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Document 31998L0038

    Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 170 vom 16.6.1998, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/38/oj

    31998L0038

    Richtlinie 98/38/EG der Kommission vom 3. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 16/06/1998 S. 0013 - 0014


    RICHTLINIE 98/38/EG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1998 zur Anpassung der Richtlinie 74/151/EWG des Rates über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 13,

    gestützt auf die Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/54/EG, insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Angesichts der bisherigen Erfahrungen und der technischen Entwicklung ist es angebracht, die Anforderungen hinsichtlich der Bestandteile und Merkmale im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 74/151/EWG anzupassen.

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 74/150/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 74/151/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1) Ab dem 1. Mai 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

    - weder für einen Zugmaschinentyp die Erteilung der EG-Typgenehmigung, die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

    - noch das erstmalige Inverkehrbringen von Zugmaschinen verbieten,

    wenn die Zugmaschinen den Vorschriften der Richtlinie 74/151/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

    (2) Ab dem 1. Oktober 1999 dürfen die Mitgliedstaaten

    - für einen Zugmaschinentyp das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument nicht mehr ausstellen, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/151/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht,

    - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung eines Zugmaschinentyps verweigern, wenn dieser den Vorschriften der Richtlinie 74/151/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht entspricht.

    Artikel 3

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. Juni 1998

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10.

    (2) ABl. L 277 vom 10. 10. 1997, S. 24.

    (3) ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 25.

    ANHANG

    Die Anhänge I bis VI der Richtlinie 74/151/EWG werden wie folgt geändert:

    a) In Anhang I wird der Begriff "Gewicht" stets durch den Begriff "Masse" ersetzt.

    b) Anhang II:

    - Nummer 1: Die beiden Gedankenstriche werden wie folgt ersetzt:

    "- Länge: 255 oder 520 mm,

    - Breite: 165 oder 120 mm.

    Bei der Wahl ist den in den jeweiligen Mitgliedstaaten geltenden Abmessungen Rechnung zu tragen."

    - Nummer 2.1 erhält folgende Fassung:

    "2.1. Lage des Kennzeichenschilds im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs

    Die Mitte des Kennzeichenschilds darf nicht rechts von der Längssymmetrieebene der Zugmaschine liegen.

    Der linke seitliche Rand des Kennzeichenschilds darf nicht weiter links liegen als die parallel zur Längssymmetrieebene der Zugmaschine verlaufende senkrechte Ebene bzw. der Punkt, an dem der Zugmaschinenquerschnitt, Breite über alles, die größte Ausdehnung erreicht."

    - Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

    "2.4. Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Kennzeichenschilds und der Fahrbahn beträgt mindestens 0,3 Meter; der Abstand zwischen dem oberen Rand des Kennzeichenschilds und der Fahrbahn beträgt höchstens 4,0 Meter."

    c) In Anhang III wird unter Nummer 2 folgender Text angefügt:

    "Die Kraftstoffzufuhrleitungen und der Einfuellstutzen müssen außerhalb des Fahrerhauses eingebaut sein."

    d) Anhang IV erhält folgende Fassung:

    "ANHANG IV

    BELASTUNGSGEWICHTE

    Muß eine Zugmaschine mit Belastungsgewichten versehen werden, damit sie den übrigen Vorschriften für die EG-Typgenehmigung entspricht, so müssen diese Belastungsgewichte vom Hersteller der Zugmaschine geliefert werden, für die Anbringung an der Zugmaschine geeignet sein und das Zeichen der Herstellerfirma der Zugmaschine sowie auf ± 5 % genau die Angabe ihrer Masse in Kilogramm tragen. Die vorderen Belastungsgewichte, die häufig abgenommen und aufgesetzt werden müssen, sind mit Handgriffen zu versehen, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm aufweisen. Die Belastungsmassen müssen so aufgesetzt werden, daß sie sich (beispielsweise bei einem Umschlagen der Zugmaschine) nicht aus Versehen lösen."

    e) In Anhang V erhält Nummer 2.1.4 folgende Fassung:

    "2.1.4: Der Hoechstwert des Geräuschpegels muß mindestens 93 dB(A) und höchstens 112 dB(A) betragen."

    f) In Anhang VI wird unter Nummer II.1 wird folgender Text angefügt:

    "Das Ende des Auspuffrohrs muß so angebracht sein, daß die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können."

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