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Document 31995D0204

95/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte

ABl. L 129 vom 14.6.1995, p. 23–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/05/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/204/oj

31995D0204

95/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Mai 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte

Amtsblatt Nr. L 129 vom 14/06/1995 S. 0023 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Mai 1995 zur Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (95/204/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG sieht zwei verschiedene Verfahren für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts vor. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 wird die Wahl der Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen festgelegt.

Die Wahl des Verfahrens muß nach den Kriterien des Artikels 13 Absatz 4 erfolgen.

In Artikel 13 Absatz 4 heißt es, daß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h., entscheiden muß, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers für die Konformitätsbescheinigung notwendig und ausreichend ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, deshalb bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die in den Mandaten und technischen Spezifikationen verwendeten Definitionen von Produkten oder Produktfamilien festzulegen.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang 3 ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, nach welchen Methoden die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang 3 anzuwenden sind, da dort bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Die Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entsprechen den Systemen, die in Anhang 3 Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entsprechen den Systemen, die in Anhang 3 Abschnitt 2 Ziffern i) und ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang 1 wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität bestimmter Produkte nach Anhang 2 wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Bewertung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produktes selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang 3 wird in den Normungsmandaten angegeben.

Artikel 4

Die Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 31. Mai 1995

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

ANHANG 1

- Nichttragende oder gering tragende (1) Betonfertigteile (insbesondere Zäune, Anschlußkästen für die Telekommunikation, kleine kastenförmige Abzugskanäle, Verkleidungselemente).

- Wärmedämmaterial mit einem Brandverhalten der Klassen A, B oder C, bei dem bezüglich der Leistung für das Brandverhalten während des Produktionsprozesses nicht mit einer Veränderung zu rechnen ist, sowie Wärmedämmaterial der Klassen D, E oder F (2).

- Türen, Fenster, Tore, Fensterläden und zugehörige Bauprodukte mit Ausnahme von kraftgetriebenen Türen und Toren, Brandschutztüren und -fenstern und zugehörigen Teilen, einschließlich für Notausgänge.

- Dichtungsbahnen für alle Verwendungszwecke in Gebäuden außer den in Anhang 2 aufgeführten (darunter Feuchtigkeitsisolierung, Sperrschichten und Wasserdampfdruckausgleichsschichten).

(1) Gering tragende Betonfertigteile beziehen sich auf Verwendungen, bei denen ein Versagen weder zu einem Einsturz des Bauwerkes oder eines Teiles davon noch zu unzulässigen Verformungen oder zu Verletzungen von Personen führt.

(2) Das Brandverhalten wird ermittelt in bezug auf Klassen und Stufen gemäß der Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABl. Nr. L 241 vom 16. 9. 1994) gemäß den Vorgaben in Anhang 3.

ANHANG 2

- Tragende Betonfertigteile (insbesondere Spannbetonhohlplattendeckenteile, Gründungspfähle, Pfosten und Masten, Schalungsplatten, Gitterträger, Hohlkörperdecken, Rippendeckenelemente, stabförmige Tragglieder, tragende Wandbauelemente, Stützwandelemente, Dachelemente, Silos, Treppen und Brückenfahrbahnelemente, große kastenförmige Abzugskanäle).

- Wärmedämmaterial, dessen Leistung für Brandverhalten sich während des Produktionsprozesses verändern kann und das den Klassen A, B oder C zugeordnet wird (1).

- Kraftgetriebene Türen und Tore und Brandschutztüren und -fenster und zugehörige Teile (einschließlich für Notausgänge).

- Dichtungsbahnen für dem Brand ausgesetzte Verwendungen (Dachunterspannbahnen - Dachbahnen) sowie Wasserdampfdruckausgleichsschichten).

(1) Das Brandverhalten wird ermittelt in bezug auf Klassen und Stufen gemäß der Entscheidung 94/611/EG der Kommission (ABl. Nr. L 241 vom 16. 9. 1994) gemäß den Vorgaben in Anhang 3.

ANHANG 3

PRODUKTFAMILIE: WÄRMEDÄMMPRODUKTE (1/1)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Bei Produkten unter System 1 und System 3 beschränkt sich bei der Erstprüfung des Produkts (die unter System 3 vom Hersteller zu beantragen ist) (Anhang III Punkt 1 a) der BPR) die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 21a: Produkteigenschaften gemäß den Euroklassen für Brandverhalten, wie in der Entscheidung 94/611/EG der Kommission festgelegt.

PRODUKTFAMILIE: TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, TORE UND ZUGEHÖRIGE TEILE (1/3)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt", und bei Klassen gemäß dem Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Bei Produkten unter System 1 beschränkt sich bei der Erstprüfung des Produkts (Anhang III Punkt 1 a) der BPR) die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 22b: Integrität E,

- 22c: Dämmung I,

- 22f: Rauchdichtigkeit S,

- 23a: Selbstschließfähigkeit C,

- 23b: Auslösevermögen (nur für die betroffenen Teile).

PRODUKTFAMILIE: TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, TORE UND ZUGEHÖRIGE TEILE (2/3)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Für die Erstprüfung des Produktes (Anhang III Punkt 1 a) der BPR) beschränkt sich die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 23a: Selbstschließfähigkeit C.

PRODUKTFAMILIE: TÜREN, FENSTER, FENSTERLÄDEN, TORE UND ZUGEHÖRIGE TEILE (3/3)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Für die Erstprüfung des Produktes (Anhang III Punkt 1 a)), die vom Hersteller zu beantragen ist, beschränkt sich die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 33a: Wasserdichtigkeit,

- 34f: Emissionswert für gefährliche Stoffe (nur im Innenbereich),

- 43g: Widerstand gegen Windbelastung,

- 51b: Dämmungsindex gegenüber Umgebungslärm (nur wenn eine akustische Leistung gefordert wird),

- 61a: Wärmedämmung,

- 61b: Luftdurchlässigkeit.

PRODUKTFAMILIE: DICHTUNGSBAHNEN (1/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Für die Erstprüfung des Produktes (Anhang III Punkt 1 a) der BPR), die vom Hersteller zu beantragen ist, beschränkt sich die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 33a: Wasserdichtigkeit.

PRODUKTFAMILIE: DICHTUNGSBAHNEN (2/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Für die Erstprüfung des Produktes (Anhang III Punkt 1 a) der BPR), die vom Hersteller zu beantragen ist, beschränkt sich die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 33a: Wasserdichtigkeit.

PRODUKTFAMILIE: DICHTUNGSBAHNEN (3/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Bei Produkten unter System 1 beschränkt sich bei der Erstprüfung des Produkts (Anhang III Punkt 1 a) der BPR) die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 21a: Produkteigenschaften gemäß den Euroklassen für Brandverhalten, wie in der Entscheidung der Kommission 94/611/EG festgelegt.

2.3. Bei Produkten unter System 3 beschränkt sich bei der Erstprüfung des Produkts (Anhang III Punkt 1 a) der BPR), die vom Hersteller zu beantragen ist, die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 33a: Wasserdichtigkeit.

PRODUKTFAMILIE: DICHTUNGSBAHNEN (4/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE: DICHTUNGSBAHNEN (5/5)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

2.2. Bei Produkten unter System 1 beschränkt sich bei der Erstprüfung des Produkts (Anhang III Punkt 1 e)) die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 21a: Produkteigenschaften gemäß den Euroklassen für Brandverhalten, wie in der Entscheidung der Kommission 94/611/EG festgelegt.

2.3. Bei Produkten unter System 3 beschränkt sich bei der Erstprüfung des Produkts (Anhang III Punkt 1 a) der BPR), die vom Hersteller zu beantragen ist, die Aufgabe der zugelassenen Stelle auf folgende Produktmerkmale:

- 33b: Wasserdampfdurchlässigkeit.

PRODUKTFAMILIE: VORGEFERTIGTER NORMAL-, LEICHT- ODER PORENBETON (1/2)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (Siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

PRODUKTFAMILIE: VORGEFERTIGTER NORMAL-, LEICHT- ODER PORENBETON (2/2)

1. Systeme der Konformitätsbescheinigung

1.1. Für das unten angegebene Produkt und seinen Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der/den relevanten harmonisierten Norm(en) das folgende System der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Bedingungen, die von CEN bei der Ausgestaltung des Konformitätsbescheinigungssystems zu berücksichtigen sind:

2.1. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe den Fall unter Artikel 2 Absatz 1 der BPR "keine Leistung festgestellt" und bei Klassen gemäß Artikel 3 Absatz 2 den Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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