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Dokuments 31994L0053
Commission Directive 94/53/EC of 15 November 1994 amending Article 2 of Commission Directive 93/91/EEC adapting to technical progress Council Directive 78/316/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to the interior fittings of motor vehicles (Identification of controls, tell-tales and indicators)
Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)
Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)
ABl. L 299 vom 22.11.1994., 26.–26. lpp.
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Weitere Sonderausgabe(n)
(FI, SV, CS, ET, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 320 - 320
Spēkā
Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994 zur Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger)
Amtsblatt Nr. L 299 vom 22/11/1994 S. 0026 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0045
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 0045
RICHTLINIE 94/53/EG DER KOMMISSION vom 15. November 1994 zur Änderung des Artikels 2 der Richtlinie 93/91/EWG zur Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie 78/316/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/91/EWG der Kommission (4), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist nicht unbedingt erforderlich, daß Fahrzeuge, für die bereits gemäß den Vorschriften der Richtlinie 78/316/EWG eine Typgenehmigung erteilt wurde, verändert werden, um die Vorschriften der Richtlinie 93/91/EWG zu erfuellen. Diese Übereinstimmung muß jedoch für neue Fahrzeugtypen gewährleistet sein, für die ab dem 1. Oktober 1995 eine EG-Typgenehmigung in bezug auf die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger beantragt wird. Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Unter Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 93/91/EWG entfällt der dritte Gedankenstrich, das Wort "und" nach dem zweiten Gedankenstrich entfällt, und das Komma am Ende des ersten Gedankenstriches wird ersetzt durch das Wort "und". Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. März 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 15. November 1994 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 3. (4) ABl. Nr. L 284 vom 19. 11. 1993, S. 25.