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Document 31996S1348
Commission Decision No 1348/96/ECSC of 11 July 1996 derogating from High Authority Recommendation No 1/64 concerning an increase in the protective duty on iron and steel products at the external frontiers of the Community (163rd derogation)
Entscheidung Nr. 1348/96/EGKS der Kommission vom 11. Juli 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (163. Ausnahmeentscheidung)
Entscheidung Nr. 1348/96/EGKS der Kommission vom 11. Juli 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (163. Ausnahmeentscheidung)
ABl. L 174 vom 12.7.1996, pp. 11–12
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996
Entscheidung Nr. 1348/96/EGKS der Kommission vom 11. Juli 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (163. Ausnahmeentscheidung)
Amtsblatt Nr. L 174 vom 12/07/1996 S. 0011 - 0012
ENTSCHEIDUNG Nr. 1348/96/EGKS DER KOMMISSION vom 11. Juli 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (163. Ausnahmeentscheidung) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 71, gestützt auf die Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde vom 15. Januar 1964 an die Regierungen der Mitgliedstaaten über eine Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (1), zuletzt geändert durch die Empfehlung 88/27/EGKS (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Einige Eisen- und Stahlerzeugnisse mit ganz besonderen physikalischen und chemischen Eigenschaften, die zur Erzeugung bestimmter Waren unentbehrlich sind, werden in der Gemeinschaft nicht oder nicht in genügendem Maße hergestellt. Seit Jahren wird dieser Mangel durch die Gewährung von Zolltarifkontingenten zum Nullzollsatz ausgeglichen. Die Gemeinschaftserzeuger sind immer noch nicht in der Lage, die gegenwärtigen Qualitätsanforderungen der Abnehmer zu erfuellen. Deshalb erweist es sich als notwendig, Kontingente zu eröffnen, um den Bedarf der Abnehmer sicherzustellen. Die zollbegünstigte Einfuhr dieser Erzeugnisse ist im übrigen nicht geeignet, die Stahlunternehmen der Gemeinschaft, die unmittelbar damit in Wettbewerb stehende Erzeugnisse herstellen, zu schädigen. Die Zollaussetzung und die Zollkontingente stehen der Verwirklichung der mit der Empfehlung Nr. 1/64 angestrebten Ziele nicht entgegen. Sie wirken sich im Gegenteil günstig auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Warenströme zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern aus. Es liegen somit Sonderfälle handelspolitischer Art vor, die eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 3 der Empfehlung Nr. 1/64 rechtfertigen. Es soll sichergestellt werden, daß das gewährte Kontingent ausschließlich den spezifischen Bedarf bestimmter verarbeitender Unternehmen deckt. Die Regierungen der Mitgliedstaaten sind zu dem Antrag auf Erhöhung bestimmter Zollkontingente gemäß der Entscheidung Nr. 302/96/EGKS der Kommission vom 19. Februar 1996 betreffend Ausnahmen von der Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde über die Erhöhung des Außenschutzes gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Gemeinschaft (162. Ausnahmeentscheidung) (3) gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, von den sich aus Artikel 1 der Empfehlung Nr. 1/64 ergebenden Verpflichtungen insoweit abzuweichen, als es notwendig ist, um die für die in der Tabelle unter Artikel 1 der Entscheidung Nr. 302/96/EGKS aufgeführten Waren geltenden Zollsätze im Rahmen des angegebenen erhöhten Zollkontingents bis zu der jeweils angegebenen Höhe auszusetzen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Alle anderen Bestimmungen der Entscheidung Nr. 302/96/EGKS gelten unverändert. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1996. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Juli 1996 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. 8 vom 22. 1. 1964, S. 99/64. (2) ABl. Nr. L 15 vom 20. 1. 1988, S. 13. (3) ABl. Nr. L 42 vom 20. 2. 1996, S. 2.