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Document 31994R0518
Council Regulation (EC) No 518/94 of 7 March 1994 on common rules for imports and repealing Regulation (EEC) No 288/82
Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) nr. 288/82
Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) nr. 288/82
ABl. L 67 vom 10.3.1994, pp. 77–87
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1994; Aufgehoben durch 394R3285
Verordnung (EG) Nr. 518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) nr. 288/82
Amtsblatt Nr. L 067 vom 10/03/1994 S. 0077 - 0087
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 29 S. 0196
VERORDNUNG (EG) Nr. 518/94 DES RATES vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, gestützt auf die Regelungen über die gemeinsame Agrarmarktorganisation sowie die Regelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nach Artikel 235 des Vertrags und insbesondere die Vorschriften dieser Regelungen, die ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz ermöglichen, daß alle mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung lediglich durch die in diesen Regelungen vorgesehenen Maßnahmen ersetzt werden können, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die gemeinsame Handelspolitik ist nach einheitlichen Grundsätzen zu gestalten. Die gemeinsame Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1) spielt eine wichtige Rolle im Rahmen dieser Politik, die indessen noch zu vollenden ist, da die geltende Regelung Ausnahmen und Abweichungen zulässt, nach denen die Mitgliedstaaten auf bestimmte Waren weiterhin einzelstaatliche Einfuhrmaßnahmen anwenden können. Gemäß Artikel 7a des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Vollendung der gemeinsamen Handelspolitik im Bereich der Einfuhrregelung ist die notwendige Ergänzung zur Vollendung des Binnenmarkts und die einzige Möglichkeit für die Gemeinschaft, mit ihrer Handelsregelung gegenüber Drittländern der Integration der Märkte in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Zur stärkeren Vereinheitlichung der Einfuhrregelung ist es daher erforderlich, die Ausnahmen und Abweichungen aufgrund der noch geltenden handelspolitischen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und insbesondere die nach der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 von den Mitgliedstaaten aufrechterhaltenen mengenmässigen Beschränkungen aufzuheben. Die Auswirkungen ihrer Aufhebung auf Wirtschaft und Industrie können im Rahmen der horizontalen Politiken der Gemeinschaft für den betroffenen Markt berücksichtigt werden, soweit dies noch nicht geschehen ist. Die Liberalisierung der Einfuhren, das heisst der Verzicht auf mengenmässige Beschränkungen, muß daher den Ausgangspunkt für die gemeinsame Regelung bilden. Die Kommission muß durch die Mitgliedstaaten von jeder Gefahr unterrichtet werden, die sich aus der Entwicklung der Einfuhren ergibt und die Anwendung von Schutzmaßnahmen erforderlich machen könnte. Die Kommission muß in diesem Fall die Einfuhrbedingungen, die Einfuhrentwicklung und die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage sowie die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen prüfen. Es kann sich als erforderlich erweisen, einige dieser Einfuhren einer gemeinschaftlichen Überwachung zu unterstellen. Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die sich auf eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränken, können angemessener erscheinen als gemeinschaftsweit geltende Maßnahmen. Diese Maßnahmen sind jedoch nur ausnahmsweise zuzulassen, wenn es keine Alternativlösungen gibt. Es ist sicherzustellen, daß sie befristet sind und das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen. Im Fall von gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ist die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr von der Vorlage eines Einfuhrdokuments, das einheitlichen Kriterien entspricht, abhängig zu machen. Dieses Dokument muß auf einfachen Antrag des Einführers von den Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer bestimmten Frist mit einem Sichtvermerk versehen werden, ohne daß damit für den Einführer ein Recht auf Einfuhr entsteht. Das Dokument kann daher nur so lange gültig sein, wie keine Änderung der Einfuhrregelung vorgenommen wird. Im Interesse der Gemeinschaft ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten und die Kommission einander möglichst umfassend über die Ergebnisse der gemeinschaftlichen Überwachung unterrichten. Es obliegt der Kommission und dem Rat, unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen die Schutzmaßnahmen zu beschließen, die im Interesse der Gemeinschaft notwendig sind. Schutzmaßnahmen gegenüber einem Land, das Vertragspartei des GATT ist, können deshalb nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffende Ware in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, daß dadurch den Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, es sei denn, die internationalen Verpflichtungen ermöglichen eine Abweichung von dieser Regel. Die Erfahrung hat gezeigt, daß genauere Kriterien für die Feststellung eines etwaigen Schadens und die Einleitung einer Untersuchung erforderlich sind, ohne daß der Kommission damit die Möglichkeit genommen wird, in dringenden Fällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, genauere Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen, die Anhörung der Beteiligten, die Behandlung der eingegangenen Informationen und die Kriterien für die Beurteilung des Schadens vorzusehen. Die in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen für die Untersuchungen beeinträchtigen nicht die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Vorschriften über das Berufsgeheimnis. Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es ferner notwendig, für die Einleitung von Untersuchungen sowie im Interesse einer raschen Entscheidung über die Zweckmässigkeit von Maßnahmen Fristen festzulegen. Zur Vereinheitlichung der Einfuhrregelung müssen die von den Einführern zu erfuellenden Formalitäten vereinfacht werden und unabhängig vom Ort der Warenabfertigung überall gleich sein. Dazu sollte insbesondere vorgesehen werden, daß alle Formalitäten unter Verwendung der Formblätter nach dem Muster im Anhang dieser Verordnung erfuellt werden. Im Rahmen der gemeinschaftlichen Überwachungsmaßnahmen ausgestellte Einfuhrdokumente müssen unabhängig von dem ausstellenden Mitgliedstaat in der ganzen Gemeinschaft gültig sein. Textilwaren, die unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, anderen Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (2), sind Gegenstand einer Sonderregelung auf gemeinschaftlicher und auf internationaler Ebene. Sie sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 77, 81, 244, 249 und 280 der Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals. Die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 ist infolgedessen aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I Allgemeine Grundsätze Artikel 1 (1) Diese Verordnung gilt für die Einfuhr der unter den Vertrag fallenden Waren mit Ursprung in Drittländern, mit Ausnahme - der unter die Verordnung (EG) Nr. 517/94 fallenden Textilwaren; - der Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, die in der Verordnung (EG) Nr. 519/94 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern aufgeführt sind. (2) Die Einfuhr der in Absatz 1 genannten Waren in die Gemeinschaft ist frei und unterliegt mithin keinen mengenmässigen Beschränkungen, unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß Titel V. TITEL II Gemeinschaftliches Informations- und Konsultationsverfahren Artikel 2 Sollte die Entwicklung der Einfuhren Überwachungs- und Schutzmaßnahmen erforderlich machen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit. Diese Mitteilung muß die verfügbaren Nachweise gemäß den Kriterien des Artikels 8 enthalten. Die Kommission leitet dieses Mitteilung unverzueglich an sämtliche Mitgliedstaaten weiter. Artikel 3 Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission können Konsultationen stattfinden. Sie müssen innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 2 genannten Mitteilung bei der Kommission, auf jeden Fall aber vor der Einführung gemeinschaftlicher Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen stattfinden. Artikel 4 (1) Die Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - statt; der Ausschuß besteht aus Vertretern der einzelnen Mitgliedstaaten; ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz. (2) Der Ausschuß wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Dieser übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich alle zweckdienlichen Informationen. (3) Die Konsultationen betreffen insbesondere: a) die Bedingungen der Einfuhren und ihre Entwicklung sowie die verschiedenen Gesichtspunkte der Wirtschafts- und Handelslage bei der betreffenden Ware; b) die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen. (4) Erforderlichenfalls können die Konsultationen schriftlich stattfinden. In diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten; diese können innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist, die zwischen fünf und acht Arbeitstagen betragen kann, ihre Stellungnahme abgeben oder eine mündliche Konsultation beantragen. TITEL III Gemeinschaftliches Untersuchungsverfahren Artikel 5 (1) Wenn bei Abschluß der Konsultationen für die Kommission ersichtlich ist, daß ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie leitet innerhalb eines Monats nach Eingang der Information aus einem Mitgliedstaat eine Untersuchung ein und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; diese Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen und den Hinweis, daß der Kommission alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln sind; in ihr ist die Frist festgesetzt, innerhalb derer die betroffenen Parteien eine schriftliche Stellungnahme abgeben und Informationen übermitteln können, wenn diese Stellungnahmen und Informationen bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen; in der Bekanntmachung ist ferner eine Frist festgesetzt, innerhalb derer die betroffenen Parteien den Antrag auf mündliche Anhörung durch die Kommission gemäß Absatz 4 stellen können. b) Sie leitet die Untersuchung im Zusammenwirken mit den Mitgliedstaaten ein. (2) Die Kommission holt alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, sofern sie dies nach Anhörung des Ausschusses für angebracht hält, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Herstellern, Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen. Die Kommission wird dabei von Bediensteten des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfungen vorgenommen werden, unterstützt, sofern der Mitgliedstaat dies wünscht. Die betroffenen Parteien, die sich gemäß Absatz 1 Buchstabe a) gemeldet haben, sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes können anders als im Fall der von den Behörden der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente alle der Kommission im Rahmen der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationen einsehen, sofern diese für die Verteidigung ihrer Interessen von Belang sowie vertraulich im Sinne des Artikels 7 sind und von der Kommission bei der Untersuchung benutzt werden. Zu diesem Zweck richten sie einen schriftlichen Antrag an die Kommission, in dem angegeben wird, welche Informationen sie benötigen. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Antrag und nach den von ihr festgelegten Verfahren die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über die Entwicklung der Marktlage der von der Untersuchung betroffenen Ware. (4) Die Kommission kann die betroffenen Parteien anhören. Diese müssen angehört werden, wenn sie dies innerhalb der durch die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Frist schriftlich beantragt und nachgewiesen haben, daß sie vom Ergebnis der Untersuchung tatsächlich betroffen sein können und daß besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung vorliegen. (5) Werden die Auskünfte nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen oder von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung festgesetzten Frist erteilt oder wird die Untersuchung erheblich behindert, so können Feststellungen anhand der verfügbaren Angaben getroffen werden. Stellt die Kommission fest, daß ihr von einer betroffenen Partei oder von einer dritten Partei falsche oder irreführende Auskünfte erteilt wurden, so lässt sie die Auskünfte ausser Betracht und kann auf verfügbare Fakten zurückgreifen. (6) Gelangt die Kommission nach der in Absatz 1 genannten Anhörung zu der Auffassung, daß die vorliegenden Nachweise nicht ausreichen, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, so teilt sie den Mitgliedstaaten diese Entscheidung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen aus den Mitgliedstaaten mit. Artikel 6 (1) Nach Abschluß der Untersuchung unterbreitet die Kommission dem Ausschuß einen Bericht über die Ergebnisse. (2) Gelangt die Kommission innerhalb von neun Monaten nach Einleitung der Untersuchung zu der Auffassung, daß keine gemeinschaftlichen Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so wird die Untersuchung nach Anhörung des Ausschusses innerhalb eines Monats beendet. Die Entscheidung über die Beendigung der Untersuchung wird mit Angabe der wichtigsten Schlußfolgerungen aus der Untersuchung und einer Zusammenfassung der einschlägigen Gründe im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (3) Ist die Kommission der Auffassung, daß gemeinschaftliche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, so fasst sie gemäß den Titeln IV und V spätestens neun Monate nach Einleitung der Untersuchung die hierfür notwendigen Beschlüsse. In Ausnahmefällen kann diese Frist um einen weiteren Zeitraum von höchstens zwei Monaten verlängert werden; in diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinchaften eine Bekanntmachung über die Dauer der Verlängerung mit einer zusammengefassten Begründung. (4) Dieser Titel steht Überwachungsmaßnahmen nach den Artikeln 9 bis 13 oder - wenn eine kritische Situation, in der jede Verzögerung einen kaum behebbaren Schaden verursachen würde, umgehendes Handeln erfordert - Schutzmaßnahmen nach den Artikeln 14 bis 16 nicht entgegen. Die Kommission nimmt umgehend die Untersuchungen vor, die sie noch für erforderlich hält. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dienen der Überprüfung der getroffenen Maßnahmen. Artikel 7 (1) Die in Anwendung dieser Verordnung erhaltenen Informationen dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie eingeholt wurden. (2) a) Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie deren Bedienstete geben die vertraulichen Informationen, die sie in Anwendung dieser Verordnung erhalten oder die ihnen vertraulich mitgeteilt werden, nicht bekannt, es sei denn, daß der Auskunftgeber ausdrücklich die Erlaubnis hierzu erteilt. b) Jeder Antrag auf vertrauliche Behandlung ist zu begründen. Erweist sich jedoch, daß ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und will der Auskunftgeber sie weder veröffentlichen noch ihre Bekanntgabe in allgemeiner oder zusammengefasster Form gestatten, so kann die betreffende Information unberücksichtigt bleiben. (3) Informationen werden auf jeden Fall als vertraulich betrachtet, wenn ihre Bekanntgabe nennenswerte Nachteile für den Auskunftgeber oder die Informationsquelle haben könnte. (4) Die vorstehenden Absätze stehen allgemeinen Informationen und insbesondere einer Bekanntgabe der Gründe für die gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen von seiten der Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen. Die Gemeinschaftsbehörden müssen jedoch dem berechtigten Interesse der betroffenen juristischen oder natürlichen Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. Artikel 8 (1) Die Untersuchung der Einfuhrtrends, der Bedingungen, unter denen die Einfuhren erfolgen, sowie des durch sie verursachten ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schadens für die Gemeinschaftserzeuger erstreckt sich insbesondere auf folgende Kriterien: a) Umfang der Einfuhren, insbesondere bei Vorliegen eines erheblichen Anstiegs in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu Erzeugung oder Verbrauch in der Gemeinschaft; b) Preise der Einfuhren, insbesondere zur Ermittlung einer etwaigen bedeutenden Unterbietung des Preises einer gleichartigen in der Gemeinschaft hergestellten Ware; c) Auswirkungen auf die Gemeinschaftserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren, die in der Entwicklung wirtschaftlicher Indikatoren erkennbar werden; solche Indikatoren sind unter anderem: - Produktion, - Kapazitätsauslastung, - Lagerbestände, - Absatz, - Marktanteil, - Preise (d. h. Preisrückgang oder Verhinderung eines Preisanstiegs, der normalerweise eingetreten wäre), - Gewinne, - Kapitalrendite, - Cash flow, - Beschäftigung. (2) Wird die Gefahr eines ernsthaften Schadens geltend gemacht, so prüft die Kommission auch, ob klar abzusehen ist, daß eine bestimmte Lage zu einer tatsächlichen Schädigung führen kann. Hierbei können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: a) die Steigerungsrate der Ausfuhren in die Gemeinschaft; b) die im Ursprungs- oder Ausfuhrland bereits bestehende oder in absehbarer Zukunft entstehende Ausfuhrkapazität und die Wahrscheinlichkeit, daß die entsprechenden Ausfuhren nach der Gemeinschaft erfolgen werden. TITEL IV Überwachungsmaßnahmen Artikel 9 (1) Droht die Marktentwicklung bei einer Ware mit Ursprung in einem der von dieser Verordnung betroffenen Drittländer die Gemeinschaftserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren zu schädigen, so kann die Einfuhr dieser Ware, wenn die Interessen der Gemeinschaft dies erfordern, je nach Lage des Falles wie folgt überwacht werden: a) durch eine nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung, deren Einzelheiten in dem in Absatz 2 genannten Beschluß festgelegt werden, oder b) durch eine vorherige gemeinschaftliche Überwachung nach Artikel 10. (2) Der Beschluß über die Einführung einer Überwachung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 Absätze 5 und 6 gefasst. (3) Die Geltungsdauer der Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf die sechs Monate folgt, in denen diese Maßnahmen eingeführt worden sind. Artikel 10 (1) Voraussetzung für die Abfertigung zum freien Verkehr ist bei Waren, die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterliegen, die Vorlage eines Einfuhrdokuments. Dieses Dokument wird von der von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörde kostenlos für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang einer Anmeldung eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, mit einem Sichtvermerk versehen. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß diese Anmeldung spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. (2) Das Einfuhrdokument und die Anmeldung des Einführers werden auf einem Formblatt nach dem Muster im Anhang erstellt. Zusätzliche Angaben zu den im vorgenannten Formblatt gemachten Angaben können verlangt werden. Diese Angaben werden in dem Beschluß zur Einführung einer Überwachung aufgeführt. (3) Das Einfuhrdokument ist unabhängig davon, welcher Mitgliedstaat es ausgestellt hat, in der ganzen Gemeinschaft gültig. (4) Die Feststellung, daß der Preis je Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den im Einfuhrdokument angegebenen Preis um weniger als 5 v. H. überschreitet oder daß der Gesamtwert oder die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren um weniger als 5 v. H. den Wert oder die Menge übersteigt, der bzw. die in dem Einfuhrdokument angegeben ist, steht der Abfertigung zum freien Verkehr nicht entgegen. Die Kommission kann nach Kenntnisnahme von den im Ausschuß abgegebenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Waren und der sonstigen besonderen Merkmale der Geschäfte einen anderen Prozentsatz festlegen, der jedoch in der Regel 10 v. H. nicht übersteigen darf. (5) Das Einfuhrdokument kann nur verwendet werden, solange für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. Das Einfuhrdokument kann längstens während eines Zeitraums verwendet werden, der zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt wird, wobei die Beschaffenheit der Waren und die sonstigen besonderen Merkmale dieser Geschäfte berücksichtigt werden. (6) Der Ursprung der gemeinschaftlich überwachten Waren muß durch ein Ursprungszeugnis nachgewiesen werden, sofern dies in dem Beschluß nach Artikel 9 verlangt wird. Weitere Bestimmungen über die Vorlage eines solchen Zeugnisses werden durch diesen Absatz nicht präjudiziert. (7) Gilt für die einer vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellten Ware in einem Mitgliedstaat eine regionale Schutzmaßnahme, so kann die von diesem Mitgliedstaat erteilte Einfuhrgenehmigung das Einfuhrdokument ersetzen. Artikel 11 Ist die Einfuhr einer Ware innerhalb von acht Arbeitstagen nach Abschluß der Konsultation keiner vorherigen gemeinschaftlichen Überwachung unterstellt worden, so kann die Kommission die für eine Region oder mehrere Regionen der Gemeinschaft bestimmten Einfuhren einer entsprechend begrenzten Überwachung gemäß Artikel 16 unterstellen. Artikel 12 (1) Voraussetzung für die Abfertigung regionsweise überwachter Waren zum freien Verkehr ist die Vorlage eines Einfuhrdokuments. Dieses Dokument wird von der von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bezeichneten zuständigen Behörde kostenlos für alle beantragten Mengen innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang der Anmeldung eines Einführers der Gemeinschaft bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, mit einem Sichtvermerk versehen. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, daß diese Anmeldung spätestens drei Arbeitstage nach ihrer Abgabe bei der zuständigen innerstaatlichen Behörde eingegangen ist. Das Einfuhrdokument kann nur so lange verwendet werden, wie für die betreffenden Geschäfte die Einfuhrliberalisierung in Kraft bleibt. (2) Das Einfuhrdokument und die Anmeldung des Einführers werden auf einem Formblatt nach dem Muster im Anhang erstellt. Zu den in dem genannten Formblatt gemachten Angaben können zusätzliche Angaben verlangt werden. Diese Angaben werden in dem Beschluß über die Einführung einer Überwachung aufgeführt. Artikel 13 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Falle der gemeinschaftlichen oder regionalen Überwachung innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats folgende Angaben: a) im Falle der vorherigen Überwachung die Mengen und die anhand des cif-Preises berechneten Beträge, für welche im vorhergehenden Zeitraum Einfuhrdokumente erteilt oder mit einem Sichtvermerk versehen worden sind; b) in jedem Fall die Einfuhren während des Zeitraums, der dem unter Buchstabe a) genannten Zeitraum vorausgeht. Die Mitteilungen der Mitgliedstaaten sind nach Waren und Ländern aufgeteilt. Abweichende Bestimmungen können zum selben Zeitpunkt und nach demselben Verfahren wie die Überwachung festgelegt werden. (2) Die Kommission kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus abweichende Zeitfolgen für die Mitteilungen festlegen, sofern die Beschaffenheit der Waren oder besondere Umstände dies erfordern. (3) Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. TITEL V Schutzmaßnahmen Artikel 14 (1) Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, daß dadurch den Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Kommission zur Wahrung der Interessen der Gemeinschaft auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus: a) die Frist verkürzen, innerhalb der die Einfuhrdokumente im Sinne des Artikels 10 verwendet werden dürfen, die nach Inkrafttreten der Maßnahme mit einem Sichtvermerk versehen werden; b) die Einfuhrregelung für diese Ware dahingehend ändern, daß sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum freien Verkehr abgefertigt werden darf; diese Genehmigung wird nach den Bestimmungen und innerhalb der Grenzen erteilt, die die Kommission festlegt. Die Maßnahmen nach den Buchstaben a) und b) sind unmittelbar anwendbar. (2) Bei der Festsetzung eines Kontingents werden insbesondere berücksichtigt: - die Zweckmässigkeit einer möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der traditionellen Handelsströme; - der Umfang der zu normalen Bedingungen vor Inkrafttreten einer Schutzmaßnahme im Sinne dieses Titels geschlossenen Verträge, wenn sie der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilt worden sind; - der Umstand, daß die Verwirklichung des mit der Einführung des Kontingents angestrebten Ziels nicht in Frage gestellt werden darf. (3) a) Die Maßnahmen nach diesem Artikel gelten für alle nach ihrem Inkrafttreten zum freien Verkehr abgefertigten Waren. Gemäß Artikel 16 können sie auf eine oder mehrere Regionen der Gemeinschaft beschränkt werden. b) Diese Maßnahmen beeinträchtigen jedoch nicht die Abfertigung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befindlicher Waren zum freien Verkehr, wenn ihre Bestimmung nicht geändert werden kann und wenn die Waren, die nach den Artikeln 9 und 10 nur gegen Vorlage eines Einfuhrdokuments zum freien Verkehr abgefertigt werden können, von einem solchen Dokument begleitet sind. (4) Ist das Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt worden, so fasst sie innerhalb von höchstens fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags einen Beschluß. (5) Die nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse der Kommission werden dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Jeder Mitgliedstaat kann den Rat innerhalb eines Monats nach dem Tag der Mitteilung mit dem Beschluß befassen. (6) Hat ein Mitgliedstaat den Rat mit dem Beschluß der Kommission befasst, so kann der Rat den Beschluß der Kommission mit qualifizierter Mehrheit bestätigen, ändern oder aufheben. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keinen Beschluß gefasst, so gilt die Maßnahme der Kommission als aufgehoben. Artikel 15 (1) Erfordern es die Interessen der Gemeinschaft, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen treffen, a) um zu verhindern, daß eine Ware in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt wird, daß dadurch den Gemeinschaftserzeugern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht; b) um die internationalen Rechte der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten wahrnehmen oder den internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft oder aller Mitgliedstaaten nachkommen zu können, und zwar insbesondere in bezug auf den Handel mit Grundstoffen. (2) Artikel 14 Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Artikel 16 Ergibt die Prüfung insbesondere nach den Kriterien des Artikels 8, daß die Voraussetzungen für den Erlaß von Maßnahmen gemäß den Artikeln 9 und 14 in einer Region oder in mehreren Regionen der Gemeinschaft vorliegen, so kann die Kommission nach Prüfung der Alternativlösungen ausnahmsweise die Durchführung von auf die betreffende Region oder die betreffenden Regionen begrenzten Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen zulassen, sofern sie der Auffassung ist, daß die Durchführung derartiger Maßnahmen auf dieser Ebene eher angemessen ist als auf Gemeinschaftsebene. Diese Maßnahmen müssen befristet sein, und sie dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes möglichst wenig beeinträchtigen. Diese Maßnahmen werden gemäß Artikel 9 bzw. gemäß Artikel 14 beschlossen. Artikel 17 (1) Während des Anwendungszeitraums von Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen, die gemäß den Titeln IV und V eingeführt wurden, finden im Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission Konsultationen statt, um a) die Auswirkungen der betreffenden Maßnahme zu untersuchen, b) zu prüfen, ob ihre Anwendung weiterhin erforderlich ist. (2) Ist die Kommission im Anschluß an die Konsultationen nach Absatz 1 der Ansicht, daß die Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen gemäß den Artikeln 9, 11, 14, 15 und 16 aufzuheben oder zu ändern sind, so verfährt sie wie folgt: a) Hat der Rat einen Beschluß über eine Maßnahme gefasst, so schlägt die Kommission dem Rat vor, daß die Maßnahmen aufgehoben oder geändert werden. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit; b) in allen anderen Fällen werden die gemeinschaftlichen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen von der Kommission geändert oder aufgehoben. Betrifft dieser Beschluß regional geltende Überwachungsmaßnahmen, so gilt er ab dem sechsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. TITEL VI Schlußbestimmungen Artikel 18 (1) Diese Verordnung steht der Erfuellung von Verpflichtungen aufgrund besonderer in den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern enthaltener Bestimmungen nicht entgegen. (2) a) Unbeschadet anderslautender Gemeinschaftsvorschriften steht diese Verordnung dem Erlaß oder der Anwendung folgender einzelstaatlicher Maßnahmen nicht entgegen: i) Verbote, mengenmässige Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen oder Tieren oder des Schutzes von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ii) besondere devisenrechtliche Formalitäten; iii) Formalitäten, die aufgrund internationaler Übereinkünfte in Übereinstimmung mit dem Vertrag eingeführt wurden. b) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission von Maßnahmen oder Formalitäten, die aufgrund dieses Absatzes einzuführen oder zu ändern sind. In Fällen besonderer Dringlichkeit werden der Kommission die einzelstaatlichen Maßnahmen oder Formalitäten unmittelbar nach ihrer Annahme mitgeteilt. Artikel 19 (1) Diese Verordnung steht der Anwendung der Regelungen für die gemeinsame Agrarmarktorganisation oder daraus abgeleiteter gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Verwaltungsvorschriften oder besonderer Regelungen nach Artikel 235 des Vertrags für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse nicht entgegen; sie wird ergänzend angewandt. (2) Die Artikel 9 bis 13 und 17 gelten jedoch nicht für die unter diese Regelung fallenden Waren, bei denen die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Vorlage einer Einfuhrgenehmigung oder eines anderen Einfuhrdokuments vorsieht. Die Artikel 14, 16 und 17 gelten nicht für Waren, für die die Gemeinschaftsregelung für den Handel mit Drittländern die Möglichkeit mengenmässiger Einfuhrbeschränkungen vorsieht. Artikel 20 Spanien und Portugal können bis zum 31. Dezember 1995 die mengenmässigen Beschränkungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse nach den Artikeln 77, 81, 244, 249 und 280 der Beitrittsakte beibehalten. Artikel 21 Die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 wird aufgehoben. Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Hinweise auf diese Verordnung. Artikel 22 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 15. März 1994. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. März 1994. Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS (1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2875/92 (ABl. Nr. L 287 vom 2. 10. 1992, S. 1). (2) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. ANHANG Verzeichnis der in den Feldern des Überwachungsdokuments zu machenden Angaben ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Empfänger (Antragsteller) (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Eintragungsnummer 3. Ausländischer Versender (Name, Anschrift, Land) 4. Zuständige ausstellende Behörde (Name und Anschrift) 5. Anmelder (Name und Anschrift) 6. Letzter Tag der Gültigkeit 7. Ursprungsland 8. Herkunftsland 9. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 10. Angabe der die Überwachung begründenden EG-Verordnung 11. Warenbezeichnung, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 12. KN-Code der Waren 13. Rohgewicht (kg) 14. Reingewicht (kg) 15. Zusätzliche Masseinheiten 16. cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in ECU 17. Ergänzende Angaben 18. Versicherung des antragstellenden Empfängers: Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Ort Datum (Unterschrift) (Stempel) 19. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Datum Unterschrift Dienststempel Original für den Empfänger Exemplar für die zuständigen Behörden EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Eintragungsnummer 3. Versender (Name, Anschrift, Land) 4. Zuständige ausstellende Behörde (Name und Anschrift) 5. Anmelder (Name und Anschrift) 6. Letzter Tag der Gültigkeit 7. Ursprungsland 8. Herkunftsland 9. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 10. Angabe der die Überwachung begründenden EG-Verordnung 11. Warenbezeichnung, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 12. KN-Code der Waren 13. Rohgewicht (kg) 14. Reingewicht (kg) 15. Zusätzliche Masseinheiten 16. Cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu 17. Ergänzende Angaben 18. Versicherung des Antragstellers: Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben 19. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Ort und Datum Datum Unterschrift Dienststempel (Unterschrift) (Dienststempel) 1 Original für den Antragsteller 1 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT ÜBERWACHUNGSDOKUMENT 1. Antragsteller (Name, vollständige Anschrift, Land) 2. Eintragungsnummer 3. Versender (Name, Anschrift, Land) 4. Zuständige ausstellende Behörde (Name und Anschrift) 5. Anmelder (Name und Anschrift) 6. Letzter Tag der Gültigkeit 7. Ursprungsland 8. Herkunftsland 9. Voraussichtlicher Einfuhrort und voraussichtliches Einfuhrdatum 10. Angabe der die Überwachung begründenden EG-Verordnung 11. Warenbezeichnung, Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 12. KN-Code der Waren 13. Rohgewicht (kg) 14. Reingewicht (kg) 15. Zusätzliche Masseinheiten 16. Cif-Preis frei Gemeinschaftsgrenze in Ecu 17. Ergänzende Angaben 18. Versicherung des Antragstellers: Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben 19. Sichtvermerk der zuständigen Behörde Ort und Datum Datum Unterschrift Dienststempel (Unterschrift) (Dienststempel) 2 Exemplar für die zuständige Behörde 2