werden, wenn sie 14 % des Gewichts dieses Erzeugnisses überschreitet. Übersteigt die Feuchtigkeit der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse den obenstehenden Grenzwert nicht, so muß sie ebenfalls angegeben werden, wenn der Käufer dies verlangt.

3. Vorbehaltlich Artikel 3 der Richtlinie muß, sofern in Teil B und Teil C des vorliegenden Anhangs kein anderer Gehalt festgesetzt ist, der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche angegeben werden, wenn er 2,2 % der Trockenmasse überschreitet.

VI. VORSCHRIFTEN ÜBER DENATURIERUNGS- UND BINDEMITTEL

Werden die Erzeugnisse in Teil B Spalte 2 oder Teil C Spalte 1 des vorliegenden Anhangs als Denaturierungs- oder Bindemittel eingesetzt, so müssen folgende Angaben gemacht werden:

- Denaturierungsmittel: Art und Menge des verwendeten Erzeugnisses,

- Bindemittel: Art der verwendeten Erzeugnisse.

Bei Bindemitteln darf die Menge des verwendeten Erzeugnisses nicht mehr als 3 % des Gesamtgewichts ausmachen.

VII. VORSCHRIFTEN ÜBER ANGEGEBENE ODER GEMÄSS TEIL B UND TEIL C ANZUGEBENDE MINDESTABWEICHUNGEN

Ergeben die nach Artikel 12 der Richtlinie vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen, daß sich die Zusammensetzung eines Futtermittel-Ausgangserzeugnisses so von der angegebenen Zusammensetzung unterscheidet, daß sein Wert gemindert wird, so sind mindestens folgende Abweichungen zulässig:

a) bei Rohprotein:

- 2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis 20 %,

- 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

b) bei Gesamtzucker, bei reduzierenden Zuckern, Saccharose, Laktose und Glucose (Dextrose):

- 2 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 20 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis zu 20 %,

- 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

c) bei Stärke und Inulin:

- 3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 30 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 10 % bis 30 %,

- 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von weniger als 10 %;

d) bei Rohölen und Fett:

- 1,8 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 15 % oder mehr,

- 12 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 15 %,

- 0,6 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

e) bei Rohfaser:

- 2,1 Einheiten bei angegebenen Gehalten von 14 % oder mehr,

- 15 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 6 % bis 14 %,

- 0,9 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 6 %;

f) bei Feuchtigkeit und Rohasche:

- 1 Einheit bei angegebenen Gehalten von 10 % oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 5 % bis 10 %,

- 0,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 5 %;

g) bei Gesamtphosphor, Natrium, Calciumcarbonat, Calcium, Magnesium, Säureinxdex und beim Petroletherunlöslichen:

- 1,5 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von 15 % (15) oder mehr,

- 10 % des angegebenen Gehalts (Werts) bei angegebenen Gehalten (Werten) von 2 % (2) bis 15 % (15),

- 0,2 Einheiten bei angegebenen Gehalten (Werten) von weniger als 2 % (2);

h) bei salzsäureunlöslicher Asche und in NaCl ausgedrückten Chloriden:

- 10 % des angegebenen Gehalts bei angegebenen Gehalten von 3 % oder mehr,

- 0,3 Einheiten bei angegebenen Gehalten von weniger als 3 %;

i) bei Karotin, Vitamin A und Xanthophyll:

- 30 % des angegebenen Gehalts;

j) bei Methionin, Lysin und fluechtigen Stickstoffbasen:

- 20 % des angegebenen Gehalts.

VIII. VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON FUTTERMITTEL-AUSGANGS-ERZEUGNISSEN, DIE AUS PROTEINHALTIGEN ERZEUGNISSEN BESTEHEN, DIE AUS SÄUGETIERGEWEBE GEWONNEN WERDEN

1. Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die aus proteinhaltigen Erzeugnissen bestehen, welche aus Säugetiergewebe gewonnen werden, sind mit folgender Angabe zu kennzeichnen: "Dieses Futtermittel-Ausgangserzeugnis besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden und die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen."

Diese Bestimmung gilt nicht für

- Milch und Milcherzeugnisse;

- Gelatine;

- Aminosäuren, gewonnen aus Fellen und Häuten, wobei das Ausgangsmaterial zunächst einem pH-Wert von 1 bis 2 und sodann einem pH-Wert von >11 ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von 3 bar für 30 Minuten bei 140 °C erhitzt wird;

- Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie

- Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

2. Hat ein Mitgliedstaat die Verwendung von proteinhaltigen Erzeugnissen, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden und die nach Nummer 1, Satz 1, zu kennzeichnen sind, als Futtermittel für andere Tierarten oder -kategorien als Wiederkäuer verboten, wie dies Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 90/667/EWG des Rates zuläßt, so ergänzt er die Angabe gemäß Nummer 1 durch die Angabe der anderen Tierarten oder Tierkategorien, auf die er das Verbot zur Verwendung der betreffenden Erzeugnisse ausgedehnt hat.

TEIL B

Nichtausschließliches Verzeichnis der wichtigsten Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

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TEIL C

Vorschriften über die Bezeichnung und die Angabe bestimmter Inhaltsstoffe von nicht im Verzeichnis aufgeführten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

Bei in Verkehr gebrachten Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die nicht in Teil B des vorliegenden Anhangs aufgeführt sind, müssen die in Spalte 2 der nachstehenden Tabelle genannten Inhaltsstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie angegeben werden:

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht im Teil B aufgeführt sind, müssen entsprechend den in Teil A I.1 des vorliegenden Anhangs aufgeführten Kriterien, bezeichnet werden.

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Augša