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Document 31995D0528
95/524/EC: Council Decision of 5 December 1995 amending Regulation (EEC) No 2847/93 and Decision 89/631/EEC as regards the time limit for implementing certain pilot projects on continous position monitoring of Community fishing vessels and the Community contribution to the expenditure incurred in their implementation
95/524/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Entscheidung 89/631/EWG hinsichtlich der Durchführungsfrist bestimmter Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für ihre Anwendung
95/524/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Entscheidung 89/631/EWG hinsichtlich der Durchführungsfrist bestimmter Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für ihre Anwendung
ABl. L 301 vom 14.12.1995, p. 35–35
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009
95/524/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Entscheidung 89/631/EWG hinsichtlich der Durchführungsfrist bestimmter Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für ihre Anwendung
Amtsblatt Nr. L 301 vom 14/12/1995 S. 0035 - 0035
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 5. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und der Entscheidung 89/631/EWG hinsichtlich der Durchführungsfrist bestimmter Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für ihre Anwendung (95/524/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Hilfe von land- oder satellitengestützten Technologien gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) haben einige Mitgliedstaaten die Verlängerung der Durchführungsfrist beantragt. Diesen Mitgliedstaaten sollte eine zusätzliche Frist für die Vollendung ihrer Pilotvorhaben gewährt werden, damit diese zu brauchbaren Ergebnissen führen. Entsprechend ist auch der Zeitpunkt zu verschieben, bis zu dem der Rat gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 über die Anwendung des Systems der kontinuierlichen Ortung entscheidet. Um den betreffenden Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die Planung der Ausgaben für die Durchführung ihrer Pilotvorhaben entsprechend anzupassen, empfiehlt sich eine Anpassung des Zeitraums gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Entscheidung 89/631/EWG des Rates vom 27. November 1989 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (4) sowie der Frist für die Einreichung der Anträge auf Erstattung der Ausgaben für die genannten Pilotvorhaben durch die Mitgliedstaaten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Absatz 1 wird das Datum "1. Januar 1996" durch "1. Juli 1996" ersetzt. 2. In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum "30. Juni 1995" durch "31. Dezember 1995" ersetzt. Artikel 2 Die Entscheidung 89/631/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2a Absatz 2 wird das Datum "1. Juni 1995" durch "31. Dezember 1995" ersetzt. 2. In Anhang A Nummer 4 wird das Datum "1. Oktober 1995" durch "30. April 1996" ersetzt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. A. GRIÑÁN (1) ABl. Nr. C 313 vom 24. 11. 1995, S. 6. (2) ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995. (3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. (4) ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/207/EG (ABl. Nr. L 101 vom 20. 4. 1994, S. 9).