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Dokuments 31992R3280

Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

ABl. L 327 vom 13.11.1992., 3.–3. lpp. (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 013 S. 209 - 209

Weitere Sonderausgabe(n) (FI, SV, CS, ET, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Dokumenta juridiskais statuss Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 19/05/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/3280/oj

31992R3280

Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

Amtsblatt Nr. L 327 vom 13/11/1992 S. 0003 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0179
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 45 S. 0179


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3280/92 DES RATES vom 9. November 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus Blei hergestellte Kapseln oder Folien, die zur Verkleidung der Verschlüsse von Behältnissen dienen, in denen Spirituosen in den Verkehr gebracht werden, sollten zur Verhütung einer Kontaminierung dieser Erzeugnisse, insbesondere durch zufälligen Kontakt, sowie einer Verschmutzung der Umwelt durch bleihaltige Abfälle dieser Kapseln und Folien verboten werden. Den Herstellern und Verwendern sollte jedoch eine Anpassungsfrist in der Weise gewährt werden, daß dieses Verbot erst ab 1. Januar 1993 angewandt wird. Ferner sollten Spirituosen, die vor dem genannten Zeitpunkt in Flaschen gefuellt und mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden können.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (4) ist daher entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 wird der nachstehende Buchstabe e) angefügt:

"e) Die in dieser Verordnung genannten und in Flaschen abgefuellten Spirituosen dürfen ab 1. Januar 1993 nur in Behältnissen zum Verkauf bereitgestellt oder in den Verkehr gebracht werden, die nicht mit aus Blei hergestellten Kapseln oder Folien versehen sind. Spirituosen, die vor dem genannten Zeitpunkt auf Flaschen gefuellt und mit solchen Kapseln oder Folien versehen worden sind, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände vermarktet werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 9. November 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HURD

(1) ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1992, S. 12. (2) ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992, S. 98, und Beschluß vom 28. Oktober 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1.

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