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Document 31990D0198
90/198/EEC: Commission Decision of 20 December 1989 ruling on a financial measure taken by Spain in respect of the coal industry during 1989 and a supplementary financial measure in respect of the coal industry in 1988 and 1987 (Only the Spanish text is authentic)
90/198/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 ueber eine finanzielle Maßnahme Spaniens im Jahr 1989 und eine zusätzliche finanzielle Maßnahme in den Jahren 1988 und 1987 zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der spanische Text ist verbindlich)
90/198/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 ueber eine finanzielle Maßnahme Spaniens im Jahr 1989 und eine zusätzliche finanzielle Maßnahme in den Jahren 1988 und 1987 zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der spanische Text ist verbindlich)
ABl. L 105 vom 25.4.1990, pp. 19–20
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1993
90/198/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1989 ueber eine finanzielle Maßnahme Spaniens im Jahr 1989 und eine zusätzliche finanzielle Maßnahme in den Jahren 1988 und 1987 zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der spanische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 105 vom 25/04/1990 S. 0019 - 0020
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1989 über eine finanzielle Maßnahme Spaniens im Jahr 1989 und eine zusätzliche finanzielle Maßnahme in den Jahren 1988 und 1987 zugunsten des Steinkohlenbergbaus (Nur der spanische Text ist verbindlich) (90/198/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die spanische Regierung hat der Kommission mit Schreiben vom 22. September und 13. Oktober 1988 gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS finanzielle Maßnahmen mitgeteilt, die sie im Laufe des Jahres 1989 unmittelbar oder mittelbar zugunsten der laufenden Förderung des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Zu diesen Maßnahmen zählt auch der Ausgleichsbetrag für die stromerzeugenden Unternehmen, die spanische Kohle verwenden, die von Unternehmen produziert wird, die mit den genannten Stromerzeugern einen Vertrag im Rahmen des »Neuen Abnahmesystems von Kohle zur Verwendung in Kraftwerken (NSCCT)" geschlossen haben, und der aus einem von der OFICO (Ausgleichsstelle für elektrische Energie) verwalteten Ausgleichsfonds finanziert wird. Mit Schreiben vom 23. Mai, 26. September und 9. November hat die spanische Regierung ausserdem auf Anfragen der Kommission zusätzliche Informationen für das Jahr 1989 übermittelt. Mit diesen Schreiben hat die spanische Regierung der Kommission ausserdem gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS eine Erhöhung der Ausgleichsbeträge mitgeteilt und weitere Auskünfte zu den Ausgleichsbeträgen erteilt, die an die stromerzeugenden Unternehmen für 1987 und 1988 im Rahmen des neuen Abnahmesystems von Kohle zu entrichten sind. Die betreffenden Beträge, die aus dem Ausgleichsfonds finanziert werden, belaufen sich auf: - 12 625 Millionen Pta im Jahr 1989, - 2 782 Millionen Pta, die zu dem bereits für 1988 genehmigten Betrag hinzuzurechnen sind, - 3 370 Millionen Pta, die zu dem bereits für 1987 genehmigten Betrag hinzuzurechnen sind. II Im Rahmen der finanziellen Maßnahme der OFICO werden den stromerzeugenden Unternehmen die Preiszuschläge gegenüber einem Referenzpreis erstattet, die diese an die Kohleproduzenten zahlen müssen; diese Zuschläge dienen fast ausschließlich zur Deckung der Betriebsverluste dieser Unternehmen. Die Regelung gilt für die Bergbauunternehmen, die mit den stromerzeugenden Unternehmen einen Kohleabnahmevertrag im Rahmen des »Neuen Abnahmesystems von Kohle zur Verwendung in Kraftwerken" geschlossen haben. Von dieser Maßnahme ist ein jährliches Produktionsvolumen von 3 Millionen Tonnen Steinkohleeinheiten (SKE) spanischer Steinkohle betroffen. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Vermarktung von Kohle, die, auch wenn sie den Staatshaushalt nicht direkt belastet, dennoch durch Abgaben finanziert wird, denen die Intervention des Staates den Charakter von Zwangsabgaben verleiht. Ausserdem ist die Maßnahme für die Steinkohlenbergbauunternehmen mit wirtschaftlichen Vorteilen verbunden. Es handelt sich daher um eine indirekte Beihilfe zugunsten dieser Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS. Daher ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS eine Stellungnahme der Kommission erforderlich. III Mit den Entscheidungen 87/454/EGKS (2) und 88/505/EGKS (3) hat die Kommission die finanziellen Maßnahmen der OFICO in Höhe von 8 400 Millionen Pta für 1987 sowie 8 400 Millionen Pta für 1988 genehmigt. Die Kommission hat diese Genehmigungen erteilt, da durch das neue System eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Kohlenbergbaus erreicht werden soll und da eine vorzeitige Schließung unrentabler Produktionsstätten erhebliche soziale und regionale Probleme verursachen könnte. Die Beihilferegelung leistet daher auch einen Beitrag zur Linderung der sozialen und regionalen Probleme dieses Wirtschaftszweigs. Unter Berücksichtigung der mitgeteilten Erhöhungen für die Jahre 1987 und 1988 beläuft sich der Betrag der Interventionen für diese Jahre auf 11 770 bzw. 11 182 Millionen Pta. IV Die Entwicklung in den ersten Jahren der Anwendung des Systems ist anhand der Zielsetzungen der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS, insbesondere von Artikel 2 Absatz 1, zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß diese Regelung bis zu einem gewissen Grad die Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus durch eine finanzielle Sanierung der Unternehmen, eine Senkung der Produktionskosten und die Stillegung von Produktionskapazitäten, die langfristig keine Aussicht auf einen rentablen Betrieb bieten, verbessern dürfte. Bisher konnte die genannte Maßnahme jedoch noch keine Senkung des Gesamtbetrags der Beihilfen bewirken. Im Gegenteil, der voraussichtliche Betrag der Intervention für 1989 (12 625 Millionen Pta) entspricht einer 13%igen Erhöhung gegenüber dem Jahr 1988. V Angesichts des vorübergehenden Charakters der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS, die am 31. Dezember 1993 ausläuft, und der Notwendigkeit, auf absehbare Zeit die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Steinkohlenbergbaus der Gemeinschaft zu erreichen, ist zu gewährleisten, daß die Gemeinschaftsbeihilfen hinreichend degressiv sind und mit Umstrukturierungs-, Rationalisierungs- und Modernisierungsplänen einhergehen, wie sie in den Anwendungsbedingungen der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS aufgeführt sind. Damit die Kommission prüfen kann, ob diese Anwendungsbedingungen erfuellt sind, sind die spanischen Behörden zu ersuchen, bis zum 30. Juni 1990 einen Plan für den Abbau der aufgrund dieser Regelung oder einer anderen Maßnahme mit gleicher Wirkung erfolgenden Ausgleichszahlungen vorzulegen, der sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1993 erstreckt. Diese Entscheidung greift einer solchen über die Vereinbarkeit des »Neuen Abnahmesystems von Kohle zur Verwendung in Kraftwerken" mit den Bestimmungen der Verträge von Paris und Rom nicht vor - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die an die stromerzeugenden Unternehmen im Rahmen der finanziellen Maßnahmen der OFICO zu entrichtenden Ausgleichszahlungen, die mit Schreiben vom 22. September und 13. Oktober 1988, 23. Mai, 26. September und 9. November 1989 mitgeteilt wurden, sind als Gemeinschaftsbeihilfen für den Steinkohlenbergbau anzusehen und daher mit dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Markts nach Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS vereinbar, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß: - ihre sofortige Aufhebung die sozialen und regionalen Probleme im Zusammenhang mit der Entwicklung dieses Wirtschaftszweigs verschärfen würde und - sie allmählich gesenkt und mit einem Umstrukturierungs-, Modernisierungs- und Rationalisierungsplan für den spanischen Kohlenbergbau einhergehen müssen, um zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs beizutragen. Artikel 2 Die spanische Regierung legt der Kommission bis zum 30. Juni 1990 einen Plan für die Verringerung der Ausgleichszahlungen im Rahmen dieser Regelung oder irgendeiner anderen Maßnahme mit gleicher Wirkung vor, der sich längstens bis zum 31. Dezember 1993 erstreckt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 1989 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 241 vom 25. 8. 1987, S. 16. (3) ABl. Nr. L 274 vom 6. 10. 1988, S. 41.