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Document 31993L0084
Commission Directive 93/84/EEC of 30 September 1993 amending Directive 80/723/EEC on the transparency of financial relations between Member States and public undertakings
Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
ABl. L 254 vom 12.10.1993, pp. 16–18
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 19/12/2006
Richtlinie 93/84/EWG der Kommission vom 30. September 1993 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen
Amtsblatt Nr. L 254 vom 12/10/1993 S. 0016 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0023
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 8 Band 2 S. 0023
RICHTLINIE 93/84/EWG DER KOMMISSION vom 30. September 1993 zur Änderung der Richtlinie 80/723/EWG über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 90 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (1), geändert durch die Richtlinie 85/413/EWG (2), ist ein System eingeführt worden, wonach die Mitgliedstaaten die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen zu gewährleisten verpflichtet sind. Hierzu mussten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte finanzielle Informationen zur Verfügung halten und auf Antrag zur Verfügung stellen. Die Richtlinie 80/723/EWG enthält insbesondere in ihren Artikeln 3 und 5 Bestimmungen, die der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben erleichtern können. Öffentliche Unternehmen spielen eine wichtige Rolle in der Wirtschaft der Mitgliedstaaten. Die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren öffentlichen Unternehmen ist vor allem angesichts der veränderten Wettbewerbssituation im Gemeinsamen Markt aufgrund der zunehmenden wirtschaftlichen Integration und des wachsenden sozialen Zusammenhalts in der Gemeinschaft heute notwendiger denn je. Die Mitgliedstaaten haben die Einheitliche Europäische Akte verabschiedet, die zur Entstehung des Binnenmarktes am 1. Januar 1993 geführt hat. Dies wiederum wird zu vermehrtem Wettbewerbsdruck führen und von der Kommission erhöhte Wachsamkeit verlangen, damit sichergestellt ist, daß die Vorteile des Binnenmarktes in vollem Umfang erreicht werden. Als Folge des Binnenmarktes muß in zunehmendem Masse auf Chancengleichheit zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen geachtet werden. Es hat sich gezeigt, daß die Finanzströme zwischen einem Staat und seinen öffentlichen Unternehmen zu einem wesentlichen Teil in den unterschiedlichsten Formen des Finanztransfers und nicht nur durch Kapital- oder Quasikapitalzufuhren erfolgen. Ganz besonders im verarbeitenden Gewerbe hat die Kommission festgestellt, daß Beihilfen in grossem Umfang ohne Anmeldung nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages Unternehmen gewährt worden sind. Der Erste (3), der Zweite (4) und der Dritte Bericht (5) über die Gewährung staatlicher Beihilfen bestätigen, daß weiterhin in grossem Umfang staatliche Beihilfen unrechtmässig gewährt werden. Ein Berichterstattungssystem auf der Grundlage nachträglicher Kontrollen der Finanzströme zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen würde der Kommission die Erfuellung ihrer Aufgaben ermöglichen. Dieses Kontrollsystem muß spezifische Finanzinformationen umfassen. Solche Informationen sind nicht immer öffentlich verfügbar, und wenn sie es sind, sind sie nicht detailliert genug, um eine zutreffende Beurteilung der Finanzströme zwischen öffentlicher Hand und öffentlichen Unternehmen zu erlauben. Alle erforderlichen Informationen können angesichts der Tatsache, daß sie bereits unter die Rechnungslegungspflichten nach der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates (6) über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (7), fallen, als verhältnismässig in bezug auf das angestrebte Ziel gelten. Um die administrative Belastung der Mitgliedstaaten möglichst gering zu halten, sollte dieses Berichterstattungssystem sowohl öffentlich zugängliche Daten als auch Informationen umfassen, die Mehrheitsaktionären zugänglich sind. Die Vorlage von konsolidierten Berichten sollte zulässig sein. Die grösste wettbewerbsverzerrende Wirkung im Gemeinsamen Markt haben unzulässige Beihilfen an grosse Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes. Das Berichterstattungssystem kann deshalb zunächst auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 250 Millionen ECU beschränkt werden. Während die Kommission 1980 anläßlich der Bekanntgabe der Richtlinie die Auffassung vertreten hatte, daß Finanzbewegungen innerhalb eines öffentlichen Unternehmens oder einer Gruppe öffentlicher Unternehmen nicht unter die Transparenzpflicht der Richtlinie 80/723/EWG fallen, entspricht die Einbeziehung dieser Informationen den neuen Erfordernissen des häufig durch Interventionen des Staates in öffentlichen Unternehmen beeinflussten Wirtschaftslebens. So ist davon auszugehen, daß, wie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes seit 1980 betont wurde (8), die Zahl der Fälle einer Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 durch die Mitgliedstaaten spürbar zugenommen hat, so daß die Kontrollaufgaben der Kommission im Bereich des Wettbewerbs immer schwieriger werden und damit eine Verstärkung der Überwachungsbefugnisse der Kommission geboten erscheint - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 80/723/EWG wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 2 erster Absatz wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes: jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit - definiert als Tätigkeit, die mindestens 50 % des gesamten Jahresumsatzes ausmacht - die Verarbeitung ist, d. h. dessen Tätigkeiten unter Abschnitt D - Verarbeitendes Gewerbe (Unterabschnitte DA bis einschließlich DN) der NACE (Rev. 1)-Klassifizierung (*) fallen. (*) ABl. Nr. L 83 vom 3. 4. 1993, S. 1." 2. Es wird folgender Artikel 5a eingefügt: "Artikel 5a (1) Mitgliedstaaten, deren öffentliche Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, liefern der Kommission bestimmte finanzielle Informationen gemäß Absatz 2 auf jährlicher Basis nach dem Zeitplan gemäß Absatz 4. (2) Die gemäß Absatz 3 für jedes öffentliche Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes angeforderten Informationen betreffen: i) den Lagebericht und den Jahresabschluß nach der Definition der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates (*). Der Jahresabschluß und der Lagebericht umfassen neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Erläuterungen, Angaben zur Rechnungsführungspolitik, Erklärungen der Direktoren und Bereichs- und Tätigkeitsberichte. Ausserdem sollten Angaben zu den Aktionärsversammlungen und alle anderen zweckdienlichen Informationen geliefert werden. Ausserdem sind folgende Angaben zu machen, soweit sie nicht im Lagebericht und im Jahresabschluß jedes öffentlichen Unternehmens offengelegt sind: ii) Bereitstellung von Aktienkapital oder eigenkapitalähnlichem Quasikapital mit Angabe der Konditionen dieser Kapitalbereitstellung (gewöhnliche Anteile, Vorzugsanteile, Nachzugsanteile oder Wandelanteile und Zinssätze, damit verbundene Dividenden- oder Umwandlungsrechte); iii) nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse; iv) Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen an das Unternehmen mit Angabe der Zinssätze, der Konditionen und etwaiger Sicherheiten, die das Unternehmen dem Darlehensgeber stellt; v) zur Finanzierung von Darlehen übernommene Bürgschaften der öffentlichen Hand (mit Angabe der Konditionen und aller vom Unternehmen hierfür gezahlten Kosten); vi) ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne; vii) jede andere Form staatlicher Intervention, insbesondere Erlaß von Beträgen, die öffentliche Unternehmen dem Staat schulden (einschließlich des Erlasses der Rückzahlung von Darlehen oder Zuschüssen und der Zahlung von Körperschaftsteuern, Sozialabgaben oder ähnlicher Belastungen). (3) Die nach Absatz 2 verlangten Angaben werden für alle öffentlichen Unternehmen beigebracht, deren Umsatz im jeweils letzten Geschäftsjahr 250 Millionen ECU überschritten hat. Die Auskünfte sind getrennt für jedes öffentliche Unternehmen einschließlich solcher in anderen Mitgliedstaaten zu erteilen und umfassen gegebenenfalls auch Angaben über alle Geschäfte innerhalb und zwischen Gruppen verschiedener öffentlicher Unternehmen sowie unmittelbar zwischen öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Das in Absatz 2 Ziffer ii) genannte Aktienkapital umfasst vom Staat unmittelbar zugeführtes Aktienkapital sowie von einer öffentlichen Holdinggesellschaft oder einem anderen öffentlichen Unternehmen (einschließlich Finanzinstitute) innerhalb wie auch ausserhalb ein und derselben Gruppe einem bestimmten öffentlichen Unternehmen zugeführtes Kapital. Das jeweilige Verhältnis zwischen Kapitalgeber und Kapitalempfänger ist anzugeben. Desgleichen sind die in Absatz 2 vorgesehenen Berichte für jedes einzelne öffentliche Unternehmen getrennt sowie für die (Unter-)Holdinggesellschaft, in der verschiedene öffentliche Unternehmen konsolidiert sind, vorzulegen, wenn die (Unter-)Holdinggesellschaft aufgrund ihres konsolidierten Umsatzes als }Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes' eingestuft wird. Bestimmte öffentliche Unternehmen teilen ihre Tätigkeiten in verschiedene rechtlich selbständige Firmen auf. Die Kommission ist bereit, für solche Unternehmen einen gemeinsamen konsolidierten Bericht zu akzeptieren. Dieser konsolidierte Bericht sollte die wirtschaftliche Lage einer in denselben oder eng verwandten Bereichen tätigen Unternehmensgruppe widerspiegeln. Konsolidierte Berichte von verschiedenartigen, reinen Finanzholdings sind nicht ausreichend. (4) Die nach Absatz 2 verlangten Informationen sind der Kommission auf jährlicher Grundlage vorzulegen. Die Informationen für das Geschäftsjahr 1992 sind ihr binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Richtlinie vorzulegen. Für 1993 und die darauffolgenden Jahre sind die Informationen binnen 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lageberichts des betreffenden öffentlichen Unternehmens vorzulegen. In jedem Fall und speziell für Unternehmen, die keinen Lagebericht veröffentlichen, sind die verlangten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahrs des betreffenden Unternehmens vorzulegen. Zwecks Beurteilung der Zahl der unter dieses Berichterstattungssystem fallenden Unternehmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie ein Verzeichnis der von diesem Artikel erfassten Unternehmen nebst ihrem Umsatz. Dieses Verzeichnis ist bis zum 31. März jedes Jahres auf den neuesten Stand zu bringen. (5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für der Treuhandanstalt gehörende oder von ihr kontrollierte Unternehmen erst mit Ablauf des für Investitionen der Treuhandanstalt eingeführten besonderen Berichterstattungssystems. (6) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese zur Ergänzung einer vollständigen Beurteilung der vorgelegten Angaben für notwendig erachtet. (*) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 1. November 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. September 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35. (2) ABl. Nr. L 229 vom 28. 8. 1985, S. 20. (3) ISBN 92-825-9533-1. (4) ISBN 92-826-0384-9. (5) ISBN 92-826-4635-1. (6) ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11. (7) ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60. (8) Vgl. beispielsweise die Urteile in der Rechtssache 290/83 (Crédit Agricole) vom 30. Januar 1985, Slg. 1985, S. 439, in den verbundenen Rechtssachen 67, 68 und 70/85 (Van der Kooy) vom 2. Februar 1988, Slg. 1988, S. 219, in der Rechtssache C-303/88 (Eni/Lanerossi) vom 21. März 1991, Slg. 1991, Teil I, S. 1433, und in der Rechtssache C-305/89 (Iri/Finmeccanica/Alfa Romeo) vom 21. März 1991, Slg. 1991, Teil I, S. 1603.