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Document 31988L0035
Commission Directive 88/35/EEC of 2 December 1987 adapting to technical progress Council Directive 82/130/EEC on the approximation of the laws of the Member States concerning electrical equipment for use in potentially explosive atmospheres in mines susceptible to firedamp
Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt
Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt
ABl. L 20 vom 26.1.1988, pp. 28–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 01/07/2003
Richtlinie 88/35/EWG der Kommission vom 2. Dezember 1987 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt
Amtsblatt Nr. L 020 vom 26/01/1988 S. 0028 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0238
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 16 S. 0238
***** RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 2. Dezember 1987 zur Anpassung der Richtlinie 82/130/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken an den technischen Fortschritt (88/35/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 82/130/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des heutigen Standes der Technik ist eine inhaltliche Anpassung der in Anhang A der Richtlinie 82/130/EWG aufgeführten harmonisierten Normen erforderlich. Wegen des derzeitigen Stands der harmonisierten Normen ist Anhang B der Richtlinie 82/130/EWG zu ändern. Aufgrund der nach Erlaß der Richtlinie 82/130/EWG gesammelten Erfahrungen ist deren Anhang C zu ändern. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Engeren Ausschusses des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit und den Gesundheitsschutz im Steinkohlenbergbau und in den mineralgewinnenden Industriezweigen, dem die Anpassung an den technischen Fortschritt der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Bereich elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken obliegt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 82/130/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Anhänge A und C werden durch die Anhänge A und C der vorliegenden Richtlinie ersetzt. 2. Anhang B wird durch Anhang B der vorliegenden Richtlinie abgeändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1988 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten wenden jedoch weiterhin bis zum 1. Januar 2005 die Maßnahmen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 82/130/EWG auf elektrische Betriebsmittel an, deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 82/130/EWG nachgewiesen wird, wenn diese Bescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. Dezember 1987 Für die Kommission Manuel MARÍN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10. ANHANG A EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC, rü Brederode 2, boîte 5, B-1000 Bruxelles) Die gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgestellten Bescheinigungen gelten als Bescheinigung der Generation B. Der Buchstabe B ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen. 1.2.3.4.5 // // // // // // Nummer // Titel // Ausgabe // Datum // Bemerkungen // // // // // // EN 50014 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: Allgemeine Bestimmungen // 1 // März 1977 // // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // // Änderung 2 // // Juni 1982 // (1) // // Änderungen 3 und 4 // // Dezember 1982 // (1) // EN 50015 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: Ölkapselung »o" // 1 // März 1977 // // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // EN 50016 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: Überdruckkapselung »p" // 1 // März 1977 // // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // EN 50017 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: Sandkapselung »q" // 1 // März 1977 // // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // EN 50018 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: druckfeste Kapselung »d" // 1 // März 1977 // // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // // Änderung 2 // // Dezember 1982 // // EN 50019 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: erhöhte Sicherheit »e" // 1 // März 1977 // // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // // Änderung 2 // // September 1983 // // EN 50020 // Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche: Eigensicherheit »i" // 1 // März 1977 // (1) // // Änderung 1 // // Juli 1979 // // // // // // (1) Siehe Anhang B. ANHANG B Änderungen und Ergänzungen der im Anhang A aufgeführten Europäischen Normen Anlage 1 ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER GRUPPE 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN (Europäische Norm EN 50 014) Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen: »6.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung grösser als 100 cm2 ist, oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei bestimmungsgemässem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zuendgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden. Diese Bestimmung muß erfuellt werden: - entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8 dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf nicht höher sein als: - 1 GO bei (23 ± 2) °C und (50 ± 5) % relativer Feuchte, oder - 100 GO unter den extremen Betriebsbedingungen von Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das zeichen X ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie dies in 26.2.9 vorgesehen ist. - oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische Prüfungen für die Zuendung mit einem Methan-Luft-Gemisch mit (8,5 ± 0,5) % Methan nachgewiesen werden. Wenn jedoch die Zuendgefahr nicht durch die Gestaltung vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden sind." Anlage 2 Anlage 2 von Anhang B der Richtlinie 82/130/EWG wird gestrichen. Anlage 3 Anlage 3 von Anhang B der Richtlinie 82/130/EWG wird vollständig beibehalten. ANHANG C ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER GRUPPE I I. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN II. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen: 1. das Zeichen S, das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat. Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen - wie unten angegeben - unmittelbar folgen; 1.a) das Zeichen I der Betriebsmittelgruppe; 2. die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung; 3. die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr; 4. der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle; 5. der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen; 6. das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen; 7. die Fertigungsnummer; 8. wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen »CH" hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen; 9. die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben; 10. zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält.