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Document 31998D0439

    98/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahre 1998 geplanten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1765)

    ABl. L 194 vom 10.7.1998, p. 50–53 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/439/oj

    31998D0439

    98/439/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahre 1998 geplanten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1765)

    Amtsblatt Nr. L 194 vom 10/07/1998 S. 0050 - 0053


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1998 über die Erstattungsfähigkeit der von bestimmten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik im Jahre 1998 geplanten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1765) (98/439/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 95/527/EG des Rates vom 8. Dezember 1995 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Kommission hat von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, den Niederlanden, Portugal, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich Fünfjahrespläne erhalten, in denen die Kontrollmaßnahmen beschrieben sind, die in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2000 vorgesehen sind.

    Diese Mitgliedstaaten haben der Kommission Anträge auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den für 1998 vorgesehenen Ausgaben gemäß Artikel 2 der Entscheidung 95/527/EG übermittelt.

    Bestimmte Anträge beziehen sich auf Investitionskosten für den Erwerb oder die Modernisierung von Schiffen, Luftfahrzeugen und Landfahrzeugen, Systemen zur Erfassung und Registrierung der Fischereitätigkeiten und Systemen zur Aufzeichnung, Verarbeitung und Übermittlung von Kontrolldaten einschließlich EDV-Anwendungen und -Software.

    Bestimmte Anträge beziehen sich auf Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Wirksamkeit der Fischereiüberwachung.

    Bestimmte Anträge beziehen sich auf Ausgaben, die der Ausbildung nationaler, mit Kontrolltätigkeiten betrauter Beamter dienen. Die Entscheidung 96/286/EG der Kommission vom 11. April 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 95/527/EG des Rates über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik (2) enthält Bestimmungen über den Umfang der erstattungsfähigen Ausgaben für Ausbildung.

    Bestimmte Anträge beziehen sich auch auf Ausgaben im Zusammenhang mit der versuchsweisen und endgültigen Anwendung neuer Technologien mit dem Ziel, die Überwachung des Fischfangs und der hiermit verbundenen Tätigkeiten zu verbessern, und kommen demnach gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 95/527/EG für eine höhere Gemeinschaftsbeteiligung in Frage. Angesichts der Bedeutung dieses Systems für die Überwachung der Fangtätigkeiten sind im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung für Maßnahmen dieser Art Investitionsausgaben im Zusammenhang mit der Einführung der Satellitenüberwachung vorrangig zu erstatten.

    Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 95/527/EG kann für Irland eine höhere Gemeinschaftsbeteiligung für Investitions- und Verwaltungsausgaben bewilligt werden, um den Kontrollen Rechnung zu tragen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands sicherzustellen.

    Diese Ausgaben dienen der Bereitstellung von Mitteln für die Überwachung der vorschriftsmäßigen Anwendung der Gemeinsamen Fischereipolitik.

    Es ist hierauf angezeigt, die Erstattungsfähigkeit der geplanten Ausgaben, den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie etwaige Bedingungen für die Gewährung dieser finanziellen Beteiligung festzulegen.

    Der Verwaltungsausschuß für Fischerei und Aquakultur hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Anhang I bezeichneten geplanten Ausgaben für 1998 in Höhe von 71 867 026,- ECU, die sich auf den Erwerb und die Modernisierung von Kontrollausrüstungen sowie auf spezifische Maßnahmen beziehen, sind nach Maßgabe der Entscheidung 95/527/EG erstattungsfähig. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den getätigten erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 50 %. Die finanzielle Beteiligung wird im Rahmen der Grenzen von Anhang I, d. h. im Rahmen eines Hoechstbetrags von 20 570 152,- ECU, gewährt.

    Artikel 2

    (1) Die in Anhang II bezeichneten geplanten Ausgaben für 1998 in Höhe von 12 316 187,- ECU, die sich auf Aktionen und Vorhaben gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 95/527/EG beziehen, sind nach Maßgabe der Entscheidung 95/527/EG erstattungsfähig. Die Beteiligung der Gemeinschaft an den getätigten erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 50 %.

    Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Investitionsaufwendungen für die an Bord der Fischereifahrzeuge installierten Satellitenortungsanlagen ist jedoch auf 2 000 ECU pro Schiff begrenzt.

    (2) Unbeschadet Absatz 1 beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den erstattungsfähigen Ausgaben für die Einführung des Schiffsüberwachungssystems via Satellit, nachstehend "VMS" genannt, 100 % mit folgenden Hoechstgrenzen:

    - 400 000 ECU je Mitgliedstaat für die Einrichtung der Überwachungszentren,

    - 4 000 ECU je Satellitenortungsanlage, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert wird, welche gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 dem VMS unterstellt sind.

    Die finanzielle Beteiligung zu 100 % wird im Rahmen eines Hoechstbetrags von 6 225 000 ECU gewährt.

    Artikel 3

    Die Aufwendungen Irlands für 1998 in Höhe von 12 872 971,- ECU für Investitionsausgaben und 3 035 950,- ECU für Verwaltungsausgaben sind nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 3 der Entscheidung 95/527/EG erstattungsfähig. Die Beteiligung an den getätigten erstattungsfähigen Ausgaben beträgt 65 % bzw. 100 %. Die finanzielle Beteiligung wird jedoch im Rahmen eines Hoechstbetrags von 7 944 567 ECU bzw. 3 000 000 ECU gewährt.

    Artikel 4

    (1) Für die Berechnung der erstattungsfähigen Ausgaben nach dieser Entscheidung gilt der ECU-Umrechnungskurs vom August 1997.

    (2) Ausgabenerklärungen und Vorschußanträge in Landeswährung werden zu dem Kurs in Ecu umgerechnet, der im Monat ihres Eingangs bei der Kommission gilt.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Irland, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Portugal, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 30. Juni 1998

    Für die Kommission

    Emma BONINO

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 301 vom 14. 12. 1995, S. 30; ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1995, S. 45 (Berichtigung).

    (2) ABl. L 106 vom 30. 4. 1996, S. 37.

    ANEXO I / BILAG I / ANHANG I / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ É / ANNEX I / ANNEXE I / ALLEGATO I / BIJLAGE I / ANEXO I / LIITE I / BILAGA I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANEXO II / BILAG II / ANHANG II / ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ ÉÉ / ANNEX II / ANNEXE II / ALLEGATO II / BIJLAGE II / ANEXO II / LIITE II / BILAGA II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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