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Document 31997R2140

Verordnung (EG) Nr. 2140/97 der Kommission vom 30. Oktober 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand

ABl. L 297 vom 31.10.1997, pp. 61–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/04/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2140/oj

31997R2140

Verordnung (EG) Nr. 2140/97 der Kommission vom 30. Oktober 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand

Amtsblatt Nr. L 297 vom 31/10/1997 S. 0061 - 0079


VERORDNUNG (EG) Nr. 2140/97 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2331/96 (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 1. Februar 1997 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (3) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens (nachfolgend: "Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung") betreffend die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachfolgend: "China"), Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand und leitete eine Untersuchung ein.

(2) Das Verfahren wurde aufgrund eines Antrags eingeleitet, den "Philips Personal Fax Electronik Fabrik, Communications Systems, Wien-Microelectronics" im Dezember 1996 gestellt hatte. Auf den Antragsteller entfiel ein größerer Teil der Gemeinschaftsproduktion der gleichartigen Ware. Der Antrag erhielt Beweise für das Vorliegen von Dumping bei der betroffenen Ware und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung; diese Beweise wurden als ausreichend angesehen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen.

(3) Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Hersteller/Ausführer und Einführer sowie ihre Verbände, die Vertreter der betroffenen Ausfuhrländer und den Antragsteller über die Einleitung des Verfahrens. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(4) Mehrere Hersteller/Ausführer in den betroffenen Ländern sowie mehrere Hersteller, Abnehmer und Einführer in der Gemeinschaft nahmen schriftlich Stellung. Alle Parteien wurden gehört, sofern sie innerhalb der vorgenannten Frist einen entsprechenden Antrag stellten und darlegten, daß besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen.

(5) Die Kommission sandte den Gemeinschaftsherstellern, allen 37 im Antrag genannten Herstellern/Ausführern der betroffenen Ware, allen bekanntermaßen betroffenen Einführern sowie alle Unternehmen, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung gesetzten Frist selbst meldeten, Fragebogen zu.

(6) Sie holte alle für die vorläufigen Feststellungen zum Dumping, zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft für notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

a) Gemeinschaftshersteller

- Philips Personal Fax Electronik Fabrik, Communications Systems, Wien-Microelectronics, Österreich.

b) Einführer

- Telecom Eireann, Irland,

- Telecom Finnland,

- Kaukomarkkinat Oy, Finnland,

- Ky Enestam, Finnland,

- Telia, Schweden,

- Telecom Danmark A/S,

- Oki, Vereinigtes Königreich,

- Canon, Niederlande,

- Alcatel, Frankreich,

- Olivetti, Italien,

- British Telecom, Vereinigtes Königreich,

- Triumph Adler, Deutschland,

- Deutsche Telekom, Deutschland.

c) Hersteller/Ausführer

Republik Korea

- Samsung Electronics Co. Ltd, Seoul,

- Daewoo Telecom Ltd, Seoul,

- Nixxo Telecom Co., Ltd, Seoul,

- Tae Il Media Co., Ltd, Seoul;

Japan

- Brother Industries, Ltd, Nagoya,

- Tottori Sanyo Electric Co., Ltd, Tottori,

- Murata Machinery, Ltd, Kyoto (Waren mit Ursprung in China),

- Funai Electric Co., Ltd, Osaka (Waren mit Ursprung in China);

Taiwan

- Taiwan Telecommunication Industry Co., Ltd, Taipei,

- Kinpo Electronics, Inc., Taipei,

- Sampo Corporation, Taipei;

Singapur

- Matsushita Graphic Communication Systems (S) Pte., Ltd, Singapur,

- Asia Matsushita Electric (S) Pte., Ltd, Singapur;

Thailand

- Cal-Comp Electronics (Thailand) Co. Ltd, Bangkok;

Hongkong (Waren mit Ursprung in China)

- Highsonic Industrial Ltd, Hongkong,

- Murata Machinery (H.K.) Ltd, Hongkong,

- Sanyo Electronics (H.K.) Ltd, Hongkong,

- CCT Telecom Holdings Limited, Hongkong.

(7) Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 (nachfolgend: "Untersuchungszeitraum") und die Schadensprüfung den Zeitraum von 1993 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

B. WARE, GLEICHARTIGE WARE

(8) Das Verfahren betrifft Faxgeräte für den Privatgebrauch. Diese Geräte sind hauptsächlich für die Versendung und den Empfang von Papierunterlagen mittels Telefonsignalen bestimmt, werden oft zu Hause oder als persönliches Tischgerät am Arbeitsplatz eingesetzt und bieten meist zusätzliche Kommunikationsmöglichkeiten. Neben der Faxfunktion sowie einem oder mehreren Telefonen und/oder einer oder mehreren Anschlußmöglichkeiten für Telefonapparate bzw. schnurlose Telefone können sie auch über einen Vorlageneinzug und eine oder mehrere der folgenden Funktionen verfügen: Anrufbeantworter mit digitalem Speicher oder Kassette, Kopierfunktion oder Sprechanlage. Die vorgenannte Liste ist nicht erschöpfend.

Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurden Faxgeräte für den Privatgebrauch anhand ihres Gewichts und ihrer Größe von Geräten für den beruflichen Gebrauch unterschieden. Nur Faxgeräte mit einem Gewicht von 5 Kilogramm oder weniger und Gehäuseabmessungen von 470 mm × 450 mm × 170 mm (Breite × Tiefe× Höhe) oder weniger gelten im Rahmen dieser Untersuchung als Faxgeräte für den Privatgebrauch. Vorlageneinzug und anderes Zubehör sowie schnurlose Telefone werden bei der Bestimmung des Gewichts und der Abmessungen nicht berücksichtigt.

(9) Mehrere betroffene Parteien erhoben Einwände gegen diese Warenbeschreibung, da sie nicht präzise genug sei und angesichts der technologischen Fortschritte künftig auch auf Faxgeräte für den beruflichen Gebrauch zutreffen könnte.

Der Antrag bezieht sich auf sogenannte Faxgeräte für den Privatgebrauch. Somit ist die Mehrzahl aller Faxgeräte auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht von diesem Verfahren betroffen, da diese Geräte aufgrund ihrer Eigenschaften (Vorlageneinzüge, Mehrfachversandfunktion) und ihres Gewichts (durchschnittlich über 10 kg) eindeutig für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind. Darüber hinaus arbeiten derzeit nur Faxgeräte für den beruflichen Gebrauch mit Tintenstrahl- und Laserdruckverfahren.

(10) Die Kommission prüfte in diesem Zusammenhang, ob die Ware besser definiert werden könne, fand jedoch bisher keine wirksame Alternative. Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung wurde daher der Schluß gezogen, daß es am besten war, die Ware anhand des Gewichts und der Größe zu beschreiben, da so die für die Durchführung der Untersuchung und die effiziente Erhebung etwaiger Zölle erforderliche Eindeutigkeit gewährleistet wurde. Die Warenbeschreibung wird jedoch - unter Berücksichtigung der Verbrauchervorstellung - insbesondere im Hinblick auf die Drucktechnik und die Leistungsmerkmale weiter geprüft. Angesichts der von den interessierten Parteien vorgebrachten Argumente sowie der Tatsache, daß Faxgeräte mit Tintenstrahl- oder Laserdruckverfahren bisher nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt sind, wird es für angemessen angesehen, diese Geräte vom vorläufigen Antidumpingzoll auszunehmen.

(11) Die Kommission stellte fest, daß die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften Faxgeräte für den Privatgebrauch sowie die entsprechenden in China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand hergestellten Geräte sich ähnelten bzw. vergleichbar waren.

Da es keine Unterschiede bei den grundlegenden Eigenschaften und Verwendungen der verschiedenen Modelle gab, stellten die Kommissionsdienststellen fest, daß es sich bei den auf dem Inlandsmarkt der Ausfuhrländer verkauften Faxgeräten für den Privatgebrauch und den in die Gemeinschaft ausgeführten Modellen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachfolgend: "Grundverordnung") handelte. Ebenso waren die aus China in die Gemeinschaft ausgeführten Faxgeräte und die auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands Korea verkauften Geräte gleichartig.

C. DUMPING

1. Umfang der Mitarbeit

(12) In diesem Verfahren war die Mitarbeit der Hersteller/Ausführer in Malaysia, Thailand, Taiwan, Japan und China ausgesprochen gering, da auf die Ausfuhren der zur Mitarbeit bereiten ausführenden Hersteller in die Gemeinschaft nur ein Bruchteil der Gesamtausfuhren aus den betroffenen Ländern entfiel.

(13) Die Angaben der zur Mitarbeit bereiten Hersteller/Ausführer wurden überprüft und größtenteils berücksichtigt. In einigen Fällen ergaben jedoch die Kontrollbesuche in den Betrieben, daß bestimmte Angaben nicht zutrafen, nicht belegt werden konnten oder unzulänglich waren, so daß ihnen nicht Rechnung getragen werden konnte. In diesen Fällen stützte sich die Kommission statt dessen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

2. Marktwirtschaftsländer

a) Allgemeine Methode

a.1) Normalwert

(14) Bei der Ermittlung des Normalwerts für die Marktwirtschaftsländer prüfte die Kommission zunächst bei allen Herstellern/Ausführern, ob ihre Gesamtverkäufe von Faxgeräten für den Privatgebrauch auf dem Inlandsmarkt für ihre Gesamtausfuhren in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Dabei wurden die von einem Hersteller im Inland verkauften Gesamtmengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung als repräsentativ angesehen, wenn sie mindestens 5 % der Mengen ausmachten, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(15) Bei den Unternehmen mit repräsentativen Inlandsverkäufen ermittelte die Kommission sodann diejenigen Inlandsmodelle, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modellen von Faxgeräten für den Privatgebrauch identisch oder unmittelbar vergleichbar waren.

(16) Bei allen Modellen, die die Hersteller/Ausführer auf ihren Inlandsmärkten verkauften und die nach den Feststellungen der Kommission mit den in die Gemeinschaft ausgeführten Modellen vergleichbar waren, prüfte die Kommission anschließend, ob die im Inland verkauften Mengen jeweils hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Dabei wurden die im Inland verkauften Mengen eines bestimmten Modells als hinreichend repräsentativ angesehen wenn sie im Untersuchungszeitraum 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen des vergleichbaren Modells ausmachten.

(17) Schließlich prüfte die Kommission, ob die Inlandsverkäufe aller Modelle als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, und ermittelte dazu den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe bei den einzelnen Modellen, Entfielen auf die Faxgeräte für den Privatgebrauch, deren Nettoverkaufspreis den ermittelten Herstellkosten entsprach oder diese überstieg (gewinnbringende Verkäufe), 80 % oder mehr der gesamten Verkaufsmengen, so bestimmte die Kommission den Normalwert anhand des tatsächlichen Inlandspreises, berechnet als gewogener Durchschnitt der Preise aller mit Gewinn oder Verlust getätigten Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum. Entfielen auf die gewinnbringenden Verkäufe der Faxgeräte weniger als 80 %, aber mehr als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so erfolgte die Ermittlung des Normalwerts anhand des tatsächlichen Inlandspreises, berechnet als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe.

(18) Entfielen auf die gewinnbringenden Verkäufe der Faxgeräte für den Privatgebrauch weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmengen, so wurde die Auffassung vertreten, daß das betreffende Modell nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde und der Inlandspreis daher keine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts bildete.

(19) Sofern die unter den Randnummern 14 bis 17 genannten Bedingungen erfuellt waren, wurde der Normalwert für die einzelnen Modelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der Preise ermittelt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlands tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren.

(20) In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten Modells nicht zugrunde gelegt werden konnten, war es besser, den Normalwert rechnerisch zu ermitteln und nicht die Inlandspreise anderer Hersteller/Ausführer heranzuziehen, da viele unterschiedliche Modelle verkauft wurden und bei der Bewertung eines Modells eines bestimmten Unternehmens eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen war (z. B. unterschiedliche Eigenschaften oder Funktionen). Die Heranziehung der Inlandspreise anderer Unternehmen hätte unter diesen Bedingungen zahlreiche Berichtigungen erforderlich gemacht, die zum großen Teil auf Schätzungen beruht hätten.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung bestimmte die Kommission den Normalwert daher durch Addition der gegebenenfalls berichtigten Herstellkosten der Exportmodelle und eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachfolgend: "VVG-Kosten") sowie einer angemessenen Gewinnspanne. Dazu prüfte die Kommission bei allen betroffenen Herstellern/Ausführern, ob ihre tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinne bei den Inlandsverkäufen zuverlässig waren. Davon wurde im Fall der VVG-Kosten ausgegangen, sofern die von dem betroffenen Unternehmen im Inland verkauften Mengen als repräsentativ angesehen werden konnten (siehe Randnummer 16).

Die tatsächliche Gewinnspanne im Inland wurde herangezogen, wenn auf die Faxgeräte für den Privatgebrauch, deren Nettoverkaufspreis höher war als die berechneten Herstellkosten, mehr als 10 % aller von den betroffenen Unternehmen im Inland verkauften Mengen entfielen. Wurde dieses Kriterium nicht erfuellt, so wurde bei allen Ausfuhrländern die gewogene durchschnittliche Gewinnspanne der übrigen Unternehmen zugrunde gelegt.

a.2) Ausfuhrpreis

(21) Gingen die Ausfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft, so wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise ermittelt.

(22) In einigen Fällen wurde der Ausfuhrpreis jedoch als unzuverlässig angesehen, da die Ausfuhren an eine geschäftlich verbundene Partei gingen. Unter diesen Umständen wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises errechnet, zu dem die eingeführten Waren erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wurden.

(23) Dabei wurden Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie für Gewinne vorgenommen, um einen zuverlässigen Ausfuhrpreis frei Grenze der Gemeinschaft zu ermitteln.

(24) Die Gewinnspanne wurde vorläufig mit 5 % veranschlagt. Nach den Angaben, die die unabhängigen Einführer in der Gemeinschaft zur Festsetzung ihrer Gewinnspannen machten, handelt es sich dabei um eine vorsichtige Schätzung.

a.3) Vergleich

(25) Im Interesse eines fairen Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung gebührende Berichtigungen für die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussenden Unterschiede vorgenommen.

(26) Auf dieser Grundlage wurden gegebenfalls Berichtigungen für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben, den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, der Kreditgewährung, den Rabatten und den Garantien zugestanden, sofern die betroffene Partei diese Berichtigungen fristgerecht beantragte und nachwies, daß die Unterschiede Auswirkungen auf die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise hatten.

a.4) Dumpingspanne

a.4.1) Dumpingspanne für die untersuchten Unternehmen

(27) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde in der Regel der gewogene durchschnittliche Normalwert auf Modellgrundlage mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Wurde jedoch festgestellt, daß die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abwichen und daß der obengenannte Vergleich die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegelte, so wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit den Preisen der einzelnen Ausfuhrgeschäfte in die Gemeinschaft verglichen.

a.4.2) Dumpingspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Unternehmen

(28) Die Dumpingspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Unternehmen wurde gemäß Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Aufgrund der insgesamt geringen Mitarbeit wurde dabei die folgende Methode angewandt:

Im Fall aller Ausfuhrländer wurde das Unternehmen mit der höchsten Dumpingspanne ausgewählt und anschließend das am stärksten gedumpte Modell ermittelt, das dieses Unternehmen in größeren Mengen herstellte und verkaufte. Die Dumpingspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Unternehmen wurde sodann anhand der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne bei diesem Modell, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, berechnet. Nach Auffassung der Kommission war dies die beste Methode, um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen.

b) Republik Korea

(29) Vier Unternehmen beantworteten den Fragebogen für die Hersteller/Ausführer.

b.1) Normalwert

(30) Auf der Grundlage der unter Randnummer 19 beschriebenen Methode konnte der Normalwert für 19 Modelle, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand des Inlandspreises der vergleichbaren Modelle bestimmt werden.

(31) Für alle anderen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Modelle mußte der Normalwert gemäß den Feststellungen unter Randnummer 20 rechnerisch ermittelt werden.

(32) Bei einem koreanischen Unternehmen wurde festgestellt, daß seine Angaben über die Produktionskosten der Inlandsmodelle erhebliche Widersprüche enthielten. Daher wurde beschlossen, gemäß den Feststellungen unter Randnummer 13 bei der Ermittlung des Normalwerts zum Teil die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Zu diesem Zweck wurden die im Betrieb eingeholten und überprüften Informationen herangezogen.

b.2) Ausfuhrpreis

(33) Alle betroffenen Verkäufe zweier Unternehmen und einige Verkäufe der beiden anderen Unternehmen gingen an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft. Daher wurde ihr Ausfuhrpreis anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(34) Die Ausfuhrpreise für die Verkäufe, die die beiden vorgenannten Unternehmen über geschäftlich verbundene Einführer abwickelten, wurden gemäß den Feststellungen unter den Randnummern 22 bis 24 anhand des Preises errechnet, der von dem ersten unabhängigen Abnehmer der betroffenen Ware tatsächlich gezahlt wurde oder zu zahlen war, abzüglich der Einfuhr- und VVG-Kosten sowie einer angemessenen Gewinnspanne.

(35) Im Fall eines Unternehmens stellte die Kommission beim Kontrollbesuch im Betrieb fest, daß die übermittelte Liste der Exportverkäufe in die Gemeinschaft nicht vollständig war. Der Ausführer wickelte einen Teil seiner Exportverkäufe über ein drittes Unternehmen mit Sitz in Hongkong ab, hatte die entsprechenden Verkäufe jedoch nicht angegeben. Da die Kommission den Umfang dieser Geschäfte nicht ermitteln konnte, wurde beschlossen, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und diese Transaktionen auf 10 % der gesamten Exportverkäufe in die Gemeinschaft zu schätzen. Bei diesen Verkäufen wurde die höchste Dumpingspanne zugrunde gelegt, die bei einem von diesem Unternehmen an unabhängige Abnehmer verkauften Modell ermittelt wurde.

b.3) Vergleich

(36) Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, der Kreditgewährung, den Rabatten und den Garantien vorgenommen.

(37) Alle Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Einfuhrabgaben. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da die Unternehmen einen Durchschnittsbetrag für alle Waren berechneten und den konkreten Zusammenhang zwischen den entrichteten Abgaben und dem jeweiligen Modell nicht nachwiesen.

(38) Drei Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe, da die Vergleichbarkeit der Preise durch die unterschiedlichen Funktionen der Käufer auf dem Inlands- und dem Exportmarkt beeinflußt werde. Keines der Unternehmen konnte jedoch einen anhaltenden Unterschied in seiner Preispolitik in bezug auf die angeblich unterschiedlichen Vertriebskanäle nachweisen. Die Untersuchung ergab, daß bei der Festsetzung der Preise keine Unterschiede zwischen den Handelsstufen gemacht wurden. Da folglich keine Beweise dafür vorlagen, daß Unterschiede bei der Handelsstufe die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußten, wurde diesbezüglich keine Berichtigung zugestanden.

(39) Alle Unternehmen beantragten eine Berichtigung für die Kreditkosten, bei den Verkäufen auf dem Inlandsmarkt. Der Antrag wurde mit der Anwendung eines Zahlungssystems auf Kontokorrent-/Revolvinggrundlage begründet, ohne daß Beweise dafür vorgelegt wurden, daß zum Zeitpunkt des Verkaufs eine Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer der Ware bestand. Dieser Antrag wurde abgelehnt, denn eine Berichtigung kann gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g) der Grundverordnung nur für die zum Zeitpunkt des Verkaufs vereinbarte Anzahl von Tagen zugestanden werden, da sich nur die Kosten für diese Anzahl von Tagen im Preis niederschlagen können.

b.4) Dumpingspanne

(40) Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde für alle Unternehmen der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(41) Der gemäß den Feststellungen unter Randnummer 27 durchgeführte Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei allen Herstellern, die in vollem Umfang mit der Kommission zusammenarbeiteten. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

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(42) Die vorläufige Dumpingspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Unternehmen mußte gemäß den Feststellungen unter Randnummer 28 anhand der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Sie beläuft sich auf 33,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft.

c) Japan

(43) Zwei Unternehmen, die die betroffene Ware in Japan herstellen, beantworteten den Fragebogen und wurden überprüft.

c.1) Normalwert

(44) Die Kommission prüfte gemäß den Feststellungen unter Abschnitt a.1) die Repräsentativität der Inlandsverkäufe insgesamt, die Vergleichbarkeit der Modelle, die Repräsentativität der Verkäufe auf Modellgrundlage sowie die Frage, ob die Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und konnte daraufhin bei einem der Unternehmen in allen Fällen und bei dem anderen Unternehmen in einem Fall die Normalwerte gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen Inlandspreise berechnen.

(45) Ansonsten mußte der Normalwert für die in die Gemeinschaft ausgeführten Waren gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Zu diesem Zweck wurden gemäß den Feststellungen unter Randnummer 20 die Herstellkosten der Exportmodelle des betroffenen Unternehmens und die VVG-Kosten sowie die Gewinnspanne bei Inlandsverkäufen addiert. Die Gewinnspanne des einen Unternehmens wurde auch zur Ermittlung des Normalwerts für dasjenige Unternehmen herangezogen, das keine ausreichenden gewinnbringenden Verkäufe getätigt hatte.

c.2) Ausfuhrpreis

(46) Alle Verkäufe von Faxgeräten für den persönlichen Gebrauch der japanischen Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt gingen an geschäftlich verbundene Einführer in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis für diese Unternehmen in allen Fällen rechnerisch ermittelt.

c.3) Vergleich

(47) Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Verlade- und Kreditkosten, den Abgaben sowie den Provisionen vorgenommen.

(48) Die beiden Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften der in Japan verkauften bzw. der in die Gemeinschaft ausgeführten Faxgeräte. Da jedoch in diesem Antrag nicht gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a) der Grundverordnung der Marktwert der angeblichen Unterschiede nachgewiesen wurde, wurde vorläufig beschlossen, die auf der vorgenannten Grundlage gestellten Anträge wegen Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften abzulehnen.

(49) Die beiden japanischen Unternehmen beantragten eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe, da der rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreis eine andere Handelsstufe betreffe als der Normalwert.

Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da die betroffenen Ausführer keine Beweise dafür vorlegten, daß sich der rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreis auf eine andere Handelsstufe bezog als der Normalwert und daß dieser Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise, wie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung verlangt, beeinflußte. Diese beiden Unternehmen waren nicht in der Lage, dadurch hervorgerufene Auswirkungen auf die Preise nachzuweisen.

(50) Für den Fall, daß ihr Berichtigungsantrag wegen Unterschieden bei der Handelsstufe abgelehnt werden sollte, beantragten die beiden Unternehmen auch Berichtigungen für andere Faktoren wie die Gehälter des Verkaufspersonals und andere Verkaufskosten oder Werbekosten. Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung können die Hersteller/Ausführer auch Berichtigungen für Unterschiede bei anderen, nicht unter den Buchstaben a) bis j) dieses Artikels genannten Faktoren beantragen, sofern sie nachweisen, daß diese Unterschiede die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Da die beiden Unternehmen diesen Nachweis nicht erbrachten, wurde der Antrag abgelehnt.

c.4) Dumpingspanne

(51) Der gemäß den Feststellungen unter Randnummer 27 durchgeführte Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping bei beiden Unternehmen. Dabei wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung jeweils der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(52) Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

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(53) Die vorläufige Dumpingspanne für die nichtkooperierenden Unternehmen mußte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnet werden (siehe Randnummer 28). Sie beläuft sich auf 121,6 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft.

d) Taiwan

(54) Fünf taiwanesische Unternehmen beantworteten den Fragebogen für die Hersteller/Ausführer. Drei dieser Unternehmen wurden überprüft.

(55) Ein Unternehmen führte angeblich nur fünf Geräte (Proben) aus, so daß die Auffassung vertreten wurde, daß es nicht am Export der betroffenen Ware im Untersuchungszeitraum beteiligt war. Das Unternehmen wurde über seinen Ausschluß aus dem Verfahren unterrichtet, nahm dazu nicht Stellung und wurde somit nicht überprüft.

d.1) Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(56) Zwei taiwanesische Unternehmen wurden als nicht zur Mitarbeit bereite Parteien angesehen.

Eines dieser Unternehmen übermittelte eine in wesentlichen Punkten unvollständige Antwort auf den Fragebogen, so daß keine Dumpingberechnung vorgenommen werden konnte. Da es auf ein diesbezügliches Schreiben der Kommission nicht reagierte, wurde kein Kontrollbesuch in diesem Unternehmen durchgeführt.

Das zweite Unternehmen übermittelte eine teilweise unvollständige Antwort auf den Fragebogen der Kommission, die aber offensichtlich dennoch genügend Informationen enthielt, um eine vorläufige Berechnung durchführen zu können und einen Kontrollbesuch im Betrieb zu rechtfertigen. Bei diesem Kontrollbesuch wurden jedoch umfangreiche Änderungen unterbreitet, die nicht überprüft werden konnten und die es der Kommission über Gebühr erschwerten, hinreichend genaue Feststellungen zu treffen. Außerdem wurde ein Teil der fehlenden Antworten trotz mehrmaliger Aufforderung niemals übermittelt.

Beide Unternehmen wurden davon unterrichtet, daß in ihrem Fall gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt würden.

(57) Zu Beginn der Kontrollbesuche legten alle betroffenen taiwanesischen Hersteller/Ausführer erhebliche Änderungen zu ihren Antworten vor und setzten sich damit über die Fristen hinweg, die die Kommission in ihren Fragebogen sowie in den Schreiben gesetzt hatte, in denen sie die Unternehmen über die etwaigen Unzulänglichkeiten und über die bevorstehenden Kontrollbesuche informiert hatte.

Ein solches Verhalten macht es der Kommission unmöglich, ihre Untersuchung ordnungsgemäß durchzuführen, und erschwert zusätzlich den fristgerechten Abschluß der Kontrollen. Würde dieses Verhalten akzeptiert, so würden die die Fristen einhaltenden Unternehmen diskriminiert.

Daher wurde beschlossen, alle diejenigen wesentlichen Änderungen zu den Antworten auf den Fragebogen unberücksichtigt zu lassen, die erst beim Kontrollbesuch im Betrieb unterbreitet wurden, obwohl die Hersteller schon bei der Übermittlung der Antworten von ihnen hätten Kenntnis haben müssen, und folglich in den betroffenen Bereichen Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden.

d.2) Normalwert

(58) Die Kommission prüfte gemäß den Feststellungen unter Abschnitt a.1) die Repräsentativität der Inlandsverkäufe insgesamt, die Vergleichbarkeit der Modelle, die Repräsentativität der Inlandsverkäufe auf Modellgrundlage sowie die Frage, ob die Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, und kam zu dem Schluß, daß bei zwei Unternehmen der Normalwert für neun Modelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung anhand der tatsächlichen Inlandspreise ermittelt werden konnte.

(59) Für alle anderen Modelle, die die beiden Unternehmen zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften, mußte der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden. Dabei wurde die unter Randnummer 20 beschriebene Methode angewandt.

d.3) Ausfuhrpreis

(60) Alle betroffenen Ausfuhren der beiden zur Mitarbeit bereiten Unternehmen gingen direkt an unabhängige Kunden in der Gemeinschaft. Daher wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

d.4) Vergleich

(61) Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben, den Transport-, Versicherungs-, Verlade- und Kreditkosten sowie den Provisionen vorgenommen.

(62) Einer der Ausführer beantragte den Abzug der Gehälter des Verkaufspersonals, der Werbekosten und der Mietzahlungen vom Normalwert. Er war jedoch nicht in der Lage, gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung etwaige Auswirkungen dieser Faktoren auf die Vergleichbarkeit der Preise nachzuweisen.

Obwohl das Unternehmen einräumte, daß es in diesem Zusammenhang keinerlei Preisunterschiede nachweisen konnte, behauptete es, sein Antrag stützte sich auf Unterschiede zwischen den Funktionen auf dem Inlands- bzw. dem Exportmarkt und dadurch bedingten Unterschieden bei den VVG-Kosten. Das Unternehmen legte jedoch keine Beweise dafür vor, daß es solche Unterschiede zwischen den Funktionen gab und daß dadurch die Vergleichbarkeit der Preise beeinflußt wurde. Daher wurde der Antrag abgelehnt.

d.5) Dumpingspanne

(63) Der gemäß den Feststellungen unter Randnummer 27 durchgeführte Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei beiden Unternehmen. Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreichen folgende Werte:

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(64) Für alle anderen Unternehmen mußte die vorläufige Dumpingspanne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden (siehe Randnummer 28). Sie beläuft sich auf 60,8 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft.

e) Singapur

(65) Zwei Unternehmen (ein Hersteller und eine Handelsgesellschaft), die zur gleichen wirtschaftlichen Einheit gehören, beantworteten den Fragebogen und wurden daraufhin überprüft.

e.1) Normalwert

(66) Die Kontrollbesuche ergaben, daß der Ausführer in Singapur nicht in vollem Umfang mitgearbeitet und zahlreiche Geschäfte auf dem Inlandsmarkt nicht angegeben hatte. Bei der Berechnung des Normalwerts wurden für die nicht angegebenen Verkäufe gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die höchsten Preise zugrunde gelegt, die für vergleichbare Modelle angegeben worden waren.

e.2) Ausfuhrpreis

(67) Die Ausfuhren des Unternehmens gingen sowohl direkt an unabhängige Einführer in der Gemeinschaft als auch an geschäftlich verbundene Einführer. Im ersten Fall wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften betroffenen Ware ermittelt.

(68) Für die über einen geschäftlich verbundenen Einführer abgewickelten Verkäufe wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises errechnet, der dem ersten unabhängigen Käufer in Rechnung gestellt wurde, wobei alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne abgezogen wurden.

e.3) Vergleich

(69) Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Verlade-, Bereitstellungs- und Kreditkosten sowie den Provisionen vorgenommen.

(70) Der Hersteller/Ausführer beantragte eine Berichtigung für Rabatte, da er einem inländischen Kunden angeblich aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mehrere Faxgeräte kostenlos geliefert habe, um ihn für den Rückgang der Marktpreise bei bestimmten Geräten zu entschädigen, die dieser Kunde angeblich auf Lager hatte. Aus dem gleichen Grund seien wohl auch mehrere Preisnachlässe gewährt worden. Das Unternehmen wies jedoch nicht nach, daß diese Geräte im Untersuchungszeitraum verkauft wurden und daß beide Seiten zum Zeitpunkt des Verkaufs von dieser Art von Unterstützung Kenntnis hatten. Daher wurde der Antrag abgelehnt.

(71) Das Unternehmen beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe, da der rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreis eine andere Handelsstufe betreffe als der Normalwert.

Diesem Antrag konnte nicht stattgegeben werden, da der betroffene Ausführer keine Beweise dafür beibrachte, daß der rechnerisch ermittelte Ausfuhrpreis eine andere Handelsstufe betraf als der Normalwert und daß dieser Unterschied die Vergleichbarkeit der Preise, wie in Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe d) der Grundverordnung verlangt, beeinflußte.

(72) Für den Fall, daß ihm keine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe zugestanden werden sollte, beantragte der Ausführer, den Normalwert zur Berücksichtigung sonstiger spezifischer Faktoren wie beispielsweise der Gehälter des Verkaufspersonals und der Werbekosten zu kürzen.

Gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe k) der Grundverordnung können die Hersteller/Ausführer auch Berichtigungen für Unterschiede bei anderen, nicht unter den Buchstaben a) bis j) genannten Faktoren beantragen, sofern diese Faktoren nachweislich Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Preise haben. Da ein entsprechender Nachweis nicht erbracht wurde, wurde der Antrag abgelehnt.

(73) Der Hersteller/Ausführer zahlte geschäftlich verbundenen Unternehmen in Japan angeblich bestimmte Provisionen wegen ihrer Beteiligung am Vertrieb der betroffenen Ware. Er beantragte eine Berichtigung in voller Höhe dieser Provisionen.

Beim Kontrollbesuch im Betrieb wurde festgestellt, daß es sich bei den Provisionen, die den japanischen Unternehmen für die Inlandsverkäufe gezahlt wurden, lediglich um interne Mittelübertragungen handelte, denn die Beteiligung der geschäftlich verbundenen japanischen Unternehmen an den Inlandsverkäufen konnte nicht nachgewiesen werden. Daher wurde beschlossen, dem Antrag nicht stattzugeben.

e.4) Dumpingspanne

(74) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem überprüften Unternehmen. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreicht folgenden Wert:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(75) Die vorläufige Dumpingspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Unternehmen mußte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden (siehe Randnummer 28). Sie beläuft sich auf 64,3 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft.

f) Thailand

(76) Nur ein thailändisches Unternehmen arbeitete an der Untersuchung der Kommission mit. Dieses Unternehmen ist mit einem der kooperierenden taiwanesischen Hersteller/Ausführer geschäftlich verbunden.

f.1) Normalwert

(77) Der einzige zur Mitarbeit bereite Hersteller verkaufte die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum nicht auf dem Inlandsmarkt. Daher mußte der Normalwert für diesen Hersteller gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt werden.

Da für den Inlandsmarkt weder Informationen über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch andere Hersteller noch über Verkäufe im gleichen Geschäftszweig vorlagen, vertrat die Kommission die Ansicht, daß die zur Bestimmung des Normalwerts heranzuziehenden VVG-Kosten und Gewinne gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c) der Grundverordnung nach "jeder anderen vertretbaren Methode" festgesetzt werden sollten. Mangels anderer zuverlässiger Informationen über den thailändischen Markt wurde es für angemessen angesehen, die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne bei gewinnbringenden Inlandsverkäufen in Taiwan heranzuziehen, da eines der größten taiwanesischen Unternehmen Teileigentümer des thailändischen Herstellers ist und Taiwan über einen großen und wettbewerbsorientierten Markt verfügt.

f.2) Ausfuhrpreis

(78) Alle in die Gemeinschaft verkauften Faxgeräte für den Privatgebrauch des thailändischen Unternehmens gingen zunächst an den geschäftlich verbundenen Hersteller/Ausführer in Taiwan, der die Waren dann wiederausführte. Der Ausfuhrpreis wurde anhand des Preises errechnet, den unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft dem taiwanesischen Unternehmen zahlten oder zu zahlen hatten, da dieser Preis nicht von Beziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe beeinflußt wurde und daher als zuverlässig angesehen wurde.

f.3. Vergleich

(79) Gegebenenfalls wurden Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport-, Verlade- und Kreditkosten, den Abgaben und den Provisionen vorgenommen.

(80) Wie oben dargelegt, wurden alle Ausfuhren des thailändischen Herstellers über das mit ihm geschäftlich verbundene Unternehmen in Taiwan abgewickelt. Aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden Unternehmen waren die von dem thailändischen Hersteller in Rechnung gestellten Preise nicht zuverlässig. Zur Ermittlung eines zuverlässigen Preises für die Ausfuhren aus Thailand in die Gemeinschaft wurde der Preis bei Ausfuhr der Ware aus Taiwan in die Gemeinschaft auf die Stufe Grenze Thailand gebracht. Da das geschäftlich verbundene taiwanesische Unternehmen ähnliche Aufgaben wahrnahm wie ein auf Kommissionsgrundlage tätiger Händler, wurde der Preis, der dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurde, um 5 % gekürzt. Dieser Prozentsatz wird aufgrund des Umfangs der Beteiligung des geschäftlich verbundenen Unternehmens an der Vertriebstätigkeit des thailändischen Herstellers für angemessen angesehen.

f.4. Dumpingspanne

(81) Der Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab das Vorliegen von Dumping bei dem zur Mitarbeit bereiten Unternehmen. Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, erreicht folgenden Wert:

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(82) Die vorläufige Dumpingspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Unternehmen mußte auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden. Sie beläuft sich auf 22,0 %, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft.

g) Malaysia

g.1) Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

(83) Keiner der malaysischen Hersteller/Ausführer arbeitete an diesem Verfahren mit. Mangels entsprechender Angaben der Unternehmen mußte die Dumpingspanne für alle Ausfuhren mit Ursprung in Malaysia gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt werden.

g.2) Dumpingspanne

(84) Die vorläufige Dumpingspanne mußte anhand der verfügbaren Informationen berechnet werden. Da keine Angaben vorlagen, anhand deren die Höhe des Dumpings bei den malaysischen Herstellern/Ausführern hätte ermittelt werden können, wurde beschlossen, die höchste Dumpingspanne eines zur Mitarbeit bereiten Unternehmens, d. h. die Dumpingspanne eines der japanischen Ausführer, zugrunde zu legen, um die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit nicht zu belohnen. Diese Dumpingspanne, ausdrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich auf 109,4 %.

3. Länder ohne Marktwirtschaft

a) Volksrepublik China

(85) Fünf Unternehmen, die Faxgeräte für den Privatgebrauch mit Ursprung in China herstellen, arbeiteten an diesem Verfahren mit. Vier dieser Unternehmen verkauften ihre Waren über Hongkong in die Gemeinschaft, so daß Kontrollbesuche in ihren Betrieben durchgeführt wurden.

(86) Sofern nichts anderes dargelegt ist, wurde die Dumpingspanne für China nach der Methode ermittelt, die unter den Randnummern 14 bis 28 für die Marktwirtschaftsländer beschrieben wurde.

a.1) Wahl des Vergleichslandes

(87) Da China ein Land ohne Marktwirtschaft ist, mußten die Ausfuhrpreise der chinesischen Unternehmen mit dem Normalwert für ein Drittland mit Marktwirtschaft verglichen werden. In der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung faßte die Kommission auf Vorschlag des Antragstellers Korea als Vergleichsland ins Auge.

Um sich ein genaues Bild vom Wettbewerb auf allen Inlandsmärkten zu verschaffen, wurde beschlossen, von den nationalen Behörden der betroffenen Ausfuhrländer mit Marktwirtschaft Angaben über die Einfuhren von Faxgeräten in diese Länder einzuholen. Außerdem wurde geprüft, of die Normalwerte aus den USA herangezogen werden könnten. Allerdings war kein US-amerikanisches Unternehmen zur Mitarbeit bereit. Die Stellungnahmen derjenigen Parteien, die Einwände gegen den ursprünglichen Vorschlag erhoben hatten, wurden ebenfalls geprüft, standen aber entweder im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission oder zeigten nach deren Auffassung keine ausreichend begründete Alternative auf.

Unter Berücksichtigung der Größe und der Entwicklung des koreanischen Marktes sowie des Umfangs des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen der betroffenen Branche kam die Kommission schließlich zu dem Schluß, daß Korea gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts war. Die Verkäufe der betroffenen Ware auf dem koreanischen Inlandsmarkt sind repräsentativ für die Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft. Außerdem, gibt es mindestens vier Hersteller auf dem Inlandsmarkt, so daß ein angemessener Wettbewerb gewährleistet ist. Schließlich führt Korea eine erhebliche Zahl von Faxgeräten ein.

a.2) Individuelle Behandlung

(88) Alle fünf zur Mitarbeit bereiten Unternehmen beantragten eine individuelle Behandlung.

(89) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung berechnet die Kommission üblicherweise einen landesweit einheitlichen Zoll für Länder ohne Marktwirtschaft, sofern die Unternehmen nicht nachweisen können, daß sie ein ähnliches Maß an rechtlicher und faktischer Unabhängigkeit genießen wie in einem Marktwirtschaftsland, so daß eine Abweichung von der Methode der Berechnung eines landesweit einheitlichen Zolls gerechtfertigt wäre. Zu diesem Zweck wurden die Ausführer eingehend über die Eigentumsverhältnisse, die Geschäftsführung und -kontrolle sowie die Festsetzung der Geschäfts- und Unternehmenspolitik befragt.

(90) Daraufhin wurde beschlossen, individuelle Dumpingspannen für zwei Ausführer mit Sitz in Hongkong zu ermitteln, die mit japanischen Herstellern/Ausführern geschäftlich verbunden waren und von Subunternehmen in China hergestellte Faxgeräte für den Privatgebrauch mit Ursprung in China verkauften. Insbesondere wurde festgestellt, daß die Preise bei Ausfuhr in die Gemeinschaft sowie die Vertriebspolitik ohne Einfluß der chinesischen Behörden von der japanischen Hauptverwaltung festgelegt wurden.

(91) Die drei übrigen zur Mitarbeit bereiten Unternehmen, die alle einen Produktionsbetrieb in China errichteten, wiesen nicht zweifelsfrei nach, daß sie der für Länder ohne Marktwirtschaft typischen rechtlichen oder faktischen Kontrolle durch die staatlichen Behörden nicht unterlagen, so daß für sie die landesweite Dumpingspanne für China zugrunde zu legen ist.

a.3) Normalwert

(92) Die Normalwerte für die chinesischen Ausführer wurden anhand der Normalwerte der zur Mitarbeit bereiten koreanischen Unternehmen (siehe Randnummern 30 und 31) berechnet. Dazu wurden diejenigen koreanischen Inlandsmodelle herangezogen, die nach den Feststellungen der Kommission die gleichen Eigenschaften hatten wie die aus China in die Gemeinschaft ausgeführten Modelle.

a.4) Ausfuhrpreis

(93) Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises der Waren mit Ursprung in China wandte die Kommission die selben, unter den Randnummern 21 bis 24 beschriebenen Verfahren und Methoden an wie für die Marktwirtschaftsländer.

(94) Für die Transaktionen, die über geschäftlich verbundene Einführer abgewickelt wurden, wurden die Ausfuhrpreise gemäß den Feststellungen unter Randnummer 23 anhand des Preises errechnet, der von dem ersten unabhängigen Abnehmer der Ware gezahlt wurde bzw. zu zahlen war, abzüglich der VVG-Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne. Mangels repräsentativer Angaben von unabhängigen Einführern in der Gemeinschaft wurde die Gewinnspanne vorläufig mit 5 % veranschlagt.

a.5) Vergleich

(95) Gegebenenfalls wurde der Ausfuhrpreis zur Berücksichtigung der Kredit-, Transport- und Verladekosten sowie der Provisionen berichtigt.

(96) Was den Normalwert anbetrifft, so wurden alle den koreanischen Ausführern zugestandenen Berichtigungen (siehe Randnummer 36) auch im Fall Chinas vorgenommen.

(97) Alle in China hergestellten Waren wurden über geschäftlich verbundene Unternehmen in Hongkong, Japan oder Korea zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft. Zur Ermittlung eines zuverlässigen Preises für die Ausfuhren aus China in die Gemeinschaft wurde der von den geschäftlich verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellte Preis auf die Stufe Grenze China gebracht. Da die geschäftlich verbundenen Unternehmen ähnliche Aufgaben wahrnahmen wie Händler, wurden sowohl auf Grundlage der tatsächlichen Kosten als auch auf Grundlage angemessener Schätzungen Berichtigungen vorgenommen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Verkäufe über diese Drittländer abgewickelt wurden.

(98) Ein Unternehmen, das die betroffenen Waren ausschließlich auf "Original Equipment Manufacturer (OEM)"-Grundlage in die Gemeinschaft verkaufte, beantragte eine Berichtigung für Unterschiede bei der Handelsstufe. Die Untersuchung in Korea ergab jedoch, daß es auf dem koreanischen Markt keine anhaltenden und eindeutigen Preisunterschiede zwischen OEM-Verkäufen und Verkäufen unter eigenem Firmennamen gab. Daher wurde der Antrag zurückgewiesen.

a.6) Dumpingspanne

(99) Der für Korea ermittelte und gebührend berichtigte gewogene durchschnittliche Normalwert wurde auf Modellgrundlage mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen.

(100) Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping.

(101) Für die anderen Ausfuhren aus China wurde die Dumpingspanne anhand der Dumpingspannen der drei anderen zur Mitarbeit bereiten Ausführer sowie anhand der verfügbaren Informationen von Eurostat ermittelt, um die Ausfuhren der nicht zur Mitarbeit bereiten Parteien zu erfassen.

(102) Die vorläufige Dumpingspanne für China, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, beläuft sich auf 58,1 %.

(103) Die vorläufigen Dumpingspannen derjenigen Unternehmen, denen bei der vorläufigen Sachaufklärung eine individuelle Behandlung zugestanden wurde, erreichen folgende Werte ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft:

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D. WIRTSCHAFTSZWEIG DER GEMEINSCHAFT

(104) Auf den Antragsteller entfallen mehr als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Gemeinschaft. Sagem, der andere große Gemeinschaftshersteller, hat sich dem Antrag nicht widersetzt. Was bestimmte, mit japanischen Ausführern geschäftlich verbundene Ausführer anbetrifft, die die gleichartige Ware in der Gemeinschaft herstellen, so wurde ihre Lage bei der Prüfung der Schadensursache und des Interesses der Gemeinschaft berücksichtigt, allerdings wurden diese Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgeklammert, da im Einklang mit der üblichen Praxis der Gemeinschaftsorgane die Auffassung vertreten wurde, daß sie aufgrund ihrer geschäftlichen Verbindung mit den betroffenen Herstellern/Ausführern vor den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren geschützt waren. Somit gilt der Antragsteller als Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung, da er repräsentativ im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung ist.

E. SCHÄDIGUNG

1. Vorbemerkung

(105) Zur Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden sowohl die während des Verfahrens überprüften Angaben der interessierten Parteien als auch statistische Angaben herangezogen.

2. Gemeinschaftsverbrauch

(106) Da mehrere betroffene Ausfuhrländer sowie die mit den betroffenen Ausfuhrländern geschäftlich verbundenen Unternehmen in der Gemeinschaft und auch der Gemeinschaftshersteller, der sich dem Antrag nicht angeschlossen hatte (Sagem), die Mitarbeit in erheblichem Maße verweigerten, mußte der Gemeinschaftsverbrauch anhand der überprüften Angaben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und zum Teil anhand der besten verfügbaren Informationen bestimmt werden. Auf dieser Grundlage wurde der Gemeinschaftsverbrauch durch Addition der Einfuhren aus allen betroffenen Ausfuhrländern und der Verkäufe des Antragstellers, des anderen Gemeinschaftsherstellers Sagem und der anderen mit japanischen Ausführern geschäftlich verbundenen Ausführer in der Gemeinschaft ermittelt. Zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum läßt sich folgender Trend erkennen: Der Verbrauch der betroffenen Ware in der Gemeinschaft erhöhte sich von 1 173 416 Stück im Jahr 1993 auf 2 583 587 Stück am Ende des Untersuchungszeitraums, d. h. um 120 %.

3. Faktoren und Erwägungen im Zusammenhang mit den gedumpten Einfuhren

a) Kumulierung

(107) Im Einklang mit dem üblichen Vorgehen der Gemeinschaftsorgane prüfte die Kommission anhand der Kriterien in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, ob die Auswirkungen der Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch aus der Volksrepublik China, Japan, Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kumulativ bewertet werden sollten.

(108) Die Untersuchung ergab, daß die Dumpingspannen nicht geringfügig und die Einfuhren umfangreich waren und daß der niedrigste Marktanteil der betroffenen Ausfuhrländer 2 % überstieg und daher nicht unerheblich war. Außerdem wird die Auffassung vertreten, daß die eingeführten Faxgeräte für den Privatgebrauch aus der Volksrepublik China, Japan, Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand sich im allgemeinen in jeder Hinsicht ähnelten und in der Gemeinschaft nach einer ähnlichen Preis- und Marktpolitik zur selben Zeit zum Verkauf angeboten wurden. Diese Einfuhren konkurrierten miteinander sowie mit der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Daher wurde es im Einklang mit der Praxis der Gemeinschaftsorgane als angemessen angesehen, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern global zu bewerten.

b) Trend der Einfuhren aus den betroffenen Ausfuhrländern

b.1) Methode

(109) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehört erst seit 1991 zu den Marktteilnehmern. Nach einem Ausbau seiner Produktion im Jahr 1993 erreichte er 1994 seine volle Kapazität, wobei der Anstieg seiner Produktionskapazität, seiner Verkäufe und seiner Marktanteile zwischen 1993 und 1994 auf Kosten der Ausführer in den betroffenen Ländern ging. Zwischen 1994 und 1996 mußte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft jedoch hohe Absatz- und Marktanteileinbußen hinnehmen, während die betroffenen Ausfuhrländer überall erhebliche Zunahmen verzeichnen konnten.

(110) Bei der Prüfung der Schädigung und der Schadensursache muß daher zwischen dem Zeitraum von 1993 bis 1994 und dem Zeitraum von 1994 bis zum Untersuchungszeitraum unterschieden werden.

b.2) Mengen, Marktanteile und Durchschnittspreise

(111) Zwar gingen die Marktanteile der betroffenen Ausfuhrländer zwischen 1993 und 1994 um 12,4 Prozentpunkte (von 65,3 % auf 52,9 %) zurück, doch stiegen die Einfuhren aus diesen Ländern in die Gemeinschaft gemessen in Stückzahlen um 27,8 % (von 765 836 Stück auf 978 604 Stück). Der Gemeinschaftsverbrauch nahm in dieser Zeit um 57,7 % zu.

(112) Zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum erhöhten sich die Einfuhren aus den betroffenen Ausfuhrländern gemessen in Stückzahlen um 72,7 % (von 978 604 Stück auf 1 690 241 Stück), wobei ihre Marktanteile um 12,5 Prozentpunkte (von 52,9 % auf 65,4 %) stiegen. Der Gemeinschaftsverbrauch nahm in dieser Zeit um 39,6 % zu.

(113) Zwischen 1993 und dem Ende des Untersuchungszeitraums erhöhten sich die Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemessen in Stückzahlen um insgesamt 120 %.

(114) Die durchschnittlichen Einfuhrpreise der kooperierenden Ausführer verringerten sich zwischen 1993 und 1994 um 11 % und in der Folge nochmals um 20,5 % (zwischen 1994 und 1995) und 7,1 % (zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum). Insgesamt gingen die Preise zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 34,3 % zurück, wobei sich der Rückgang zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum auf 26,2 % belief.

Diese Zahlen zeigen, daß die Ausführer nach anfänglichen Einbußen aufgrund des Einstiegs des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in das Faxgeschäft ihr Ausfuhrvolumen und ihre Marktanteile wieder auf das frühere Niveau anheben und sogar steigern konnten.

b.3) Preisunterbietung

(115) Die Kommission prüfte, ob die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum durch die Preise der Ausfuhren aus allen betroffenen Ländern unterboten wurden.

(116) Im Interesse eines fairen und realistischen Vergleichs der Einfuhrpreise mit den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mußten Kriterien gefunden werden, anhand deren die verschiedenen Modelle der betroffenen Ware in bestimmte Kategorien eingeteilt werden konnten.

Die drei folgenden Ausstattungsmerkmale schienen dafür am besten geeignet: Schneidevorrichtung, Anrufbeantworter und Telefon. Auf dieser Grundlage wurden die Faxgeräte für den Privatgebrauch in acht Kategorien eingeteilt. Der Preisvergleich wurde jeweils nur zwischen Waren mit den gleichen Merkmalen durchgeführt.

(117) Die Kommission verglich die Verkaufspreise, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft den ersten unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellte und die auf die Stufe ab Lager gebracht wurden, auf Modellgrundlage und auf der gleichen Handelsstufe sowohl mit den Verkaufspreisen der ausgeführten Modelle (auf der Stufe cif Grenze der Gemeinschaft, verzollt) als auch mit den Verkaufspreisen der geschäftlich verbundenen Einführer in der Gemeinschaft (ebenfalls auf der Stufe ab Lager). Dieser Vergleich ergab, daß die Preise der Faxgeräte für den Privatgebrauch mit Ursprung in China, Japan, Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand deutlich niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum. Somit lag eine erhebliche Preisunterbietung vor. Die gewogenen durchschnittlichen Preisunterbietungsspannen schwankten je Ausführer zwischen 5,1 % und 21 %.

4. Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(118) Aufgrund der 1993 getätigten Investitionen konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1993 und 1994 seine Verkaufsmengen um 140 % und seine Marktanteile um etwa 9 % steigern. Der Gemeinschaftsverbrauch (gemessen in Stückzahlen) erhöhte sich im gleichen Zeitraum um 57,7 %.

(119) Zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum verringerten sich dagegen die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 14,7 % und die Marktanteile um 9 %, während sich der Gemeinschaftsverbrauch im gleichen Zeitraum um 39,6 % erhöhte.

(120) Daher stieg die Produktion (gemessen in Stückzahlen) zwischen 1993 und 1994 zunächst um 158 %, ging dann aber zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum um 16,6 % zurück.

(121) Die Kapazitätsauslastung verringerte sich zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 33,1 %.

(122) Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sanken zwischen 1993 und 1994 um 16,9 %, stiegen dann zwischen 1994 und 1995 um 1,5 % und gingen schließlich zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum wieder um 18,7 % zurück. Insgesamt sanken die Preise zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum um 31,5 %, wobei sich der Preisrückgang zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum auf 17,5 % belief.

(123) Zwischen 1993 und dem Untersuchungszeitraum stiegen die Nettoverluste um 212,8 %.

(124) Die Zahl der Beschäftigten blieb zwischen 1993 und 1995 relativ konstant, verringerte sich dann aber zwischen 1995 und 1996 um 21,7 %.

(125) Dem Rückgang der Verkaufsmengen und der Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1994 und 1996 steht somit die positive Entwicklung der Ausfuhren aus den betroffenen Ländern im gleichen Zeitraum gegenüber.

5. Schlußfolgerung

(126) Daher wird die Auffassung vertreten, daß der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum bedeutend geschädigt wurde. Diese Schädigung besteht in einem Rückgang der Verkaufsmengen, der Marktanteile und der Kapazitätsauslastung, immer höheren finanziellen Verlusten sowie einem Arbeitsplatzabbau. Aufgrund der negativen Trends bei den vorgenannten wirtschaftlichen Indikatoren wird der Schluß gezogen, daß dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung verursacht wurde.

F. SCHADENSURSACHE

(127) Die Kommission prüfte, ob die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden war oder ob andere Faktoren diese Schädigung verursacht oder zu ihr beigetragen haben könnten.

1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(128) Der Anstieg des Volumens und des Marktanteils der gedumpten Einfuhren, mit denen die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unterboten wurden, fiel zeitlich mit der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen, die insbesondere in einem deutlichen Rückgang der Verkaufsmengen und der Marktanteile bestand. Es wird die Auffassung vertreten, daß die betroffenen Ausfuhrländer aufgrund des Dumpings ihren Absatz und ihren Marktanteil nach anfänglichen Einbußen infolge der 1993 getätigten Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wieder auf das frühere Niveau anheben konnten. Außerdem ergab die Untersuchung, daß die zunehmenden gedumpten Einfuhren zusammen mit den rückläufigen Preisen einen erheblichen Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausübten, der daraufhin seine Preise senken mußte, um nicht vom Markt verdrängt zu werden. Trotz dieser Preissenkung wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum weiterhin von den betroffenen Ausführern unterboten.

(129) Das Preisverhalten der betroffenen Ausführer war für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft aufgrund der Transparenz des Verbrauchermarkts und folglich der unmittelbaren Auswirkungen auf die Einführer und die Händler besonders schädlich.

2. Auswirkungen sonstiger Faktoren

(130) Die Kommission prüfte, ob andere Faktoren als die betroffenen gedumpten Einfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursacht oder zu ihr beigetragen haben könnten.

a) Andere Einfuhren

(131) Es wurde insbesondere geprüft, ob Wettbewerber aus anderen Drittländern zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben konnten. Dabei wurden keine Hinweise dafür gefunden, daß andere als die im Antrag genannten Länder die betroffene Ware im Bezugszeitraum in größeren Mengen ausführten.

b) Sonstige relevante Faktoren

(132) Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erlitt 1994 und 1995 finanzielle Verluste aufgrund besonderer Probleme mit einer kundenspezifischen Ware, die an einen speziellen Abnehmer verkauft wurde. Diese Verluste wurden bei der Prüfung der Rentabilität des Antragstellers nicht berücksichtigt, da sie nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden können.

(133) Ferner wurde geprüft, in welchem Maße die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und insbesondere seine Kostenstruktur davon beeinflußt wurden, daß dieser Wirtschaftszweig erst relativ spät, nämlich 1991, in das Geschäft mit den betroffenen Faxgeräten einstieg, als die anderen Konkurrenten auf diesem Markt bereits Fuß gefaßt hatten. In diesem Zusammenhang wurden bei der Untersuchung keine Hinweise dafür gefunden, daß dieser späte Einstieg generell einen nennenswerten negativen Einfluß auf die Geschäftsergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1993 und 1996 hatte. Auch deutete nichts darauf hin, daß die Anlaufkosten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Produktionskapazität in den Jahren 1992 und 1993 das normale Maß überstiegen. Nach dem Einstieg in das Geschäft mit den betroffenen Faxgeräten im Jahr 1991 konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angemessenerweise davon ausgehen, bei weiterhin fairen Marktbedingungen in den folgenden Jahren zufriedenstellende Geschäftsergebnisse zu erzielen. Dafür sprachen seine solide industrielle und technologische Grundlage, das gut ausgebaute Vertriebsnetz sowie die Größenvorteile im Zuge des Ausbaus der Produktionskapazität. Die Erwartungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erschienen auch angesichts des zu erwartenden Nachfrageanstiegs angemessen. In Wirklichkeit verzeichnete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dagegen einen Rückgang der Verkaufsmengen, der Marktanteile, der Beschäftigten sowie der Gewinne. Daher wird die Auffassung vertreten, daß der späte Eintritt in das Faxgeschäft nicht die Ursache der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft war.

(134) Der zweitgrößte Hersteller der betroffenen Ware in der Gemeinschaft, Sagem (Frankreich), arbeitete an diesem Verfahren nicht mit. Den verfügbaren Informationen über diesen Hersteller ist jedoch zu entnehmen, daß sich seine Marktanteile nach einem Anstieg in den Jahren 1993 bis 1994 zwischen 1994 und dem Untersuchungszeitraum erheblich verringerten und daß das Unternehmen bei Zugrundelegung einer Gruppe vergleichbarer Modelle auf seinem wichtigsten Absatzmarkt in der Regel die höchsten Preise in Rechnung stellte. Daher ist anhand der vorliegenden Informationen nicht davon auszugehen, daß dieser gemeinschaftliche Konkurrent für eine bedeutende Schädigung ursächlich war.

3. Schlußfolgerung

(135) Folglich kam die Kommission im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung zu dem Schluß, daß die umfangreichen gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand für sich genommen die Ursache einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung waren.

G. INTERESSE DER GEMEINSCHAFT

1. Grundsatz

(136) Die Kommission prüfte gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Grundverordnung anhand aller vorliegenden Beweise diejenigen Aspekte, die für die Bewertung des Interesses der Gemeinschaft maßgeblich sind. Bei dieser Bewertung muß insbesondere berücksichtigt werden, daß mit Hilfe der Antidumpingmaßnahmen die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings beseitigt und ein fairer Wettbewerb wiederhergestellt werden sollen. Hier ist darauf hinzuweisen, daß im Untersuchungszeitraum keine vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Faxgeräte für den Privatgebrauch in die von dieser Untersuchung betroffenen Ausfuhrländer ausgeführt wurden, was zu der Annahme führen könnte, daß kein freier Zugang zu den Märkten dieser Länder besteht. Der Notwendigkeit, die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen, steht die Verpflichtung gegenüber, in den Fällen, in denen Dumping, eine Schädigung und ein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden, zu prüfen, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft eindeutig zuwiderlaufen würde.

2. Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(137) Was die möglichen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft anbetrifft, so wurde festgestellt, daß dieser Wirtschaftszweig strukturell lebensfähig ist. Die Beseitigung der Schädigung wird es dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ermöglichen, rentabel zu arbeiten und sein Beschäftigungsniveau aufrechtzuerhalten. Dazu würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gemäß der von ihm verfolgten Strategie vor allem seinen Absatz und damit seine Kapazitätsauslastung steigern, wodurch er seine Produktionskosten (pro Stück) sofort deutlich senken und seine finanzielle Lage verbessern könnte.

(138) Durch die Steigerung seiner Verkaufsmengen würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinen Marktanteil erhöhen. Insgesamt würde der Markt dadurch in verstärktem Maße mit in der Gemeinschaft hergestellten Waren beliefert.

3. Unabhängige Einführer und Händler

(139) Die Kommission sandte 33 (von den betroffenen Ausführern unabhängigen) Einführern sowie Verbraucher- und Handelsverbänden Fragebogen zu. Nur 14 Unternehmen, bei denen es sich ausnahmslos um unabhängige Einführer handelte, übermittelten eine Antwort (siehe Randnummer 6); dagegen arbeiteten weder das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC) noch die "Foreign Trade Association" (FTA) an der Untersuchung mit.

(140) Zwischen den zur Mitarbeit bereiten Unternehmen gab es erhebliche Unterschiede im Hinblick auf die Größe und die Geschäftstätigkeit; bei einigen von ihnen handelte es sich um große Telecom-Unternehmen, bei anderen dagegen um Händler der betroffenen Ware. Dennoch konnten anhand der überprüften Angaben dieser Unternehmen globale Schlußfolgerungen gezogen werden.

(141) Auf die betroffene Ware entfiel in den meisten Fällen nur ein kleiner Teil, nämlich durchschnittlich 1 %, des Gesamtumsatzes der zur Mitarbeit bereiten Unternehmen. Die durchschnittliche Bruttogewinnspanne bei der betroffenen Ware belief sich im Untersuchungszeitraum auf 17,8 %. Nur fünf der zur Mitarbeit bereiten unabhängigen Einführer konnten anhand ihrer Buchführung die Nettogewinnspanne bei der betroffenen Ware angeben. Aufgrund der niedrigen Marktpreise im Untersuchungszeitraum war bei diesen Unternehmen die durchschnittliche Nettorentabilität bei Faxgeräten für den Privatgebrauch negativ (-1,1 %).

(142) Keiner der Arbeitsplätze bei den zur Mitarbeit bereiten unabhängigen Einführern stand unmittelbar mit der betroffenen Ware in Zusammenhang, da die Arbeitnehmer in den betreffenden Geschäftsbereichen und Einzelhandelsgeschäften mit einer Vielzahl unterschiedlicher Waren (und zum Teil Dienstleistungen) im Bereich der Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsausrüstung zu tun haben, wobei auf die Faxgeräte für den Privatgebrauch nur ein unbedeutender Teil des Gesamtgeschäfts entfällt. Im Bereich dieser Faxgeräte wurden keine nennenswerten direkten Investitionen getätigt.

(143) Fast alle Unternehmen erklärten, daß Antidumpingzölle aufgrund der geringen Bedeutung der betroffenen Ware für das Gesamtgeschäft insgesamt keine nennenswerten Auswirkungen auf die Verkäufe, die Gewinne und die Zahl der Beschäftigten der Händler haben dürften.

4. Verbraucher

(144) Zu den potentiellen Auswirkungen von Antidumpingzöllen auf die Verbraucher konnten keine Angaben von dem Verbraucherverband Bureau Européen des Unions des Consommateurs (BEUC) eingeholt werden, da das Büro nicht an dieser Untersuchung mitarbeitete, obwohl es von der Kommission angesprochen wurde. Die meisten Einführer machten geltend, die Nachfrage würde zurückgehen, da die Preise aufgrund der Antidumpingzölle steigen würden. Einige Unternehmen behaupteten, aufgrund dieser Preiserhöhung würden Faxgeräte für den Privatgebrauch verstärkt durch elektronische Faxvorrichtungen (PC) oder E-mail ersetzt werden. Andere Unternehmen dagegen vertraten die Auffassung, daß die Faxgeräte für den Privatgebrauch aufgrund der einfachen Bedienung und der deutlich niedrigeren Kosten in der Praxis nicht durch PCs (einschließlich Drucker) ersetzt werden könnten. Diese Parteien machten somit geltend, daß eine Preiserhöhung die Verbraucher nicht vom Kauf der betroffenen Ware abhalten würde. Diese Fragen werden im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eingehender geprüft. Für die Zwecke der vorläufigen Feststellungen der Kommission ist jedoch folgendes zu berücksichtigen.

(145) Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen ist davon auszugehen, daß die Einführung von Antidumpingzöllen einen deutlichen Anstieg der Gesamtproduktion in der Gemeinschaft zur Folge haben wird, denn dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geht es weniger darum, seine Preise anzuheben, als vielmehr seinen Absatz zu steigern (und damit seine Stückkosten zu senken), um seine Wettbewerbsfähigkeit weiter zu verbessern. Diese Entwicklung ist angesichts der - wie die Untersuchung bestätigte - hohen Fixkosten wahrscheinlich. Angemessenerweise kann davon ausgegangen werden, daß die anderen Gemeinschaftshersteller diesem Trend folgen würden. Die Auswirkungen der Antidumpingzölle auf die Marktpreise dürften begrenzt sein, da die auf dem Markt angebotenen Waren zu einem erheblichen Teil in der Gemeinschaft hergestellt werden und daher nicht den Antidumpingzöllen unterliegen. Im Untersuchungszeitraum wurden rund 35 % der betroffenen Faxgeräte von den Gemeinschaftsherstellern geliefert, d. h. vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, von Sagem und von den mit japanischen Ausführern geschäftlich verbundenen Ausführern (die ebenfalls nicht an der Untersuchung mitarbeiteten). Aufgrund der vorläufigen Feststellungen, und zwar insbesondere aufgrund der Angaben über die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, ist zu vermuten, daß die Gemeinschaftshersteller insgesamt nach der Einführung der Maßnahmen ihren Anteil am Gesamtangebot auf rund 50 % steigern können. Bei diesem beträchtlichen Teil des Angebots dürfte es - wenn überhaupt - nur zu einer geringfügigen Preiserhöhung kommen.

(146) Auf die Waren aus den betroffenen Ausfuhrländern würde in der Gemeinschaft laut dem folgenden Vorschlag ein vorläufiger Zoll von durchschnittlich 29 % (auf den cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft) erhoben. Wird von einem starren Szenario ausgegangen, würden die Verbraucherpreise bei rund 65 % der in der Gemeinschaft angebotenen Waren (Marktanteil der Ausfuhrländer im Untersuchungszeitraum) unter Berücksichtigung der üblichen Bruttospannen der Groß- und Einzelhändler durchschnittlich um etwa 20 % steigen. Eine dynamischere und realistischere Analyse der Auswirkungen der vorläufigen Zölle läßt jedoch vermuten, daß sich diese Zölle nicht so stark auswirken werden. Die vorläufigen Antidumpingzölle für acht Ausführer lägen zwischen 7 % und 17 %, so daß sich die Verbraucherpreise nur um 5 bis 11 % erhöhen dürften. Auf diese Ausführer entfiel etwa die Hälfte der betroffenen Ausfuhren, d. h. rund 30 % der im Untersuchungszeitraum auf dem Gemeinschaftsmarkt angebotenen Waren. Mit der Einführung der vorläufigen Zölle sind daher Preiserhöhungen für die betroffenen Ausführer unvermeidlich. Wie oben dargelegt, werden diese Preiserhöhungen bei den meisten Einfuhren vergleichsweise begrenzt sein, während die Preise der übrigen Ausführer, bei denen im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung hohe Dumpingspannen und Schadensschwellen festgestellt wurden, stärker steigen werden. Bei der Bewertung dieser Preiserhöhungen sollten die Vorteile berücksichtigt werden, die die Verbraucher langfristig daraus ziehen, daß die Gemeinschaftshersteller alternativ eine vollständige Palette von Waren, einschließlich ausgereifterer Modelle, anbieten können.

(147) Wie bereits oben dargelegt, war das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC) nicht zur Mitarbeit an diesem Verfahren bereit, obwohl die Kommission es gezielt ansprach. Vor den endgültigen Feststellungen wird die Kommission die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verbraucher eingehender prüfen und dabei alle etwaigen Sachäußerungen der interessierten Parteien und insbesondere der Verbraucherverbände berücksichtigen.

(148) Das gleiche gilt für etwaige Stellungnahmen zur Definition der gleichartigen Ware, die für die Feststellungen betreffend die Einführer, Händler und Verbraucher maßgeblich sein könnten.

5. Auswirkungen der Antidumpingzölle auf den Wettbewerb

(149) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu der voraussichtlichen Entwicklung der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt nach der Einführung der Antidumpingzölle wird in diesem Stadium der Untersuchung die Auffassung vertreten, daß sich solche Maßnahmen nicht nennenswert auf den Wettbewerb auf diesem Markt auswirken werden, auf dem zahlreiche Unternehmen miteinander konkurrieren.

6. Schlußfolgerung

(150) Im Rahmen der vorläufigen Sachaufklärung vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Einführung von Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.

H. VORLÄUFIGER ZOLL

1. Methode

(151) Auf der Grundlage der vorstehenden Schlußfolgerungen zum Dumping, zur Schädigung und zum Interesse der Gemeinschaft prüfte die Kommission die Höhe des einzuführenden vorläufigen Zolls. Dabei berücksichtigte sie die festgestellten Dumpingspannen sowie den zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Zollbetrag.

(152) Zur Ermittlung der Schadensschwelle berechnete die Kommission (pro Stück) die Differenz zwischen demjenigen Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, bei dem es nicht zu einer Schädigung käme (gewogene durchschnittliche Produktionskosten zuzüglich einer Gewinnspanne von 12 %), und dem Einfuhrpreis (verzollt) der betroffenen Ware. Eine Gewinnspanne von 12 % konnte nach den Feststellungen der Kommission für diese Branche als angemessener Mindestgewinn angesehen werden, von dem der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ohne das schädigende Dumping normalerweise ausgehen könnte.

Wie unter Abschnitt b.3) ("Preisunterbietung") dargelegt, wurden jeweils vergleichbare Gruppen von Modellen unter Berücksichtigung der Unterschiede bei der Handelsstufe verglichen. Die Zielpreisunterbietungsspanne wurde dann als Prozentsatz des cif-Preises der eingeführten Ware frei Grenze der Gemeinschaft ausgedrückt.

(153) Auf dieser Grundlage ergaben sich für die betroffenen Ausführer sehr unterschiedliche Schadensschwellen. Dies macht deutlich, daß diese Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt eine unterschiedliche Preispolitik verfolgten.

(154) Für die einzelnen Ausführer/Hersteller ergaben sich bei dem Vergleich folgende Schadensschwellen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(155) Außer im Fall der Volksrepublik China wurde zur Ermittlung der Zielpreisunterbietungsspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Ausführer (siehe oben "Sonstige Unternehmen") die höchste Spanne bei einer Gruppe von Modellen herangezogen, die die zur Mitarbeit bereiten Unternehmen in dem betroffenen Land in repräsentativen Mengen ausführten. Die Zielpreisunterbietungsspanne für die nicht zur Mitarbeit bereiten Ausführer wurde anhand der gewogenen durchschnittlichen Spanne dieser Gruppe von Modellen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Einfuhrpreises frei Grenze der Gemeinschaft, festgesetzt. Im Fall Chinas wurde die Zielpreisunterbietungsspanne anhand der durchschnittlichen Zielpreisunterbietungsspanne der drei zur Mitarbeit bereiten Unternehmen, denen keine individuelle Behandlung zugestanden wurde, sowie anhand der verfügbaren Informationen ermittelt, um der Ablehnung der Mitarbeit Rechnung zu tragen.

2. Vorläufiger Antidumpingzoll

(156) Daher sollten vorläufige Antidumpingzölle auf der Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, wobei die vorgenannten Schadensschwellen jedoch nicht überschritten werden sollten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Auf die Einfuhren von Faxgeräten mit einem Gewicht von 5 Kilogramm oder weniger und Gehäuseabmessungen von 470 mm × 450 mm × 170 mm (Breite × Tiefe × Höhe) oder weniger, mit Ausnahme von Faxgeräten mit Tintenstrahl- oder Laserdruckverfahren, des KN-Codes 8517 21 00 (Taric-Code 8517 21 00 10) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Es gelten folgende Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Zollsätze gelten nicht für die Waren, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden und auf die folgende Zollsätze Anwendung finden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der vorgenannte vorläufige Zoll für die Volksrepublik China gilt nicht für die Waren, die im Namen der nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden und auf die folgende Zollsätze Anwendung finden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

Artikel 2

Die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 genannten Parteien können binnen 15 Tagen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung ihre Standpunkte schriftlich darlegen und eine Anhörung bei der Kommission beantragen.

Die in Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 genannten Parteien können innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zu ihrer Anwendung Stellung nehmen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Vorbehaltlich der Artikel 7, 9, 10 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 gilt diese Verordnung für einen Zeitraum von sechs Monaten, sofern der Rat vor Ablauf dieser Frist keine endgültigen Maßnahmen annimmt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 56 vom 6. 3. 1996, S. 1.

(2) ABl. L 317 vom 6. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. C 32 vom 1. 2. 1997, S. 3.

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