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Document 31998L0045

Richtlinie 98/45/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

ABl. L 189 vom 3.7.1998, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0088

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/45/oj

31998L0045

Richtlinie 98/45/EG des Rates vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

Amtsblatt Nr. L 189 vom 03/07/1998 S. 0012 - 0013


RICHTLINIE 98/45/EG DES RATES vom 24. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 91/67/EWG betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 91/67/EWG (4) sind die Gemeinschaftsvorschriften für die Vermarktung von Tieren der Aquakultur festgelegt worden, um insbesondere die Ausbreitung bestimmter schwerer Krankheiten zu verhindern.

Die Krankheiten in Liste III des Anhangs A jener Richtlinie, einschließlich der Gyrodactylose, können weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen haben, wenn sie in zuvor seuchenfreien Regionen auftreten.

Aus diesem Grund muß die Verschleppung dieser Seuchen durch eine Verschärfung der derzeit geltenden Vorschriften verhütet werden.

Es ist sicherzustellen, daß der Gesundheitsstatus seuchenfreier Betriebe in nichtzugelassenen Gebieten im Zuge der Vermarktung von Fischen aus nichtzugelassenen Gebieten nicht gefährdet wird. Dies kann durch Bescheinigungen für Sendungen erfolgen, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind.

Bestimmte Vorschriften über die Häufigkeit der Kontrollen, die Probenahmen und die Untersuchungen auf Fischseuchen müssen den internationalen Standards angepaßt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/67/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß sein gesamtes Gebiet oder Teile dieses Gebiets frei von einer der Krankheiten gemäß Anhang A Spalte 1 der Liste III ist, so legt er der Kommission die entsprechenden Nachweise vor; er macht dabei insbesondere folgende Angaben:

- Art der Krankheit und Verlauf des Auftretens in seinem Gebiet,

- Ergebnisse der Überwachungstests, gegebenenfalls auf der Grundlage serologischer, virologischer, mikrobiologischer oder pathologischer Untersuchungen, oder Identifizierung des Parasiten sowie eine Anzeigepflicht für die Krankheit bei den zuständigen Behörden,

- Überwachungszeitraum,

- Kontrollvorschriften zur Überprüfung, ob das Gebiet seuchenfrei ist.

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 26 allgemeine Kriterien für eine einheitliche Durchführung dieses Absatzes fest.

2. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat vorgelegten Nachweise und legt nach den Verfahren des Artikels 26 fest, welche Gebiete als frei von der betreffenden Krankheit zu erachten sind, welche Arten für diese Krankheit empfänglich sind und welche zusätzlichen allgemeinen oder begrenzten Garantien in bezug auf das Verbringen von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur in die genannten Gebiete verlangt werden können. Werden lebende Fische, Weichtiere oder Krebstiere sowie gegebenenfalls ihre Eier oder Gameten in solche Gebiete verbracht, so muß der Sendung eine Transportbescheinigung gemäß einem nach dem Verfahren des Artikels 26 festzulegenden Muster beigefügt werden, aus der hervorgeht, daß sie die betreffenden zusätzlichen Garantien bieten."

.2 In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt:

"Außerdem legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 26 die Muster der Bescheinigungen fest, die im Hinblick auf die Krankheiten der Liste II des Anhangs A den Tieren der Aquakultur, ihren Eiern und Gameten beim innergemeinschaftlichen Handel zwischen nicht zugelassenen Gebieten beigefügt werden müssen; sie bestimmt die Modalitäten der Ausdehnung des informatisierten Systems zum Verbund der zuständigen Behörden (ANIMO) auf den Handel mit den genannten Tieren und Erzeugnissen."

3. Anhang B wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt I Buchstabe B erhält der erste Satz der Nummer 2 folgende Fassung:

"2. Sämtliche Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets stehen unter der Aufsicht der amtlichen Stelle. In einem Zeitraum von zwei Jahren wurden jährlich zwei Kontrollbesuche durchgeführt."

b) In Abschnitt I Buchstabe C erhält Nummer 2 folgende Fassung:

"2. In jedem Zuchtbetrieb erfolgt zweimal jährlich ein Kontrollbesuch gemäß Buchstabe B Nummer 2; ausgenommen sind Zuchtbetriebe ohne Laicher, bei denen ein jährlicher Kontrollbesuch ausreicht. Die Proben dagegen werden jedes Jahr turnusmäßig in 50 % der Zuchtbetriebe des Binnenwassergebiets gezogen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CUNNINGHAM

(1) ABl. C 242 vom 21. 8. 1996, S. 9.

(2) ABl. C 362 vom 2. 12. 1996, S. 314.

(3) ABl. C 56 vom 24. 2. 1997, S. 28.

(4) ABl. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG (ABl. L 24 vom 30. 1. 1998, S. 31).

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