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Document 31995R2626
Commission Regulation (EC) No 2626/95 of 10 November 1995 amending Regulation (EEC) No 1014/90 laying down detailed implementing rules on the definition, description and presentation of spirit drinks
Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
ABl. L 269 vom 11.11.1995, pp. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009
Verordnung (EG) Nr. 2626/95 der Kommission vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen
Amtsblatt Nr. L 269 vom 11/11/1995 S. 0005 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 2626/95 DER KOMMISSION vom 10. November 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 mit Durchführungsvorschriften für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe i) Unterabsatz 1 Buchstabe b) sowie Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1712/95 (3), beläuft sich der Methanolhöchstgehalt bestimmter Obstbrände auf 1 500 g/hl r.A. Dieser Artikel sieht außerdem vor, daß die Kommission die Anwendung dieser Bestimmung anhand einer gründlichen Untersuchung der Möglichkeit, den Methanolgehalt zu senken, prüft. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß es möglich ist, den Methanolhöchstgehalt ungefähr auf das Niveau des gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 für Obstbrände vorgeschriebenen Hoechstgehalts zu senken, daß andererseits eine solche Senkung schwierig ist, insbesondere für kleine Brennereien, die nicht über die technischen und finanziellen Mittel verfügen, die erforderlich wären, um sich rasch auf einen niedriger angesetzten Hoechstgehalt umzustellen. Aus gesundheitlichen Gründen sollte jedoch versucht werden, den Methanolgehalt für alle Obstbrände so weit wie möglich zu senken. Daher wird vorgeschlagen, für die in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 aufgeführten Obstbrände schrittweise und zeitlich gestaffelt einen niedrigeren Methanolhöchstgehalt einzuführen. Es sind Übergangsmaßnahmen anzuwenden, damit vor Inkrafttreten des neuen Methanolhöchstgehalts in Flaschen abgefuellte Erzeugnisse vermarktet werden dürfen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Spirituosen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 6 erhält Absatz 2 folgende Fassung: "(2) Der Methanolhöchstgehalt von Obstbränden aus den in Absatz 1 genannten Früchten beträgt - 1 350 g/hl r.A. ab 1. Januar 1998 und - 1 200 g/hl r.A. ab 1. Januar 2000, außer für Williamsbirne (Pyrus communis Williams)." 2. In Artikel 6 wird der nachstehende Absatz 3 angefügt: "(3) Die in Absatz 1 genannten, vor dem 1. Januar 1998 bzw. 2000 gemäß den vor diesen Terminen für den Methanolhöchstgehalt geltenden Rechtsvorschriften in Flaschen abgefuellten Erzeugnisse dürfen, bis ihre Bestände erschöpft sind, zum Verkauf, Inverkehrbringen und zur Ausfuhr auf Lager gehalten werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. November 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 105 vom 25. 4. 1990, S. 9. (3) ABl. Nr. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 4.