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Document 31989R3322

Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 der Kommission vom 3. November 1989 zur Festlegung der anspruchsbegründenden Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 321 vom 4.11.1989, p. 32–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 15/06/1993; Aufgehoben durch 393R1445

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/3322/oj

31989R3322

Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 der Kommission vom 3. November 1989 zur Festlegung der anspruchsbegründenden Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 321 vom 04/11/1989 S. 0032 - 0034


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 3322/89 DER KOMMISSION

vom 3. November 1989

zur Festlegung der anspruchsbegründenden Tatbestände im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1636/87 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse müssen zahlreiche in Ecu ausgedrückte Beträge in die Landeswährung eines Mitgliedstaats umgerechnet werden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 erfolgt die Umrechnung dieser in Ecu ausgedrückten Beträge in die Landeswährung eines Mitgliedstaats zu den landwirtschaftlichen Umrechnungskursen des Zeitpunkts, an dem der anspruchsbegründende Tatbestand des betreffenden Geschäfts eintritt.

Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 gilt als anspruchsbegründender Tatbestand der Vorgang, durch den das mit diesem Geschäft verfolgte wirtschaftliche Ziel erreicht wird. Als anspruchsbegründender Tatbestand kann jedoch ein anderer Vorgang gelten, wenn der Zeitpunkt, an dem das wirtschaftliche Ziel erreicht wird, aus besonderen mit dem betreffenden Sektor oder Betrag zusammenhängenden Gründen nicht berücksichtigt werden kann.

Sowie das weiter erklärt ist, trifft letzteres auf den Sektor Obst und Gemüse zu, so daß in diesem Sektor der anspruchsbegründende Tatbestand für sämtliche Geschäfte festzulegen ist, bei denen ein in Ecu ausgedrückter Betrag in die Landeswährung eines Mitgliedstaats umgerechnet werden muß. Ferner sollten diese Bestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammengefasst und daher die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 der Kommission vom 7. Juni 1985 mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1374/89 (4), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 der Kommission vom 18. Juli 1989 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für Schalenfrüchte und Johannisbrot gemäß Titel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates (5) aufgehoben werden.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung von Mandarinen, Satsumas, Clementinen und Apfelsinen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1123/89 (7), sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Vermarktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1124/89 (9), wird dem Verarbeiter dieser Erzeugnisse ein finanzieller Ausgleich gewährt, sofern er an den Erzeuger einen Mindestpreis zahlt. Da sich der Verarbeitungszeitpunkt der einzelnen Partien nur schwer ermitteln lässt, ist es im Interesse einer einheitlichen Anwendung der betreffenden Regelung zweckmässig, den anspruchsbegründenden Tatbestand für den finanziellen Ausgleich im Fall von Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas und Clementinen auf den ersten Tag des Wirtschaftsjahres und im Fall von Zitronen auf den 1. Juni bzw. auf den 1. Dezember eines jeden Jahres festzusetzen. Wegen des Zusammenhangs zwischen dem finanziellen Ausgleich und dem an den Erzeuger gezahlten Mindestpreis muß auf den Mindestpreis der gleiche Umrechnungskurs wie auf den finanziellen Ausgleich angewandt werden.

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 ist der Mindestpreis für Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas und Clementinen gleich dem höchsten Rücknahmepreis für jedes dieser Erzeugnisse in den Zeiträumen bedeutender Rücknahmen. Folglich muß auf die Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse der Umrechnungskurs des Mindestpreises angewandt werden. Das gleiche hat für den Umrechnungskurs des in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 der Kommission (10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 713/87 (11), vorgesehenen Mindestverkaufspreises zu gelten, zu dem die aus dem Markt genommenen Blutorangen an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden.

Zum Zweck einer einheitlichen Anwendung der Rücknahmeregelung im Sektor Obst und Gemüse und zur Beibehaltung der Preishierarchie in diesem Sektor ist gleichfalls der anspruchsbegründende Tatbestand für die Interventionsmaßnahmen festzulegen, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst

und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1119/89 (2), bei anderen Erzeugnissen als Zitrusfrüchten durchgeführt werden. In diesem Fall ist es angezeigt, den anspruchsbegründenden Tatbestand auf den Tag des Inkrafttretens des Grund- und des Ankaufspreises für das jeweilige Wirtschaftsjahr festzusetzen. Derselbe Umrechnungskurs ist auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2277/89 (4), vorgesehenen Transportkosten anzuwenden, die sich im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung der aus dem Markt genommenen oder von den Interventionsstellen angekauften Erzeugnissen ergeben.

Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Maßnahmen zugunsten der Vermarktung von Zitrusfrüchten muß ferner bei der Umrechnung des finanziellen Ausgleichs nach der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 des Rates vom 9. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Zitrusfrüchten in der Gemeinschaft (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1130/89 (6), in Landeswährung derjenige Kurs angewandt werden, der im Rahmen der vorstehend bezeichneten Interventions- und Verarbeitungsmaßnahmen Verwendung findet.

Schließlich noch ist es zweckmässig, daß der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 des Rates (7) festgesetzte jährliche Hoechstbetrag der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot zu dem am ersten Tag des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurs in Landeswährung umgerechnet wird.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Bei den Interventionsmaßnahmen, die im Laufe eines Wirtschaftsjahres in Anwendung der Artikel 15, 15a, 15b, 19 und 19a der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 durchgeführt werden, tritt der anspruchsbegründende Tatbestand für jedes Erzeugnis ein am Tag des Inkrafttretens des Grund- und des Ankaufspreises dieses Erzeugnisses für das betreffende Wirtschaftsjahr.

(2) Abweichend hiervon tritt der anspruchsbegründende Tatbestand ein

- im Fall von Maßnahmen gemäß Absatz 1, die bei Orangen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas im Laufe eines Wirtschaftsjahres durchgeführt werden, am 1. Oktober dieses Wirtschaftsjahres;

- im Fall von Maßnahmen gemäß Absatz 1, die bei Zitronen zwischen dem 1. Dezember eines Jahres und dem 31. Mai des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden, am ersten Tag dieses Zeitraums.

(3) Der Umrechnungskurs für den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2448/77 vorgesehenen Mindestverkaufspreis, zu dem die aus dem Markt genommenen Blutorangen in Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 an die Verarbeitungsindustrie abgegeben werden, ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der an dem gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich festgesetzten Datum gilt.

(4) Der Umrechnungskurs für die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3247/81 vorgesehenen Pauschalsätze, mit denen vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, die Ausgaben im Zusammenhang mit der kostenlosen Verteilung nach Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 finanziert werden, ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der an dem gemäß den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Datum gilt.

Artikel 2

Der anspruchsbegründende Tatbestand für den finanziellen Ausgleich nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2511/69 gilt für jedes Erzeugnis am 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, in dem dieses Erzeugnis vermarktet wird, als eingetreten.

Artikel 3

(1) Der anspruchsbegründende Tatbestand für den finanziellen Ausgleich, der gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 hinsichtlich Orangen, Mandarinen, Satsumas und Clementinen und gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/77 hinsichtlich Zitronen gewährt wird, gilt an folgendem Tag als eingetreten:

- bei Orangen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas am 1. Oktober des laufenden Wirtschaftsjahres für Erzeugnisse, die in diesem Wirtschaftsjahr zur Verarbeitung zu Saft oder im Fall von Clementinen und Satsumas zur Verarbeitung zu Fruchtsegmenten in Dosen geliefert werden;

- bei Zitronen am 1. Juni bzw. am 1. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres, je nachdem, in welchem der beiden in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 festgelegten Zeiträume dieses Wirtschaftsjahres die Erzeugnisse zur Verarbeitung zu Saft geliefert werden.

(2) Der Umrechnungskurs für den Mindestpreis nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der an folgendem Tag gilt:

- bei Orangen, Mandarinen, Clementinen und Satsumas am 1. Oktober des laufenden Wirtschaftsjahres für Erzeugnisse, die in diesem Wirtschaftsjahr zur Verarbeitung zu Saft oder im Fall von Clementinen und Satsumas zur Verarbeitung zu Fruchtsegmenten in Dosen geliefert werden;

- bei Zitronen am 1. Juni bzw. am 1. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres, je nachdem, in welchem der beiden in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 festgelegten Zeiträume dieses Wirtschaftsjahres die Erzeugnisse zur Verarbeitung zu Saft geliefert werden.

Artikel 4

Der Kurs für die Umrechnung in Landeswährung, der alljährlich auf den in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 790/89 festgesetzten Hoechstbetrag je Hektar der Beihilfe für die Verbesserung der Qualität und der Vermarktung im Sektor Schalenfrüchte und Johannisbrot angewandt wird, ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs vom ersten Tag des Wirtschaftsjahres, das während des Bezugszeitraums im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 beginnt.

Artikel 5

Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 und Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 2159/89 werden aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für jedes der im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 aufgeführten Erzeugnisse ab dem ersten Tag des Wirtschaftsjahres 1989/90.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 153 vom 13. 6. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 152 vom 11. 6. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1989, S. 26.

(5) ABl. Nr. L 207 vom 19. 7. 1989, S. 19.

(6) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21.

(7) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 25.

(8) ABl. Nr. L 125 vom 19. 5. 1977, S. 3.

(9) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 28.

(10) ABl. Nr. L 285 vom 9. 11. 1977, S. 5.

(11) ABl. Nr. L 70 vom 13. 3. 1987, S. 21.

(1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 29. 4. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 327 vom 14. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 218 vom 28. 7. 1989, S. 4.

(5) ABl. Nr. L 318 vom 18. 12. 1969, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 119 vom 29. 4. 1989, S. 22.

(7) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 6.

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