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Document 31993R3415
COMMISSION REGULATION (EC) No 3415/93 of 13 December 1993 amending for the first time Regulation (EC) No 3337/93 adopting exceptional support measures for the market in pigmeat in Belgium
VERORDNUNG (EG) Nr. 3415/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien
VERORDNUNG (EG) Nr. 3415/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien
ABl. L 310 vom 14.12.1993, pp. 35–36
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 27/09/1994
VERORDNUNG (EG) Nr. 3415/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien
Amtsblatt Nr. L 310 vom 14/12/1993 S. 0035 - 0036
VERORDNUNG (EG) Nr. 3415/93 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 zur ersten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einem belgischen Erzeugungsgebiet wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 der Kommission (3) ausserordentliche Maßnahmen zur Stützung des Schweinefleischmarktes in Belgien getroffen. Bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 hat sich gezeigt, daß das Durchschnittsgewicht der in Frage kommenden Tiere genauer bestimmt werden und diese Präzisierung bereits ab Inkrafttreten der genannten ausserordentlichen Maßnahmen gelten muß. Da die Schutzzonen, in denen der Handel mit lebenden Schweinen vorläufig untersagt ist, von den belgischen Veterinärbehörden mit Wirkung vom 25. November 1993 verkleinert wurden, muß die Zahl der Tiere herabgesetzt werden, die angekauft werden dürfen. Ausserdem muß der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 3337/93 durch einen neuen Anhang ersetzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 3337/93 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte "Durchschnittsgewicht von mehr als" durch die Worte "Durchschnittsgewicht von mindestens" ersetzt. 2. In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Die Kosten des Ankaufs der ersten 158 200 lebenden Schweine bzw. 80 500 Ferkel gehen zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts. (3) Belgien wird ermächtigt, unter den mit dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen auf eigene Kosten zusätzlich 67 800 lebende Schweine und 34 500 Ferkel anzukaufen." 3. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "Durchschnittsgewicht von mehr als" durch die Worte "Durchschnittsgewicht von mindestens" ersetzt. 4. Der Anhang I wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 25. November 1993. Artikel 1 Nummern 1 und 3 gelten jedoch mit Wirkung vom 22. November 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12. (3) ABl. Nr. L 299 vom 4. 12. 1993, S. 23. ANHANG "ANHANG I a) Der Gebietsteil 1. der Gemeinden Torhout und Zedelgem, der östlich der Autobahn A 17, 2. der Gemeinde Oostkamp, der östlich der Autobahn A 17 und südlich der Autobahn E 40, 3. der Gemeinde Beernem, der südlich der Autobahn E 40, 4. der Gemeinde Aalter, der südlich der Autobahn E 40 und westlich der Nationalstrasse N 35, 5. der Gemeinde Ruiselede, der westlich der Nationalstrasse N 37, 6. der Gemeinde Tielt, der nördlich der Nationalstrasse N 37, 7. der Gemeinde Pittem, der nördlich der Nationalstrassen N 37 und N 35, 8. der Gemeinde Ardooie, der nördlich der Nationalstrasse N 35, 9. der Gemeinde Lichtervelde, der nördlich der Nationalstrasse N 35 und östlich der Autobahn A 17 gelegen ist; b) das Gebiet der Gemeinde Wingene."