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Document 31989D0543

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1989 über die Annahme von Verpflichtungen und die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte serielle Punkt-Matrix-Drucker (89/543/EWG) (89/543/EWG)

ABl. L 291 vom 10.10.1989, p. 57–59 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/10/1994

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1989/543/oj

31989D0543

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 6. Oktober 1989 über die Annahme von Verpflichtungen und die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte serielle Punkt-Matrix-Drucker (89/543/EWG) (89/543/EWG) -

Amtsblatt Nr. L 291 vom 10/10/1989 S. 0057 - 0059


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Oktober 1989

über die Annahme von Verpflichtungen und die Einstellung des Verfahrens nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates betreffend bestimmte in der Gemeinschaft montierte serielle Punkt-Matrix-Drucker

(89/543/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 10,

nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. Verfahren

(1) Die Kommission erhielt im November 1988 einen Antrag von dem Europäischen Komitee der Druckerhersteller (EUROPRINT) im Namen von Gemeinschaftsherstellern serieller Punkt-Matrix-Drucker (SIDM-Drucker), auf die der grösste Teil der Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt.

Der Antrag enthielt ausreichende Beweismittel dafür, daß nach der Einleitung der Untersuchung über SIDM-Drucker mit Ursprung in Japan (2), die zu der Verabschiedung der Verordnung (EWG) Nr. 3651/88 des Rates (3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren dieser Drucker führte, mehrere Unternehmen SIDM-Drucker in der Gemeinschaft unter Bedingungen montierten, wie sie in Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 genannt sind.

Die Kommission veröffentlichte daraufhin nach Konsultationen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Bekanntmachung (4) über die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 13 Absatz 10 betreffend SIDM-Drucker, die in der Gemeinschaft von Unternehmen montiert werden, die mit folgenden japanischen Herstellern verbunden sind, auf deren Ausfuhren der endgültige Antidumpingzoll erhoben wird:

- Brother Industries Ltd,

- Citizen Watch Co. Ltd,

- Fujitsu Ltd,

- Juki Corporation,

- Matsushita Electric Co.,

- NEC Corporation,

- OKI Electric Industry Co. Ltd,

- Seiko Epson Corporation,

- Seikosha Co. Ltd,

- Star Micronics Co. Ltd,

- Tokyo Electric Company.

(2) Die Kommission unterrichtete davon die betroffenen Unternehmen, die Vertreter Japans und die Antragsteller und gab den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(3) Alle betroffenen Unternehmen und die Antragsteller legten ihren Standpunkt schriftlich dar und stellten bei der Kommission einen Antrag auf Anhörung, dem stattgegeben wurde.

(4) Nach der Einleitung der Untersuchung wurde festgestellt, daß in der Gemeinschaft keine SIDM-Drucker von oder für Juki Corporation montiert oder hergestellt wurden.

(5) Keine Sachäusserungen wurden von den Käufern der in der Gemeinschaft montierten SIDM-Drucker vorgebracht. Die Kommission holte alle erforderlichen Informationen für die Beurteilung der angeblichen Montagevorgänge ein, prüfte sie nach und führte Untersuchungen in den Betrieben folgender Unternehmnen durch:

- Brother Industries Ltd (Vereinigtes Königreich),

- Citizen Manufacturers Ltd (Vereinigtes Königreich),

- Epson Telford Ltd (Vereinigtes Königreich),

- Epson Engineering SA (Frankreich),

- Fujitsu España SA (Spanien),

- Matsushita Electronic Industrial Co. Ltd (Vereinigtes Königreich),

- NEC Technology Ltd (Vereinigtes Königreich),

- OKI Electronic Industry Ltd (Vereinigtes Königreich),

- Seikosha (Europe) GmbH (Bundesrepublik Deutschland),

- Star Micronics Manufacturing Ltd (Vereinigtes Königreich),

- TEC Elektronik GmbH (Bundesrepublik Deutschland).

(6) Ferner führte die Kommission Untersuchungen in den Betrieben bestimmter Lieferanten durch, die Bauteile an einige der betroffenen Unternehmen verkauften.

(7) Die Untersuchung umfasste den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 1988.

B. Geschäftliche Verbindungen mit dem Ausführer

(8) Bei allen unter Randnummer 5 genannten Unternehmen wurde festgestellt, daß sie mit den japanischen Herstellern geschäftlich verbunden waren, auf deren Ausfuhren von SIDM-Druckern ein endgültiger Antidumpingzoll mit Verordnung (EWG) Nr. 3651/88 eingeführt wurde. Bei diesen Unternehmen handelte es sich um vollständige oder teilweise Tochtergesellschaften der vorgenannten japanischen Hersteller.

C. Produktion

(9) Die Untersuchung der Kommission ergab, daß alle unter Randnummer 5 genannten Unternehmen die Montage oder Herstellung begonnen oder wesentlich ausgeweitet hatten, nachdem das Antidumpingverfahren eröffnet worden war.

(10) Ein Unternehmen erklärte, ein Teil der SIDM-Drucker sei während des Untersuchungszeitraums aus Teilen hergestellt worden, die nach der Einleitung des ursprünglichen Antidumpingverfahrens, aber vor der Einführung des Antidumpingzolls aus Japan eingeführt worden seien. Diese Drucker dürften daher bei der Gesamtzahl der während des Untersuchungszeitraums hergestellten Drucker nicht berücksichtigt werden.

(11) Die Kommission teilt diese Auffassung nicht, denn Artikel 13 Absatz 10 bezieht sich ausdrücklich auf die in der Gemeinschaft montierten oder hergestellten Waren und auf die dabei verwendeten Teile und Werkstoffe. Folglich musste die Gesamtzahl der während des Untersuchungszeitraums tatsächlich hergestellten odert montierten SIDM-Drucker berücksichtigt werden.

D. Teile

(12) Die Teile wurden gemäß Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 untersucht. Einige Unternehmen beantragten, daß das Printer Circuit Board (PCB) als ein zusammengesetztes Teil angesehen und daß folglich sein Wert nach dem Wert seiner einzelnen Komponenten aufgeschlüsselt wird. Andere Unternehmen beantragten, daß das PCB als ein einziges Bauteil angesehen und dementsprechend sein Wert als Ganzes bestimmt wird. Die Kommission hielt es nach ausführlicher Prüfung entsprechend ihrem bisherigen Vorgehen für angemessen, das PCB wegen seiner Struktur als ein einziges Bauteil anzusehen.

(13) Wie in vorausgegangenen Fällen wurde der Wert der fraglichen Teile in der Regel anhand der Kaufpreise der Unternehmen für diese Teile ermittelt, wenn sie an die Werke in der Gemeinschaft geliefert werden. Ausschlaggebend ist hier der Wert der Teile und Werkstoffe, wie sie in der Montage verwendet werden, das heisst auf der Basis frei Werk. In einem Fall wurde festgestellt, daß der der Kommission mitgeteilte Wert einiger aus Japan importierter Teile den Kaufpreisen der Muttergesellschaft auf dem japanischen Markt nach Berichtigung zur Berücksichtigung der Transportkosten und der Zölle entsprach. Diese Berechnungsweise des Wertes der japanischen Teile kann nicht akzeptiert werden, da sie keinen angemessenen Gewinn und keine Vertriebskosten für die Vertriebsgesellschaft widerspiegelt, so daß er eindeutig von der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer (Muttergesellschaft) und dem Käufer (Tochtergesellschaft) beeinflusst ist. Zur Berücksichtigung dieser Faktoren war daher eine Berichtigung notwendig.

(14) Der Ursprung der Teile wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1769/89 (2), bestimmt.

(15) Mehrere Unternehmen beantragten ferner, daß die ihnen in der Gemeinschaft anfallenden Kosten für die Herstellung bestimmter Teile in den Wert der Teile gemeinschaftlichen Ursprungs einbezogen werden sollten. Soweit derartige Teile Teile oder Werkstoffe im Sinne von Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 darstellten und soweit sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 einen anderen Ursprung als den japanischen Ursprung erworben hatten, wurde die Einbeziehung derartiger Kosten in den Wert der nichtjapanischen Teile als zulässig angesehen.

(16) Im Falle folgender Unternehmen:

- Brother,

- Citizen,

- Fujitsu,

- Matsushita,

- OKI,

- Seikosha,

- TEC

wurde festgestellt, daß der Wert der japanischen Teile oder Werkstoffe bei allen von ihnen hergestellten Modellen im gewogenen Durchschnitt den Wert aller anderen verwendeten Teile oder Werkstoffe um mindestens 50 % nicht übersteigt.

Dementsprechend kann der Antidumpingzoll nicht auf die von diesen Unternehmen in der Gemeinschaft montierten SIDM-Drucker ausgedehnt werden.

(17) Im Falle der anderen untersuchten Unternehmen erreichte der Wert der japanischen Teile bei allen hergestellten Modellen im gewogenen Durchschnitt folgenden Prozentsatz:

- Epson, Frankreich 67 %,

- Epson, Vereinigtes Königreich 73 %,

- NEC 68 %,

- Star 98 %.

E. Sonstige Umstände

(18) Bei den Montagevorgängen wurden gemäß Artikel 13 Absatz 10 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 die Umstände des Einzelfalls gebührend berücksichtigt.

(19) Was diese Aspekte anbetrifft, so waren die Ausgaben für Forschung und Entwicklung sowie für die in der Gemeinschaft eingesetzte Technologie im allgemeinen sehr niedrig und betrafen ausschließlich die Montage.

F. Schlußfolgerungen

(20) Aus den vorstehenden Ausführungen wird der Schluß gezogen, daß der Antidumpingzoll auf bestimmte in der Gemeinschaft montierte Punkt-Matrix-Drucker auszudehnen ist; die Kommission hat daher eine Verordnung zur Ausdehnung des Antidumpingzolls vorgeschlagen, die vom Rat verabschiedet worden ist.

G. Verpflichtungen

(21) Die Unternehmen, gegenüber denen Schutzmaßnahmen notwendig erscheinen, wurden über die wichtigsten Fakten und Erwägungen unterrichtet, die den gegenwärtig vorgeschlagenen Maßnahmen zugrunde liegen. Einige Unternehmen boten Verpflichtungen insbesondere hinsichtlich einer Erhöhung des Anteils der Teile nichtjapanischen Ursprungs bis zum Ende des Untersuchungszeitraums an. Die Kommission prüfte die Verpflichtungsangebote von Epson, Frankreich, und Epson, Vereinigtes Königreich, und stellte fest, daß die Veränderungen in den Lieferquellen der Teile und Werkstoffe, die diese Unternehmen bei der Montage oder Herstellung in der Gemeinschaft verwenden, ausreichen, um die Verpflichtungen anzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 betreffend serielle Punkt-Matrix-Drucker des KN-Code ex 8471 92 90 wird ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen gegenüber Brother Industries Ltd, Citizen Manufacturers Ltd, Fujitsu España SA, Matsushita Electronic Industrial Co. Ltd, OKI Electronic Industry Ltd, Seikosha (Europe) GmbH und TEC Elektronik GmbH eingestellt.

Artikel 2

(1) Die Verpflichtungen von Epson Engineering SA und Epson Telford Ltd für die in Artikel 1 genannte Ware, die nach der Montage durch diese Unternehmen in der Gemeinschaft in den Wirtschaftskreislauf gebracht wird, werden angenommen.

(2) Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 betreffend die in Absatz 1 genannte Ware wird gegenüber Epson Engineering SA und Epson Telford Ltd eingestellt.

Brüssel, den 6. Oktober 1989

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 111 vom 25. 4. 1987, S. 2.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 24. 11. 1988, S. 33.

(4) ABl. Nr. C 327 vom 20. 12. 1988, S. 8.

(1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 174 vom 22. 6. 1989, S. 11.

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