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Document 31996L0042

Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ABl. L 170 vom 9.7.1996, p. 34–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32006L0112

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/42/oj

31996L0042

Richtlinie 96/42/EG des Rates vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Amtsblatt Nr. L 170 vom 09/07/1996 S. 0034 - 0034


RICHTLINIE 96/42/EG DES RATES vom 25. Juni 1996 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) der Richtlinie 77/388/EWG (3) beschließt der Rat die Vorschriften betreffend die Besteuerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, mit Ausnahme der Erzeugnisse in Kategorie 1 des Anhangs H, auf Vorschlag der Kommission einstimmig vor dem 31. Dezember 1994. Bis zu diesem Zeitpunkt konnten die Mitgliedstaaten, die bereits einen ermäßigten Satz anwandten, diesen beibehalten, während diejenigen Mitgliedstaaten, die einen Normalsatz anwandten, keinen ermäßigten Satz anwenden durften. Durch diese Vorschrift konnte die Anwendung des Normalsatzes um zwei Jahre verschoben werden.

Die Erfahrung hat gezeigt, daß das strukturelle Ungleichgewicht bei den von den Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeugnisse der Blumenzucht und des Gartenbaus angewandten Mehrwertsteuersätzen zu Betrug führt. Dieses strukturelle Ungleichgewicht ist eine direkte Folge der Anwendung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d), der daher korrigiert werden muß.

Die geeignetste Lösung besteht darin, die Möglichkeit zur Anwendung eines ermäßigten Satzes auf die Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Blumenzucht und des Gartenbaus sowie aus Brennholz vorübergehend auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) wird gestrichen.

2. Dem Artikel 28 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"i) Die Mitgliedstaaten können auf Lieferungen von lebenden Pflanzen und sonstigen Erzeugnissen des Pflanzenanbaus (einschließlich Knollen, Wurzeln und ähnliche Erzeugnisse, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken) sowie auf Lieferungen von Brennholz einen ermäßigten Satz anwenden."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1995.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1996.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. PINTO

(1) ABl. Nr. C 17 vom 22. 1. 1996, S. 26.

(2) ABl. Nr. C 236 vom 11. 9. 1995, S. 10.

(3) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/7/EG (ABl. Nr. L 102 vom 5. 5. 1995, S. 18).

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