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Document 31995R0229
Commission Regulation (EC) No 229/95 of 3 February 1995 amending Regulation (EEC) No 3887/92 laying down detailed rules for applying the integrated administration and control system for certain Community aid schemes and Regulation (EC) No 762/94
Verordnung (EG) Nr. 229/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und der Verordnung (EG) Nr. 762/94
Verordnung (EG) Nr. 229/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und der Verordnung (EG) Nr. 762/94
ABl. L 27 vom 4.2.1995, pp. 3–4
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 12/12/2001
Verordnung (EG) Nr. 229/95 der Kommission vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und der Verordnung (EG) Nr. 762/94
Amtsblatt Nr. L 027 vom 04/02/1995 S. 0003 - 0004
VERORDNUNG (EG) Nr. 229/95 DER KOMMISSION vom 3. Februar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen und der Verordnung (EG) Nr. 762/94 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3235/94 (2), insbesondere auf Artikel 12, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3116/94 (4), insbesondere auf Artikel 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Angesichts der gewonnenen Erfahrung und infolge des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 231/94 des Rates (5), durch die die Flächenstillegungsregelung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates in einigen Punkten geändert wurde, ist die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission (6) entsprechend anzupassen. Bei den Anpassungen geht es darum, zwischen den Änderungen die an den Beihilfeanträgen nach Ablauf der Einreichungsfrist vorgenommen werden dürfen, und den Korrekturen der Beihilfeanträge bei offensichtlichen, von der zuständigen Behörde anerkannten Fehlern genau zu unterscheiden. Die Methode für die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen bei unzureichender Flächenstillegung in Betracht kommt, muß dergestalt präzisiert werden, daß die Anpassung im Verhältnis zu den verschiedenen Kulturen erfolgt. Es ist angezeigt, insbesondere die Berechnungsregeln für den Fall einer Übertragung der Flächenstillegungspflicht festzulegen. In dem Bemühen um Vereinfachung der Agrarvorschriften ist außerdem Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission (7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2249/94 (8), aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Ausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) a) Nach Ablauf der Einreichungsfrist kann der Beihilfeantrag 'Flächen' nur geändert werden, wenn die Änderungen den zuständigen Behörden spätestens zu den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (9*) genannten Daten zugehen. Änderungen des Beihilfeantrags 'Flächen', die sich auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen beziehen, können nur in ausreichend begründeten Einzelfällen (Todesfall, Heirat, Kauf oder Verkauf, Abschluß eines Pachtvertrags, usw.) vorgenommen werden. Die Mitgliedstaaten legen für solche Fälle entsprechende Bedingungen fest. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als stillgelegte Flächen oder als Futterfläche ausgewiesen sind, außer in begründeten mit den betreffenden Vorschriften übereinstimmenden Fällen und unter der Bedingung, daß diese Parzellen bereits als Flächenstillegung oder Futterflächen im Beihilfeantrag eines anderen Betriebsinhabers enthalten waren und dieser Antrag entsprechend berichtigt wurde. Hinsichtlich der Nutzung oder der betreffenden Beihilferegelungen können in jedem Fall Änderungen vorgenommen werden. Jedoch darf eine Parzelle nicht den Parzellen zugerechnet werden, die als Teil einer Flächenstillegungsmaßnahme oder als Futterfläche ausgewiesen sind. b) Beschließt der Betriebsinhaber innerhalb der Zeit, in der Änderungen eingereicht werden dürfen, eine Parzelle die nicht für eine im Bereich des integrierten Systems genannte Kultur genutzt wurde, für ein solche Kultur zu nutzen, so kann in dieser Zeit noch ein Beihilfeantrag 'Flächen' vorgelegt werden. " 2. Es wird der folgende Artikel 5a eingefügt: "Artikel 5a Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 4 und 5 kann ein Beihilfeantrag jederzeit angepasst werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Fehler anerkennt." 3. Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: "(4) a) Die nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 für die Beihilfeberechnung ermittelten Flächen werden herangezogen: - im Rahmen der Flächenstillegung für die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt; - für die Berechnung des Hoechstbetrags der in den Artikeln 4g und 4h der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannten Prämien sowie für die Berechnung der Ausgleichsentschädigung. In den in Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich genannten Fällen wird die Berechnung der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, auf der Grundlage der tatsächlich ermittelten Stillegungsflächen und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen vorgenommen. b) Bei der Übertragung der Stillegungspflicht werden die unter Buchstabe a) genannten Berechnungen der Hoechstfläche, die für Ausgleichszahlungen zugunsten der Erzeuger von Ackerpflanzen in Betracht kommt, wie folgt vorgenommen: - auf Basis der ermittelten Stillegungsfläche abzüglich der übertragenen Stillegungsflächen in dem Betrieb, in dem die übertragene Stillegungspflicht ausgeführt wird, - auf Basis der ermittelten Stillegungsfläche einschließlich der übertragenen Stillegungsflächen, in dem Betrieb, der die Flächenstillegungspflicht übertragen hat." 4. In Artikel 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Der Betrag, anhand dessen die von der Gemeinschaft übernommenen Ausgaben berechnet werden, darf nicht höher sein, als die von dem betreffenden Mitgliedstaat für das fragliche Kalenderjahr mitgeteilte Ausgabenvorausschätzung." Artikel 2 Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 wird gestrichen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Februar 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 16. (3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (4) ABl. Nr. L 330 vom 21. 12. 1994, S. 1. (5) ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 2. (6) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 36. (7) ABl. Nr. L 90 vom 7. 4. 1994, S. 8. (8) ABl. Nr. L 242 vom 17. 9. 1994, S. 6. (9*) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12.