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Document 31998D0437

98/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1611) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 194 vom 10.7.1998, p. 39–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2001

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/437/oj

31998D0437

98/437/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1611) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 194 vom 10/07/1998 S. 0039 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1998 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Innen- und Außenwand- und Deckenbekleidungen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1611) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/437/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine zugelassene Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder der Produktfamilie festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung und in Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine zugelassene Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

ANHANG I

Platten, die - als komplette Bauteile - zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung für den Brandschutz von Wänden oder Decken bestimmt sind;

abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung für den Brandschutz von Decken;

Platten zur Verwendung als innere oder äußere Aussteifungen in Wänden und Decken;

Fliesen und Platten aus spröden Werkstoffen, zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die Anforderungen an den Schutz vor Verletzungen durch scharfkantige Teile (nach Zerstörung) unterliegen;

abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen;

Fliesen und Platten zur Verwendung bei abgehängten Decken für den Innen- oder Außenbereich, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen;

spezielle Profile zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen und Abhängekonstruktionen für abgehängte Decken, die den Vorschriften über die Gebrauchssicherheit unterliegen;

Wandbekleidungen in Rollenform und Deckenbekleidungen aus Materialien der Klassen A (1), B (2), C (3), A (ohne Prüfung), D, E und F, zur Verwendung als Innenbekleidung von Wänden und Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

Schindeln und Außenbekleidungsplatten aus Materialien der Klassen A (4), B (5), C (6), A (ohne Prüfung), D, E und F, zur Verwendung als Außenbekleidung von Wänden und Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

abgehängte Decken (Bausätze), bei denen Teile aus Materialien der Klassen A (7), B (8), C (9), A (ohne Prüfung), D, E und F verwendet werden und die zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken bestimmt sind, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

Fliesen, Außenbekleidungen und Platten aus Materialien der Klassen A (10), B (11), C (12), A (ohne Prüfung), D, E und F, zur Verwendung als Innen- und Außenbekleidung von Wänden und Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

spezielle Profile und Abhängekonstruktionen aus Materialien der Klassen A (13), B (14), C (15), A (ohne Prüfung), D, E und F, zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen bzw. von abgehängten Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe (16) unterliegen;

Fliesen, Schindeln, Außenbekleidungen, Außenbekleidungsplatten und Platten zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über gefährliche Stoffe (17) unterliegen;

abgehängte Decken (Bausätze) zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden und Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke (18);

Wandbekleidungen in Rollenform, Deckenbekleidungen, Fliesen, Schindeln, Außenbekleidungen, Außenbekleidungsplatten und Platten zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Wänden oder Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke (19);

spezielle Profile zur Unterstützung von Innen- oder Außenwand- oder Deckenbekleidungen und Abhängekonstruktionen für abgehängte Decken für andere als im Mandat genannte Verwendungszwecke (20).

(1) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während des Produktionsprozesses nicht ändert.

(2) Insbesondere solche gefährlichen Stoffe, die in der geänderten Fassung der Richtlinie 76/769/EWG festgelegt sind.

(3) Andere vom Mandat erfaßte Verwendungszwecke sind: Kontrolle des Eindringens von Dampf, Wasser, akustischen und thermischen Einwirkungen.

ANHANG II

Wandbekleidungen in Rollenform, Deckenbekleidungen und Fliesen aus Materialien der Klassen A (1), B (2) und C (3), zur Verwendung als Innenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

Schindeln und Außenbekleidungsplatten aus Materialien der Klassen A (4), B (5) und C (6), zur Verwendung als Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

abgehängte Decken (Bausätze), bei denen Teile aus Materialien der Klassen A (7), B (8) und C (9) verwendet werden und die zur Verwendung als Innen- oder Außenbekleidung von Decken bestimmt sind, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

Fliesen, Außenbekleidungen und Platten aus Materialien der Klassen A (10), B (11) und C (12), zur Verwendung als Innen- und Außenbekleidung von Wänden oder Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen;

spezielle Profile und Abhängekonstruktionen aus Materialien der Klassen A (13), B (14) und C (15), zur Unterstützung von Innen- oder Außenbekleidungen von Wänden oder Decken bzw. von abgehängten Decken, die den Vorschriften über das Brandverhalten unterliegen.

(1) Materialien, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während des Produktionsprozesses ändert.

ANHANG III

Anmerkung: Bei Produkten der nachstehenden Produktfamilien mit mehr als einem Verwendungszweck sind die Aufgaben der zugelassenen Stelle im Rahmen der betreffenden Konformitätsbescheinigungssysteme kumulativ.

PRODUKTFAMILIE

INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (1/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (2/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (3/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (4/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE

INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN (5/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Von CEN bei der Ausgestaltung des Systems der Konformitätsbescheinigung anzuwendende Bedingungen

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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